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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 12 ME 309/07
Rechtsgebiete: BauGB, NGO


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 36
NGO § 72 Abs. 1
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Schweinemastanlage im Außenbereich.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde gleichen Namens und liegt im Kreisgebiet des Antragsgegners. Sie begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen nach vorheriger Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens und Ablehnung ihres Antrages auf Zurückstellung des Baugesuchs eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage erteilt und die sofortige Vollziehung der Einvernehmensersetzung und der Genehmigung angeordnet hat. Eine im Lauf des Verfahrens erteilte Nachtragsbaugenehmigung und eine vorhergehende für sofort vollziehbar erklärte Einvernehmensersetzung sind in das Verfahren einbezogen worden.

Der Beigeladene ist Landwirt und betreibt auf seinem am westlichen Rand der Ortslage der Antragstellerin gelegenen Hof Rinderhaltung. Am 17. Juli 2006 stellte er bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Genehmigung einer Schweinemastanlage für 1.024 Mastschweine mit einem Güllelager und zwei Futtermittelsilos auf dem im Außenbereich westlich der Ortslage der Antragstellerin gelegenen Baugrundstück Flurstück C., Flur D. der Gemarkung E.. Ein bereits vorhandener Güllebehälter an der östlichen Grenze des Baugrundstücks soll in die Anlage einbezogen werden. Der Abstand der neu zu errichtenden Anlage zu dem nächstgelegenen Wohnhaus beträgt ca. 490 m. Der Antragsgegner bearbeitete den Antrag wegen Überschreitung der Grenzen der Nr. 7.1, Spalte 2 b) des Anhanges zur 4. BImSchV im immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Das Baugrundstück, das im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde A. als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist, schließt mit seiner Nordseite auf eine Länge von ca. 400 m an den F. Weg an. Dieser Weg, der sich von der Ortslage der Antragstellerin im Osten über eine Länge von 1.425 m in westlicher Richtung in den Außenbereich erstreckt, ist mit einer Asphaltdecke versehen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Gewichtsbeschränkungen sind für diesen Weg nicht ausgewiesen. Eine am westlichen Ende des asphaltierten Weges in südlicher Richtung abgehende Abzweigung entlang der westlichen Grenze des Baugrundstücks ist - jedenfalls in ihrem vorderen Bereich - ebenfalls asphaltiert. Nach den Bauvorlagen soll hier die Zu- und Abfahrt zu dem Vorhaben über einen Zweig zum F. Weg und einen weiteren Zweig zu dem Weg an der westlichen Grenze des Baugrundstücks angelegt werden. Entlang der östlichen Grenze des Baugrundstückes, an dessen nordwestlicher Ecke den F. Weg kreuzend und in seinem weiteren Verlauf in nördlicher Richtung nach 300 m in die G. Straße einmündend, verläuft der H. Weg, der dem öffentlichen Verkehr gewidmet und auf einer Breite von gut 4 m asphaltiert ist und für den Gewichtsbeschränkungen nicht ausgewiesen sind. Die G. Straße ist eine ausgebaute Gemeindestraße, die im Osten in der Ortslage der Antragstellerin an der I. Straße beginnt und im Weiteren in gerader Linie in westlicher Richtung verläuft. Für diese Straße ist an ihrem Beginn in der Ortslage der Antragstellerin straßenverkehrsrechtlich eine Gewichtsbeschränkung von 16 t (Zeichen 262 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO) mit - u.a. - den Zusatzschildern "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" und "600 m" festgesetzt. Der H. Weg zweigt bereits nach 580 m nach Süden ab.

