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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 13 LA 153/08
Rechtsgebiete: IfSG, VwVfG


Vorschriften:

IfSG § 17 Abs. 2
VwVfG § 3a Abs. 1
VwVfG § 41 Abs. 2
VwVfG § 44 Abs. 1
1. Die individuelle Bekanntgabe einer an einen bestimmten Personenkreis gerichteten Allgemeinverfügung schränkt deren Adressatenkreis nicht ein. Die Bekanntgabe an eine natürliche Person, die zugleich mehrere juristische Personenen nach außen vertritt, bewirkt deshalb (auch) eine Bekanntgabe an diese juristischen Personen, wenn diese vom Adressatenkreis der Allgemeinverfügung erfasst sind.

2. Ein Verstoß gegen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit kann nur dann eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn die geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde aufweist und dies offenkundig ist. Davon ist bei einer von einer Gemeinde erlassenen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 IfSG nicht auszugehen.


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach juris). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, a.a.O.).

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgen nicht aus der vom Kläger vertretenen Auffassung, dass es wegen der Übersendung der Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005 mittels E-Mail vom 21. Juni 2005 an den Küchenchef der Betreibergesellschaft Hotel E. GmbH nicht zu einer wirksamen Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts an die Klägerin gekommen sei.

Es mag zwar zweifelhaft sein, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die zeitlich vorhergehende Kommunikation zwischen einem Mitarbeiter der Hotel E. GmbH und der Beklagten per E-Mail bereits die konkludente Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3a Abs. 1 VwVfG an die Hotel E. GmbH und an die davon gesellschaftsrechtlich zu unterscheidende Klägerin zur Folge hatte. Abgesehen davon, dass eine E-Mail Kommunikation ausschließlich mit einem einzelnen Mitarbeiter der Hotel E. GmbH stattgefunden hatte und dabei dessen persönliche E-Mail-Adresse und nicht die auf den Briefvordrucken der Hotel E. GmbH angegebene E-Mail-Adresse verwendet worden war, beschränkte sich der E-Mail-Kontakt vom 24. November 2004, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, lediglich auf die Weiterleitung einer Terminsbestätigung eines Schädlingsbekämpfungsunternehmens an die Beklagte. Auf die Frage einer dadurch bewirkten Eröffnung des Zugangs für die elektronische Kommunikation kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil die Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005 der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Hotel E. GmbH und Kommanditistin der Klägerin, Frau C. E., unstreitig infolge der Übermittlung der E-Mail und anschließender Weiterleitung durch ihren Küchenchef tatsächlich zugegangen ist. Darauf hat letztlich auch das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt. Es hat ausgeführt, dass Frau C. E. gegen die Übermittlung per E-Mail keine Einwendungen erhoben habe. Sie habe vielmehr diese Übermittlung gegen sich gelten lassen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Küchenchef der Hotel E. GmbH als Empfangsbote oder Empfangsvertreter für Frau C. E. agiert habe. In einer solchen Situation des Auftretens von Empfangsvertretern oder Empfangsboten kann es auf die Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 3a Abs. 1 VwVfG beim eigentlichen Empfänger, an den der Verwaltungsakt erst weiterzuleiten ist, nicht entscheidend ankommen. Nach § 41 Abs. 2 VwVfG greift zudem die Fiktion der Bekanntgabe eines elektronisch übermittelten Verwaltungsakts am dritten Tage nach der Absendung (erst) dann nicht ein, wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugegangen ist oder insoweit Zweifel bestehen. Beides ist hier im Hinblick auf Frau C. E. zu verneinen. Ungeachtet des offenbar früheren Zeitpunkts des Zugangs bei Frau C. E. hat das Verwaltungsgericht als Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 VwVfG zutreffend den 24. Juni 2005 als den dritten Tag nach der Absendung des elektronisch übermittelten Verwaltungsakts angesehen; hier gilt nichts anderes als bei dem Zugang eines per Post übermittelten schriftlichen Verwaltungsakts vor Eintritt der Drei-Tages-Fiktion (vgl. insoweit Kopp/Ramsauer: VwVfG-Kommentar, 10. Aufl., § 41 Rdnr. 44 m.w.N.).

