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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.02.2006
Aktenzeichen: 12 LC 12/05
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 33
SGB VIII § 39 IV
SGB VIII § 86 VI
SGB VIII § 86c
SGB VIII § 89a
SGB VIII § 89c
SGB VIII § 89f
Zu den Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruches nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Grundanspruch) und eines Anspruchs auf einen Kostenzuschlag nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII (Annexanspruch).
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen von der Klägerin unter Berufung auf § 89c Abs. 2 SGB VIII geforderten Zuschlag in Höhe von einem Drittel des Betrages der Kosten, die ihr in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004 durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die am 2. Februar 1986 geborene J. E. (früher: J. F., im Folgenden: J.) entstanden sind. Hierbei handelt es sich um den streitig gebliebenen Teil einer zunächst weiter ausgreifenden, dann jedoch im Übrigen erledigten Streitigkeit um die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die jugendhilferechtliche Betreuung J. bzw. dessen Verpflichtung zur Erstattung der Kosten, die die hierfür ursprünglich zuständige Klägerin fortgesetzt aufgewandt hat.

Die Ehe der Eltern von J. wurde im April 1988 geschieden. Das Recht der elterlichen Sorge wurde ihrer Mutter, der damals im Zuständigkeitsbereich der Klägerin wohnhaften Frau S. F., übertragen. Frau F. zeigte sich mit der Betreuung von J. überfordert und zum Aufbau einer tragfähigen Beziehung zu ihrem Kind nicht in der Lage. Die Klägerin gewährte ihr auf entsprechenden Antrag mit Wirkung ab dem 25. Januar 1989 auf der Grundlage der §§ 5, 6 des vormaligen JWG, später der §§ 27, 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege in der im Bereich des Beklagten wohnhaften Familie der Eheleute E. als einer von der Klägerin auf der Grundlage des § 33 Satz 2 SGB VIII anerkannten Erziehungsstelle. In einem Vermerk der Klägerin vom 7.6.1993 heißt es, die Kindesmutter sehe nicht die Möglichkeit, dass J. zu ihr zurückkehren könne, das Kind werde auf Dauer bei der Familie E. bleiben. J. verblieb dann bis zu ihrer Volljährigkeit und auch noch danach in der Betreuung der Familie E.. Im März 1994 wurde ihr Nachname von F. in E. geändert. J. wurde nicht durch die Eheleute E. adoptiert, das Sorgerecht verblieb bis zur ihrer Volljährigkeit bei ihrer leiblichen Mutter. Die Klägerin gewährte für die Unterbringung von J. in der Erziehungsstelle der Familie E. Pflegegeld und Erziehungshonorar in Höhe von zunächst 1.460,-- DM und zuletzt - im Mai 2004 - 1.336,41 EUR im Monat zuzüglich einmaliger Beihilfen zu wechselnden Beträgen.

J. wies nach einer mit starken Komplikationen verlaufenen Geburt bereits in ihren ersten Lebensjahren eine rechtsbetonte spastische Diparese und eine Sprachentwicklungsverzögerung auf. Unter dem 22. Dezember 1988 stellte ihr das Versorgungsamt Hamburg einen Schwerbehindertenausweis (GdB 50, Merkzeichen G und H) aus. Am 19. Oktober 1988 bescheinigte das Gesundheitsamt des Bezirksamtes W., dass J. zum Personenkreis des § 39 BSHG gehöre. Als vordringliche Hilfsmaßnahme wurde unabhängig hiervon nach sachverständiger Einschätzung (Bericht des Kinderarztes Dr. G., H. Institut, vom 26.9.1988) eine Stabilisierung der familiären Verhältnisse mit konstanten Bezugspersonen und konsequentem Umgang mit dem Kind erachtet. In engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in der Erziehungsstelle der Familie E. nahm J. zunächst eine sehr positve Entwicklung. In den folgenden Jahren traten jedoch ihre körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen immer mehr in den Vordergrund. J. wurde in den Jahren 1992 und 1993 zweimal vom Schulbesuch zurückgestellt. Vom Frühjahr 1992 bis zum Herbst 1993 besuchte sie im Rahmen einer durch den Beklagten gewährten Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG den Sprachheil-Kindergarten in Z.; die hierfür entstehenden Kosten erstattete die Klägerin gemäß § 104 BSHG an den Beklagten. Hieran schloss sich ein Besuch der Sonderschule Z. an. Im Jahr 1997 wechselte J. auf eine Schule für geistig behinderte Kinder in I..

