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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 12 ME 107/09
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 31a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin war Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Nach den Feststellungen des Landkreises E. soll mit diesem Fahrzeug am 23. Oktober 2008 auf der Bundesstraße 437 in der Gemeinde F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten worden sein. Mit Verfügung vom 1. April 2009 ordnete die Antragsgegnerin nach Anhörung für das genannte Fahrzeug und ein dafür eingesetztes Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten das Führen eines Fahrtenbuchs und zudem die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß trotz aller angemessenen Maßnahmen nicht habe ermittelt werden können.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage der Antragstellerin (7 A 1186/09) wiederherzustellen, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

Der Senat geht mit der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass mit dem Pkw D., dessen Halterin die Antragstellerin war, am 23. Oktober 2008 die in der streitigen Anordnung vom 1. April 2009 zugrunde gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Die von der Antragstellerin - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - geäußerten Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung teilt der Senat jedenfalls bei den im vorliegenden Verfahren nur beschränkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nicht. Die Antragstellerin äußert in diesem Zusammenhang lediglich Vermutungen, die durch das von ihr vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros G. vom 27. Januar 2009 nicht bekräftigt werden. Darin heißt es vielmehr, der gemessene Geschwindigkeitswert sei plausibel in Deckung zu bringen mit der Fahrzeugposition im bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Bild. Als Einschätzung der Zuverlässigkeit der Anlage könne der komplette, zu dieser Messzeit gehörende Negativfilm durchgesehen werden. Komme es dort nicht vermehrt zu Ausreißern, wie z.B. völlig ungewöhnlichen Fotopositionen oder Messungen, auf denen kein Fahrzeug zu sehen sei, so werde diese Messung mit den Mitteln der technischen Analyse letztlich nicht zu erschüttern sein. Bei der verwendeten Anlage handele es sich eigentlich um ein recht zuverlässiges Messgerät, bei welchem keine gravierenden technischen Probleme zu erwarten seien. Mit Blick auf diese Äußerungen bestehen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht. Dafür, dass bei einer etwaigen Durchsicht des Negativfilms die in dem Gutachten angesprochenen vermehrten Ausreißer festgestellt werden könnten, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Insoweit zeigt die Beschwerde Tatsachen, die einen Aufklärungsbedarf in diesem Zusammenhang begründen könnten, nicht auf.

Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, die Ermittlungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe nicht die angemessenen Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers durchgeführt, insbesondere habe sie es unterlassen, beim zuständigen Einwohnermeldeamt ein Passfoto ihres alleinigen Geschäftsführers, der das Fahrzeug tatsächlich auch nur allein benutze, anzufordern und mit dem bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Fahrerfoto abzugleichen. Mit diesem Vortrag dringt die Antragstellerin nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466; Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, VRS 74, 233). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet. Zusätzliche Bemühungen der Behörde zur Feststellung des Fahrzeugführers ändern an dieser Rechtslage nichts. Sie deuten nicht darauf hin, weitere Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers seien geboten gewesen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, diese Feststellung sei im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich (vgl. Senatsbeschlüsse v. 2.11.2004 - 12 ME 413/04 -, zfs 2005, 268; v. 8.11.2004 - 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231 u. v. 31.10.2006 - 12 LA 463/05 -, VerkMitt 2007, Nr. 6).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich die Antragstellerin ein nicht hinreichendes Mitwirken in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen muss. Weder auf dem an sie übersandten Anhörungsbogen des Landkreises E., noch nach erhaltener Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten hat sie Angaben zu dem Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß gemacht. Sie hat auch weiterführende Hinweise auf den grundsätzlich in Betracht kommenden Personenkreis bzw. darauf, dass allein ihr Geschäftsführer das bei dem Verkehrsverstoß verwendete Kraftfahrzeug benutze, im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gegeben. Einer zusätzlichen Anforderung eines Passfotos des Geschäftsführers der Antragstellerin hat es hier im Übrigen deshalb nicht bedurft, weil allein aufgrund eines entsprechenden Fotoabgleichs eine Überführung des verantwortlichen Fahrzeugsführers nicht möglich gewesen wäre. Auf dem bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Fahrerfoto ist zwar eine männliche Person abgebildet, deren Gesichtszüge zu erkennen sind und die es dem Geschäftsführer der Antragstellerin ermöglicht haben mag, sich selbst als abgebildete Person zu identifizieren. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weist das Foto aber Unschärfen auf, zudem ist durch die heruntergeklappte Sonnenblende des Fahrzeugs die Stirn des Fahrzeugführers verdeckt. Unter diesen Umständen wäre eine eindeutige Überführung des Fahrzeugführers anhand des vorliegenden Frontfotos selbst bei Anforderung eines Passfotos des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht Erfolg versprechend gewesen.

Die streitige Fahrtenbuchauflage hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge das Tatfahrzeug inzwischen veräußert hat. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung vom 1. April 2009 auf ein für das genannte Fahrzeug ggf. angeschafftes Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug erstreckt. Dass die Antragstellerin sich bis zum Ablauf der 12-monatigen Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage, mithin bis Anfang April 2010, ein Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug anschafft, auf das sich die streitige Anordnung erstrecken könnte, ist nicht auszuschließen, selbst wenn die Antragstellerin vorträgt, dies nicht zu beabsichtigen. Insoweit entfaltet die verfügte Fahrtenbuchauflage auch derzeit noch Rechtswirkungen und hat sich nicht erledigt.

Ende der Entscheidung

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