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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 13 LA 4/08
Rechtsgebiete: KHG


Vorschriften:

KHG § 2 Nr. 2
KHG § 2 Nr. 3 a
KHG § 2 Nr. 5
KHG § 4
KHG § 5 Abs. 3
KHG § 8 Abs. 1 S. 2
KHG § 9 Abs. 2 Nr. 1
KHG § 17 Abs. 4 Nr. 1
KHG § 17 Abs. 5
Die Refinanzierung von Kosten des Erwerbs eines bereits betriebenen und im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses kommt weder über die öffentliche Förderung noch über Pflegesätze in Betracht, wenn diese Kosten nicht mit einer "Vermehrung von Krankenhaussubstanz" im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt für Kosten der Anmietung oder Pacht, wenn diese an die Stelle solcher Erwerbskosten treten. Zweck der Kostenübernahme im Rahmen der Krankenhausfinanzierung ist nämlich die Refinanzierung von Investitionen, nicht von bloßen Transaktionen.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Erforderlich sind dabei qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen.

Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin geltend gemachten Pachtkosten für das Jahr 2001 seien nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an eine frühere - die Pachtkosten für das Jahr 2002 betreffende - Kammerentscheidung darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Pachtkosten mit Investitionskosten gleichgestellt seien und bereits die rechtliche Qualifizierung als Investitionskosten eine Pflegesatzfähigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG unabhängig von der Frage ausschließe, ob sie als förderungsfähig anzusehen sind. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG sind bei Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz voll gefördert werden, im Pflegesatz Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren, nicht zu berücksichtigen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine volle Förderung des Akutkrankenhauses der Klägerin nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz im Sinne der genannten Bestimmung aufgrund der Aufnahme in den Krankenhausplan angenommen. Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, es liege keine volle Förderung, sondern eine nur teilweise Förderung im Sinne des § 17 Abs. 5 KHG vor, weil die Pachtkosten gerade nicht öffentlich gefördert würden und auch die frühere Errichtung des Akutkrankenhauses nicht gefördert worden sei.

Bei der öffentlichen Förderung im Sinne des Krankenhausfinanzierungrechts ist nach der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage die volle Förderung eines gesamten Krankenhauses von der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses (teilweise Förderung i.w.S.) und von der teilweisen Förderung von Investitionen (teilweise Förderung i.e.S.) zu unterscheiden.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz - vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) am 1. Januar 1993 wurde der Begriff der teilweisen Förderung (vgl. § 17 Abs. 4 KHG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung) nur in Bezug auf die Situation verwendet, in der ein Krankenhaus nur zum Teil - nämlich im bedarfsgerechten Umfang - in den Krankenhausplan aufgenommen war, also z.B. in der Konstellation, in der nur 250 von insgesamt 300 Betten im Krankenhausplan (und somit als "Planbetten") nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG enthalten waren. In der Folge waren dann - im genannten Beispiel - 250 Betten öffentlich zu fördern, 50 Betten hingegen nicht. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Investitionskosten bezüglich der 250 Betten nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG a.F. nicht pflegesatzfähig waren und hinsichtlich der 50 Betten eine Pflegesatzfähigkeit nach den näheren Regelungen der Bundespflegesatzverordnung (Investitionskostenzuschlag) unter Berücksichtigung der Deckelungsvorschrift des § 17 Abs. 5 KHG (keine höheren Pflegesätze als bei geförderten Krankenhäusern) gegeben war.

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 ist differenziert worden: Erstmalig ist seitdem in § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG n.F. eine nur teilweise Förderung eines Investitionsvorhabens mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vorgesehen. Dazu korrespondierend wird in § 17 KHG n.F. zwischen der vollen Förderung von Krankenhäusern (Abs. 4), der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses (Abs. 4 a.E.) und der teilweisen Förderung (Abs. 5) unterschieden: Die "volle Förderung" ist dabei begriffsmäßig an die Stelle der "Förderung" getreten, die "volle Förderung von Teilen eines Krankenhauses" an die Stelle der bisherigen "teilweisen Förderung" (vgl. § 17 Abs. 4 KHG in den jeweiligen Fassungen); der Begriff der "teilweisen Förderung" bezieht sich in Abs. 5 Satz 3 nunmehr auf die teilweise Förderung von Investitionen (vgl. dazu auch Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht - Kommentar, Loseblatt, Stand: Juli 2007, § 17 KHG VI.3). Aus der Entstehungsgeschichte folgt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG n.F. und § 17 KHG n.F.. Daraus ergibt sich, dass von einer teilweisen Förderung (i.e.S., also von Investitionen) im Sinne des § 17 KHG als Abgrenzung zur vollen Förderung nur bei einer Vereinbarung der teilweisen Förderung von Investitionen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG gesprochen werden kann. Dem Vorliegen einer vollen Förderung eines Krankenhauses oder einer vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses im Sinne von § 17 Abs. 4 KHG steht also nicht entgegen, wenn einzelne Investitionen aus anderen Gründen als einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG nicht förderfähig sind. Diese Differenzierung findet sich auch in § 8 BPflV wieder: Von einer nur teilweisen Förderung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausteils ist in § 8 Abs. 6 BPflV nur dann die Rede, wenn der teilweisen Förderung (i.e.S.) eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG zugrunde liegt.