Unter dem 20. September 2006 versagte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB für das Bauvorhaben des Beigeladenen. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei im Regionalen Raumordnungsprogramm des Beklagten aus dem Jahr 2005 (im Folgenden: RROP 2005) als Grundzentrum mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten und als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung ausgewiesen. Sie sei in ihren darauf bezogenen Entwicklungsmöglichkeiten nach Norden und Süden durch geschützte Flussniederungen und nach Osten durch eine geplante Bahnstrecke beschränkt, so dass ihr als Entwicklungsraum nur der westliche Außenbereich verbleibe. Durch die Schweinemastanlage, die der Beigeladene dort errichten wolle, würde die gesamte Ortsentwicklung über Jahre hinaus blockiert werden. Ihr Gemeinderat habe beschlossen, dass im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde A. das Sondergebiet für den am westlichen Ortsrand gelegenen Campingplatz bis zum H. Weg im westlichen Außenbereich ausgeweitet werden solle. Bereits am 30. September 2002 habe ihr Gemeinderat einen Grundsatzbeschluss des Inhalts gefasst, dass das Gemeindegebiet nach Westen hin mit allen rechtlichen Möglichkeiten von entwicklungshemmenden Umweltbelastungen freigehalten werden solle. Das Vorhaben des Beigeladenen beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet. Außerdem sei seine ausreichende Erschließung nicht gesichert. Das Baugrundstück sei an seiner Ostseite vom H. Weg aus erschlossen. Es werde jedoch eine Zweit- und Dritterschließung über vorhandene, mäßig befestigte Wirtschaftswege beantragt, die zur Aufnahme der mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Verkehrsbelastung nicht geeignet seien. Die Antragstellerin fügte überdies eine Niederschrift über einen Beschluss ihres Gemeinderates vom 30. August 2006 bei, wonach das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 "J." am westlichen Rand der Ortschaft bis zur endgültigen Entscheidung über das Vorhaben des Beigeladenen unterbrochen werde, weil davon auszugehen sei, dass sich im Falle der Errichtung der Anlage niemand mehr für einen Bauplatz in dem Plangebiet interessieren werde. Ferner beantragte die Antragstellerin mit Datum vom 31. Oktober 2006 bei dem Beklagten die Zurückstellung des nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilenden Baugesuchs des Beigeladenen nach § 15 Abs. 3 BauGB für ein Jahr. Sie habe eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen bzw. beantragt und weitere Planungsabsichten in Vorbereitung. Es sollten u.a. die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB herbeigeführt werden.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 ersetzte der Antragsgegner gestützt auf § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben des Beigeladenen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte er aus, der Beigeladene habe einen Anspruch auf Genehmigung seines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens, dem Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünden. Dementsprechend sei die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB rechtswidrig. Es liege bereits eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor, da der Beigeladene seine Tierhaltung mit ca. 41 ha landwirtschaftlich genutzter Eigentumsflächen und ca. 75 ha landwirtschaftlich genutzter Pachtflächen im Sinne des § 201 BauGB auf überwiegend eigener Futtergrundlage betreibe. Auf jeden Fall greife jedoch der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein. Die im RROP 2005 der Antragsstellerin zugewiesenen Aufgaben seien nicht an bestimmte Flächen gebunden und sicherten die vorgetragene Absicht der Antragstellerin, sich nach Westen hin zu entwickeln, nicht ab. Gegenstand einer konkreten Bauleitplanung sei diese Entwicklungsabsicht nicht geworden. Abgesehen davon verblieben der Antragstellerin unter Berücksichtigung des hier nach der TA Luft erforderlichen Abstandes von ca. 250 m zu dem Vorhaben des Beigeladenen noch hinreichende Entwicklungsflächen im Westen. Schließlich sei auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert. Das Baugrundstück sei nach Westen, Norden und Osten von öffentlich gewidmeten Asphaltstraßen ohne jegliche Gewichtsbeschränkung umschlossen. Das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin werde wegen der eindeutigen Rechtslage und des Interesses des Beigeladenen an der Verwirklichung des zulässigen Vorhabens ersetzt. Mit weiterem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 3. Mai 2007 lehnte der Antragsgegner deren Antrag nach § 15 Abs. 3 BauGB auf Zurückstellung des Baugesuchs des Beigeladenen ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die Antragstellerin sei für eine Änderung des Flächennutzungsplanes, auf die sie sich berufe, nicht zuständig. Die entsprechende Kompetenz liege bei der Samtgemeinde A., die erklärt habe, dass sie einen derartigen Beschluss bisher nicht gefasst habe und auch derzeit nicht beabsichtige, eine entsprechende Planung zu betreiben. Gleichfalls unter dem 3. Mai 2007 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen auf der Grundlage der §§ 4, 19 BImSchG die Genehmigung für die in Rede stehende Schweinemastanlage. Unter dem 21. Mai 2007 ordnete er die sofortige Vollziehung dieses Genehmigungsbescheides an. Am 22. Mai 2007 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und einen Tag später auch gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB und die Ablehnung ihres Antrages auf Zurückstellung des Baugesuchs des Beigeladenen nach § 15 Abs. 3 BauGB ein.