Mit Schreiben vom 10. Februar 1994 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend, gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 14 Abs. 1 KJHG sei wegen des bereits mehr als zwei Jahre andauernden und auf Dauer angelegten Verbleibs von J.. bei der Familie E. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die örtliche Zuständigkeit mit dem 1. April 1993 auf diesen übergegangen. Die Klägerin verfolgte dieses Übernahmeverlangen zunächst im Hinblick auf eine informelle Übereinkunft nicht weiter, die sie am Ende des Jahres 1993 mit den örtlichen Jugendhilfeträgern des Hamburger Umlandes zu deren Entlastung getroffen hatte. In einem Rundschreiben der Klägerin vom 20. Oktober 1993, das den Inhalt dieser Übereinkunft - mitsamt den nicht ausgeräumten Streitpunkten - wiedergibt, heißt es u.a.: Die Klägerin habe den Jugendämtern des Umlandes angeboten, für die vor dem 1. Januar 1991 eingerichteten Pflegestellen die Beratung ungeachtet eines Zuständigkeitsüberganges nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bis zu einer Beendigung der Hilfen weiterzuführen, wenn für sie gemäß § 89a SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht bestehe und die beteiligten Jugendämter und Pflegepersonen die Weiterführung wünschten. Verändere sich jedoch nach Leistungsbeginn durch einen Umzug der Eltern der Kinder oder Jugendlichen die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 4 SGB VIII, müsse die Zuständigkeit unverzüglich an das nach diesen Vorschriften bzw. das nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendamt übergeleitet werden. Auf Ablehnung der meisten umliegenden Jugendämter seien die bisher dort von der Klägerin auf ihre Kosten eingerichteten Erziehungsstellen gestoßen, in denen Kinder und Jugendliche untergebracht worden seien, die die Klägerin nicht an andere Pflegestellen habe vermitteln können. Teilweise seien auch körperlich bzw. geistig behinderte Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe in Pflegestellen des Hamburger Umlandes untergebracht worden. Insoweit habe ein gesetzlicher Zuständigkeitswechsel nicht stattgefunden.

Am 1. Juli 1997 verzog die personensorgeberechtigte Mutter von J., Frau F., nach K. im Landkreis L.. Daraufhin griff die Klägerin ihr Bestreben auf Überleitung des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten wieder auf. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 machte sie ihm gegenüber geltend, sie habe die Betreuung von J. auch unter Berücksichtigung der Ende 1993 mit den Jugendämtern des Hamburger Umlandes geschlossenen Übereinkunft nicht weiterzuführen, denn diese beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Klägerin ohne eine Anwendung der Vorschrift des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geblieben wäre. Diese Voraussetzung sei mit dem Umzug von J. Mutter entfallen. Es werde gebeten, die Hilfe in der bisherigen Form weiterzuführen, da das Ehepaar E. nicht bereit sei, Einschränkungen der finanziellen Vergütung für seine Pflegeleistung hinzunehmen; eher wolle man sich von dem Kind trennen. Sie, die Klägerin, werde seit dem 1. Juli 1997 nur noch auf der Grundlage einer Zuständigkeit nach § 86c SGB VIII tätig und mache deswegen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltend. Nach zweimaliger Erinnerung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 7. August 1998 eine Übernahme des Hilfefalles nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ab. Nach Aktenlage sei J. wesentlich behindert im Sinne des § 39 BSHG, so dass vorrangig Eingliederungshilfe und nicht Hilfe zur Erziehung zu leisten sei. Entsprechend seien für die Unterbringung des Kindes außerhalb des mütterlichen Haushaltes primär nicht erzieherische Defizite sondern die bestehende Behinderung ausschlaggebend gewesen. Nach den Grundsätzen der zwischen der Klägerin und den Jugendhilfeträgern ihres Umlandes erzielten Übereinkunft aus dem Jahre 1993 müsse die Klägerin die Betreuung der von ihr untergebrachten behinderten Pflegekinder weiterhin selbst vornehmen. Mit Schreiben vom 27. November 1998 ergänzte der Beklagte die Begründung seiner Ablehnung des Übernahmeverlangens der Klägerin dahingehend, dass er auch dann, wenn die Hilfeleistung an J. dem Jugendhilferecht unterfalle, nicht zur Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit verpflichtet sei. Die - im Vergleich mit den sonst an Pflegeeltern geleisteten Zahlungen erheblich teurere - Hilfeform der Erziehungsstellen werde in seinem, des Beklagten, Zuständigkeitsbereich nicht praktiziert. Nach den Maßstäben der Übereinkunft aus dem Jahr 1993 scheide danach eine Übernahme der Zuständigkeit aus, zumal das Ehepaar E. eine Kürzung des für die Betreuung von J. gewährten Geldbetrages nicht akzeptieren wolle. Die mangelnde Bereitschaft zur Hinnahme eines geringeren Pflegegeldes erklärten die Eheleute E. auch in direkten Gesprächen mit dem Beklagten.

Die Klägerin, die dem Ehepaar E. die weitere Zahlung von Pflegegeld nach den bisher zu Grunde gelegten Grundsätzen zugesagt hatte, forderte den Beklagten durch weitere Schreiben vom 12. Januar 1999, 26. April 1999, 30. Dezember 1999 und 14. Dezember 2001 wiederholt energisch, aber letztlich erfolglos zur Übernahme des Hilfefalles von J. und zur Abgabe eines Kostenanerkenntnisses - schließlich auch inklusive eines Zuschlages nach § 89c Abs. 2 SGB VIII - auf. Sie machte geltend, der Einwand des Beklagten, die Hilfeleistung an J. habe im Rahmen der Eingliederungshilfe und nicht der Jugendhilfe erfolgen müssen, gehe fehl. Entscheidend für J. Unterbringung in der Erziehungsstelle der Familie E. sei das bestehende Betreuungs- und Erziehungsdefizit gewesen. Das Ausmaß der bei J. bestehenden Beeinträchtigungen sei erst im Lauf der Zeit deutlich geworden. Auf die informelle Übereinkunft aus dem Jahr 1993 könne sich der Beklagte nicht berufen, da diese nach dem Wegzug von J. Mutter aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin hier insgesamt nicht mehr anwendbar sei. Im Übrigen habe der Beklagte nach § 89a Abs. 3 SGB VIII einen eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen den Landkreis L., in dessen Zuständigkeitsbereich J. Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen habe. Der Beklagte handele pflichtwidrig, da er sich trotz Kenntnis aller Umstände weigere, den Hilfefall zu übernehmen. Parallel zu der Inanspruchnahme des Beklagten, der zuletzt auf die Schreiben der Klägerin nicht mehr reagierte, wandte sich die Klägerin unter dem 18. Dezember 1997 und dem 12. Juli 2001 mit dem Hinweis an den Landkreis L., dass dieser nach dem Umzug von J. Mutter am 1. Juli 1997 dem Beklagten, der die Zuständigkeit für den Hilfefall zu übernehmen habe, zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Der Landkreis L. erkannte seine Kostenerstattungspflicht nach §§ 89a bzw. 89c SGB VIII mit Schreiben vom 12. November 1998 zunächst in beschränkter Höhe und sodann mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 in Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Aufwendungen an; setze allerdings die Klägerin eine Übernahme der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht gegenüber dem Beklagten durch, werde davon ausgegangen, dass die Klägerin den Hilfefall als unzuständiger Träger regeln wolle und eine weitere Kostenerstattungspflicht abgelehnt.

