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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 12 KN 35/07
Rechtsgebiete: BauGB, NROG, ROG, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
NROG § 4 Abs. 1 S. 2
NROG § 8 Abs. 2
ROG § 1 Abs. 3
ROG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
ROG § 7 Abs. 7 S. 3
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen das Regionale Raumordnungsprogramm 2005 des Antragsgegners (im Folgenden: RROP 2005), soweit dieses Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung ausweist. Die Antragsstellerin sieht sich durch diese Ausweisung daran gehindert, Windkraftanlagen an anderen, aus ihrer Sicht für die Windenergienutzung gleichfalls geeigneten Standorten im Kreisgebiet des Antragsgegners zu errichten.

In Bezug auf die Windenergienutzung verfolgt das RROP 2005 das Ziel, durch die Ausweisung von Vorrangstandorten die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen im Kreisgebiet auf Räume mit verhältnismäßig geringem Konfliktpotential zu konzentrieren. Außerhalb der Vorrangstandorte sollen Windkraftanlagen nur zulässig sein, wenn sie nicht raumbedeutsam sind oder wenn sie überwiegend der Eigenversorgung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen. Durch die Konzentrationsplanung sollen eine übermäßige Dominanz von Windkraftanlagen und damit verbundene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Interesse einer landschafts- und sozialverträglichen Entwicklung vermieden werden. Das RROP 2005 baut auf das RROP 1998 auf, durch das bereits zehn Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung ausgewiesen worden waren. Bei der Auswahl der Vorrangstandorte ging der Antragsgegner wie folgt vor (vgl. Beschreibende Darstellung des RROP mit Begründung - im Folgenden: Begründung - S. 62 ff): Zunächst wurden die Windverhältnisse im Planungsraum untersucht und die windhöffigen Gebiete durch die vom Antragsgegner beauftragte "F." G. ermittelt. Nach deren Gutachten "Berechnung des Windpotentials und des Energieertrags auf 10 Eignungsflächen im Landkreis H." ist die Windhöffigkeit im gesamten Kreisgebiet für die Windenergienutzung geeignet, wobei insbesondere nördliche Teile des Kreisgebietes über gute Voraussetzungen verfügen. Auf der Grundlage von zehn über das Kreisgebiet verteilten Eignungsflächen wurde für zwei marktgängige Windkraftanlagen ermittelt, dass die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu beachtende Vorgabe von 60 % des Referenzertrags an allen einbezogenen Eignungsflächen erfüllt werde. Das Plangebiet wurde sodann unter Berücksichtigung des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Januar 2004 (im Folgenden: Windenergie-Erlass 2004) nach den Kriterien Ausschlussgebiete, eingeschränkte Ausschlussgebiete (mit besonderen Abwägungserfordernissen), Mindestabstände (u.a. von 1.000 m zur Wohnbebauung) und Mindestgröße der Potentialflächen (von 50 ha) untersucht. In einem ersten Prüfungsschritt wurden die bereits durch das RROP 1998 ausgewiesenen und im Folgenden als Gebiete an sich nicht mehr abgewogenen Vorrangstandorte auf Erweiterungsmöglichkeiten überprüft und in einem zweiten Prüfschritt wurde das Kreisgebiet einer Suche nach neuen Vorrangstandorten unterzogen. Für die vorhandenen zehn Vorrangstandorte ergab sich lediglich beim Standort Lauenbrück eine Korrektur des Flächenzuschnitts, um avifaunistischen Belangen Rechnung zu tragen. Wesentlicher Gesichtspunkt für die weitgehend unveränderte Übernahme der bisherigen Standorte in das neue RROP war für den Antragsgegner deren Bestandsschutz. Eine flächenmäßige Erweiterung wurde wegen des Abstandskriteriums von 1.000 m zur Wohnbebauung abgelehnt. Bei der Suche nach neuen Vorrangstandorten ergaben sich aus Sicht des Planungsträgers zahlreiche Gebiete außerhalb von Ausschlussflächen oder solche, die nur mit eingeschränkten Ausschlusskriterien belegt waren. Unter Anlegung der Kriterien Mindestabstand (zur Wohnbebauung) und Mindestgröße wurden 16 Gebiete für die nähere Auswahl in Betracht gezogen, davon acht Gebiete ohne Restriktionen (Bereich I., J., K., L., M., N., O., P.) sowie acht Gebiete mit Abwägungserfordernissen (nordwestlich von Q., nordwestlich von R., östlich von S., T., südlich von U., südwestlich von V., W., X.). Von den zuletzt genannten Gebieten verblieben nach Abwägung vor allem avifaunistischer Belange sowie von Belangen des Landschaftsbildes noch zwei für geeignet erachtete Bereiche (südlich von U., W.). In einem dritten Prüfschritt wurde das Kriterium Mindestabstand von 5 km zwischen einzelnen Vorrangstandorten angelegt. Die Gebiete I., J. und L. wurden danach aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden. Zwischen den beiden potentiellen Standorten N. und U., die zueinander den Mindestabstand von 5 km unterschritten hätten, wurde zunächst dem größeren und windhöffigeren Standort N. der Vorzug gegeben.