Am 13. Juni 2007 hat die Antragstellerin mit den Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens und die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Stilllegung des Bauvorhabens und auf Respektierung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Zurückstellungsantrages bzw. hilfsweise auf Zurückstellung des Baugesuchs um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht sämtliche Eilanträge abgelehnt. Die Verfügung, mit der der Beklagte auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1 a Nr. 2 Nds.DVO-BauGB das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt habe, werde aller Voraussicht nach der Überprüfung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren standhalten, weil die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt habe. Dies ergebe sich daraus, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei. Offenbleiben könne in diesem Zusammenhang, ob der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sei, weil sich eine Privilegierung für eine Schweinemastanlage der in Rede stehenden Größe jedenfalls aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ergebe. Auch die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche Erschließung des Baugrundstücks im Sinne seiner verkehrsmäßigen Anbindung an das öffentliche Wegenetz sei erfüllt. Das Grundstück könne in jedem Fall über den an seiner nördlichen Grenze verlaufenden asphaltierten, mit einer Gewichtsbeschränkung nicht versehenen und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten F. Weg angefahren werden. Dass dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, insbesondere wegen der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen entgegenstünden, sei in Anbetracht der Abstände zu der nächstgelegenen Wohnbebauung nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin entsprechend ihrem Grundsatzbeschluss vom 30. September 2002 auf ihre Entwicklungsabsichten im Westen ihres Gemeindegebietes abstelle, ergebe sich daraus kein dem Vorhaben des Beigeladenen entgegenstehender öffentlicher Belang. Insoweit hätten konkrete Planungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einvernehmensversagung nicht vorgelegen. Insbesondere habe die Antragstellerin die Planung hinsichtlich des Bebauungsplanes "J." unterbrochen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Erweiterung des bestehenden Campingplatzes sei nicht erfolgt. Da der Antragsgegner seine Entscheidung über die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin ausführlich begründet und sich mit deren Einwänden auseinandergesetzt habe, leide diese - sofern man die Ersetzungsentscheidung überhaupt als Ermessensentscheidung qualifiziere - nicht an Ermessensfehlern. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt habe, verletze ebenfalls Rechtspositionen, auf die sich die Antragstellerin berufen könne, nicht. Insoweit bestehe hinsichtlich des Prüfungsumfanges kein Unterschied im Vergleich zu der Einvernehmensersetzungsentscheidung. Soweit die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO über eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Stilllegung des Vorhabens des Beigeladenen begehre, bestehe kein Anordnungsanspruch, da die dem Schutz der Planungshoheit der Antragstellerin dienende Vorschrift des § 36 BauGB nicht verletzt sei. Schließlich könne die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Antrages auf Zurückstellung des Baugesuches des Beigeladenen vorläufigen Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen, da insoweit in der Hauptsache die Situation des Verpflichtungswiderspruchs bzw. der Verpflichtungsklage gegeben sei. Für den insoweit hilfsweise angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO fehle es an dem erforderlichen Anordnungsgrund, da sich der Zurückstellungsantrag mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erledigt habe. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass insoweit eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in der Hauptsache keinen Erfolg haben könne, weil die Antragstellerin als Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde für den Erlass von Flächennutzungsplänen nicht zuständig sei und deshalb auch einen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht stellen könne und im Übrigen die Konstellation des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, auf die § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bezug nehme, nicht vorliege.

Nach Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat der Beigeladene am 23. Juli eine geänderte Bauausführung der genehmigten Stallanlage - u.a. in Gestalt einer Änderung der Bauweise im Oberbau und eines 3 m höheren Daches - angezeigt. Die Antragstellerin hat hierzu unter dem 15. August 2007 wiederum die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens versagt. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. September 2007 hat der Beklagte das Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt. Ebenfalls mit Datum vom 17. September 2007 hat der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung für die geänderte Bauausführung in Form einer Baugenehmigung erteilt. Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2007 gegen beide Bescheide Widerspruch eingelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die Einwände, die die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen hat und auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Im Hinblick auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens durch den Antragsgegner macht die Antragstellerin geltend: Das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da der Beigeladene das für die Schweinemast benötigte Futter entgegen den von ihm im Verfahren vorgelegten Berechnungen nicht im Sinne des § 201 BauGB überwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugen könnte, die zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehörten. Die von dem Beigeladenen beantragte Genehmigung habe sich nur auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezogen und nur im Hinblick auf diese Vorschrift habe sie, die Antragstellerin, bisher eine Stellungnahme abgegeben. Was eine Privilegierung des Bauvorhabens des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anbelange, habe das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss übersehen, dass die Genehmigung der in Rede stehenden Schweinemastanlage insoweit ein Konzept zur Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen voraussetze, das bislang fehle.

