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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 12 LA 267/07
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 31a
Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch dem Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen anderen überlassenen Fahrzeugs auferlegt werden, sofern der Eigentümer Halter des Fahrzeugs geblieben ist.
Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffene Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches.

Mit dem auf den Kläger zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen D. wurde am Vormittag des E. 2006 in F. ein Verkehrsregelverstoß durch Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h (außerorts) begangen. Unter dem 22. September 2006 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren. In dem am 13. Oktober 2006 an den Beklagte zurückgelangten Anhörungsbogen ist unter der Rubrik "Angaben zu Ihrer Person" eingetragen: "G., H.". Unter der Rubrik "Angaben zur Sache" wird die Frage nach der Eigenschaft als verantwortlicher Fahrzeugführer verneint. Darüber hinaus findet sich eine Erklärung folgenden Wortlauts: "Herr A. B., GF der Firma B., G. stellt uns, der G., H., den Pkw zur Heimfahrt unserer Fahrer zur Verfügung. Leider können wir aufgrund der fehlenden Aufzeichnung und des schlechten Fotos nicht feststellen, wer den Pkw gefahren hat."

Nachdem der Beklagte durch einen Abgleich des bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Radarfotos mit dem Ausweisfoto des Klägers festgestellt hatte, dass dieser nicht der verantwortliche Fahrzeugführer war, ließ er durch seinen Ermittlungsdienst Befragungen bei der Firma G. durchführen. Diese blieben ohne Erfolg. Der Beklagte stellte daraufhin das gegen den Kläger geführte Bußgeldverfahren ein und hörte ihn zu der beabsichtigten Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches an. Daraufhin meldete sich unter dem 13. Dezember 2006 die Firma B. Nutzfahrzeuge GmbH und teilte mit, dass von der Firma G. ab dem 01. Januar 2007 für insgesamt sieben mit ihrem Kennzeichen bezeichnete Fahrzeuge - darunter der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. - ein Fahrtenbuch geführt werde. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. Dezember 2006 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass dieser für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen habe.

Am 04. Januar 2007 hat der Kläger gegen die Anordnung des Beklagtes Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 7 B 53/07). Mit Beschluss vom 17. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 03. April 2007 (12 ME 107/07) zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - auf seinen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes teilweise verweisend - ausgeführt: Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2006 sei rechtmäßig, weil die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß vom E. 2006 verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich gewesen sei. Der Rechtsauffassung des Klägers, ihm dürfe das Führen eines Fahrtenbuchs nicht auferlegt werden, weil er durch Benennung der G. bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers hinreichend mitgewirkt habe, könne nicht gefolgt werden. Denn die Feststellung eines Fahrzeugführers sei auch dann nicht möglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn der Fahrzeughalter zwar an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt habe, diese Aufklärung aber trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen der Bußgeldbehörde gleichwohl nicht gelungen sei. Benenne der Fahrzeughalter - wie hier der Kläger - potentielle Fahrzeugführer, so habe die Behörde in der Regel bei den genannten Personen weiterzuermitteln und hierbei bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich liegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führten. Diesen Anforderungen sei der Beklagte als Bußgeldbehörde gerecht geworden. Er habe überdies nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, insbesondere habe er die Erklärung der B. Nutzfahrzeuge GmbH vom 13. Dezember 2006, die Firma G. werde u. a. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. ab dem 01. Januar 2007 freiwillig ein Fahrtenbuch führen, nicht als ausreichend ansehen müssen. Der Kläger habe sein Fahrzeug nicht einer einzelnen Person, sondern einer im Verkehrswesen tätigen Firma zur Verfügung gestellt, die das Fahrzeug wiederum erkennbar zur Benutzung durch mehrere Personen vorgesehen gehabt habe. Es sei dem Kläger nicht subjektiv unmöglich oder unzumutbar gewesen, der auf diese Weise geschaffenen Gefahr dadurch Rechnung zu tragen, dass er der Firma G. die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Fahrzeugbenutzer aufgegeben hätte. Denn die Firma B. Nutzfahrzeuge GmbH habe im Verwaltungsverfahren unter dem 13. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Firma G. ab dem 01. Januar 2007 u. a. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. - freiwillig - ein Fahrtenbuch führen werde. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger gehindert gewesen sein sollte, der Firma G. die Anlegung entsprechender Aufzeichnungen zur Pflicht zu machen, bevor er ihr das in Rede stehende Fahrzeug überließ. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass die Firma G. sich an eine solche Verpflichtung nicht gehalten hätte. Die Dauer der dem Kläger auferlegten Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches von 12 Monaten sei in Anbetracht der Schwere des nicht geahndeten Verkehrsverstoßes angemessen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger meint, die Berufung sei wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Er führt dazu aus:

Der vorliegende Fall unterscheide sich von übrigen Fällen einer Fahrtenbuchauflage deshalb entscheidend, weil die Haltereigenschaft vorübergehend an einen anderen Nutzer des Fahrzeuges abgegeben worden sei, der über das Fahrzeug die alleinige Verfügungsgewalt gehabt habe. Demzufolge sei vorübergehend auch die Funktion der Haltereigenschaft an diesen anderen Nutzer übergegangen. Beim Vermieten oder Verleihen von Fahrzeugen, wenn es sich nicht nur um einen sehr kurzen und vorübergehenden Zeitpunkt, sondern um eine gewisse Zeitdauer handele, sei "Halter" im Sinne der Vorschrift nunmehr der anderweitige Nutzer. Allein dieser sei in der Lage, Auskunft darüber zu geben, wer das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt genutzt habe. Ohne seine persönliche Bereitschaft, hierüber Auskunft zu geben, sei der ursprüngliche Halter absolut außerstande, irgendwelche Mitwirkungen bei der Aufklärung der Fahrereigenschaft zu betreiben. Von ihm würde also eine subjektiv unmögliche Mitwirkungsleistung verlangt, wenn der Entleiher/Mieter nicht bereit sei, Auskunft über die Person des Fahrers zu geben. Dem ursprünglichen Eigentümer fehlten jegliche zivilrechtlichen und strafrechtlichen sowie verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten, in irgendeiner Art und Weise auf den Entleiher einzuwirken und ihn zu zwingen, gegebenenfalls mittels staatlicher Hilfe, Auskunft zu erteilen. Insbesondere würde ein solcher Auskunftsanspruch des ursprünglichen Eigentümers immer dann ins Leere gehen, wenn auch der Entleiher/Mieter subjektiv nicht in der Lage sei, zu ermitteln, wem das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt zur Verfügung gestanden habe.

Wenn es ein Organisationsverschulden des Entleihers/Mieters sei, wenn er in seinem Betrieb nicht dafür Sorge trage, dass ein Fahrtenbuch geführt werde oder er zumindest wisse, wer das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gefahren habe, dann könne dieses Organisationsverschulden aber nicht dem ursprünglichen Eigentümer/Verleiher/Vermieter des Fahrzeuges angelastet werden.

Er, der Kläger, habe ebenfalls keinerlei Möglichkeiten der Einflussnahme auf ordnungsgemäße Registrierung von Fahrern seines Fahrzeuges in dem Betrieb des Entleihers/Mieters gehabt. Die Fahrtenbuchauflage beeinträchtige ihn massiv in seinen Persönlichkeitsrechten. Durch sie werde er verpflichtet, über die Benutzung dieses Fahrzeuges Auskunft zu geben. Dies sei ein massiver Eingriff in seine grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte. Dieser Eingriff wäre aber durch keine rechtliche Norm gestützt, weil der Grund für diesen Eingriff eine für ihn subjektiv unmögliche Leistung wäre.

Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die von ihm, dem Kläger, skizzierte Fallkonstellation im Hinblick auf Mietwagenfahrzeuge sei denkbar unwahrscheinlich, da der Fahrzeugmieter nach allgemeinen Mietbedingungen in der Regel nicht berechtigt sei, das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer zu übertragen, sei unrealistisch. Es würden tagtäglich Mietfahrzeuge (z. B. Kleintransporter, Sprinter-Fahrzeuge und dergleichen) an Firmen überlassen, denen gestattet sei, den gesamten Mitarbeiterbestand mit diesem Fahrzeug fahren zu lassen, und es finde dazu täglich ein Verstoß der Mieter solcher Fahrzeuge gegen die (zivilrechtliche!) Verpflichtung statt, das Fahrzeug anderen Personen nicht zur Benutzung zu überlassen. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob verwaltungsrechtliche Konsequenzen an zivilrechtliche Pflichtverstöße gekoppelt werden könnten.

Außerdem lösten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts das streitgegenständliche Problem nicht. Wenn kommerzielle Autovermieter das Fahrzeug mit einer solchen zivilrechtlichen Alleinbenutzungsklausel an einen Mieter vermieteten und dieser Mieter verstoße gegen diese zivilrechtliche Verpflichtung, dann habe auch der Vermieter praktisch keinerlei Möglichkeit, auf den Mieter einzuwirken, den Fahrer zu benennen. Selbst wenn also der Mieter eines solchen Fahrzeuges gegen eine zivilrechtliche Verpflichtung, das Fahrzeug allein zu benutzen, verstoßen habe, habe der Vermieter immer noch keine Möglichkeit, bei der Aufklärung von Bußgeldtatbeständen mitzuwirken, wenn der Mieter sich verweigere.

Zu klären seien deshalb die Fragen: Kann von einem Fahrzeugeigentümer eine subjektiv unmögliche Leistung auf Auskunft eines Fahrers seines Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt verlangt werden, wenn er diese Auskunft deshalb nicht erteilen kann, weil er das Fahrzeug verliehen/vermietet hat und der Entleiher/Mieter zur Auskunft nicht bereit oder aus subjektiven Gründen nicht in der Lage ist? Kann in einem solchen Falle dem Eigentümer eines solchen Fahrzeuges die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden?