Am 11. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer in dem Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtspositionen geltend gemacht, die jugendhilferechtliche Zuständigkeit für J. sei jedenfalls mit dem Umzug ihrer Mutter im Jahr 1997 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Beklagten übergegangen. Obwohl der Beklagte dies habe erkennen müssen, habe er sich jahrelang in pflichtwidriger Weise geweigert, den Hilfefall zu übernehmen. Dies habe zu einer ungerechtfertigten Lastenverschiebung zu ihrem, der Klägerin, Nachteil geführt, da sie gemäß § 86c SGB VIII habe weiter Hilfe leisten müssen, obwohl sie weder primär örtlich zuständig noch - nach dem Umzug von J. Mutter nach L. - kostenerstattungspflichtig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müssten dem Beklagten auch Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der aufgewandten Hilfeleistungen der Höhe nach abgeschnitten sein.

Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für den Hilfefall der J. E. ist, und den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin ab dem 1. Juli 2002 entstandenen und weiter entstehenden Jugendhilfekosten bis zur Übernahme in die eigene Zuständigkeit zu erstatten, einschließlich eines zusätzlichen Betrages in Höhe eines Drittels der Kosten zuzüglich Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit.

Am 1. Dezember 2003 ist J. Mutter erneut umgezogen und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Landkreises M. begründet. Nachdem J. am 2. Februar 2004 volljährig geworden ist, hat ihr die Klägerin nach §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 33 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige durch weitere Unterbringung bei der Familie E. gewährt. In einer ersten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht eine einvernehmliche Regelung der Hilfezuständigkeit und der Frage der Kostenerstattung angeregt. Daraufhin sind die Beteiligten sowie die Landkreise L. und M. derart übereingekommen, dass der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 2004 seine örtliche Zuständigkeit anerkannt hat sowie der Landkreis L. - für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. November 2003 - und der Landkreis M. - für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Mai 2004 - an die Klägerin die gesamten von ihr in diesem Zeitraum aufgewandten Kosten in Höhe von 33.550,91 EUR gezahlt haben. Der Beklagte hat seitdem die Unterbringung J. bei der Familie E. zu den zuvor von der Klägerin gewährten Konditionen aufrechterhalten. Die Kosten sind ihm von dem Landkreis M. erstattet worden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der zweiten von dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten, seiner Pflicht zur Übernahme des Hilfefalles und seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung insgesamt übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur die Forderung der Klägerin nach einem Kostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII zuzüglich Prozesszinsen bezogen auf die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004 im Streit verblieben ist.

Die Klägerin hat dementsprechend sodann beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Zuschlag in Höhe von 11.183,64 EUR (entspricht einem Drittel von 33.550,91 EUR) nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe die Übernahme der jugendhilferechtlichen Betreuung J. zu den von der Klägerin geschaffenen Bedingungen ablehnen dürfen. Bereits in der im Jahr 1993 getroffenen Übereinkunft sei die Ablehnung der von der Klägerin eingerichteten Erziehungsstellen seitens der Jugendhilfeträger des Hamburger Umlandes deutlich geworden. Das Ehepaar E. habe die Betreuung J. bei Zahlung eines Pflegegeldes nach den durch ihn, den Beklagten, gewährten Konditionen nicht fortsetzen wollen. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, dass das Pflegeverhältnis im Falle einer Übernahme der örtlichen Zuständigkeit durch ihn beendet werden würde. Ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Jedenfalls könne für die Berechnung der Höhe eines Zuschlages nach § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht von den von der Klägerin geltend gemachten Bruttokosten in Höhe von 33.550,91 EUR ausgegangen werden. Es dürften allenfalls die für Niedersachsen geltenden monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege abzüglich gewährten Kindergeldes, hier konkret in Höhe von 719,50 EUR, 727,50 EUR und 735,50 EUR für die Jahre 2002 bis 2004 berücksichtigt werden. Auch habe er sich mit der Klägerin bereits im März 2004 über die Übernahme der örtlichen Zuständigkeit ab dem 1. Juni 2004 geeinigt, so dass lediglich bis März 2004 entstandene Kosten berücksichtigt werden dürften.