Selbst wenn man von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehe, stünden dem Vorhaben des Beigeladenen öffentliche Belange entgegen. Derartige Belange bestünden zunächst in Gestalt der von ihr, der Antragstellerin, verfolgten Entwicklungsabsichten im Westen ihres Gemeindegebietes. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts könne sie sich insoweit auf hinreichend konkrete Planungen berufen. Insoweit seien das RROP 2005 des Antragsgegners mit der dort für sie festgelegten Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten und der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung, der Grundsatzbeschluss ihres Gemeinderates vom 30. September 2002 betreffend eine Freihaltung des westlichen Außenbereiches sowie die von ihr betriebenen Planungen zum Bebauungsplan "J.", die lediglich unterbrochen jedoch nicht aufgehoben worden seien, zu nennen. Abgesehen davon komme es in diesem Zusammenhang auf das Bestehen konkreter Bauleitplanungen nicht an. Soweit sich die Einvernehmensregelung des § 36 BauGB auf Bauvorhaben im Außenbereich beziehe, könnten einem dort geplanten Vorhaben von einer Gemeinde auch öffentliche Belange entgegengehalten werden, die sich nicht aus Bauleitplänen ergäben. Das Interesse einer Gemeinde, den wertvollsten Teil ihres Außenbereiches von belastenden Betrieben freizuhalten, wenn an anderer Stelle im Außenbereich derartige Betriebe ohne weiteres angesiedelt werden könnten, habe seine Verankerung in der gemeindlichen Planungshoheit. Der Gemeinde müsse insoweit das Recht zukommen, Außenbereichsbauvorhaben aus plausiblen Gründen von höherwertigen in minderwertigere Bereiche des Außenbereiches abzudrängen. Insoweit sei eine Güterabwägung zwischen den Wünschen des Bauherrn und den plausiblen anderweitigen Verwendungsabsichten der Gemeinde für den Vorhabensstandort vorzunehmen, die im konkreten Fall zu Lasten des Beigeladenen ausgehen müsse. Weiterhin stehe der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben entgegen, da von diesem schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Angesichts des Umstandes, dass der am westlichen Rand des Baugrundstückes bereits vorhandene Güllebehälter durch die Genehmigung zum Bestandteil der Anlage geworden sei, sei dieser für die Ermittlung der Abstände zur Wohnbebauung maßgeblich, so dass der Abstand zu dem nächsten bewohnten Haus erheblich geringer sei, als von dem Antragsgegner angenommen. Ferner stelle der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss keinerlei Betrachtungen dazu an, ob dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht öffentliche Belange in Gestalt des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung/Ortsentwicklung entgegenstünden.

