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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 12 ME 220/06
Rechtsgebiete: LuftVG, LuftVZO


Vorschriften:

LuftVG § 31 Abs. 2
LuftVZO § 61
LuftVZO § 65
Zuständige Luftfahrtbehörde für die Aussetzung einer Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen.
Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat mit seinem im Tenor bezeichneten Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehene Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. April 2006, mit der die dem Antragsteller unter seiner Firma C. - D. - erteilte Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen ausgesetzt worden ist, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin (Luftfahrt-Bundesamt) auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 5 und 7 a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 S. 1) i.V.m. § 20 Abs. 2 bis 4 LuftVG verfügte Aussetzung der dem Antragsteller unter dem 31. März 2004 von der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - erteilten Betriebsgenehmigung für rechtmäßig erachtet und es deshalb abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches, den der Antragsteller unter dem 20. April 2006 gegen die Aussetzungsverfügung erhoben hat, wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Luftfahrt-Bundesamt habe bei dem Erlass der streitigen Verfügung als (nach §§ 31 Abs. 2 Nr. 11 und 17 LuftVG, 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVZO) zuständige Behörde gehandelt. Der Antragsteller besitze eine Betriebsgenehmigung und ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis allein für den Sitz seines Unternehmens in E. in Bayern. Für diesen Standort sei, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit bestehe, allein das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Über eine Betriebsgenehmigung für den von dem Antragsteller nunmehr als Betriebssitz angegebenen Standort F. in Nordrhein-Westfalen verfüge der Antragsteller nicht. Da die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 2407/92 (EWG) vom Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses abhängig sei, das nach § 61 Abs. 4 LuftVZO i.V.m. JAR-OPS 3.174 ff. u.a. den Nachweis des sicheren Flugbetriebes voraussetze, könne der Antragsteller auch vor dem Hintergrund des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 den Betriebssitz seines Luftfahrtunternehmens nicht ohne weitere Prüfung und Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise verlegen. Hiernach könne der Antragsteller die streitige Aussetzung der für den Standort E. erteilten Betriebsgenehmigung möglicherweise bereits deshalb nicht angreifen, weil er behaupte, in E. gar keinen Betriebssitz mehr zu unterhalten und dort offenbar ein Luftfahrtunternehmen nicht mehr betreibe. Abgesehen hiervon sei die von dem Luftfahrt-Bundesamt verfügte Aussetzung der Betriebsgenehmigung materiell rechtmäßig. Nach Art. 5 Abs. 7 a) Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 müssten auch kleine Luftfahrtunternehmen wie dasjenige des Antragstellers jederzeit zu dem Nachweis in der Lage sein, dass sich ihr Nettokapital auf mindestens 80.000,- € belaufe. Die Anforderungen, die das Luftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 7. Juli 2005 an den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Luftfahrtunternehmens des Antragstellers gestellt habe (Vorlage einer Summen- und Saldenliste in halbjährlichem Abstand, eines Jahresabschlusses innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres und einer halbjährlichen Flugstundenstatistik für jedes Luftfahrzeug) sei im Ergebnis nicht überzogen, zumal des Luftfahrt-Bundesamt in dem Schreiben angedeutet habe, dass es sich auch mit vergleichbaren Belegen zufrieden geben werde. Die Verpflichtung zur Vorlage des jeweiligen Jahresabschlusses des Vorjahres ergebe sich im Übrigen bereits aus einer der bestandskräftigen Betriebsgenehmigung vom 31. März 2004 beigefügten Auflage (Nr. 5.4). Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass die bisher zuständige bayerische Luftfahrtbehörde in der Vergangenheit vergleichbare Nachweise nicht gefordert habe. Der Antragsteller sei seiner Nachweispflicht in keiner Weise nachgekommen. Es hätten deshalb für die Antragsgegnerin im Sinne des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 klare Hinweise dafür vorgelegen, dass das Luftfahrtunternehmen des Antragstellers finanzielle Probleme habe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Sinne der genannten Vorschrift nicht mehr davon überzeugt gewesen sei, dass das Luftfahrtunternehmen des Antragstellers während eines Zeitraumes von zwölf Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen könne, und dass sie deshalb die Betriebsgenehmigung ausgesetzt habe.