Der nach öffentlicher Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt des Antragsgegners vom 30. September 2003 und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitete Entwurf des RROP (9/2004) wurde den Beteiligten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 NROG unter dem 4. November 2004 zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2005 übersandt. Außerdem lag der Entwurf zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 29. November 2004 bis 21. Januar 2005 im Kreishaus des Antragsgegners zur Einsichtnahme aus und wurde im Internet zugänglich gemacht (jeweils mit Äußerungsfrist bis zum 15.2.2005). Die eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden mit den benachbarten Landkreisen am 9. Mai, 28. Juli, 25. und 26. August 2005 sowie mit den übrigen Beteiligten am 12. und 13. Juli 2005 erörtert. Aufgrund des Beteiligungsverfahrens ergaben sich Änderungen und Ergänzungen unter anderem bei der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung. Der Standort U. wurde nunmehr dem Standort N. als Vorrangstandort vorgezogen und eine Potentialfläche in der Gemarkung Y. als Alternative zum Standort Vorwerk in Betracht gezogen. Der geänderte Entwurf wurde in der Zeit vom 11. Juli 2005 bis 22. August 2005 mit einer Äußerungsfrist bis zum 31. August 2005 nochmals öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung am 29. September 2005 beschloss der Kreistag des Antragsgegners das RROP 2005 als Satzung, nachdem in dem Entwurf zuvor der Standort Y. anstelle des Standortes Vorwerk als Vorrangstandort für Windenergienutzung eingearbeitet worden war und der Kreistag noch vor dem Satzungsbeschluss beschlossen hatte, den Vorrangstandort M. aus dem Entwurf zu streichen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 genehmigte das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das RROP 2005 unter Beifügung von Bedingungen und Hinweisen. Das Ministerium beanstandete unter anderem eine nicht hinreichende Begründung für die Übernahme der bisherigen Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung aus dem RROP 1998 in das RROP 2005 sowie die Nichtfestlegung des potentiellen Vorrangstandortes M., die mit regionalplanerischen Argumenten zu begründen sei. Sofern dies nicht möglich sei, sei der Standort in das RROP 2005 zu übernehmen. In seiner Sitzung am 16. März 2006 trat der Kreistag des Antraggegners den Bedingungen des Genehmigungsbescheids unter Aufnahme des Standortes M. als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung bei. Auf die Genehmigungsverfügung und den Beitrittsbeschluss wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Antragsgegners vom 15. April 2006 und in der örtlichen Presse hingewiesen.

Mit ihrem am 30. August 2006 gestellten Normenkontrollantrag begehrt die Antragstellerin, das RROP 2005 für teilweise unwirksam zu erklären. Sie wendet sich gegen die Ausweisung der bisherigen und der neuen Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung sowie deren Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen und macht geltend: Sie sei antragsbefugt, denn sie habe in der Nähe des Vorrangstandortes K. und im Bereich des für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Standortes L. langfristige Pachtverträge abgeschlossen. Die von ihr in diesen Bereichen beabsichtigten Vorhaben über die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen habe sie zivilrechtlich hinreichend abgesichert. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das RROP 2005 leide an materiellen Rechtsfehlern, die zu seiner (Teil-)Unwirksamkeit führten. Es genüge nicht den Anforderungen, die an einen abwägungsfehlerfreien und der Windenergienutzung hinreichend Raum verschaffenden Regionalplan zu stellen seien. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil bei der Festlegung der Vorrangstandorte ein pauschaler Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung zugrunde gelegt worden sei, ohne dies mit sachgerechten raumplanerischen oder städtebaulichen Argumenten zu begründen. Es sei in sachwidriger Weise außer Acht gelassen worden, dass nicht jegliche Wohnbebauung den gleichen Anspruch auf Lärmschutz habe. Die entsprechende Abstandsempfehlung im Windenergie-Erlass 2004 stelle keine absolute Vorgabe dar, sie sei ausdrücklich mit dem Hinweis auf eine Einzelfallprüfung verbunden. Für den Mindestabstand zwischen FFH-Gebieten und Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung gelte das Gleiche. Auch insoweit seien nur pauschal und undifferenziert Pufferzonen angelegt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass FFH-Gebiete ebenso wie EU-Vogelschutzgebiete vielfach bereits eine Pufferzone enthielten. Zu beanstanden sei weiterhin, dass der Antragsgegner die von ihm gewählten Auswahlkriterien (Ausschlussgebiete, eingeschränkte Ausschlussgebiete mit besonderen Abwägungserfordernissen, Mindestabstände und Mindestfläche) nicht durchgehend beachtet, sondern teilweise auf andere Kriterien abgehoben habe. Den im Aufstellungsverfahren vorgeschlagenen Standort L. habe der Antragsgegner mit dem Argument des fehlenden Mindestabstands von 5 km zum Standort Z. im Landkreis AA. nicht weiter verfolgt, ohne die erforderliche Einzelprüfung vorzunehmen. Ein schwerwiegender Abwägungsmangel sei auch darin zu sehen, dass der Antragsgegner die bereits vorhandenen zehn Vorrangstandorte "an sich" nicht erneut abgewogen habe. Insoweit beruhe die Planung nicht auf einem schlüssigen Gesamtkonzept. Der Vorrangstandort Selsingen halte den vorgesehenen Mindestabstand von 5 km zum nächstgelegenen Vorrangstandort AB. nicht ein. Auch der Mindestabstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung werde unterschritten, er betrage nur etwa 500 m. Der Antragsgegner sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Übernahme der bisherigen Vorrangstandorte in den neuen Regionalplan führe lediglich zu einem Bestandsschutz der dort errichteten Windkraftanlagen. Dieser Gesichtspunkt habe eine erneute Ausweisung als Vorrangstandorte im neuen RROP nicht erfordert. An dem Vorrangstandort K. sei dessen geringe Größe von nur 53 ha zu bemängeln. Tatsächlich sei ein Zuschnitt mit einer Größe von rund 200 bis 250 ha möglich gewesen. Dies habe sie, die Antragstellerin, bereits im Beteiligungsverfahren dargelegt. Der Standort sei nach dem Gutachten der "F. " G. der windhöffigste der untersuchten Eignungsgebiete. Der Antragsgegner habe das besondere Gewicht dieses Umstands bei der Abwägung verkannt und die Interessen der Stadt AC. einseitig in den Vordergrund gestellt. Dabei sei er fehlerhaft davon ausgegangen, die verbleibende Potentialfläche sei wegen einer Hochspannungsleitung nicht sinnvoll nutzbar.