Mit Urteil vom 10. November 2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung eines Kostenzuschlages nach § 89c Abs. 2 SGB VIII von 11.183,64 EUR (einem Drittel von 33.550,91 EUR) nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe verurteilt. Nach Art. 14 Abs. 1 KJHG sei die Klägerin bis zum 1. April 1993 der für die jugendhilferechtliche Betreuung von J. zuständige Träger gewesen. Danach sei gemäß § 86 Abs. 6 die örtliche Zuständigkeit auf den Beklagten übergegangen. Insbesondere sei im Ergebnis nicht zu erwarten gewesen, dass der Verbleib von J. bei der Familie E. bei einer Übernahme der Zuständigkeit durch den Beklagten nicht von Dauer gewesen wäre. Dafür, dass das Ehepaar E. die Betreuung wegen etwaiger geringerer finanzieller Leistungen des Beklagten tatsächlich aufgegeben hätte, seien nachvollziehbare Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Es habe die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes bestanden. Auch sei die Unterbringung auf Dauer letztlich keine Frage der Höhe des zu zahlenden Pflegegeldes, sondern der Motivation der Beteiligten. Da der Beklagte den Hilfefall bis zum 1. Juni 2004 nicht in seine Zuständigkeit übernommen habe, sei die Klägerin gemäß § 86c SGB VIII zur weiteren Leistungsgewährung verpflichtet gewesen. Der Beklagte habe die hierfür aufgewandten Kosten grundsätzlich gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstatten müssen. An diese grundsätzliche Erstattungspflicht knüpfe die Vorschrift des § 89c Abs. 2 SGB VIII an. Hierbei sei es irrelevant, ob die zu Grunde liegende Erstattungsverpflichtung tatsächlich von dem Verpflichteten oder - wie hier im entscheidungserheblichen Zeitraum - durch das Eintreten anderer nach § 89a Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtiger Jugendhilfeträger erfüllt werde. Der Beklagte habe jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum dadurch pflichtwidrig im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII gehandelt, dass er die Übernahme des Hilfefalles in seine Zuständigkeit ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt habe. Der Beklagte sei der Höhe der von der Klägerin aufgewandten Kosten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Rechtssache komme im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der Kostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII lediglich das Bestehen eines Erstattungsanspruches oder darüber hinaus auch dessen Erfüllung durch den in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger voraussetze.

Am Montag, den 3. Januar 2005, hat der Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Berufung gegen das am 1. Dezember 2004 zugestellte Urteil eingelegt. In der am 31. Januar 2005 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift führt er aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts stelle § 89c Abs. 2 SGB VIII keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr setze die Geltendmachung des Kostenzuschlages die Existenz eines Erstattungstatbestandes nach § 89c Abs. 1 SGB VIII voraus. Ein solcher Erstattungsanspruch stehe der Klägerin gegen ihn, den Beklagten, nicht mehr zu, nachdem der Klägerin die Kosten, die sie im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet habe, von anderen Jugendhilfeträgern erstattet worden seien. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht die Höhe des Kostenzuschlages nach den im Zuständigkeitsbereich des Beklagten allenfalls gewährten Pauschalbeträgen für Vollzeitpflege bemessen müssen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die direkte Kostenerstattung an sie durch die Landkreise L. und M. habe lediglich der Verwaltungsvereinfachung gedient. Voraussetzung des Kostenzuschlages nach § 89c Abs. 2 SGB VIII sei allein, dass der den Zuschlag begehrende Jugendhilfeträger zur fortdauernden Leistungsgewährung verpflichtet gewesen sei und hierfür Kosten aufgewendet habe. Dies sei hier bedingt durch die Weigerung des Beklagten, den Hilfefall in seine Zuständigkeit zu übernehmen, geschehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten (Beiakten A - D) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des begehrten Kostenzuschlages nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen kann, der nach der Erledigung der auf die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten und auf dessen Verpflichtung zur Kostenerstattung gerichteten Anträge allein noch in Streit steht.

Die Vorschrift des § 89 c Abs. 2 SGB VIII stellt keinen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand bei pflichtwidrigen Handlungen dar, ihre Anwendung setzt vielmehr das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII voraus (Stähr, in: Hauck/Noftz, SBG VIII, K, § 89 c, Rn. 10), dem daher trotz der insoweit eingetretenen Erledigung hier noch in Gestalt einer entscheidungserheblichen Vorfrage Relevanz zukommt. § 89 c Abs. 1 SBG VIII bestimmt in seinem hier einschlägigen Satz 1, dass Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86 c Satz 1 SGB VIII ordnet an, dass bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Musste der nach § 86 c Satz 1 SGB VIII verpflichtete Träger Kosten deshalb aufwenden, weil der zuständig gewordene örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, trifft Letzteren nach § 89 c Abs. 2 SBG VIII die Annexverpflichtung zur Zahlung eines zusätzlichen Betrages in Höhe eines Drittels dieser Kosten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004, für den die Klägerin die Zahlung eines Kostenzuschlages fordert, sind die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des Grundanspruches nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch des Annexanspruches nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII erfüllt.