Überdies sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die ausreichende wegemäßige Erschließung des Baugrundstückes im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht habe nicht nur Art und Ausmaß des Verkehrs, den die Massentierhaltung des Beigeladenen nach sich ziehen werde, gründlich verkannt, sondern auch die Kapazitäten des vorhandenen öffentlichen Wegenetzes in unrichtiger Weise bewertet. Die Antragstellerin hat das ihrer Ansicht nach von dem Beigeladenen für seine Schweinemast benötigte Futter auf zunächst (Schriftsatz vom 16. August 2007) 14.000 t, sodann (Schriftsatz vom 4. September 2007) - korrigiert - auf 700 t, schließlich (Schriftsatz vom 17. September 2007) auf ca. 800 t pro Jahr und das Gesamtgewicht der jährlich abzufahrenden gemästeten Schweine auf knapp 340 t berechnet. Für den Transport müssten Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 35 t bis zu 45 t eingesetzt werden. Für eine Benutzung durch derart schwere Fahrzeuge mit der erforderlichen Häufigkeit sei der F. Weg, dessen letzter an der nördlichen Grenze des Baugrundstückes verlaufender Teil für die Zufahrt zum und die Abfahrt vom Betrieb des Beigeladenen auf jeden Fall benutzt werden müsse, ungeachtet des Fehlens ausdrücklicher Gewichtsbeschränkungen nicht ausgelegt. Was die Breite des F. Weges anbelangt, hat die Antragstellerin diese zunächst (mit Schriftsatz vom 16. August 2007) mit 3,09 m vom Ende der bebauten Ortslage bis zu dem vorhandenen Güllebehälter im Nordosten des Baugrundstückes und mit 2,55 m von der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes bis zu seiner nordwestlichen Ecke angegeben. Sodann hat die Antragstellerin (mit Schriftsatz vom 4. September 2007 unter Beifügung einer zeichnerischen Darstellung des an der nördlichen Grenze des Baugrundstückes verlaufenden Teils des F. Weges und einer Kostenberechnung des Dipl.-Ing. K. vom 24. August 2007) ausgeführt, das Bauvorhaben des Beigeladenen mache eine Sanierung und Verbreiterung des F. Weges von bisher ca. 3,40 m auf 4,75 m erforderlich, wofür Kosten in Höhe von 105.000,- € zu veranschlagen seien. Letztendlich lässt sich die Antragstellerin (mit Schriftsätzen vom 17. September und vom 11. Oktober 2007) dahingehend ein, der F. Weg weise in seinem nördlich der Grundstücksgrenze verlaufenden Teil leicht unterschiedliche Breitenmaße auf. Selbst wenn irgendwo eine Breite von 3,40 m gefunden werden könne, betrage die asphaltierte Breite 2,55 m; außerdem verlaufe am linken und rechten Rand dieser Fläche jeweils ein 0,30 m breiter Sandstreifen, der mit Gras bewachsen sei. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der Asphaltierung des im Norden des Baugrundstückes verlaufenden Teils des F. Weges verweist die Antragstellerin auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 10. September 2007, derzufolge eine Untersuchung von drei aus dem Straßenbelag entnommenen Bohrkernen zu dem Ergebnis geführt habe, dass der derzeitige Ausbauzustand lediglich eine gelegentliche Belastung durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von ca. 6 bis 8 t zulasse.

Schließlich sieht die Antragstellerin die Einvernehmensersetzungsentscheidung des Antragsgegners deshalb als fehlerhaft an, weil dieser nicht erkannt habe, dass deren Erlass in seinem Ermessen gestanden habe bzw. er dieses Ermessen jedenfalls fehlerhaft ausgeübt habe.

Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin ihr Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus einem sich aus § 35 BauGB - nur diese Vorschrift ist für das Außenbereichsvorhaben des Beigeladenen relevant - ergebenden Grund und damit in rechtmäßiger Weise versagt hat. Gemessen an dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die von dem Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Schweinemastanlage einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und damit den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt, offengelassen und angenommen hat, dass jedenfalls eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gegeben sei. Dass Anlagen der Intensivtierhaltung Vorhaben sein können, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sind, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Voraussetzungen des "Sollens" im Sinne dieser Vorschrift erfüllen Anlagen, die der Massentierhaltung dienen, regelmäßig deshalb, weil es sich insoweit um eine der landwirtschaftlichen Produktion immerhin ähnliche wirtschaftliche Betätigung handelt (BVerwG, Beschl. v. 27.6.1983 - BVwerG 4 B 206.82 -, NVwZ 1984, 169, 170; 1. Senat des beschließenden Gerichts, Urt. v. 7.10.2005 - 1 KN 297/04 -, BRS 69 Nr. 118). Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass es in dem Gebiet der Antragstellerin einen Innenbereich gäbe, in dem die Schweinemastanlage des Beigeladenen gemäß § 30 oder § 34 BauGB zugelassen werden könnte oder dass ein entsprechender künftiger Planbereich im Sinne des § 33 BauGB vorhanden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine tatbestandliche Voraussetzung des Inhalts, dass ein Konzept zur Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen vorliegen müsse, nicht. Der Beigeladene weist insoweit zu Recht darauf hin, dass ein derartiges Konzept nur für eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB relevant ist. Für die Annahme der Antragstellerin, der Genehmigungsantrag des Beigeladenen habe sich nur auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezogen, gibt es keine tatsächliche Grundlage. Entsprechend hat auch die Antragstellerin selbst die Versagung ihres Einvernehmens mit Schreiben vom 20. September 2006 unter genereller Bezugnahme auf die Privilegierungsvorschriften des § 35 Abs. 1 BauGB begründet und das Bauvorhaben des Beigeladenen in ihrem Zurückstellungsantrag vom 31. Oktober 2006 explizit als ein solches nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bezeichnet.