Die Antragstellerin beantragt,

das am 29. September 2005 als Satzung beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm des Antragsgegners für unwirksam zu erklären, soweit darin Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung ausgewiesen werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Regionalplan und trägt vor, der bei der Planung zugrunde gelegte Mindestabstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung sei unter Vorsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Mindestabstand von 500 m zu FFH-Gebieten sei gewählt worden, um der Bedeutung dieser Gebiete gerecht zu werden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei die Potentialfläche L. eingehend überprüft, dann aber aus Gründen einer Vorbelastung der Umgebung mit Windkraftanlagen nicht weiter berücksichtigt worden. Die bisherigen Vorrangstandorte seien abwägungsfehlerfrei in das RROP 2005 übernommen worden. Dies sei trotz geringerer Schutzabstände möglich gewesen. Der Zuschnitt des Vorrangstandortes K. sei nicht zu beanstanden. Dass der Bereich in besonderer Weise für eine Windausbeute geeignet sei, sei bei der Planung nicht verkannt worden. Der Standort sei letztlich nicht größer ausgewiesen worden, um die Flächennutzungsplanung der Stadt AC. für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen und deren Bebauungsplan Nr. 100 nicht in Frage zu stellen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Bedeutung einer vorhandenen Hochspannungsleitung in dem Bereich träfen nicht zu. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Beteiligungsverfahren hierzu keine Ausführungen gemacht habe, sei in der Begründung des RROP 2005 nicht nur auf die vorhandene Stromleitung verwiesen, sondern auch das angrenzende AD. als schutzwürdiger Belang berücksichtigt worden. Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm habe der Plansatz C 3.5 02, der eine volle Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Windenergienutzung anstrebe, keinen Zielcharakter. Im Regionalplan sei deshalb nicht jeder geeignete Standort für die Windenergienutzung auszuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Unterlagen des Antragsgegners zur Aufstellung des RROP 2005, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Regelung hat der Niedersächsische Gesetzgeber mit § 7 des Nds. AG VwGO geschaffen, so dass das als Satzung beschlossene RROP 2005 grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 15/03 -, NVwZ-RR 2005, 162). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie kann geltend machen, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Soweit das RROP 2005 als Ziel der Raumordnung Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung ausweist und außerhalb der Vorrangstandorte raumbedeutsame sowie nicht unter den Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallende Windkraftanlagen für unzulässig erachtet, kommt dieser Ausweisung als abstrakt-generellen Regelung aufgrund der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Außenwirkung gegenüber Bauantragstellern und Vorhabensträgern zu (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 7.4.2005 - 1 D 2/03 -, Sächs. VBl. 2005, 225; zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan und einer analogen Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). Die Antragstellerin trägt vor, sie beabsichtige die Errichtung von Windkraftanlagen und habe langfristige, zivilrechtlich hinreichend gesicherte Pachtverträge abgeschlossen über Grundflächen im Bereich des Vorrangstandortes K. sowie im Bereich der nicht als Vorrangstandort ausgewiesenen Potentialfläche L.. Da die von ihr gesicherten Flächen außerhalb der Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung liegen, ist sie von deren Ausweisung als Ziel der Raumordnung über die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zumindest mittelbar betroffen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2004, a.a.O.), so dass eine Verletzung ihrer Rechtsposition als bauwillige Windkraftunternehmerin möglich erscheint. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die Antragstellerin auch eine Verletzung des Abwägungsgebotes nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 NROG wegen nicht hinreichender Berücksichtigung ihrer privaten Belange - insoweit macht die Antragstellerin sich die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen ihrer Rechtsvorgängerin, der AE., zu eigen - geltend machen könnte (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 7.4.2005, a.a.O.; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, Stand IX/2008, § 4 ROG Rnrn. 450 ff).

