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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 12 ME 210/07
Rechtsgebiete: BimSchG, NWG, WHG


Vorschriften:

BimSchG § 4
NWG § 93
WHG § 31b
Zu den Voraussetzungen eines Nachbarschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 12 ME 210/07

Datum: 20.07.2007

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die der Antragsgegner (Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle) dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage erteilt hat.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im reinen Wohngebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks J. K. in L.-M.. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller - von diesem durch ein weiteres Grundstück getrennt - liegt in einem als Dorfgebiet ausgewiesenen Bereich das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück J. N. des Beigeladenen. Der Beigeladene betreibt hier u.a. Rinderhaltung. Westlich der Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen beginnt der Außenbereich des Dorfes M.. Die Flächen sind Teil des Überschwemmungsgebietes der in ca. 600 m Entfernung fließenden Aller.

Unter dem 22. März 2007 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen auf der Grundlage des § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.4 b) aa) Spalte 2 des Anhanges zu dieser Verordnung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,234 MW (Einsatzstoffe: betriebseigene Rindergülle und nachwachsende Rohstoffe) auf dem unmittelbar an das Betriebsgrundstück des Beigeladenen anschließenden, im Außenbereich und Überschwemmungsgebiet gelegenen Flurstück O., Flur P., Gemarkung Q., und ordnete die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Der Standort der genehmigten Anlage befindet sich ca. 100 m nordwestlich des Wohngrundstücks der Antragsteller. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus 3 Silos (Nachgärer, Fermenter und Gärproduktlager), die jeweils 6 m hoch sind (zuzüglich Traglufthaube aus Folie) und von einem Rückhaltebereich umgeben werden, 3 Traunsteiner Silos, die jeweils nach 3 Seiten hin Wälle von 3 m Höhe aufweisen und eine Gesamtfläche von 50 m X 80,60 m einnehmen, dem Pumpenraum und dem Blockheizkraftwerk (BHKW). Nach den Bauvorlagen wird der maximale Wasserstand im Überschwemmungsfall (HQ 100) mit 40,03 m ü. NN angenommen. Die 3 Behältersilos werden auf der vorhandenen Geländeoberkante von 39,65 m ü. NN in auftriebsicherer Form errichtet und von einer Aufwallung mit einer Höhe von 40,10 m ü. NN umgeben. Silagelager-, Rangier- und Arbeitsflächen, der Pumpenraum und das BHKW werden auf einem erhöhten Geländeniveau von 40,10 m errichtet. Teil der Genehmigungsunterlagen sind u.a. gutachtliche Stellungnahmen des R. zu Geruchsbelastungen (vom 13. Juli 2006, mit Ergänzungen vom 3. Januar und 22. Februar 2007), ein schalltechnisches Gutachten des R. vom 1. September 2006 und ein landschaftspflegerischer Begleitplan des Landschaftsarchitekten S. vom 19. Juli 2006 mit Nachtrag vom 5. September 2006. Die Nebenbestimmungen zu der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten u.a. Maßgaben zur Begrenzung von Geruchsemissionen (Nr. 2.10 ff.) und der durch die Anlage verursachten Geräusche (Nr. 2.4 ff., insbesondere Grenzen für Immissionszusatzbelastungen von 44 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) nachts u.a. für das Wohnhaus der Antragsteller mit abweichenden Werten für die Anlieferung nachwachsender Rohstoffe und zeitlichen Beschränkungen für lärmintensive Betriebsabläufe), zum Schutz vor Wasserverunreinigungen und zum Ausgleich des durch das Vorhaben hervorgerufenen Verlustes an Retentionsraum (Nr. 4.1 ff) sowie zum Naturschutz (Nr. 7.1 ff).

