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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 12 ME 300/06
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 5 Abs. 2 S. 1
SGB VIII § 5 Abs. 2 S. 2
Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung.
Gründe:

Der 1991 geborene Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Übernahme von Kosten für eine Internatsunterbringung und den Besuch der F. schule Braunschweig (im Folgenden: G. schule). Nach den fachärztlichen Stellungnahmen des Chefarztes des Sozialpädiatrischen Ambulanz- und Therapiezentrums am Krankenhaus H. in I. Dr. J. vom 26. Oktober und 11. November 2005 liegt bei ihm eine Hochbegabung (ICD-10 F81.9) in Kombination mit einer Legastheniestörung (ICD-10 F81.0) und weiterhin eine neurotische Fehlentwicklung mit Rückzugstendenzen und Zwangssymptomatik im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung, herabgesetztem Selbstwertgefühl und Entmutigung (ICD-10 F92) vor.

Auf den zunächst auf die Gewährung ambulanter Eingliederungshilfe und dann auf eine stationäre Internatsunterbringung geänderten Antrag des Antragstellers bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. April 2006 bis zum 19. Juli 2006 (Ende des laufenden Schuljahres) Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie beim K. Therapiezentrum im Umfang von zwei Fördereinheiten pro Woche und durch zusätzliche Fachleistungsstunden am von ihm besuchten L. -Gymnasium in M. im Umfang von sechs Stunden pro Woche. Gemäß dem dem Bescheid zu Grunde liegenden Hilfeplan vom 13. März 2006 sollte mit den Maßnahmen erreicht werden, dass der Antragsteller in seiner Familie verbleiben kann und in seinem Heimatort und im dortigen Gymnasium integriert wird.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 20. April 2006 Klage erhoben (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 13 A 2835/06), über die noch nicht entschieden ist, und während des Klageverfahrens den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Auf der Grundlage einer Hilfeplanfortschreibung bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Juli 2006 für die Zeit vom 20. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 weitere ambulante Eingliederungshilfe in Form der Fortsetzung der Lerntherapie beim K. Therapiezentrum und durch nunmehr acht zusätzliche Fachleistungsstunden am L. -Gymnasium.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem hier angegriffenen Beschluss den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten seiner Unterbringung und Betreuung in der G. schule für das (gesamte) Schuljahr 2006/2007 zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Antragsteller existenzsichernde laufende Leistungen für die nahe Zukunft begehre. Es sei glaubhaft gemacht, dass die Eltern des Antragstellers die Kosten für die begehrte Internatsunterbringung nicht aufbringen könnten. Die vom Antragsgegner bewilligte ambulante Eingliederungshilfe sei mit gravierenden Nachteilen für den Antragsteller verbunden, so dass sie von ihm nicht hinzunehmen sei. Der Antragsteller habe auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Die begehrte Beschulung in einem Internat für Hochbegabte diene vorliegend am besten dem Ziel der Eingliederungshilfe. Sie berücksichtige auch, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater schwer gestört sei und entspreche dem Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers und seiner Eltern gemäß §§ 5, 8 SGB VIII. Die Maßnahme führe nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Denn nach der Darstellung des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die Internatsunterbringung und -betreuung kostengünstiger sei als die vom Antragsgegner bewilligten ambulanten Hilfen. Diese müsse der Antragsteller in Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechts nicht annehmen. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass zwischen dem Antragsgegner und der G. schule keine Vereinbarung gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII geschlossen worden sei. Denn die dortige Unterbringung sei im Falle des Antragstellers erforderlich. Im Hinblick auf die Teilleistungsstörungen des Antragstellers und der hieraus folgenden seelischen Behinderung bzw. dem Drohen einer Behinderung sei es sachgerecht, ihm eine verlässliche und längerfristige Perspektive zu eröffnen, so dass ihm die entsprechende Eingliederungshilfe zumindest bis zum Abschluss des Schuljahres 2006/2007 zu gewähren sei.

