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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 12 LA 177/06
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 31a
Im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungstätigkeit haben die Ordnungswidrigkeitenbehörden nach ständiger Rechtsprechung dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Foto vom Fahrer vorliegt, dieses den Fahrer erkennen lässt, im Verlauf des gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens dann aber nicht mehr als hinreichend aussagekräftig erachtet wird.
Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Die Klägerin war Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen OL-B.. Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. März 2005 um 22:51 Uhr in Oldenburg, C. straße/D. straße aus Richtung C. straße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage missachtet. Den ihr deswegen übersandten Zeugenfragebogen vom 04. April 2005 übersandte die Klägerin unterschrieben zurück, wobei sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die Beklagte übersandte auch dem Ehemann der Klägerin einen Anhörbogen, der aber von ihm nicht zurückgegeben wurde. Zwar meldete sich in der Bußgeldsache des Ehemannes der Klägerin deren Prozessbevollmächtigter mit dem Versprechen, die ladungsfähigen Adressen mehrerer Personen, die ebenfalls das Fahrzeug benutzt hätten, zu übersenden. In einem kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. Juli 2005 nannte er drei Personen. Die eine Person, die über die Klägerin zu laden gewesen wäre, kam wegen des Alters nicht als Fahrer in Betracht. Trotz Versprechens wurden die ladungsfähigen Adressen der anderen beiden Personen nicht nachgereicht.

Nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ordnete die Beklagte durch Bescheid vom 13. September 2005 gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für zwölf Monate an (für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen OL-E.).

Die Klägerin hat Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06. Oktober 2005 - 7 B 3899/05 -; Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - 12 ME 483/05 -).

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Es sei nicht auf ihr Verhalten zurückzuführen gewesen, dass der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Nachdem die Beklagte gegen ihren Ehemann ermittelt habe, habe sie keinen Einfluss mehr auf das Verfahren gehabt. Aufgrund des vorliegenden Passfotos ihres Ehemannes sei es der Beklagten möglich gewesen, ihn als Fahrer zu identifizieren. Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2006 abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides der Beklagten sowie auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 124 Abs. 2 VwGO (i. d. F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Berufung nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gem. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Die von der Klägerin geltend gemachten "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Antragsvorbringen rechtfertigt Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht.

Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt. Nachdem sich die Ermittlungen der Beklagten gegen ihren Ehemann gerichtet hätten und dieser als Fahrer des Fahrzeugs beschuldigt worden sei, habe sie keinerlei Anlass mehr gehabt, irgendetwas zur Sachaufklärung beizutragen. Es sei nicht ersichtlich, was sie noch hätte tun sollen. Dass ihr Ehemann bestritten habe, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls gefahren zu haben, habe ihr damals weder er noch die Beklagte mitgeteilt. Es habe deshalb kein Anlass für die Beklagte bestanden, gegen sie eine präventive gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme (Fahrtenbuchauflage) zu ergreifen.

Mit diesem Vortrag wiederholt die Klägerin lediglich ihr Vorbringen in erster Instanz. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2005 (a. a. O.) Stellung genommen und ausgeführt:

"Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, sie selbst habe es an der erforderlichen Mitwirkung bei den Maßnahmen zur Fahrerermittlung nicht fehlen lassen, während die Antragsgegnerin als Verfolgungsbehörde nicht alle ihr zumutbaren und angemessenen Ermittlungen durchgeführt und sich im Zusammenhang mit der Beschuldigung ihres Ehemanns widersprüchlich verhalten habe. Hierzu führt sie aus, der Beschluss des Verwaltungsgerichts schweige dazu, was sie nach der Aufnahme von Ermittlungen gegen ihren Ehemann noch hätte tun sollen. Ihr sei es jedenfalls nicht zuzumuten gewesen, ihren Ehemann als Fahrer bei dem in Rede stehenden Vorfall vom H. zu beschuldigen. Es sei das Problem der Antragsgegnerin, wenn sie das bei dem Verkehrsverstoß gefertigte Foto, auf dem ihr Ehemann zunächst erkannt worden sei, im Verlauf des gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht mehr als hinreichend aussagekräftig erachtet habe. Sie, die Antragstellerin, habe mit einem derartigen Sinneswandel der Antragsgegnerin nicht rechnen können. ...

Mit all diesen Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse v. 4.12.2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607, v. 8.11.2004 - 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231 u. v. 11.11.2005 - 12 ME 449/05 -) haben die Ordnungswidrigkeitenbehörden im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungstätigkeit dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Die Antragstellerin muss sich ein nicht hinreichendes Mitwirken in diesem Sinne entgegenhalten lassen. Sie hat den an sie übersandten Zeugenfragebogen unter ausdrücklicher Berufung auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zurückgesandt und dadurch ihre fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung gegenüber der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht. Die Antragsgegnerin hätte schon auf Grund dieses Aussageverhaltens von der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ausgehen können."

Hieran hält der Senat fest. Die damit gegebene Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO rechtfertigte schon die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.

Das gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin berechtigt war, im Ordnungswidrigkeitenverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und dort keine Angaben zur Person des Fahrers zu machen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 - BVerwG 11 B 7.95 - (Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 = DAR 1995, 459 = ZfSch 1995, 397) ausgeführt:

"In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ... entschieden, daß die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegensteht. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, wenn er geltend macht, den Fahrzeugführer nicht zu kennen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 15 und Nr. 20, jeweils m. w. N.; zuletzt Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO , nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG NJW 1982, 568 )."

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch im Übrigen auf die Gründe seines Beschlusses vom 29. Dezember 2005 (12 ME 483/05).

Die Berufung ist auch nicht wegen "besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen einer "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts eindeutig ist und die Voraussetzungen, unter denen das Fehlen einer Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des Fahrzeugführers anzunehmen ist, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.08.1999 - BVerwG 3 B 96.99 -, ZfSch 2000, 367 = NZV 2000, 385) geklärt sind.

Ende der Entscheidung

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