Dass dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben des Beigeladenen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, wird aus dem für die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Es ergibt sich hieraus nicht, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans widerspricht. Die für die Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGO zuständige Samtgemeinde A. hat nach Aktenlage eine Änderung der Ausweisung des durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Areals als Fläche für die Landwirtschaft nicht herbeigeführt. Es ist nicht dargetan, dass dieser Darstellung anders als im Regelfall (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - BVerwG 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161 f; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 35, Rn. 50) eine konkrete standortbezogene Aussage zugunsten einer landwirtschaftlichen Nutzung mit verdrängender Wirkung für andere privilegierte Außenbereichsvorhaben entnommen werden könnte. Aus dem Vortrag der Antragstellerin wird weiterhin nicht ersichtlich, dass die Schweinemastanlage des Beigeladenen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. In diesem Zusammenhang geht der Verweis der Antragstellerin auf eine Maßgeblichkeit des bereits vorhandenen Güllebehälters für die Abstände, die die Anlage aus Immissionsschutzgründen zur vorhandenen Wohnbebauung halten müsse, fehl. Denn die Antragstellerin legt nicht dar, dass der vorhandene Güllebehälter nicht genehmigt wäre bzw. nunmehr im tatsächlichen Sinne einer über seine bisherige Funktion hinausgehenden Verwendung zugeführt würde. Ebenso wenig wird dargetan, dass bei einem Abstellen auf das vorhandene Güllelager die insoweit aus Gründen der Geruchsbelästigung der umliegenden Wohnbebauung einzuhaltenden Abstände unterschritten wären. Der weitere - wohl in Bezug auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erhobene - Einwand der Antragstellerin, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss verhalte sich nicht zu etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen in Gestalt des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung bzw. Ortsentwicklung genügt wegen seiner Unsubstantiiertheit von vornherein nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Darlegungserfordernis.

Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit ihrer Einschätzung, dem Vorhaben des Beigeladenen stünden ihre in ihrer Planungshoheit wurzelnden Entwicklungsabsichten für den westlichen Außenbereich ihres Gemeindegebietes entgegen. Insoweit hat der Antragsgegner in seinem angefochtenen Einvernehmensersetzungsbescheid vom 3. Mai 2007 zutreffend ausgeführt, dass diese Entwicklungsabsichten nicht durch die in seinem RROP 2005 enthaltenen, jedoch nicht an bestimmte Flächen gebundenen Aufgabenzuweisungen an die Antragstellerin abgesichert sind. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass die von der Antragstellerin angeführten Entwicklungsabsichten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einvernehmensversagung ihren Niederschlag nicht in einer kommunalen Bauleitplanung gefunden haben. Die Antragstellerin kann in dieser Situation dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben des Beigeladenen nicht, wie sie meint, ihre planungsrechtlichen Vorstellungen über die Freihaltung bzw. Ausnutzung ihres Außenbereiches unter direkter Berufung auf ihre Planungshoheit entgegenhalten. Denn nach ganz herrschender Auffassung (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 26.10.1979 -. BVerwG 4 C 22.77 -, NJW 1980, 1537, 1538 und vom 18.2.1983 - BVerwG 4 C 19.81 -, NJW 1983, 2716, 2717; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 1.5.2007, § 35, Rn. 113; Krautzberger, a.a.O., § 35, Rn. 70) stellen die Planungshoheit als solche, bzw. das Interesse einer Kommune, sich Planungsmöglichkeiten offen zu halten, öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht dar. Entsprechend ist es einer Gemeinde verwehrt, ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (Krautzberger, a.a.O., § 36, Rn. 12). Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens kann die Gemeinde ihre sich aus ihrer Planungshoheit ergebenden Belange vielmehr nur dadurch geltend machen, dass sie bei der Beurteilung der in den §§ 31, 33 bis 35 BauGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe mit planerischem Einschlag ihre Vorstellungen nutzbar macht, oder indem sie dann, wenn ein nach den genannten Vorschriften zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit von Vorhaben zu ändern, einschließlich der vorläufigen Sicherung dieser Planung durch die Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB (Söfker, a.a.O., § 36, Rn. 9). Derartiges hat die Antragstellerin hier nicht veranlasst.