Der Antragsteller macht mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Beschwerde geltend, das Luftfahrt-Bundesamt sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts für den Erlass der angefochtenen Aussetzungsverfügung vom 13. April 2006 nach den §§ 31 Abs. 2 Nr. 11 und 17 LuftVG, 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVZO nicht zuständig gewesen. Obwohl er mit seinem Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb nach wie vor über E. in Bayern abwickle, liege der Unternehmenssitz mit der Unternehmensverwaltung seit Anfang April 2006 in F. in Nordrhein-Westfalen. Dies habe er dem Luftfahrt-Bundesamt unter dem 3. April 2006 mitgeteilt. Das Land Nordrhein-Westfalen habe im Gegensatz zu Bayern von der in § 31 Abs. 2 Nr. 11 und Nr. 17 LuftVG vorgesehenen Möglichkeit zur Rückübertragung der Verwaltungszuständigkeit für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, nicht Gebrauch gemacht. Für die von dem Verwaltungsgericht vertretene Annahme einer Bindung der Betriebsgenehmigung an einen bestimmten Betriebssitz gebe es keine rechtliche Grundlage, vielmehr gehe Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 auch für den Fall einer Verlegung des Betriebssitzes von einem automatischen Übergang der Behördenzuständigkeit aus. Selbst dann, wenn allein die Sitzverlegung die Notwendigkeit einer Überprüfung der Betriebsgenehmigung auslöse, wäre hierfür in seinem, des Antragstellers, Fall die Luftfahrtbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht mehr das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. In der Sache seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse keinesfalls so, dass eine Aussetzung der Betriebsgenehmigung gerechtfertigt wäre. Er habe den nach Art. 5 Abs. 7 a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erforderlichen Nachweis eines Nettokapitals von mindestens 80.000,- € in der Vergangenheit gegenüber dem Luftamt Nordbayern regelmäßig durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers erbracht. Ein solches Schreiben habe er auch dem Luftfahrt-Bundesamt übersandt. In diesem Zusammenhang reicht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine weitere Bescheinigung seines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers vom 9. August 2006 zur Gerichtsakte, in der ausgeführt wird, dass unter Berücksichtigung der stillen Reserven im Anlagevermögen das Nettokapital des Luftfahrtunternehmens des Antragstellers ständig mehr als 80.000,- € betrage und dass sich auf Grund der vorläufigen Bilanz für 2005 wiederum ein positives Jahresergebnis ergebe. Der Antragsteller meint, die Vorlage einer solchen Bestätigung reiche für die Erfüllung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 7 a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 völlig aus, wenn man berücksichtige, dass das Luftfahrt-Bundesamt über die Luftfahrzeugrolle direkten Einblick in die Eigentumsverhältnisse an den Hubschraubern und damit in das Anlagevermögen seines Luftfahrtunternehmens habe. In Anbetracht des Umstandes, dass Art. 5 Abs. 7 a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 für kleinere Luftfahrtunternehmen Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsehe, dürften andere Nachweise wie eine Gewinn- und Verlust-Rechnung oder ein geprüfter Abschluss nicht gefordert werden.

Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es im Ergebnis nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des gegen die Aussetzungsverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes erhobenen Widerspruches wiederherzustellen.

Im Beschwerdeverfahren ist unstreitig geworden, dass der Antragsteller den Sitz seines Luftfahrtunternehmens jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheides und damit vor Abschluss des die von dem Luftfahrt-Bundesamt verfügte Aussetzung der Betriebsgenehmigung betreffenden Verwaltungsverfahrens von E. in Bayern nach F. in Nordrhein-Westfalen verlegt hat. Demgegenüber wickelt er den Flugbetrieb nach seinen Angaben nach wie vor über den Flughafen in E. ab, wo auch seine Helikopter ihren regelmäßigen Standort haben.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVZO wird die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erforderliche Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge - wie im Falle des Antragstellers - ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Bundeslandes erteilt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Gleiches gilt gemäß § 65 LuftVZO für die Durchführung der Aufsicht über das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen und die Durchführung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes. Anders als das Land Bayern hat das Land Nordrhein-Westfalen die entsprechenden Verwaltungskompetenzen nicht gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 11 und 17 LuftVG auf den Bund zurückübertragen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Rückübertragung: Beschl. des Senats v. 5.7.2006 - 12 ME 99/06 -). Der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVZO zuständigkeitsbegründende Sitz des Luftfahrtunternehmens ist bei Einzelkaufleuten als natürlichen Personen der (Haupt-) Wohnsitz, bei Gesellschaften des Handelsrechts und bei juristischen Personen der Sitz im Sinne des Ortes, an dem die Verwaltung geführt wird (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 2, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2006, § 61 LuftVZO, Rn. 6 i.V.m. § 40 LuftVZO, Rn. 10).