Am 16. April 2007 haben die Antragsteller Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung eingelegt und am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Widerspruch der Antragsteller werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil die erteilte Genehmigung nach der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichend sicherstelle, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgingen, die die Antragsteller in ihrem Recht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzten, und auch ein Verstoß gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien, nicht ersichtlich sei. Von der Biogasanlage gingen nach den zum Bestandteil der Genehmigungsunterlagen gewordenen Gutachten des R. unzumutbare Geruchsbelästigungen nicht aus. Für das Wohnhaus der Antragsteller sei nur ein Geruchsstundenanteil von 4 % der Jahresstunden ermittelt worden, der im wesentlichen auf die Vorbelastungen durch die im Ort vorhandenen Tierhaltungen zurückzuführen sei, während die Biogasanlage selbst bei offenem Gärrestlager nur eine Zusatzbelastung von 0,3 % der Jahresstunden bewirke. Auch die Lärmbelastungen blieben nach dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten des R. weit unter den für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerten von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Für eine unzumutbare Kumulation von Lärm- und Geruchsbelästigungen gebe es keine Anhaltspunkte, vielmehr dürfte die durch die Biogasanlage hervorgerufene zusätzliche Geruchsbelästigung kaum wahrnehmbar sein. Das Bauvorhaben habe auch eine erdrückende Wirkung gegenüber dem Wohngrundstück der Antragsteller nicht. Eine solche könne nach der Rechtsprechung nur in einem Extremfall angenommen werden, der hier nicht vorliege. Denn die maximal 13 m hohe Anlage sei vom Grundstück der Antragsteller etwa 100 m entfernt und beeinträchtige nur die bis dahin freie Sicht nach Nordwesten, während in westlicher und südwestlicher Richtung der freie Blick auf die Aller erhalten bleibe. Im Übrigen sei die freie Aussicht der Antragsteller auf die Aller rechtlich nicht geschützt. Schließlich könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf die Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften berufen. Die Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG) hätten grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Sie seien Ausdruck des nur dem Allgemeininteresse dienenden Vorsorgegebotes; es fehle an einem Kreis spezifisch geschützter Dritter. Ein Drittschutz könne nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Verletzung von Vorschriften für das Überschwemmungsgebiet für einzelne, genau bestimmbare Nachbarn unmittelbare Nachteile mit sich bringe. An einer derart konkreten Betroffenheit der Antragsteller fehle es, denn ihr Grundstück befinde sich lediglich an der Grenze zum Überschwemmungsgebiet der Aller, das überdies derart weitläufig sei, dass konkrete Auswirkungen des Bauvorhabens des Beigeladenen auf einzelne Grundstücke nicht festgestellt werden könnten. Nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides stelle die für den Bau der Biogasanlage vorgenommene Geländeerhöhung aufgrund der geringen Fließgeschwindigkeit im Überschwemmungsfall keine Beeinträchtigung für den Hochwasserabfluss dar. Der Verlust an Rückhalteflächen werde an anderer Stelle ausgeglichen. Die konkrete Gefahr des Austritts wassergefährdender Stoffe bestehe nicht, zumal die Anlage hochwassergeschützt, nämlich über dem Niveau des hundertjährigen Hochwassers HQ 100 erfolge.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Gesichtspunkte, die die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 dargelegt haben und auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Antragsteller machen geltend, das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben verstoße wegen seiner optischen Wirkung gegen das nachbarschützende, einfachgesetzlich - u.a. in der hier einschlägigen bauplanungsrechtlichen Norm des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB - verankerte Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht habe unangemessen hohe Anforderungen an die Annahme einer Verletzung dieses Gebotes durch optische Beeinträchtigungen gestellt. Der vorliegende Fall gebe Anlass, die in der Rechtsprechung gebräuchlichen Formeln der "erdrückenden Wirkung", des "Eingemauertseins", der "Gefängnishofsituation" und der Wegnahme der "Luft zum Atmen", die eine Fortsetzung der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung zum Schutz des Art. 14 GG vor mittelbaren Eingriffen in das Eigentum darstellten, in Frage zu stellen. Entscheidend seien die konkreten Umstände des Einzelfalls und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung. Die Antragsteller meinen, sie dürften wegen der Belegenheit ihres Grundstückes in einem reinen Wohngebiet in besonderer Weise auf die Umgebung vertrauen. Auch wenn ihr Grundstück an der Grenze des reinen Wohngebietes liege, sei das einfachgesetzlich umschriebene Eigentum verletzt, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft eine Anlage verwirklicht werde, die planungsrechtlich in ein Industriegebiet gehöre. Ihr Grundstück sei wegen der gegebenen bauplanungsrechtlichen Ausweisung in besonderer Weise störungsempfindlich. Sein gebotener Schutz werde durch den Anblick der hier in Rede stehenden großflächigen Industrieanlage verletzt. Durch die Ausweisung eines reinen Wohngebietes unmittelbar am Überschwemmungsgebiet der Aller sei bei den potentiellen Grundstückserwerbern das Vertrauen erweckt worden, dass der Ausblick unverbaubar sei.

