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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 12 ME 136/08
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 13 Nr. 2
FeV § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2008 erhobenen Klage wiederhergestellt hat, hat in der Sache Erfolg. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers der früheren Klassen 1 und 3 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen, nachdem der Antragsteller am 14. Juli 2007 im Straßenverkehr durch Führen eines Fahrrads in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille) aufgefallen und in einem anschließend beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten des DEKRA e. V. vom 7. November 2007 die Fahreignung des Antragstellers negativ beurteilt worden war.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Klage gegen den Bescheid vom 12. März 2008 voraussichtlich Erfolg haben werde. Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 c) FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt habe. Fahrzeug im Sinne der vorgenannten Vorschriften könne auch ein Fahrrad sein. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 7. November 2007 trage aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Zwar komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zukünftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Aus welchen Gründen der Antragsteller zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne, werde jedoch an keiner Stelle des Gutachtens explizit ausgeführt. Allein daraus, dass der Antragsteller einmalig betrunken mit dem Fahrrad gefahren sei, könne eine mangelnde Kraftfahreignung nicht ohne weiteres gefolgert werden. Es hätte vielmehr besonders begründet werden müssen, warum künftig ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten sei. Das Gutachten enthalte hierzu keine verwertbaren Äußerungen. Die Umstände sprächen dafür, dass der Antragsteller zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und dem übermäßigen Trinken durchaus trennen könne. Er sei bislang lediglich einmal bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad aufgefallen. Hierbei habe er objektiv keinen Alkoholmissbrauch begangen, denn er habe kein Kraftfahrzeug benutzt. Es sei nicht bekannt, dass er innerhalb der vorangegangen Jahre, in denen er über die Fahrerlaubnis verfüge, jemals alkoholisiert ein Kraftfahrzeug geführt habe. Für die im Gutachten genannten Schlüsse, dass sich aus dem geschilderten Alkoholkonsum und der Verharmlosung der Trinkgewohnheiten die Prognose ergebe, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren werde, werde keine tragfähige Begründung genannt. Das Gutachten sei eher allgemein auf das Trinkverhalten des Antragstellers ausgerichtet und gehe nur äußerst kurz auf einen Zusammenhang von Alkoholkonsum und Straßenverkehr ein, nämlich dahingehend, dass wegen der mangelnden Selbstreflexion ein erhöhtes Risiko sowohl für übermäßigen Alkoholkonsum als auch für eine erneute Straßenverkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehe. Aus den dokumentierten Äußerungen des Antragstellers lasse sich aber kaum ein Beleg für fehlendes Trennungsvermögen von Alkohol und motorisierter Teilnahme am Straßenverkehr entnehmen. Vielmehr sprächen die deutlichen Ausfallerscheinungen des Antragstellers während des Fahrradfahrens am Vorfallstag sowie der "Filmriss" dafür, dass er nicht an einen derart hohen Alkoholkonsum gewöhnt sei.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, der Antragsteller sei bereits deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er durch die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juli 2007 in erheblicher Weise gegen ein Strafgesetz verstoßen habe. Daneben sei seine Ungeeignetheit auch wegen eines die Fahreignung ausschließenden Mangels gegeben. An der mit einem Fahrrad begangenen Trunkenheitsfahrt zeige sich ein Alkoholmissbrauch des Antragstellers. Die Gutachtenkritik des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Vielmehr sei in dem Gutachten zu Recht festgestellt worden, dass bei dem Antragsteller mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu rechnen sei.

Auf der Grundlage dieser Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass sich die gegen den Antragsteller verfügte Fahrerlaubnisentziehung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Deshalb muss das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten. Dieses hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit Verweis auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Teilnahme von Alkoholkonsumenten am Straßenverkehr auch (noch) hinreichend begründet.

Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Ein die Fahreignung ausschließender Eignungsmangel im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (Missbrauch von Alkohol) verlangt demgegenüber, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. auch Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kapitel 3.11.1). Der Wortlaut des Klammerzusatzes in Nr. 8.1 lässt keinen Zweifel daran, dass das erforderliche Trennungsvermögen bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug bestehen muss, das Führen eines Fahrrades steht dem nicht gleich. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann darin ein Wertungswiderspruch zur Regelung in § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV nicht gesehen werden. Denn wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führt, erwachsen daraus Bedenken, dass er in entsprechender Weise auch ein Kraftfahrzeug führen könnte. Insoweit hat der Verordnungsgeber einen Aufklärungsbedarf gesehen, der nicht ausschließlich an das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern vielmehr allgemein eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss ansetzt. Davon zu unterscheiden ist, dass der Eignungsmangel im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV selbst auf das Führen eines Kraftfahrzeugs abstellt.