Aus diesem Vorbringen ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht.

Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen stellen sich in dieser Form nicht. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hat nicht zur Voraussetzung, dass die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einer - aus welchem Grund auch immer - unzureichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrers beruht. Es kommt vielmehr darauf an, dass objektiv der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23.06.1989 - BVerwG 7 B 90.89 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 20 = NJW 1989, 2704; Senat, Beschl. v. 02.11.2006 - 12 LA 177/06 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, RdNr. 2 und 4 zu § 31a). Auf die Mitwirkung des Halters kommt es nur mittelbar im Rahmen der Bemessung der zu fordernden Ermittlungsbemühungen der Behörde insofern an, als eine fehlende Mitwirkung die Behörde regelmäßig von weiteren Bemühungen entbindet.

Zwar ist unabhängig hiervon in der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.1990 - 10 S 962/90 -, NZV 1992, 46 f) eine Fahrtenbuchanordnung in einer Fallgestaltung als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft bewertet worden, in der ein Betreiber einer KFZ-Werkstatt seinen Vorführwagen kurzfristig einem Kunden überlassen und diesen in dem wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes geführten Bußgeldverfahren auch benannt hatte, der verantwortliche Fahrzeugführer aber gleichwohl nicht ermittelt werden konnte, weil der Kunde und dessen Angehörige sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht beriefen. Mit dieser Konstellation ist der Fall des Klägers jedoch nicht vergleichbar. Denn dieser hat sein Fahrzeug nicht einer einzelnen Person, sondern einer im Verkehrswesen tätigen Firma zur Verfügung gestellt, die das Fahrzeug wiederum erkennbar zur Benutzung durch mehrere Personen vorgesehen hatte. Es war dem Kläger nicht subjektiv unmöglich oder unzumutbar, der auf diese Weise geschaffenen Gefahr dadurch Rechnung zu tragen, dass er der Firma G. die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Fahrzeugbenutzer aufgab. In der Rechtsprechung - auch des Senats - (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats v. 30.11.2000 - 12 M 4036/00 -, v. 26.1.2001 - 12 MA 524/01 -, v. 18.11.2004 - 12 ME 450/04 -, v. 9.12.2004 - 12 ME 490/04 -, v. 9.11.2006 - 12 LA 341/06 - , v. 6.12.2006 - 12 LA 54/06 -, v. 15.08.2007 - 12 LA 236/07 -; weiterhin OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.9.2003 - 1 L 90/03 -, DVBl. 2004, 309; OVG Bremen, Beschl. 12.1.2006 - 1 A 236/05 -, VD 2006, 245; Bay. VGH, Beschl. v. 13.2.2007 - 11 CS 06.3395 -, juris) ist für Firmenfahrzeuge anerkannt, dass es Sache der Leitung eines Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt haben. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den Fall der Überlassung eines Fahrzeugs an eine andere Firma, deren verschiedene Mitarbeiter das Fahrzeug dann benutzen, übertragbar. Hinzu kommt hier, dass die Firma B. Nutzfahrzeuge GmbH im Verwaltungsverfahren unter dem 13. Dezember 2006 mitgeteilt hat, dass die Firma G. ab dem 01. Januar 2007 u. a. für das Fahrzeug mit dem o. g. amtlichen Kennzeichen - freiwillig - ein Fahrtenbuch führen werde. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger gehindert gewesen sein sollte, der Firma G. die Anlegung entsprechender Aufzeichnungen zur Pflicht zu machen, bevor er ihr das in Rede stehende Fahrzeug überließ. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Firma G. sich an eine solche Verpflichtung nicht gehalten hätte.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach § 31a StVZO auch dem Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen anderen überlassenen Fahrzeuges die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Fahrzeugeigentümer mit der Überlassung des Fahrzeugs an einen anderen nicht mehr Halter des Fahrzeugs wäre. Denn die Fahrtenbuchauflage kann gemäß § 31a StVZO nur an einen Halter des Fahrzeugs ergehen. Für den Begriff des Halters des Fahrzeugs gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze (Hentschel, a. a. O., RdNr. 9 zu § 31a StVZO). Danach wird der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs Halter neben dem Vermieter oder Verleiher, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt. Der Verleiher verliert nur dann die Haltereigenschaft, wenn das Fahrzeug völlig seinem Einflussbereich entzogen ist (Hentschel, a. a.O., RdNr. 16 zu § 7 StVG m. w. N.). Dass nach diesen Grundsätzen der Kläger bzw. die Firma B. dadurch, dass der Pkw der G. zur Heimfahrt für deren Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist, nicht mehr Halter(in) des Fahrzeugs gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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