Der Antrag ist zutreffend gegen den Antragsgegner als diejenige Körperschaft gerichtet worden, welche die Satzung über das RROP 2005 beschlossen hat. Er ist rechtzeitig innerhalb der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (i.d.F. vor dem Änderungsgesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, 3316) einzuhaltenden Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung des RROP 2005 gestellt worden.

2. Der Antrag, das RROP 2005 für unwirksam zu erklären, soweit es Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung ausweist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Formelle Fehler beim Zustandekommen der Satzung vom 29. September 2005 sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht gerügt. In materieller Hinsicht ist die Satzung über das RROP ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat mit dem RROP 2005 nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung ausgewiesen mit dem Ziel einer dortigen Konzentration von raumbedeutsamen Windkraftanlagen und ihres Ausschlusses außerhalb dieser Standorte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109; v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; v. 26.4.2007, a.a.O; v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, ZNER 2008, 88; Beschl. v. 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679; vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693, und - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689) ist bei der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Errichtung von Windkraftanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und - für raumbedeutsame Anlagen - an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem jeweiligen Bauantragsteller und Vorhabensträger mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abwägung setzt insoweit voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss, und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden (OVG Greifswald, Urt. v. 7.9.2000 - 4 K 28/99 -, BRS 63, 49; Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2004, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 7.4.2005, a.a.O.). Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich dabei auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, derzufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine bloße Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten, und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und auch Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Deshalb versteht es sich von selbst, dass der Planungsträger nicht dazu verpflichtet ist, überall dort Vorranggebiete festzulegen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden sind. Auf der anderen Seite kann der Planungsträger der Kraft des Faktischen dadurch Rechnung tragen, dass er bereits errichtete Anlagen in sein Konzentrationszonenkonzept mit einbezieht, sich bei der Gebietsabgrenzung an dem vorhandenen Bestand ausrichtet und auch ein "Repowering"-Potential auf diesen räumlichen Bereich beschränkt. Schafft er auf diese Weise für die Windenergienutzung substantiellen Raum, so braucht er nicht darüber hinaus durch einen großzügigen Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für ein späteres "Repowering" zusätzliche Möglichkeiten eröffnen (BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, a.a.O.). Wo die Grenze einer unzulässigen Negativplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der für die Windenergienutzung überhaupt geeigneten Potentialflächen andererseits kann, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen.