Diesen Teil der "Übermittlungskette" hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage gestellt. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass es durch den tatsächlichen Zugang der Allgemeinverfügung bei Frau C. E. wegen der Verwendung einer E-Mail-Adresse der Hotel E. GmbH nicht zu einem Zugang bzw. einer Bekanntgabe der Allgemeinverfügung bei der davon gesellschaftsrechtlich zu trennenden Klägerin gekommen sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend darauf abgestellt, dass sowohl die Klägerin als Grundstückseigentümerin als auch die Hotel E. GmbH als Betreibergesellschaft und Besitzerin erkennbar Adressaten der Allgemeinverfügung waren und Frau C. E., die zugleich beide von dem Verwaltungsakt offensichtlich betroffene juristische Personen vertritt, sich nicht selbst dergestalt künstlich aufspalten kann, dass sie den Verwaltungsakt nur für die eine Gesellschaft wahrnimmt, nicht aber für die andere. Die Klägerin will demgegenüber aus der Verwendung der E-Mail-Adresse "...@F..de" ableiten, dass der übermittelte Verwaltungsakt ausdrücklich nur an die Hotel E. GmbH gerichtet worden sei. Diese Sichtweise verkürzt jedoch in unzutreffender Weise den Adressatenkreis der ausdrücklich an "Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte" gerichteten Allgemeinverfügung. Frau C. E. konnte der per E-Mail übermittelten und ihr letztlich zugegangenen Allgemeinverfügung vielmehr ohne weiteres diesen Adressatenkreis und damit sowohl die Betroffenheit der Klägerin als auch der Hotel E. GmbH entnehmen. Es ist gerade Wesen einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG, dass sie sich nicht lediglich an eine einzelne juristische oder natürliche Person richtet. Eine Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung an alle oder an einen Beteiligten anstelle oder zusätzlich zu einer öffentlichen Bekanntmachung verändert diesen Charakter nicht. Die individuelle Bekanntgabe einer an einen bestimmten Personenkreis gerichteten Allgemeinverfügung schränkt deren Adressatenkreis deshalb nicht ein. Die Bekanntgabe an eine natürliche Person, die zugleich mehrere juristische Personen nach außen vertritt, bewirkt daher (auch) eine Bekanntgabe an diese juristischen Personen, wenn diese vom Adressatenkreis der Allgemeinverfügung erfasst sind.

Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass sich aus der möglicherweise eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzenden elektronischen Übermittlung der Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 4 der Allgemeinverfügung) keine Auswirkungen auf die letztlich als ordnungsgemäß anzusehende Bekanntgabe der Nrn. 1. bis 3. der Allgemeinverfügung und die Rechtmäßigkeit der Kostengrundentscheidung in Nr. 3 ergeben. Die Klägerin meint, eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides daraus ableiten zu können, dass die Kosten einer Ersatzvornahme angefordert würden und dies eine ordnungsgemäße Androhung des Zwangsmittels voraussetze. Dabei verkennt sie, dass die Anforderung von Kosten nicht etwa auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG als Kosten der Ersatzvornahme beruht, sondern die Allgemeinverfügung eigenständige Regelungen zu den Handlungs-, Duldungs- und Kostenpflichten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes trifft. In Nr. 4 der Allgemeinverfügung wird auch nicht etwa eine Ersatzvornahme angedroht, sondern unmittelbarer Zwang für den Fall, dass den Handlungs- und Duldungspflichten der Nrn. 1 und 2 nicht nachgekommen wird.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgen auch nicht aus der tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Nichtigkeit der die Kostengrundentscheidung enthaltenden Allgemeinverfügung nicht gegeben sei.

Einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoß im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG gegen das Bestimmtheitsgebot aufgrund des in der Allgemeinverfügung verwendeten Kartenmaterials zur Gebietsabgrenzung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Rüge der Klägerin, sie habe nicht erkennen können, wer überhaupt betroffen sei, geht schon deshalb fehl, weil zum einen jedenfalls ihr Hotelgrundstück eindeutig innerhalb der gezogenen Grenzen liegt und sich zum anderen bereits aus der Einzelübermittlung der Allgemeinverfügung eine Betroffenheit der Klägerin ergab. Auf eine möglicherweise nicht hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf andere Grundstückseigentümer an den Gebietsgrenzen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Auch die Kostengrundentscheidung in Nr. 3 ist wegen der Nennung von "Eigentümern, Besitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten" nicht in einer zur Nichtigkeit führenden Weise zu unbestimmt, sondern hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Gesamtschuldnerschaft zur Folge.