Mit diesem Vortrag lassen die Antragsteller bereits wesentliche Teile der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unberücksichtigt und setzen sich insoweit mit dieser nicht in einer dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die genehmigte Biogasanlage in ca. 100 m Entfernung von dem Grundstück der Antragsteller errichtet werden soll und eine Sichtbeeinträchtigung nur in nordwestlicher Richtung darstellt, den Antragstellern jedoch im Übrigen der freie Blick auf die Aller erhalten bleibt. Die Antragsteller lassen darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht unberücksichtigt, dass die Biogasanlage nach Maßgabe des zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplanes und der Nebenbestimmungen Nr. 7.1 ff. zu der erteilten Genehmigung durch Anpflanzung einer Baum- und Strauchhecke sowie von Einzelbäumen einzugrünen bzw. landschaftsgerecht einzubinden ist. Ferner gehen die Antragsteller in dem rechtlichen Ansatz ihres Vortrages fehl, wenn sie meinen, die streitige Biogasanlage könne planungsrechtlich nur in einem Industriegebiet errichtet werden. Vielmehr sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Biogasanlagen unter näher beschriebenen, auch von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogenen Voraussetzungen gerade im baurechtlichen Außenbereich, an den das Grundstück der Antragsteller unmittelbar angrenzt, in privilegierter Form zulässig.

Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hat der Senat in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht Anlass, die gefestigte Rechtsprechung des im Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für das Baurecht zuständigen 1. Senats (vgl. mit einer Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung: Beschl. v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 ff.) in Frage zu stellen, wonach ein Nachbar, der durch die optische Wirkung eines genehmigten Vorhabens beeinträchtigt wird, dieses unter Berufung auf das einfachgesetzliche nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nur dann abwehren kann, wenn das Vorhaben eine - hier im Ergebnis unstreitig nicht gegebene - erdrückende Wirkung entfaltet. Denn eine Absenkung der Schwelle für ein nachbarliches Abwehrrecht auf ein Niveau, das auch den zur Entscheidung stehenden Fall umfasste, kommt nicht in Betracht. Ein Recht auf Erhaltung der unveränderten bzw. freien Aussicht besteht regelmäßig nicht (BVerwG, Beschl. v. 3.1.1983 - BVerwG 4 B 224.82 -, BRS 40, Nr. 192) und kann auch den Antragstellern unter Berücksichtigung der tatsächlichen und bauplanerischen Lage ihres Grundstückes nicht zugebilligt werden.

Die Antragsteller sehen eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte weiterhin darin begründet, dass sie durch das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben Beeinträchtigungen ausgesetzt seien, die jedenfalls in ihrer Summe eine Verletzung des nachbarschützenden baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes darstellten. Sie räumen insoweit ein, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid hinreichende Maßgaben enthalte, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu verhindern und konzedieren wohl - in diesem Zusammenhang - auch, dass die von ihnen gerügte optische Verschlechterung ihres Wohnumfeldes für sich genommen ein zumutbares Maß nicht überschreite. Sie meinen jedoch, die je für sich noch hinnehmbaren Beeinträchtigungen lösten zusammen genommen wegen der planerisch unterfangenen besonderen Störempfindlichkeit ihres im reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch aus und könnten deshalb von ihnen abgewehrt werden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die dem Vorhaben des Beigeladenen zugute komme, gesetzlich erst nach der bauplanerischen Ausweisung des reinen Wohngebietes, in dem ihr Grundstück liege, eingeführt worden sei.