Das RROP 2005 des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen, es beruht insbesondere auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Der angegriffene Regionalplan weist neben den bisherigen zehn Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung gemäß dem RROP 1998 (mit Ergänzung 2001) sechs neue Vorrangstandorte als Ziel der Raumordnung aus, um die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen im Kreisgebiet auf Räume mit verhältnismäßig geringem Konfliktpotential zu konzentrieren. Nachdem das zu Beginn der Planung eingeholte Windgutachten der "F." G. ein ausreichendes Windpotential für eine wirtschaftliche Windausbeute mit raumbedeutsamen Windkraftanlagen für sämtliche der in dem Gutachten untersuchten Eignungsgebiete - letztlich also für das gesamte Kreisgebiet des Antragsgegners - ermittelt hatte, wurde der Planungsraum bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsflächen zunächst anhand der Auswahlkriterien Ausschlussgebiete, eingeschränkte Ausschlussgebiete mit besonderen Abwägungserfordernissen, Mindestabstände sowie Mindestfläche untersucht. Diese Vorgehensweise ist auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. In einem ersten Prüfschritt wurden anschließend die bisherigen Vorrangstandorte auf eine Übernahme und etwaige Erweiterungsmöglichkeiten überprüft. Mit Ausnahme des Standortes AF., dessen Zuschnitt unter Berücksichtigung avifaunistischer Belange geändert wurde, hat der Antragsgegner sich für eine im Wesentlichen unveränderte Übernahme der bisherigen Vorrangstandorte in dem neuen Regionalplan entschieden. Tragender Gesichtspunkt für die Übernahme ist die nahe liegende Überlegung gewesen, dass die an den Standorten bereits errichteten (raumbedeutsamen) Windkraftanlagen Bestandsschutz genießen und die Standorte somit vorbelastet sind (vgl. Begründung, S. 65). Wäre eine Übernahme in das RROP 2005 unterblieben, dann wären die Standorte von der Konzentrationsplanung für die neuen Vorrangstandorte mit entsprechender Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb dieser Standorte betroffen, was zur Folge gehabt hätte, dass die an den Altstandorten (zulässigerweise) errichteten Windkraftanlagen zwar in ihrem Bestand geschützt, Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne eines Repowering aber nicht mehr gegeben wären. In dem Entwurf 9/2004 des RROP hat der Antragsgegner diese Folge noch ausdrücklich gebilligt und die Planung darauf ausgerichtet, an den zehn bisherigen Vorrangstandorten Möglichkeiten eines Repowering nicht zu eröffnen. Abweichend davon ist durch das am 29. September 2005 beschlossene RROP (i.d.F. des Beitrittsbeschlusses vom 16.3.2006) nunmehr raumordnungsrechtlich gesichert, dass Windkraftanlagen an diesen Altstandorten "repowert" werden können. Darüber hinaus hat der Antragsgegner eine Erweiterung der zehn bisherigen Vorrangstandorte in Erwägung gezogen, diese aber unter Anlegung insbesondere des Auswahlkriteriums Mindestabstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung verworfen (Begründung, S. 65). Von einem Abwägungsausfall kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Erwägungen des Planungsträgers zeigen, dass die bisherigen Vorrangstandorte nicht gleichsam unbesehen in das RROP 2005 übernommen wurden, der Antragsgegner sie vielmehr zunächst einer kritischen Überprüfung einerseits in Bezug auf eine Übernahme an sich und andererseits mit Blick auf etwaige Erweiterungsmöglichkeiten unterzogen hat. Die in der Begründung (S. 65) gewählte Formulierung, die vorhandenen zehn Vorrangstandorte seien "als Gebiet an sich nicht erneut abgewogen worden", ist insoweit missverständlich und bedeutet nichts anderes, als dass die Eignung dieser Standorte für die Windenergienutzung im Aufstellungsverfahren für das RROP 2005 (weiterhin) zugrunde gelegt wurde. An der Eignung dieser Flächen zu zweifeln, bestand aufgrund der an den Standorten bereits errichteten und betriebenen (raumbedeutsamen) Windkraftanlagen kein Grund. Dahingehende Zweifel macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Soweit die bisherigen Vorrangstandorte den Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.000 m nicht einhalten, hat der Antragsgegner dies nicht verkannt, sondern in die Abwägung eingestellt. Die planerische Absicht, die Standorte trotz der Abstandsunterschreitungen auch im neuen RROP 2005 als Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung auszuweisen, andererseits aber eine flächenmäßige Erweiterung dieser Standorte abzulehnen, trägt den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet, die sich auf der Grundlage der vorherigen Konzentrationsplanung für Windenergiegewinnung durch das RROP 1998 entwickelt haben, in vertretbarer Weise Rechnung und lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