Vor diesem Hintergrund kann mit dem Antragsteller davon ausgegangen werden, dass im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die nordrhein-westfälische Luftfahrtbehörde für sein Luftfahrtunternehmen zuständig geworden ist. Dies kann jedoch selbst dann nicht zu einem Erfolg der Beschwerde wegen einer formellen Rechtswidrigkeit der durch das Luftfahrt-Bundesamt erlassenen Aussetzungsverfügung vom 13. April 2006 führen, wenn man vor dem Hintergrund der Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht annehmen wollte, dass die Betriebsgenehmigung des Antragstellers nicht an den (vormaligen) Betriebssitz E. gebunden und der Antragsteller mithin durch deren Aussetzung auch nach der Verlegung seines Betriebssitzes betroffen wäre und dementsprechend ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen gegen diese Aussetzungsverfügung gerichteten Eilantrag hätte.

Denn für die im Falle des Luftfahrtunternehmens des Antragstellers (nunmehr) gegebene Konstellation eines Auseinanderfallens des Unternehmenssitzes und des Schwerpunktes der Unternehmenstätigkeit sieht § 61 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO vor, dass die Luftfahrtbehörde desjenigen Landes, in dem der Unternehmensschwerpunkt liegt, die Genehmigung erteilen - und entsprechend danach gemäß § 65 LuftVZO die Aufsicht führen - kann, wenn die Luftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem sich der Unternehmenssitz befindet, zustimmt. Obwohl diese Regelung ihren Platz im Kontext der Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach nationalem Recht hat, ist sie zur Überzeugung des Senats auch in dem hier betroffenen Bereich der Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft anwendbar (in diesem Sinne auch: Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 597 i.V.m. S. 593). Denn der Zweck der Regelung, die Vorteile der örtlichen Nähe nutzbar zu machen, die sich bei der Genehmigung und Beaufsichtigung für die Luftfahrtbehörde ergeben, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt des Unternehmens fällt (vgl. dazu: Schwenk/Giemulla, a.a.O., S. 597; Giemulla in: Giemulla/Schmid, a.a.O., § 61 LuftVZO, Rn. 10), ist umfassend und entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 3 VwVfG.

Der Senat kann für das Eilverfahren davon ausgehen, dass nach §§ 61 Abs. 2 Satz 2, 65 LuftVZO die Voraussetzungen für eine Fortführung des die Aussetzung der Betriebsgenehmigung des Antragstellers betreffenden Verfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt vorliegen. Denn das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat als die in diesem Bundesland für den Bereich des Luftverkehrsrechtes oberste Landesbehörde und damit auch mit Bindungswirkung für die ihr nachgeordneten Behörden unter dem 26. Juli 2006 eine entsprechende Zustimmungserklärung gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt abgegeben. Dass diese Erklärung auf eine auf die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 3 VwVfG bezogene Anfrage des Luftfahrt-Bundesamtes vom 17. Juli 2006 hin erfolgte, steht ihrer Einordnung unter die in § 61 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO enthaltene Regelung, die auf die Notwendigkeiten der luftverkehrsrechtlichen Aufsicht im föderalen Staat speziell zugeschnitten ist, nicht entgegen.

Die streitgegenständliche Aussetzungsverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 13. April 2006 ist unter den von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gesichtpunkten auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Luftfahrt-Bundesamt zum Zweck des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Luftfahrtunternehmens des Antragstellers auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 7a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 tatsächlich sämtliche der in dem Schreiben vom 7. Juli 2005 aufgeführten Nachweise verlangen durfte. Dies zu entscheiden, besteht gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren Gelegenheit. Für das Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt es - wie durch das Verwaltungsgericht im Rahmen weitergreifender Erwägungen, jedoch ersichtlich mit selbstständig entscheidungstragender Wirkung geschehen - darauf zu verweisen, dass der Antragsteller bereits nach der in Bestandskraft erwachsenen Auflage Nr. 5.4 der ihm erteilten Betriebsgenehmigung vom 31. März 2004 dazu verpflichtet ist, jedes Jahr bis zum 30. Juni eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres vorzulegen. Der Antragsteller ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Er geht hierauf in der Begründung seiner Beschwerde nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit ein. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Aussetzungsverfügung der Antragsgegnerin auch in der Sache zu Recht ergangen ist, im Ergebnis nicht beanstandet werden.

Ende der Entscheidung

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