Diesem Vorbringen der Antragsteller ist mit dem Beigeladenen entgegenzuhalten, dass es eine rechtliche Grundlage, die für sich genommen jeweils zumutbare Beeinträchtigungen bei einer Addition in den Bereich der Unzumutbarkeit transformierte, nicht gibt. Vielmehr sind Saldierungen zwischen verschiedenen Immissionsarten dem Immissionsschutzrecht fremd (vgl. dazu: Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 5, Rn. 23 a, 36). Unabhängig hiervon wäre im vorliegenden Fall selbst unter Berücksichtigung eines Summeneffektes, wie er den Antragstellern vorschwebt, die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht erreicht. Denn sowohl im Hinblick auf Geräusch- als auch auf Geruchsimmissionen bestehen unter Berücksichtigung der Maßgaben des angefochtenen Genehmigungsbescheides nach den in dem Genehmigungsvorgang enthaltenen gutachterlichen Stellungnahmen auskömmliche Spielräume zu den insoweit anzunehmenden Zumutbarkeitsgrenzen. Hinzu kommt, dass das Grundstück der Antragsteller entgegen der von ihnen vertretenen Einschätzung wegen seiner Grenzlage zum baurechtlichen Außenbereich einen im Vergleich zu einem sonstigen im reinen Wohngebiet gelegenen Grundstück nur verminderten Schutz genießen kann (vgl. im Hinblick auf Lärmimmissionen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 1. Dezember 2006, § 35, Rn. 187 m.N.). In diesem Zusammenhang wäre es wegen der Situationsgebundenheit des Grundstücks der Antragsteller auch irrelevant, falls die örtliche Bauleitplanung, deren In-Kraft-Treten bzw. letzte Änderung die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht benennen, älter als die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sein sollte.

Die Antragsteller sind ferner der Ansicht, sie könnten auf Grund der wasserrechtlichen Regelungen über den Hochwasserschutz und die Überschwemmungsgebiete - §§ 31 a ff WHG, 92 ff. NWG - Drittschutz gegenüber der dem Beigeladenen genehmigten Biogasanlage beanspruchen. Sie führen aus, nach der Neuregelung des Hochwasserschutzes sei die wasserrechtliche Nachbarklage entgegen der bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Einschätzung nicht auf die Anfechtung von Erlaubnissen und Bewilligungen beschränkt. § 31 a Abs. 2 WHG bringe zum Ausdruck, dass der Hochwasserschutz nicht ausschließlich dem nicht drittschützenden Bereich der Vorsorge zugeordnet werden könne, sondern auch gefahrenabwehrrechtlichen Charakter habe. Zugleich würden durch die Vorschrift alle Personen, die auf Grund ihrer Ortsgebundenheit durch Hochwasser betroffen sein könnten, verpflichtet, Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen. Es handele sich mithin um einen eingrenzbaren, in einer Schicksalsgemeinschaft verbundenen Personenkreis. Objektiv-rechtlich sei der durch die angefochtene Genehmigung gebotene Hochwasserschutz unzureichend. Es werde ein Betrieb ermöglicht, der die Antragsteller als Eigentümer eines hochwassergefährdeten Grundstücks in ihren Individualgütern beeinträchtigen könne. Die genehmigte Biogasanlage werde auf einer Höhe von 39,60 m ü. NN - 0,86 m unter dem höchsten in der Vergangenheit gemessenen Wasserstand der Aller - betrieben. Sie liege mit ihren wesentlichen betriebsnotwendigen Teilen unterhalb der im Genehmigungsbescheid angenommenen Hochwasserrichtlinie HQ 100 von 40,03 m ü. NN. Die abgedichtete Fläche, die als Rückhaltefläche die drei zu tief gelegenen Behälter umschließe, liege mit ihrer Oberkante auf einer Höhe von 39,60 m ü. NN. Der Auftrieb durch das Hochwasser werde die dünne Dichtungsschicht aufschwemmen, die Dichtwirkung werde verloren gehen und die dabei austretenden Stoffe würden zu einer unmittelbaren Gefährdung der Nachbarschaft führen. Das Schadensrisiko sei bei starken Windeinwirkungen noch höher. Die Zufahrt zu Anlageteilen sei bei Hochwasser nicht gewährleistet. Solange ein Gutachten über die Hochwassergefährdung fehle, gehe das Aussetzungsinteresse dem Vollziehungsinteresse vor.