Dass das Baugrundstück des Beigeladenen nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB wegemäßig ausreichend erschlossen ist, lässt sich im Rahmen des dem Senat im Beschwerdeverfahren durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsmaßstabes nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - im Ergebnis auch im Beschwerdeverfahren unbestritten - ausgeführt, dass der F. Weg, über den das Baugrundstück jedenfalls erreicht werden kann, dem öffentlichen Verkehr gewidmet, mit einer Asphaltdecke versehen und einer ausdrücklich ausgewiesenen Gewichtsbeschränkung nicht unterworfen ist. Bereits der letztgenannte Umstand rechtfertigt - jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens - eine Vermutung dahingehend, dass durchgreifende Einschränkungen im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Wegebelages nicht bestehen. Diese Einschätzung wird für die Eignung des Ausbauzustandes des F. Weges insgesamt durch den Vortrag gestützt, den der Antragsgegner und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren angebracht haben. Der Antragsgegner hat fachliche Stellungnahmen seiner Straßenmeisterei vom 6. September und 8. Oktober 2007 vorgelegt. Darin heißt es, das Baugrundstück werde über den Wirtschaftsweg F. Weg erschlossen, der von der G. Straße und von der I. Straße aus über ausgebaute Wirtschaftswege erreichbar sei. Alle diese Wege seien bituminös befestigt und wiesen eine für Wirtschaftswege ausreichende Breite von mindestens 3 m auf. Eine Gewichtsbeschränkung bestehe nicht, so dass alle Fahrzeuge nach der StVZO mit den zulässigen Achslasten die Wege befahren dürften. Der näher zur Ortschaft der Antragstellerin hin gelegene Teil des F. Weges sei augenscheinlich vor über 30 Jahren ausgebaut worden und weise mangels nennenswerter Unterhaltungsmaßnahmen an der Fahrbahnoberfläche Netzrisse und Ausbrüche auf. Der hintere Teil des Weges sei erst vor wenigen Jahren mit Asphalt befestigt worden. Die durch das Vorhaben des Beigeladenen hervorgerufene zusätzliche Schwerverkehrsbelastung des F. Weges bestehe darin, dass ca. alle 3 Wochen ein Lastzug von 40 t Futtermittel anliefere und alle 3 Monate ein derartiger Lastzug die Schlachtschweine abhole; zusätzlich würden neue Mastferkel angeliefert. Verglichen mit der bestehenden Belastung des Wirtschaftsweges zur Zeit der Maisernte, während der er von mehr als 50 Gespannen am Tag mit einem Gewicht von jeweils ca. 30 bis 40 Tonnen befahren werde, könne der zusätzliche Verkehr fast vernachlässigt werden. Der Beigeladene hat eine aussagekräftige Bilddokumentation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der entlang der nördlichen Grenze des Baugrundstückes verlaufende Teil des F. Weges in einer Breite von 3 m asphaltiert ist und sich in einem optisch einwandfreiem Zustand befindet. Der im Rahmen der Dokumentation als Route für weitere Anfahrt gewählte H. Weg weist - bei ebenfalls optisch einwandfreiem Zustand - eine 4,05 m breite Asphaltdecke auf.

Demgegenüber hat die Antragstellerin widersprüchliche und letztlich nicht belastbare Angaben über den Ausbauzustand des F. Weges, insbesondere über den nördlich der Grenze des Baugrundstückes verlaufenden Teil gemacht. Sie hat in wenig überzeugender Weise Breitenmaße von 2,55 m und 3,40 m angegeben und sich sodann auf leicht unterschiedliche Breitenmaße berufen. Für ihre Einschätzung einer mangelnden Tragfähigkeit der Asphaltierung des F. Weges hat sie sich auf eine fachliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. bezogen, der in der G. Straße ansässig ist und das Vorhaben des Beigeladenen mit einem eigenen Rechtsmittel bekämpft.