Soweit der Beklagte im Verwaltungsverfahren gegen die Anwendung des jugendhilferechtlichen Regelungssystems der §§ 86 ff. SGB VIII eingewandt hat, die Klägerin habe J. wegen ihrer körperlichen und geistigen Behinderung Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) und nicht Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII gewähren müssen, geht dies fehl. Der Beklagte hat diesen Einwand denn auch im Klageverfahren zu Recht nicht aufrechterhalten. Denn die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe und solchen der Jugendhilfe hängt vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII (in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) von der Art der in Betracht kommenden Leistung ab, bzw. dem Bedarf, dessen Deckung sie dient. Ist die Maßnahme eine solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bezeichneten Art, gilt nach dieser Vorschrift der Vorrang der Sozialhilfe, handelt es sich um eine andere Hilfeleistung, ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe (dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, 329; aus der Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 19.5.2003 - 12 LC 291/02 -, NDV-RD 2003, 106, 107; Beschluss vom 17.12.2002 - 12 ME 657/02 -, FEVS 55, 80, 81). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Unterbringung von J. in der Erziehungsstelle der Eheleute E. ungeachtet der bereits am Anfang bestehenden und später immer stärker hervortretenden geistigen und körperlichen Behinderung des Kindes zu Recht auf jugendhilferechtlicher Grundlage vorgenommen und aufrechterhalten. Denn die Unterbringung erfolgte im Januar 1989 in erster Linie deshalb, weil J. leibliche Mutter sich zur Betreuung ihres Kindes nicht in der Lage zeigte. Es besteht nach Aktenlage auch keine Grundlage für die Annahme, dass sich hieran während des Aufwachsens des Kindes in den folgenden Jahren etwas geändert hätte. Der genannten Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe entsprechend sind Leistungen, die sich - wie die Aufnahme in den Sprachheil-Kindergarten in Z. - auf J. Behinderung bezogen und damit als Maßnahme der Eingliederungshilfe darstellten, auf sozialhilferechtlicher Grundlage erbracht worden.

Die Klägerin, die mit der Unterbringung von J. in der Erziehungsstelle der Eheleute E. im Januar 1989 die Hilfe zur Erziehung eingeleitet hatte, blieb nach der Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 1 KJHG bis zum 1. April 1993 der für die Hilfegewährung zuständige örtliche Träger.

Mit diesem Datum ging die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf den Beklagten über. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser auf Dauer zu erwarten ist, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die im Bereich des Beklagten wohnhaften Eheleute E. unterfallen mit ihrer Erziehungsstelle dem Begriff der Pflegepersonen im Sinne der in § 44 Abs. 1 SGB VIII enthaltenen Grunddefinition. Derartige Erziehungsstellen richtet die Klägerin als Sonderform der Vollzeitpflege für - wie im Fall von J. - besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII bei pädagogisch qualifizierten und deshalb höher honorierten Pflegeeltern ein (vgl. hierzu - auch zu anderen Bezeichnungen - allgemein: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 33, Rn. 9; Wiesner, in: Wiesner/ Mörsberger/ Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 33, Rn. 39). Weiterhin lebte J. im April 1993 bereits länger als zwei Jahre bei der Familie E. (auch Aufenthaltszeiten vor dem in Art. 14 Abs. 1 KJHG genannten Stichtag zählen mit, vgl. Schellhorn [Hrsg.], SGB VIII/ KJHG, 1. Aufl. 2000, § 86, Rn. 49; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86, Rn. 49). Schließlich war schon zum damaligen Zeitpunkt die - durch die spätere Entwicklung bestätigte - Prognose (vgl. zu dieser allgemein: Kunkel, in LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86, Rn. 51; Wiesner, a.a.O., § 86, Rn. 36) eines zukunftsoffenen und damit dauerhaften Verbleibs in der Erziehungsstelle gerechtfertigt. Die Loslösung des Kindes von der leiblichen Mutter und seine Verwurzelung in der Familie E. waren tatsächlich bereits weit fortgeschritten. Dies gelangte bald darauf auch förmlich dadurch zum Ausdruck, dass J. Nachname von F. in E. geändert wurde. In den folgenden Jahren verfestigte sich die Zugehörigkeit J. zu ihrer Pflegefamilie immer mehr.

Unzutreffend ist der von dem Beklagten erhobene Einwand, ein Übergang der Zuständigkeit auf ihn habe deshalb nicht stattfinden können, weil er anders als die Klägerin generell keine Unterbringungen in Erziehungsstellen vornehme, die Eheleute E. die Betreuung von J. zu den finanziell ungünstigeren Konditionen für eine Standard - Vollzeitpflege nicht hätten weiterführen wollen und deshalb der Verbleib von J. in der Erziehungsstelle der Eheleute E. im Fall einer Übernahme des Hilfefalles durch ihn, den Beklagten, den gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigkeitsbegründenden dauerhaften Charakter verloren hätte. Der Beklagte verkennt hierbei die Eigenart der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ex ante zu treffenden Prognose über die Dauer des weiteren Verbleibs des Kindes bei den Pflegepersonen, die hier stets in dem oben beschriebenen Sinne ausgehen musste. Selbst wenn man annehmen wollte (so Jans/ Happe/ Saurbier/ Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblattsammlung, Stand: August 2005, § 86, Rn. 76), dass die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII endet und die Grundzuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII wieder eintritt, wenn erkennbar wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein vorzeitiges und alsbaldiges Ende des Aufenthaltes zu erwarten ist, stützt dies die Ansicht des Beklagten nicht. Denn bevor hiernach die Voraussetzungen einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wieder entfallen können, muss ein Hilfefall zunächst einmal überhaupt auf den neuen Träger übergegangen sein. Jedenfalls kann der Übergang der Zuständigkeit mit dem Hinweis auf ihren möglichen Wegfall nicht verhindert werden.