Die Ausweisung von sechs neuen Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung in einem zweiten Prüfschritt ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Suche nach geeigneten neuen Konzentrationsflächen haben sich zunächst unter Anlegung der genannten Auswahlkriterien 16 Potentialflächen ergeben, die für eine engere Auswahl in Betracht gezogen wurden. Auf der Grundlage einer Einzelabwägung haben sich schließlich die sechs Vorrangstandorte W., U., O., K., M. und Y. durchgesetzt mit einer Größe von insgesamt etwa 579 ha. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin Abwägungsfehler bei der Auswahl dieser Vorrangstandorte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, juris) ist es im Rahmen der Bauleitplanung - Gleiches gilt insoweit für die Regionalplanung - zulässig, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten. Dies gilt namentlich für Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, die auf der Ebene der Bauleitplanung oder wie hier der Regionalplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen festgelegt werden können, sofern sie städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich begründbar sind. Zu beanstanden ist das pauschale Anlegen derartiger Kriterien jedoch dann, wenn der Planungsträger erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird. Er hat dann sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und ggf. abzuändern. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Will die Planung dennoch an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (BVerwG, Urt. v. 24.1.2008, a.a.O.). Das hier angelegte Auswahlkriterium eines Mindestabstands von 1.000 m zur Wohnbebauung begegnet danach keinen Bedenken. Der Antragsgegner durfte den Mindestabstand im Einklang mit dem Windenergie-Erlass 2004 bei der Flächenauswahl zugrunde legen, ohne die Schutzbedürftigkeit einzelner betroffener Wohnsiedlungen oder Einzelnutzungen näher zu untersuchen. Er hat das Auswahlkriterium in vertretbarer Weise typisierend mit Vorsorgegesichtspunkten begründet und ausgeführt (vgl. Begründung, S. 64), die Standorte sollten geeignet sein, zukünftige Entwicklungen in der Anlagentechnik verträglich aufzunehmen. Der generelle Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung sei seiner Größenordnung nach daran orientiert, beim Immissionsschutz auf der sicheren Seite zu liegen, ohne eine übertriebene Vorsorgepolitik zu betreiben. Eine pauschalierende Betrachtung sei geboten, weil das RROP weder die Anzahl und den konkreten Standort der künftig zuzulassenden Windkraftanlagen noch die sonstigen für ihr Emissionsverhalten maßgeblichen Parameter (Höhe, Nennleistung, Typ u.a.m.) vorgebe. Auch die sonstigen nachteiligen Wirkungen von Windkraftanlagen, z.B. der Schattenwurf und die optisch bedrängende Wirkung besonders hoher Anlagen, ließen den pauschalen Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung sachgerecht erscheinen. Zur Wohnbebauung würden dabei alle Gebäude gehören, die baurechtlich zum ganzjährigen Wohnen genehmigt seien. Gegen diese Begründung ist gerichtlich nichts zu erinnern. Sie verdeutlicht das Anliegen des Planungsträgers, nicht nur den von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen, sondern auch ihren sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf Wohnbebauung durch den gewählten Mindestabstand vorsorgend Rechnung zu tragen. Sie hält sich im Rahmen des weiten Planungsermessens, das dem Planungsträger zusteht und zu dessen Aufgaben es auch gehört, Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG). Aus vergleichbaren Gründen konnten bei der Standortsuche auch Mindestabstände von 500 m zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten in Ansatz gebracht werden, um eine Beeinträchtigung dieser Gebiete hinreichend sicher ausschließen zu können. Der Antragsgegner hat auch hier den Gestaltungsspielraum ausgeschöpft, der ihm bei der Aufstellung des RROP zugestanden hat. Er durfte die genannten Gebiete mit einem pauschalen Puffer versehen und musste sich nicht darauf einlassen, die Schutzgebiete im Einzelnen daraufhin zu untersuchen, ob sie ihrerseits bereits Pufferzonen an ihrem Rand beinhalten könnten. Ausreichend dimensionierte Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung sind nach Anlegung dieser Mindestabstände noch verblieben (vgl. dazu nachfolgend).

Mit ihrem Vorbringen, das RROP 2005 berücksichtige nicht hinreichend, dass Windkraftanlagen Abstände zu Verkehrsanlagen, namentlich Straßen, einzuhalten hätten, vermag die Antragstellerin einen Abwägungsfehler in der Planung nicht darzutun. Dass an den ausgewiesenen Vorrangstandorten raumbedeutsame Windkraftanlagen wegen einzuhaltender Abstände zu Straßen nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang errichtet werden können, lässt sich den Planunterlagen - auch hinsichtlich der übernommenen zehn bisherigen Vorrangstandorte - nicht entnehmen und ist auch auf der Grundlage des nur pauschal erhobenen Einwands der Antragstellerin nicht zu erkennen. Klassifizierte Straßen, geplante Hauptverkehrsstraßen sowie die durch das Plangebiet verlaufende Autobahn sind bei der Standortsuche grundsätzlich als Ausschlussgebiete berücksichtigt worden. Soweit Straßen (im Übrigen) durch Vorrangstandorte oder daran angrenzend verlaufen, belegt dies ein Abwägungsdefizit nicht. Die der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung der Gemeinden übergeordnete Regionalplanung hat nicht die Aufgabe, gleichsam parzellenscharf und vorhabenbezogen Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen. Die Regionalplanung schafft Rahmenbedingungen, die tendenziell einer näheren Konkretisierung in der nachgeordneten Bauleitplanung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329), jedenfalls aber auf der Ebene des bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahrens mit den tatsächlichen Gegebenheiten abgeglichen werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass die Konzentrationsplanung für Windenergienutzung durch den Regionalplan Verbindlichkeit beansprucht und mit der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden ist. Die regionalplanerische Steuerung nach dieser Vorschrift verlangt nicht, dass entsprechende Abstandserfordernisse bereits auf der Raumordnungsebene abschließend berücksichtigt werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn objektiv nicht absehbar ist, dass die Einhaltung von Abständen - hier zu Straßen - zu einer erheblichen Reduzierung der für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehenden Flächen führen und einer substantiellen Windausbeute auf den ausgewiesenen Vorrangstandorten entgegenstehen könnte. Eine derartige Annahme verbietet sich hier schon wegen der auskömmlichen Dimensionierung der Vorrangstandorte mit Mindestflächen von jeweils 50 ha, durch die regionalplanerisch hinreichend gewährleistet ist, dass Abstandserfordernisse in Bezug auf Verkehrsanlagen bei der Vollziehung der Planung beachtet werden können. Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.9.2007 - 8 A 4566/04 -, ZNER 2007, 441) gibt für eine abweichende Beurteilung nichts her, sondern verfolgt einen entsprechenden Gedankengang. Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht hat darin ferner unter anderem ausgeführt, der Regionalplan könne die Festlegung von Schutzabständen - konkret von immissionsschutzrechtlich erforderlichen Schutzabständen zu Einzelgehöften im Außenbereich - der kommunalen Planungsebene überlassen. Die von der Antragstellerin offenbar vertretene Auffassung, der Regionalplan müsse das Erfordernis von Abständen zu Straßen selbst (abschließend) regeln, findet in der zitierten Entscheidung keine Stütze.