Auch mit diesem Vortrag können die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen. Auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens der Antragsteller vermag der Senat jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nicht zu erkennen, dass für das Grundstück der Antragsteller eine durch die Biogasanlage des Beigeladenen verursachte erhöhte Hochwassergefährdung besteht. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist ausgeführt, dass die wasserbehördliche Genehmigung nach § 93 Abs. 2 NWG zu erteilen gewesen sei, da die für den Bau der Anlage erforderliche teilweise Geländeerhöhung im Falle eines Hochwassers auf Grund der geringen Fließgeschwindigkeit von 0,00 bis 0,20 m/s keine Beeinträchtigung für den Hochwasserabfluss darstelle und der Verlust an Retentionsraum in vollem Umfang ausgeglichen werde. Die Begründung verweist weiterhin darauf, dass die Anlage (in ihren wesentlichen Teilen) über dem Niveau HQ 100 von 40,03 m ü. NN, das das Ergebnis einer in den Jahren 2005/2006 durchgeführten hydraulischen Berechnung sei, errichtet werde. In den Nebenbestimmungen Nr. 4.1 ff. zu der erteilten Genehmigung sind weitere Vorkehrungen gegen eine von der Anlage ausgehende Wasserverunreinigung bei Hochwasser getroffen worden; die unterhalb des Pegels HQ 100 aufstehenden Behälter sind nach den Genehmigungsunterlagen in auftriebsicherer Weise zu errichten. Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 5.3.1 ist die Zuwegung zu der Anlage derart abzustecken bzw. kenntlich zu machen, dass ihre sichere Benutzung auch bei Hochwasser gewährleistet ist. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung auf die wesentlichen Teile dieser Schutzmaßnahmen abgestellt und damit eine gegenüber dem bisherigen Zustand gesteigerte Hochwassergefährdung des Grundstückes der Antragsteller verneint. Die Antragsteller setzen dem in ihrem Beschwerdevortrag lediglich in unsubstantiierter Weise ihre abweichende Einschätzung entgegen, ohne damit die fachliche Beurteilung der Genehmigungsbehörde ernsthaft zu erschüttern. Dies stellt eine tragfähige Grundlage für eine abweichende Bewertung des Senats nicht dar.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch der Ansicht der Antragsteller, dem an ein Überschwemmungsgebiet angrenzenden Grundstückseigentümer müsse Nachbarschutz gegen eine nach § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG, § 93 Abs. 2 NWG (hier in der bis zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung) erteilte Genehmigung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet zustehen, nicht näherzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 17.8.1972 - BVerwG 4 B 162.71 -, ZfW 1973, 114 f.) hat den wasserrechtlichen Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten eine nachbarschützende Wirkung abgesprochen. Selbst wenn man - und die von den Antragstellern in Bezug genommene Weiterentwicklung des § 32 WHG a.F. zu einer umfassenderen Regelung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in §§ 31 a - d, 32 WHG durch das am 10. Mai 2005 in Kraft getretene Hochwasserschutzgesetz (BGBl. I S. 1224) könnte insoweit mit in den Blick zu nehmen sein - die weitere Maßgeblichkeit der bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage stellen wollte (vgl. in diesem Sinne: Haupt, in: Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Loseblattsammlung, Stand: August 2006, § 93, Rn. 10, und zum bayrischen Recht: Bay.VGH, Beschl. v. 6.6.2000 - 22 ZS 00.1252 -, ZfW 2001, 46 ff., Urt. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 -, BRS 69 Nr. 171; Beschl. v. 3.8.2006 - 15 CS 06.1696 -, juris; uneingeschränkt restriktiv dagegen weiterhin: Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme [Hrsg.], WHG-AbwAG, Loseblattsammlung, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10), wäre jedoch als Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Anfechtungsrechtes zu fordern, dass dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (in diesem Sinne: Haupt, a.a.O.; vgl. auch: Bay.VGH, Beschl. v. 6.6.2000, a.a.O.). Der Senat vermag aber der für seine Beurteilung maßgeblichen Beschwerdebegründung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass sich die Hochwassergefährdung des Grundstücks der Antragsteller bei einer Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen im Vergleich zu dem bestehenden Zustand und angesichts der getroffenen Vorkehrungen in erheblicher Weise verschlechtern wird.

Soweit sich die Antragsteller schließlich in ihrem am 25. Juni 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juni 2007 auf eine zu erwartende übermäßige Inanspruchnahme einer Zugangsstraße durch einen dem Vorhaben des Beigeladenen zuzuordnenden Verkehr berufen, ist dies schon wegen Überschreitens der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Entscheidung des Senats unerheblich.

Ende der Entscheidung

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