Der Beklagte kann dem Übergang der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit für J. auch nicht die Übereinkunft entgegenhalten, die die Klägerin im Jahr 1993 mit ihm und anderen Jugendhilfeträgern des Hamburger Umlandes getroffen hat. Diese Übereinkunft stellt lediglich eine informelle Absprache dar, die die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften des § 86 SGB VIII nicht abändern kann. Ihr lässt sich nur die Erklärung der Klägerin entnehmen, zu Gunsten der Jugendhilfeträger ihres Umlandes, in deren Bereichen sie Hamburger Kinder und Jugendliche untergebracht hatte, Rechte bzw. Entlastungen, die für sie mit einem Wechsel der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit verbunden gewesen wären, zunächst nicht wahrnehmen zu wollen. Zudem äußerte diese Erklärung im vorliegenden Fall spätestens ab dem 1. Juli 1997 - dem Datum, an dem die personensorgeberechtigte Mutter von J. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Zuständigkeitsbereich des Landkreises L. als örtlichem Träger der Jugendhilfe begründet hatte - keine Wirkungen mehr. Denn die informelle Übereinkunft war, wie sich dem Rundschreiben der Klägerin vom 20. Oktober 1993 entnehmen lässt, ausdrücklich auf den Zeitraum begrenzt, für den nach der Vorschrift des § 89a Abs. 1 SGB VIII die Klägerin ihrerseits den nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen Jugendhilfeträgern kostenerstattungspflichtig geworden wäre. Diese Kostenerstattungspflicht traf jedoch ab dem 1. Juli 1997 gemäß § 89a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII den Landkreis L..

Auch nachdem J. im Februar 2004 volljährig geworden ist, ist die Zuständigkeit für ihre Unterbringung nach der Regelung des 86a Abs. 4 SGB VIII, der auch die nach § 86 Abs. 6 Satz 1 begründete Zuständigkeit erfasst (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 86a, Rn. 12), bei dem Beklagten verblieben.

Die Klägerin hat die Kosten für die Hilfeleistung in Form der Unterbringung J. auf der Grundlage der §§ 27, 33 SGB VIII bzw. - nach der Volljährigkeit J. - der §§ 41, 33 SGB VIII nach dem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf den Beklagten im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII über Jahre hinweg und auch in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004 weiter getragen.

Vor dem 1. Juni 2004 hat der Beklagte - ungeachtet einer etwa zuvor mit der Klägerin erzielten grundsätzlichen Einigung - die Leistung nicht übernommen bzw. im Sinne des § 86c Satz 1 SGB VIII fortgesetzt, obwohl er dazu auf Grund der auf ihn übergegangenen Zuständigkeit verpflichtet und tatsächlich und rechtlich in der Lage war. Auch in diesem Zusammenhang geht der Einwand des Beklagten, in seinem Leistungsspektrum sei die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in kostenintensiven Erziehungsstellen nicht vorgesehen, ins Leere. Denn der Beklagte war - vorbehaltlich eines gegebenenfalls zu gewährenden Rechtsschutzes - nicht gehindert, die jugendhilferechtliche Betreuung von J. in eigener Verantwortung zu prüfen und die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen anzuwenden oder im Grundsatz auch eine Hilfeleistung vollständig abzulehnen.

Für die Fortsetzungsfähigkeit einer Leistung im Rahmen des § 86c Satz 1 SGB VIII kommt es nur darauf an, ob die bereits durch den vorher zuständigen Jugendhilfeträger bewirkte Leistung durch den neu zuständigen Träger in dem Sinne übernommen werden kann, dass auch dieser den bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf - durch welche konkrete Hilfsmaßnahme auch immer - decken kann. Dass eine bisher gewährte Leistung im Sinne des § 86c Satz 1 SGB VIII fortsetzungsfähig ist, bedeutet nicht auch, dass der neu zuständige Träger die Leistung so, wie sie bisher erbracht wurde, ebenfalls zu gewähren habe. Er ist vielmehr auf Grund des Zuständigkeitswechsels lediglich dazu aufgerufen, nunmehr zu prüfen und zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Regelung des konkreten Hilfefalles nach der für seinen Zuständigkeitsbereich geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen sind. Dabei ist für ein weiteres Tätigwerden des bisherigen Trägers auf der Grundlage des § 86c Satz 1 SGB VIII und damit für einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erst dann kein Raum mehr, wenn der neu zuständige örtliche Träger den Hilfefall in seine Regelungszuständigkeit übernimmt. Dies kann gegebenenfalls auch durch eine auf materielle Gründe gestützte Leistungsablehnung gegenüber dem betroffenen Hilfeempfänger geschehen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteile v. 14.11.2002 - BVerwG 5 C 51.01 -, BVerwGE 117, 179, 183 f. und - BVerwG 5 C 57.01 -, BVerwGE 117, 184, 190 ff.; Jans/ Happe /Saurbier/ Maas, a.a.O, § 86c, Rn. 7; Wiesner, a.a.O., § 86c, Rn. 5; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 86c, Rn. 1). Der Beklagte hat jedoch gegenüber J. bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung auch eine materiell begründete Ablehnungsentscheidung nicht erlassen. Er hat es vielmehr für die Zeit vor dem 1. Juni 2004 - gegenüber der Klägerin - schlicht abgelehnt, sich des Hilfefalles überhaupt anzunehmen. Die Klägerin war deshalb bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend dem Sinn und Zweck des § 86c SGB VIII, die Kontinuität der Hilfe im Falle eines Zuständigkeitswechsels sicherzustellen (Urteil des Senats vom 22.2.2001 - 12 L 3001/00 -, NDV-RD 2001, 54 ff), zur fortgesetzten Leistungsgewährung verpflichtet.