Nach Berücksichtigung der Ausschlusskriterien, der Mindestabstände zu geschützten Gebieten und Verkehrsanlagen sowie der Mindestfläche von 50 ha sind in die engere Auswahl der Vorrangstandorte insgesamt 16 Gebiete, davon acht mit Restriktionen und acht mit Abwägungserfordernissen, gekommen, von denen wiederum nach Anlegung des Auswahlkriteriums des Mindestabstands zwischen einzelnen Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung von 5 km sowie Abwägung vor allem der Belange des Naturschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und/oder des Landschaftsschutzes sechs Standorte in das Beteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 2 NROG gegeben wurden. Diese Vorgehensweise ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Anlegen eines Mindestabstands von 5 km zwischen einzelnen Vorrangstandorten für die Windenergiegewinnung entspricht der Erlasslage nach dem Windenergie-Erlass 2004 und ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2004, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 7.4.2005, a.a.O.). Der Antragsgegner hat das Auswahlkriterium in hinreichendem Maße damit begründet, dass der Schutz der Avifauna und der offene und zum Teil weitläufige Charakter des Landschaftsbildes im Planungsraum (nur 15 % Waldanteil an der Gesamtfläche) einen Abstand von 5 km rechtfertigten. Die pauschale Festlegung sei praktikabel. Sie sei so gewählt, dass im Bereich des RROP einerseits noch eine hinreichende Anzahl von Standorten für Windkraftanlagen möglich sei, andererseits die Landschaft nicht durchgängig von solchen Anlagen geprägt werde. Der Schutz der Avifauna sei von Sichtachsen unabhängig. Durchgreifende Bedenken gegen diese Begründung bestehen nicht. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin liegt ein Abwägungsfehler nicht darin, dass der Antragsgegner den von ihr favorisierten und von ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagenen Standort L. aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden und als Grund hierfür eine Unterschreitung des 5-km-Mindestabstands zum Windpark Z. im Landkreis AA. angeführt hat. Soweit es in der Begründung des RROP 2005 heißt (S. 64), zwischen einzelnen Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung solle ein Mindestabstand von 5 km eingehalten werden, kann die Antragstellerin aus dieser Formulierung ("soll") nicht herleiten, der Standort L. habe jedenfalls im Wege einer Einzelfallprüfung abweichend von dem Mindestabstandskriterium als Vorrangstandort ausgewiesen werden müssen. Der Antragsgegner hat sich mit diesem Standort und dem im Beteiligungsverfahren geäußerten Wunsch nach seiner Ausweisung als Vorrangstandort im Rahmen der Abwägung näher befasst und konnte den Standort frei von Abwägungsfehlern aus der weiteren Betrachtung ausscheiden. Wie sich der im Aufstellungsverfahren für das RROP 2005 erstellten Arbeitskarte ("Ausschlussgebiete, eingeschränkte Ausschlussgebiete (besondere Abwägungserfordernisse) und Mindestabstände für die Planung neuer Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung") entnehmen lässt, wäre eine Entscheidung zugunsten des Standorts L. nur bei einer erheblichen Unterschreitung des Mindestabstands zum benachbarten Vorrangstandort Z. zu realisieren gewesen, durch die das Auswahlkriterium des Mindestabstands zu anderen Vorrangstandorten aber in Frage gestellt worden wäre und auf die die Regionalplanung sich nicht einlassen musste.