Nach diesen Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Das medizinisch-psychologische Gutachten des DEKRA e. V. vom 7. November 2007, in dem die Fahreignung des Antragstellers negativ beurteilt wird und auf das die Antragsgegnerin ihre Entscheidung maßgeblich gestützt hat, erweist sich bei den im Eilverfahren nur beschränkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten als tragfähig. Das Gutachten trägt den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 15 zur FeV Rechnung und nimmt zu der Frage Stellung, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten (gemeint wohl: erteilten) Klassen in Frage stellen. Es verkennt nicht, dass der Antragsteller die Trunkenheitsfahrt am 14. Juli 2007 mit einem Fahrrad begangen hat. Dieser Umstand wird der verkehrspsychologischen Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und in Beziehung gesetzt zu einem etwaigen Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. In dem Gutachten wird überzeugend ausgeführt, dass die Alkoholisierung des Antragstellers bei dem Vorfall vom 14. Juli 2007 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille trotz der geltend gemachten Ausfallerscheinungen auf eine hohe Trinkfestigkeit und eine Neigung zu unkontrolliertem Trinkverhalten hingedeutet habe (vgl. zur Gift-/Trinkfestigkeit in diesen Fällen auch: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., S. 82, 85). Der Antragsteller habe ein hinreichendes Problembewusstsein im Umgang mit Alkohol nicht entwickelt und eine verfestigte Verhaltensänderung nicht darlegen können (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.3.2007 - 5 S 9.07 -, NJW 2007, 519), so dass mit einer erneuten Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu rechnen sei. Auch wenn in den Formulierungen des Gutachtens nur wenig zwischen dem Fahren eines Fahrrads und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unterschieden wird, so geht die gutachterliche Würdigung der Sache nach jedoch dahin, dass die Eignungsbedenken (auch) auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durchschlagen. Die Äußerungen am Schluss des Gutachtens lassen hieran keinen Zweifel. In der abschließenden Stellungnahme heißt es ausdrücklich, es lägen zwar keine Leistungsbeeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen, es sei jedoch noch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die untersuchte Person in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Senat vermag sich deshalb zumindest im vorliegenden Verfahren nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts anzuschließen, dass das Gutachten in diesem Zusammenhang unschlüssig und nicht hinreichend begründet sei. Insoweit bleibt es dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten, die medizinisch-psychologische Begutachtung gegebenenfalls durch eine ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle oder in fachlich vergleichbarer Weise abzusichern.

Die Einwendungen des Antragstellers gegen das Gutachten vom 7. November 2007 greifen (ebenfalls) nicht durch. Soweit er das Gutachten für tendenziös erachtet und der Auffassung ist, die Gutachterin habe ihn durchfallen lassen wollen, setzt er im Wesentlichen nur seine eigene Bewertung an die Stelle der Verkehrspsychologin, ohne deren Feststellungen fachlich zu entkräften. Soweit er unter Hinweis auf Seite 11 des Gutachtens rügt, die Gutachterin habe den Wissensstand zum Thema Alkohol und Straßenverkehr mittels eines Fragebogens ermittelt, diesen aber nicht vorgelegt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht erläutert, ist nicht zu erkennen, dass das Gutachten bei einer Offenlegung des vermissten Fragebogens einschließlich seiner Auswertung zu einer anderen, für den Antragsteller positiveren Fahreignungsbeurteilung hätte gelangen können. Der Einwand ist deshalb zumindest im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die gutachterliche Fahreignungsprognose ernsthaft in Frage zu stellen. Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich weiterhin auf den zwischen dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 7. November 2007 und dem Bescheid vom 12. März 2008 liegenden Zeitraum von etwa 4 Monaten, der gegen eine Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche. Der Zeitraum ist für sich gesehen nur wenig aussagekräftig und im Übrigen jedenfalls zu kurz, um von einer Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Antragsgegnerin ausgehen zu können. Die Antragsgegnerin musste im Entscheidungszeitpunkt nicht von der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids absehen, sondern konnte diese im Interesse der Verkehrssicherheit anordnen.

Ob die Ungeeignetheit des Antragstellers im Übrigen - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - auch mit einem in der Trunkenheitsfahrt vom 14. Juli 2007 zu sehenden erheblichen Verstoß gegen ein Strafgesetz im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG begründet werden könnte, kann danach dahinstehen (vgl. zu § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FeV verneinend: BVerwG, Urteil vom 21.5.2008, a.a.O).

Ende der Entscheidung

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