Dem hieraus abgeleiteten Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann der Beklagte für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004 nicht mit anspruchsvernichtender Wirkung entgegenhalten, dass er seinerseits einen gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehabt habe. Diese Vorschrift bestimmt zum Schutz der Jugendhilfeträger am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten (hierzu Schellhorn, a.a.O., § 89a, Rn. 1), dass Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Das Zusammenspiel der Kostenerstattungsvorschriften des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einerseits und des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII andererseits bedeutet für das zweiseitige Verhältnis, in dem jeder der Beteiligten Schuldner und Gläubiger eines Erstattungsanspruches ist, dass sich die gegenseitigen Erstattungsansprüche aufheben bzw. nicht zur Entstehung gelangen (in diesem Sinne: Beschluss des Senats vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281, 287 f; Jans/ Happe/ Saurbier/ Maas, a.a.O., § 89a, Rn. 23; Stähr, in: Hauck/ Noftz, a.a.O., K § 89c, Rn. 9).

Ein solches zweiseitiges Verhältnis war hier jedoch nicht mehr gegeben, nachdem die personensorgeberechtigte Mutter von J. ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 1. Juli 1997 im Landkreis L. und ab dem 1. Dezember 2003 im Landkreis M. begründet hatte. Da die dortigen Träger der Jugendhilfe ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu den genannten Zeitpunkten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig geworden wären, wurden sie in diesem zeitlichen Rahmen auch gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII dem Beklagten anstelle der Klägerin kostenerstattungspflichtig. Allein das Bestehen dieses Kostenerstattungsanspruches des Beklagten gegen dritte Jugendhilfeträger führte - anders als im zweiseitigen Verhältnis - nicht zur Vernichtung des Erstattungsanspruches der Klägerin aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Denn einen Durchgriff, wie ihn etwa die Vorschrift des § 89a Abs. 2 SGB VIII für andere Fallgestaltungen vorsieht, gibt es im Rahmen des § 89c SGB VIII nicht (Jans/ Happe/ Saurbier/ Maas, a.a.O., § 89a, Rn. 24; Stähr, in: Hauck/ Noftz, a.a.O., K § 89a, Rn. 9, § 89c, Rn. 6b; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 1.9.2005 - 12 B 02/2455 -, juris). Der Erstattungsanspruch der Klägerin für den entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004 ist deshalb erst im Sommer des Jahres 2004 erloschen, als die Landkreise L. und M. auf Grund einer mit dem Beklagten getroffenen Absprache die Erstattungsforderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten durch Zahlung an die Klägerin beglichen haben. Diese Zahlungen stellten sich nach dem Rechtsgedanken des § 267 Abs. 1 BGB als Leistungen auf die Erstattungsschuld des Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Da die Tilgungswirkung dieser Zahlungen nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen mit Wirkung ex nunc eingetreten ist, konnte sie entgegen der Ansicht des Beklagten die Rechtsqualität der Erstattungsschuld als Grundlage eines Kostenzuschlages nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in dem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht beeinträchtigen.

Die Höhe des der Klägerin gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegenüber dem Beklagten zustehenden Erstattungsanspruches hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Kostenaufstellungen für die in Rede stehende Zeit zu Recht auf 33.550,91 EUR beziffert und in dieser Höhe der Berechnung des Kostenzuschlages nach § 89c Abs. 2 SGB VIII zu Grunde gelegt.

Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind aufgewendete Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Unter den aufgewendeten Kosten sind dabei die Nettokosten, das heißt die Bruttoaufwendungen nach Abzug von Kostenbeitragsleistungen sowie anderen vereinnahmten Geldleistungen zu verstehen (Stähr, in: Hauck/ Noftz, a.a.O., K § 89f, Rn. 10; Wiesner, a.a.O., § 89f, Rn. 5). Hiernach sind die von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen nicht zu beanstanden.

Der Beklagte bestreitet denn auch - so seine ausdrückliche Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht die Rechtmäßigkeit von auf der Grundlage des § 33 Satz 2 SGB VIII eingerichteten Erziehungsstellen überhaupt. Er greift weiterhin die Kostenaufstellungen der Klägerin nicht im Detail an. Er macht nur vom Prinzip her geltend, dass anstelle der von der Klägerin für die Erziehungsstelle der Eheleute E. geleisteten Zahlungen die von ihm in ständiger Praxis allein gewährten niedrigeren Pauschalbeträge für eine Standard - Vollzeitpflege hätten zu Grunde gelegt werden müssen. Mit diesem Verweis auf seine eigene restriktivere Leistungspraxis dringt der Beklagte jedoch nicht durch.