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin musste der Antragsgegner weiterhin nicht dem von der AE. im Beteiligungsverfahren geäußerten Wunsch nach einer größeren Ausweisung des Vorrangstandortes K. entsprechen. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Zuschnitt dieses mit einer Größe von letztlich 53 ha ausgewiesenen Vorrangstandortes eingehend befasst (vgl. Begründung S. 68, 70) und die unterschiedlichen Interessen an einer Erweiterung und/oder Verschiebung des Standortes in vertretbarer Weise abgewogen. So haben einerseits Grundstückseigentümer und Vorhabensträger eine möglichst umfassende Ausweisung des Standortes geltend gemacht. Auf der anderen Seite hat die Stadt AC. die Einbeziehung von nördlich gelegenen Flächen in der Gemarkung AG. in den Vorrangstandort abgelehnt unter Hinweis auf ihre Flächennutzungsplanung mit der Darstellung von Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen, deren Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Falle der Einbeziehung dieser Flächen in das RROP entwertet werde. Der Antragsgegner konnte diesem Wunsch nach einer Nichtausweisung Beachtung schenken. Die Berücksichtigung kommunaler Interessen ist Ausdruck des in § 1 Abs. 3 ROG verankerten Gegenstromprinzips und gehört in Bezug auf die Flächennutzungspläne ausdrücklich zum Abwägungsprogramm der Regionalplanung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ROG i.V.m. § 7 Abs. 3 NROG). Die weitere planerische Beurteilung, die verbleibende Potentialfläche (nördlich des Standortes K.) sei wegen der vorhandenen Hochspannungsleitung nicht sinnvoll nutzbar, zumal die westlich angrenzenden Bereiche des AH. als Schutzgut zu berücksichtigen seien, lässt Abwägungsfehler ebenfalls nicht erkennen und wird durch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Eine umfassende Erweiterung des Standortes in südlicher Richtung hätte eine erhebliche Unterschreitung des 5-km-Mindestabstands zum Standort AI. zur Folge gehabt. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt und sich für einen Zuschnitt entschieden, der mit einer nur geringfügigen Abstandsunterschreitung verbunden ist. Die Abweichung vom Abstandserfordernis ist raumordnungsrechtlich vertretbar damit begründet worden, dass nur auf diese Weise die Mindestgröße von 50 ha an dem ansonsten mit sehr guten Windverhältnissen ausgestatteten Standort erreicht werden könne und die Unterschreitung des Mindestabstands wegen der geringen Dimensionierung des (Alt-)Standortes AI. zu rechtfertigen sei. Auch gegen dieses Abwägungsergebnis ist nichts zu erinnern. Es zeigt, dass eine Vergrößerung des Standorts K. auf ein Mehrfaches seiner Fläche, wie sie von der Antragstellerin begehrt wird, nur durch Wegwägen anderer beachtenswerter Belange möglich gewesen wäre, zu dem der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Standort im windhöffigsten Bereich des Plangebiets liegt, nicht verpflichtet gewesen ist. Die Eignungsfrage ist für den Abwägungsvorgang zwar relevant, allerdings nur einer der in die Abwägungsentscheidung einzustellenden Gesichtspunkte. Auch Standorte, die im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone ebenso gut oder noch besser geeignet erscheinen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für die gewünschte Erweiterung des Standortes K., die dem Planungsträger allein aus Gründen der Windhöffigkeit nicht zwingend erscheinen musste.

Die letztlich ausgewiesenen sechs neuen Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung weisen eine Fläche von immerhin 579 ha auf (vgl. Begründung S. 71), so dass der Antragsgegner unter Anwendung der gewählten Auswahlkriterien zu einem Abwägungsergebnis gelangt ist, das in Ergänzung zu den bisherigen zehn Vorrangstandorten der Windenergienutzung im Plangebiet substanziell Raum verschafft hat. Der Antragsgegner hat zur Ausnutzung der Vorrangstandorte in der mündlichen Verhandlung näher Stellung genommen. Danach sind die zehn bisherigen Vorrangstandorte mit insgesamt 59 Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von jeweils (knapp) unter 100 m bebaut. An den neu ausgewiesenen Standorten O. und U. sind neun bzw. acht Anlagen mit Gesamthöhen von jeweils 150 m errichtet worden, am Standort W. 16 Anlagen, davon 14 mit Gesamthöhen von ebenfalls 150 m. Am Standort Y. werden nach Angaben des Antragsgegners derzeit neun Anlagen mit Gesamthöhen von 150 m gebaut. Neun weitere Anlagen mit diesen Gesamthöhen sind für den Standort M. geplant, während für den Standort K. derzeit noch die Bauleitplanung durchgeführt wird. Diese Angaben, an deren Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel bestehen und von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht worden sind, verdeutlichen, dass das RROP 2005 nicht auf unrealistischen Annahmen in Bezug auf seine Realisierung beruht - jedenfalls soweit es die Windenergienutzung betrifft. Mit einer Gesamtfläche von über 1.000 ha - in dem Schreiben des Antragsgegners an die Regierungsvertretung AJ. vom 12. Dezember 2005 wird diese ohne Berücksichtigung des 86 ha großen Standorts M. mit 965 ha angegeben, dementsprechend hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung auf eine Gesamtfläche von 1.051 ha hingewiesen - ermöglichen die ausgewiesenen Vorrangstandorte absolut gesehen eine ausreichende Windausbeute und stehen auch im Vergleich zur Größe des Plangebiets (2.070 km²) nicht außer Verhältnis (ca. 0,51 %). Der Antragsgegner war mit Blick auf dieses Abwägungsergebnis nicht dazu verpflichtet, sein methodisches Vorgehen bei der Standortsuche für die Windenergiegewinnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.1.2008, a.a.O.) nochmals zu hinterfragen und insbesondere das Anlegen von Ausschlusskriterien mit pauschalen Pufferzonen und Mindestabständen im Hinblick auf eine großzügigere Flächenauswahl abzuändern.

Ende der Entscheidung

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