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: In der Hilfeplanfortschreibung vom 12. Juli 2006 seien die angemessenen Maßnahmen entwickelt worden auf Grund eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung von Fachkräften und dem beteiligten Jugendlichen und dessen Eltern. Ein Anordnungsgrund für eine davon abweichende Entscheidung sei nicht gegeben. Eine Tendenz zur Schulverweigerung lasse sich beim Antragsteller nicht mehr feststellen. Seine schulischen Leistungen hätten sich verbessert. Er habe in der Konferenz am 10. Juli 2006 einen gelösteren und entspannteren Eindruck gemacht als noch zuvor in der Konferenz am 2. März 2006. Eine Suizidgefahr sei bei ihm ebenfalls nicht mehr gegeben. Der von seinem Vater geschilderte Vorfall, dem zufolge er Selbstmordabsichten geäußert haben solle, habe vor der Einleitung von Eingliederungshilfeleistungen gelegen und sei nicht mehr aktuell. Das Hauptproblem des Antragstellers sei seine Legasthenie und die darauf zurückzuführende emotionale Problematik. Durch das Nichterfüllen der schulischen Leistungen und der Erwartungen seiner Eltern sei er überfordert. Mit Hilfe der gewährten ambulanten Hilfen, der gruppenpädagogischen Arbeit und der ambulanten Therapie erhalte der Antragsteller nunmehr eine angemessene Schulbildung zur Partizipation am gesellschaftlichen Leben. Die Maßnahmen seien geeignet, der Überforderung des Antragstellers langfristig entgegenzuwirken und hätten sich bereits positiv auf das Empfinden des Antragstellers ausgewirkt. Das Verlassen der Familie und der Wechsel zur G. schule sei in der jetzigen Situation des Antragstellers nicht nötig. Er lebe in einer normalen, ihn stützenden und unterstützenden Familiensituation, von einem schwer gestörten Verhältnis zu seinem Vater könne entgegen dem Verwaltungsgericht nicht die Rede sein. Dem Antragsteller stehe in Bezug auf die konkrete Hilfeart kein Wunsch- und Wahlrecht zu. Vielmehr könne er nur die in seinem Fall geeignete und notwendige Hilfe beanspruchen. Die Unterbringung in der G. schule führe im Verhältnis zu den ambulanten Hilfeleistungen auch zu erheblichen Mehrkosten. Zum Betreuungsentgelt von 2.059,99 € kämen Kosten für Heimfahrten, Taschengeld und Schulgeld hinzu, so dass sich die Kosten auf insgesamt 2.534,99 € im Monat summierten. Demgegenüber führten die bewilligten ambulanten Maßnahmen derzeit zu Kosten in Höhe von insgesamt 1.648,-- €/Monat. Die Stellungnahme des Dr. J. vom 26. Oktober 2005 und dessen telefonische Äußerungen anlässlich des Erörterungstermins des Verwaltungsgerichts am 1. August 2006 rechtfertigten keine andere Beurteilung. Warum ärztlicherseits eine stationäre Jugendhilfe für den Antragsteller angeraten worden sei, sei in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 nicht nachvollziehbar erläutert worden. In seiner telefonischen Äußerung gegenüber dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 1. August 2006 habe der Arzt Befürchtungen dahingehend geäußert, dass die Regelschule mit dem Problem des Antragstellers überfordert sei, ohne sich diesbezüglich aber festzulegen. Es sei auch zu bezweifeln, ob der Arzt bei dem Telefonat über den aktuellen Sachstand hinreichend informiert gewesen sei.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (weiterhin) vor. Die Beschwerde hat lediglich in Bezug auf die Dauer der einstweilen vom Antragsgegner zu erbringenden Eingliederungshilfe teilweise Erfolg.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wird durch den Beschwerdevortrag nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller macht einen ungedeckten jugendhilferechtlichen Bedarf geltend, der ein Abwarten der Entscheidung zur Hauptsache als nicht zumutbar erscheinen lässt. Der behauptete Bedarf für eine stationäre Internatsunterbringung und -beschulung wird durch die vom Antragsgegner bewilligten ambulanten Eingliederungshilfeleistungen nicht gedeckt, so dass der Antragsgegner sich im Zusammenhang mit dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mit Erfolg auf die von ihm bewilligten Leistungen berufen kann. Die ambulante Eingliederungshilfe ist darauf ausgerichtet, den Antragsteller in seiner bisherigen häuslichen und örtlichen Umgebung sowie in das von ihm zuletzt besuchte Gymnasium in M. zu integrieren. Diese Maßnahme stellt sich im Verhältnis zur begehrten Eingliederungshilfe für die Internatsunterbringung und -beschulung als ein aliud dar. Dass es den Eltern des Antragstellers nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist, die Kosten für die Internatsunterbringung und -beschulung übergangsweise selbst aufzubringen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.

Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang glaubhaft gemacht. Dass er zu dem leistungsberechtigten Kreis der Kinder und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 und der dazu nachgereichten Ergänzung vom 11. November 2005 besteht beim Antragsteller einerseits eine Hochbegabung (ICD-10 F81.9) und andererseits eine Legastheniestörung (ICD-10 F81.0). Hinzu kommt - nach den fachärztlichen Feststellungen als besonders gravierendes Problem - eine neurotische Fehlentwicklung mit Rückzugstendenzen und Zwangssymptomatik im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung, herabgesetztem Selbstwertgefühl und Entmutigung (ICD-10 F92). Daraus leitet sich die Annahme einer länger andauernden altersuntypischen Abweichung in der seelischen Gesundheit gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und auch eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ab.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich begründet, dass der danach gegebene (bzw. im Eilverfahren glaubhaft gemachte) Anspruch auf Eingliederungshilfe einstweilen in Form der vom Antragsteller begehrten Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Beschulung im Internat der G. schule, in dem der Antragsteller bereits im März 2006 eine "Kontaktwoche" verbracht hat, zu erfüllen ist. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat auf der Grundlage der im gerichtlichen Eilverfahren nur beschränkten Erkenntnismöglichkeiten keinen Anlass, die Frage, in welcher Form Eingliederungshilfe zu leisten ist, nunmehr abweichend vom Verwaltungsgericht zu beurteilen und den Antragsteller auf die vom Antragsgegner bewilligten Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zu verweisen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung zu Recht darauf gestützt, dass der den Antragsteller behandelnde Dr. J. die Integration des Antragstellers in einem Internat für Hochbegabte, wie z.B. in der G. schule in Braunschweig, dringend empfohlen hat. Der Arzt hat an dieser Empfehlung - wie sich aus dem Protokoll über den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermin am 1. August 2006 ergibt - anlässlich des Telefonats mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts ausdrücklich festgehalten und die Befürchtung geäußert, dass die Regelschule mit der Kombination der Teilleistungsstörungen des Antragstellers, unter der er psychisch erheblich leide, überfordert sei und auch das beabsichtigte Überspringen einer Klasse - in die 10. Klasse des Gymnasiums - das Problem nicht lösen könne. Der Antragsgegner kann sich demgegenüber - zumindest einstweilen - nicht mit Erfolg darauf berufen, die bewilligte ambulante Eingliederungshilfe sei in der Hilfeplanfortschreibung am 12. Juli 2006 unter Mitwirkung unter anderem der pädagogischen Fachkräfte des Jugendamts als angemessene Maßnahme entwickelt worden. Zwar hat der Hilfeplan als "Einstiegsplan" bzw. seine Fortschreibung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die zu ergreifenden Maßnahmen besondere Bedeutung (vgl. Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Januar 2006, § 36 Rnrn. 44 ff.). Doch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner weder in dem Hilfeplan vom 13. März 2006 noch in der Hilfeplanfortschreibung vom 12. Juli 2006 vertiefend begründet hat, warum die ärztlicherseits empfohlene stationäre Eingliederungshilfe ungeeignet oder unangemessen sein soll. Vor dem Hintergrund der beim Antragsteller ausgeprägten Kombination von Teilleistungsstörungen - Hochbegabung einerseits und Legasthenie andererseits - und der dadurch verursachten emotionalen Störung und Störung in seinem Sozialverhalten mit Ansätzen einer Depression und - auch im Gymnasium in M. erkennbar gewordenen - Rückzugstendenzen erscheint die fachärztlich dringend empfohlene Internatsunterbringung und -beschulung auch derzeit noch sachgerecht und erforderlich. Durch diese Maßnahme wird dem Antragsteller eine Perspektive eröffnet, sich in einem neuen sozialen und schulischen Umfeld zurechtzufinden, wobei für die Unterbringung in der G. schule in Braunschweig vor allem dessen Ausrichtung auf die Beschulung von hochbegabten Kindern und Jugendlichen spricht. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass durch die vom Antragsgegner bewilligten und mit erheblichem Aufwand verbundenen ambulanten Maßnahmen - zumindest vorübergehend - eine Verbesserung der schulischen Entwicklung des Antragstellers eingetreten ist, er - was ebenfalls positiv zu vermerken ist - zum Wechsel in das Schuljahr 2006/2007 von der 8. Klasse, die er wiederholen musste, in die 10. Klasse versetzt werden sollte und diese Ansätze einer positiven Entwicklung dem behandelnden Arzt bei dem Telefonat am 1. August 2006 nicht in allen Einzelheiten bekannt gewesen sein mögen, sieht der Senat sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts nicht dazu veranlasst, die Erforderlichkeit der vom Antragsteller begehrten Internatsunterbringung und -beschulung nunmehr mit dem Antragsgegner zu verneinen. Ob für die Aufnahme des Antragstellers in das Internat der G. schule auch das vom Verwaltungsgericht angesprochene schwierige Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater sowie etwaige Suizidabsichten des Antragstellers sprechen könnten - beides erscheint dem Senat eher zweifelhaft -, kann danach dahinstehen. Die Frage, ob die Maßnahme im Verhältnis zur bewilligten ambulanten Eingliederungshilfe unverhältnismäßige Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verursacht, stellt sich nicht, weil einstweilen davon auszugehen ist, dass die ambulante Eingliederungshilfe hinter der hier sachgerecht und erforderlich erscheinenden stationären Hilfe zurückbleibt. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgeführt, dass es gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIIII unschädlich ist, dass mit dem Träger der G. schule eine Vereinbarung im Sinne von § 78b SGB VIII nicht besteht.

Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung über das Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2006/2007 hinaus verfügt hat. Der Erlass der einstweiligen Anordnung bis zu diesem Zeitpunkt erscheint geboten, aber auch ausreichend, um verlässlich überprüfen zu können, ob die weitere Internatsunterbringung und -beschulung zur sozialen und schulischen Integration des Antragstellers längerfristig erforderlich sein wird. Gegen eine Fortführung der Maßnahme könnte es sprechen, wenn sich die vom Antragsteller erhoffte Integration nicht abzeichnen oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher ambulanter Eingliederungshilfe herausstellen sollte.

Ende der Entscheidung

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