Hierzu kann zunächst darauf verwiesen werden, dass im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht gemäß § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diejenigen Grundsätze maßgebend sind, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Diese Vorschrift erfährt allerdings wiederum eine Einschränkung durch die in § 39 Abs. 4 Satz 5 n.F. bzw. Satz 3 a.F. SGB VIII enthaltene Bestimmung, dass sich in den Fällen, in denen ein Jugendhilfeträger ein Kind oder einen Jugendlichen im Bereich eines anderen Jugendamtes unterbringt, die Höhe des Pauschalbetrages für Vollzeitpflege nach den Verhältnissen richten soll, die am Ort der Pflegestelle gelten. Die Klägerin verweist jedoch in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Senats zu Recht darauf, dass sie bei der Unterbringung von J. in der Erziehungsstelle der Eheleute E. bzw. bei der Aufrechterhaltung dieser Unterbringung von der in § 39 Abs. 4 SGB VIII enthaltenen Sollvorschrift abweichen durfte, weil J. wegen ihrer Beeinträchtigungen in Kombination mit der erzieherischen Unfähigkeit ihrer Mutter besonderer Förderung bedurfte. Entsprechend haben die Landkreise L. und M., die in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum nach § 89a Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger, die im Vergleich zur Standard - Vollzeitpflege höheren Kosten anerkannt. Ebenso hat der Beklagte, nachdem er den Hilfefall zum 1. Juni 2004 in seine Zuständigkeit übernommen hat, die Unterbringung J. bei der Familie E. zu den bestehenden Konditionen fortgeführt. Schließlich muss sich der Beklagte auch hier entgegenhalten lassen, dass er die entstehende Kostenbelastung durch die zeitnahe Übernahme des Hilfefalles in seine Zuständigkeit hätte beeinflussen können.

Nach alledem ist die Grundlage für den von der Klägerin begehrten Kostenzuschlag in Höhe von 11.183,64 EUR nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in Gestalt eines ihr gegenüber dem Beklagten zustehenden Kostenerstattungsanspruches nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über 33.550,91 EUR gegeben. Dabei stellt sich die von dem Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob der Kostenzuschlag lediglich das Bestehen des Erstattungsanspruches oder auch zusätzlich die Erfüllung desselben durch den auf die Zahlung des Kostenzuschlages in Anspruch genommenen Träger voraussetze, nicht. Denn der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin, der in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004 gegenüber dem Beklagten bestand, wurde - nach diesem Zeitraum - ebenfalls durch den Beklagten erfüllt, als dessen Leistung an die Klägerin sich in Anwendung des Rechtsgedankens des § 267 Abs. 1 BGB die Zahlungen, die die Landkreise N. und M. gegenüber der Klägerin vorgenommen haben, darstellen.

Auch eine Pflichtwidrigkeit des Handelns, die weitere Voraussetzung für den Anspruch auf einen Kostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ist, muss sich der Beklagte wegen seines Verhaltens gegenüber der Klägerin vorhalten lassen. Pflichtwidrig handelt ein sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger unter anderem dann, wenn er durch inkorrektes Verwaltungshandeln die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit ablehnt oder verzögert, so dass hierdurch eine fortdauernde Leistungspflicht des zuvor zuständigen Trägers nach § 86c SGB VIII ausgelöst wird (Bay. VGH, Urteil vom 18.7.2005 - 12 B 02/1197 -,juris; Stähr, in: Hauck/ Noftz, a.a.O., K § 89c, Rn. 10; sinngemäß ebenso: Schellhorn, a.a.O., § 86c, Rn. 6, § 89c, Rn. 12). Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass sich auf Grund der Besonderheiten des konkreten Falles die Frage der Zuständigkeit in den 1990er Jahren noch als rechtlich nicht einfach gelagert dargestellt haben könnte (vgl. zur Verneinung einer Pflichtwidrigkeit in Fällen einer schwierigen Zuständigkeitsbestimmung: Bay. VGH, Urteil vom 18.7.2005, a.a.O.), musste ihm vor dem Hintergrund der eindringlichen Darlegungen der Klägerin jedenfalls für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2004 klar sein, dass er den Hilfefall in seine Zuständigkeit zu übernehmen hatte. Der Umstand, dass er auf die entsprechenden Aufforderungen der Klägerin schließlich nicht einmal mehr reagierte, widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung. Die Belastung des Beklagten mit dem Kostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII entspricht demnach in vollem Umfang dem Zweck des § 89c Abs. 2 SGB VIII, einen Verwaltungsmehraufwand des weiter leistenden vorherigen Jugendhilfeträgers auszugleichen und eine spezialpräventive Wirkung zu entfalten (hierzu: Jans/ Happe/ Saurbier/ Maas, a.a.O., § 89c, Rn. 2, Wiesner, a.a.O., § 89c, Rn. 12).

Was die von der Klägerin geforderte Verzinsung des ihr zustehenden Kostenzuschlages anbelangt, ordnet § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich an, dass Verzugszinsen nicht verlangt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61, 66 ff; ebenso: Stähr, in: Hauck/ Noftz, a.a.O., K § 89f, Rn. 16; a.A.: Schellhorn, a.a.O., § 89f, Rn. 10), der der Senat folgt, steht die Vorschrift des § 89c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII demgegenüber der Geltendmachung von Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB nicht entgegen. Dass das Verwaltungsgericht durch seinen Ausspruch, der Beklagte habe an die Klägerin "Zinsen in gesetzlicher Höhe" zu zahlen, dem Beklagten nur die Zahlung von Prozesszinsen und nicht auch von Verzugszinsen auferlegen wollte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 4. September 2002 lediglich die Zahlung von Prozesszinsen verlangt hat. Der Urteilstenor ist dementsprechend in seinem Zinsausspruch unter Beachtung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend auszulegen, dass der Beklagte auf den Betrag von 11.183,64 EUR Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hat.

Ende der Entscheidung

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