Bereits vor diesem Hintergrund hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht Anlass, die von dem Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Frage zu stellen oder auch nur die Anregung der Antragstellerin zur Durchführung einer Ortsbesichtigung aufzugreifen. Hinzu kommt zum einen, dass das Baugrundstück mit seiner nordöstlichen Ecke, wo sich der bereits vorhandene Güllebehälter befindet, an die Kreuzung des H. Weges mit dem F. Weg angrenzt. Der Beigeladene könnte deshalb, wenn sich im Hauptsacheverfahren tatsächlich ein unzureichender Ausbauzustand des F. Weges - insbesondere seines entlang der nördlichen Grenze des Baugrundstückes verlaufenden, ca. 400 m langen Teiles - herausstellen sollte, die Zuwegung auf dem Baugrundstück anstatt wie vorgesehen an dessen nordwestlicher Ecke, an der nordöstlichen Ecke anlegen. Die Antragstellerin hat denn auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Begründung der Versagung ihres Einvernehmens vom 20. September 2006 selbst eingeräumt, dass das Baugrundstück an dieser Stelle vom H. Weg aus erschlossen sei. Entsprechend beziehen sich die von der Antragstellerin im weiteren Verlauf des Verfahren erhobenen Einwände in erster Linie nur auf den F. Weg und insbesondere auf dessen 400 m langen letzten Teil, der in Anspruch genommen werden muss, um - wie in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehen - das Baugrundstück des Beigeladenen von dessen nordwestlicher Ecke aus erreichen zu können. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass dann, wenn sich zukünftig eine verkehrsmäßige Überbeanspruchung des F. Weges herausstellen sollte, für diesen Weg sachlich begründete Gewichtsbeschränkungen festgelegt werden, die auch der Beigeladene hinzunehmen hätte.

Nicht durchdringen kann die Antragstellerin schließlich mit ihrer Rüge, der Antragsgegner habe bei Erlass seiner Einvernehmensersetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt. Denn der Antragsgegner hat - unterstellt, dass § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB im Grundsatz eine Ermessensentscheidung eröffnet (vgl. in diesem Sinne: 1. Senat des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 ME 190/04 -) - dadurch, dass er auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und das Interesse des Beigeladenen an seiner Verwirklichung abgestellt hat, eine zulässige Ermessenserwägung angestellt (vgl. auch dazu allgemein: Beschluss des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 30.11.2004, a.a.O.).

Hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen für die streitige Schweinemastanlage begründet die Antragstellerin ihre Beschwerde unter Verweis auf ihre - wie ausgeführt - nicht durchgreifenden Darlegungen zu der Einvernehmensersetzungsentscheidung. Sofern sie darüber hinaus einwendet, in den Bauvorlagen seien ein zweiter, neu zu errichtender Güllebehälter und zwei Getreidesilos nicht dargestellt und die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen seien wegen der Erforderlichkeit einer betonierten Fläche für den Gülleumschlag in einem zu geringen Umfang berechnet worden, ist dem der Antragsgegner in der Begründung seiner weiteren Einvernehmensersetzungsentscheidung vom 17. Dezember 2007 zutreffend entgegengetreten. Danach handelt es sich bei dem in der Bezeichnung der Baumaßnahme benannten Güllelager um die in den Bauvorlagen dargestellten Güllekanäle unter dem Stall sowie um eine Vorgrube. Ein Gülleumschlag, für den Betonflächen erforderlich wären, findet nicht statt, weil die Gülle unterirdisch zu dem bereits vorhandenen Güllelager an der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes geleitet wird. Die Standorte von zwei Futtermittelsilos sind aus den genehmigten Bauvorlagen klar ersichtlich.

Im Hinblick auf die von der Antragstellerin beantragte und von dem Verwaltungsgericht versagte einstweilige Anordnung zur Stilllegung des Bauvorhabens des Beigeladenen fehlt es an einem substanziellen, über die bisher behandelten Darlegungen hinausgehenden Beschwerdevortrag. Was schließlich den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz bezüglich ihres Antrages auf Zurückstellung des Baugesuchs des Beigeladenen nach § 15 Abs. 3 BauGB anbelangt, kann auch dieses Begehren unabhängig von der - durch die Antragstellerin bekämpften - Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag habe sich erledigt, auf der Grundlage des entsprechenden Beschwerdevortrages der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Dies folgt bereits daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass für das Gebiet der Antragstellerin durch die insoweit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGO zuständige Samtgemeinde A. im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung eine Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betrieben wird.

Ende der Entscheidung

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