Die - wohl nicht gegebene - sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach § 17 Abs. 2 IfSG stellt ebenfalls keinen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler dar, der eine Nichtigkeit der Allgemeinverfügung zur Folge hätte. Ein Verstoß gegen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit kann nur dann eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn die geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde aufweist und dies offenkundig ist (vgl. Kopp/Ramsauer: VwVfG-Kommentar, 10. Aufl., § 44 Rdnr. 15). Zwar sind zuständige Behörden im Sinne des § 17 Abs. 2 IfSG die Landkreise. Für den maßgeblichen Zeitraum folgt dies aus § 54 IfSG i.V.m. § 2 Nr. 13 ZustVO-SOG. § 2 Nr. 13 ZustVO-SOG sieht aber auch mögliche Zuständigkeiten der Gemeinden im Rahmen der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vor, wenn ein Gesundheitsamt unter bestimmten Voraussetzungen Geräte und Arbeitskräfte anfordert oder den Gemeinden darüber hinaus Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen werden. Eine solche Rechtsverordnung existiert weder allgemein für Gesundheitsschädlinge noch speziell für Schaben. Lediglich zur Bekämpfung von Ratten sieht § 4 der Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen vom 29. Juli 1977 (Nds. GVBl. S. 301) eine Zuständigkeit der Gemeinden vor. An dieser Zuständigkeitsverteilung hat sich auch nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), das in § 3 eine Zuständigkeitsregelung zum Infektionsschutz trifft, nichts geändert. Bei allen Bestimmungen handelt es sich aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um Spezialzuständigkeiten der Gefahrenabwehr, die ansonsten nach § 97 Abs. 1 Nds. SOG in weiten Teilen den Gemeinden obliegt. Auch können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Zuständigkeiten im Rahmen der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen haben. Die fehlende Zuständigkeit der Beklagten nach diesem Normengefüge ist daher weder offenkundig, noch ist ein solcher Verstoß besonders schwerwiegend, weil Aufgaben der Gemeinden bei der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Eine Nichtigkeit der Allgemeinverfügung folgt auch nicht aus dem im Zulassungsvorbringen wiederholten Einwand der Klägerin, dass die angeordneten Maßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks in größerem Ausmaß orientalische Schaben aufgetreten seien und sie auch auf dem Grundstück selbst vereinzelt vorgefunden worden seien. Da die Bekämpfungsmaßnahmen sich nicht auf "sichtbare" Schaben beschränken können, liegt auf der Hand, dass die Anordnung einer Bekämpfung nicht in schwerwiegender und offensichtlicher Weise als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

Auf die von der Klägerin erörterte Frage, ob und inwiefern sich die Klage nicht nur gegen den Kostenfestsetzungsbescheid, sondern inzident auch gegen die Allgemeinverfügung richtet, kommt es nicht an, da die Allgemeinverfügung bereits vor Klageerhebung auch in Bezug auf die Klägerin bestandskräftig geworden ist. Eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit der Lauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schreiben vom 30. Juni 2005 mitgeteilt hatte, dass die Möglichkeit bestehe, gegen einen gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid zu klagen. Selbst, wenn damit unzutreffend gemeint gewesen sein sollte, dass die Kostengrundentscheidung auch nach Eintritt der Bestandskraft zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnte, hätte dies ersichtlich nicht eine Fehlerhaftigkeit der in der Allgemeinverfügung enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zur Folge.

2.

Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Es fehlt dem Zulassungsvorbringen bereits an einer hinreichenden Darlegung, worin die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten begründet sein sollen. Der inhaltliche Verweis auf die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsgrundes der - nach Auffassung des Senats gerade nicht gegebenen - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils reicht insoweit nicht aus. Auch folgen besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht aus dem Umstand, dass eine Rechtssache nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an den Einzelrichter überwiesen worden ist, weil der Senat an die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl. § 124 Rdnr. 8; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 37; jeweils m.w.N.).

3.

Die Berufung kann auch nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl. § 124 Rdn. 10; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 43; jeweils m.w.N.).

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob eine E-Mail an den Mitarbeiter eines anderen Rechtsträgers gesendete Allgemeinverfügung einem Dritten nur über die Tatsache, dass beide dieselben Geschäftsführer als natürliche Personen haben, zugerechnet werden kann". Die Frage der "Zurechnung" einer per E-Mail übersandten Allgemeinverfügung würde sich so in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Klägerin setzt bei der von ihr gestellten Frage wiederum voraus, dass sich der Adressat der Allgemeinverfügung ausschließlich aus der verwendeten E-Mail-Adresse ergibt. Dies verkürzt aber - wie unter 1. ausgeführt - in unzutreffender Weise den Adressatenkreis der Allgemeinverfügung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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