Für die von der Klägerin geltend gemachten Pachtkosten folgt daraus, dass deren fehlende Förderung bzw. Förderfähigkeit aufgrund der fehlenden Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bzw. wegen der fehlenden Einbeziehung neuer, bisher nicht der Krankenhausversorgung dienender Anlagegüter (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 08.06.2002 - 11 B 69/02 -, juris) nicht zur Annahme einer nur teilweisen Förderung von Investitionen im Sinne des § 17 Abs. 5 KHG führt, was dem Vorliegen einer vollen Förderung im Sinne des § 17 Abs. 4 KHG entgegenstünde. Nach dem mithin anwendbaren § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG ist die Pflegesatzfähigkeit der geltend gemachten Pachtkosten ausgeschlossen, weil Nutzungsentgelte für Anlagegüter nach § 2 Nr. 3 a) KHG für Zwecke des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Investitionskosten nach § 2 Nr. 2 KHG gleichgestellt werden. Dabei schließt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits die rechtliche Qualifikation von Kosten als Investitionskosten diese aus dem Pflegesatz aus (vgl. auch Dietz/Bofinger, a.a.O., § 17 KHG V.2.). Die Klägerin geht demgegenüber unzutreffend davon aus, dass der Tatbestand der "vollen Förderung" im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG schon dann zu verneinen sei, wenn Teile einer bei der Förderung geltend gemachten Investition letztlich nicht im Wege der öffentlichen Förderung erstattet werden. Dabei verkennt sie indes die - oben dargestellte - Differenzierung der Förderungsformen infolge des zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetzes. Sie setzt dabei in unzulässiger Weise jede fehlende Refinanzierung einer Investition mit einer nur teilweisen Förderung einer Investition im Rechtssinne des § 17 Abs. 5 KHG gleich.

Dass die von der Klägerin geltend gemachten Pachtkosten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Investitionskosten anzusehen sind, hat sie bereits nicht dargelegt. Sie geht vielmehr bei ihrer Argumentation allein davon aus, dass wegen einer nicht vollen Förderung der als Investitionskosten einzustufenden Pachtkosten der Tatbestand des § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG nicht erfüllt sei. Insbesondere hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt, dass die Pachtkosten infolge des § 5 Abs. 3 Nds. KHG, wonach als Investitionskosten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gelten, zu pflegesatzfähigen Kosten im Sinne des § 2 Nr. 5 KHG werden. Davon abgesehen ist dies auch der Sache nach nicht der Fall; dies gilt unabhängig davon, ob man der landesrechtlichen Ausgestaltung des Investitionsbegriffs Folgewirkungen für den bundesrechtlichen Investitionsbegriff beimisst, oder nicht:

Es spricht Einiges dafür, dass die Definition der Investitionskosten in § 5 Abs. 3 Nds. KHG nur Bedeutung für die landesrechtlich zu regelnde öffentliche Förderung hat. Nach § 11 Satz 1 KHG wird nämlich das Nähere zur Förderung nach dem KHG durch Landesrecht bestimmt, so dass eine Definition der Investitionskosten allein für Förderungszwecke vorgenommen wird. Dem entspricht die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Abs. 3 Nds. KHG (LT-Drs. 10/5183, S. 14). Danach soll durch die Bestimmung ausgeschlossen werden, "dass die Übernahme bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser zu einer ungerechtfertigten Mehrfachförderung führt". Die Bestimmung ist mithin von ihrer Zweckrichtung im Kontext der landesrechtlichen Regelung der öffentlichen Förderung zu sehen, enthält aber keine Abgrenzung zu den pflegesatzfähigen Kosten. Die Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 KHG bezeichneten Kosten - u.a. Investitionskosten - von den pflegesatzfähigen Kosten im Sinne des § 2 Nr. 5 KHG ist im Einzelnen vielmehr Regelungsgegenstand der auf § 16 Satz 1 Nr. 5 KHG beruhenden Abgrenzungsverordnung, die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bei den sonstigen Investitionskosten und ihnen gleichstehenden Kosten für die Frage der Pflegesatzfähigkeit auf § 17 KHG zurück- und auf § 8 BPflV weiterverweist. Dies spricht dafür, dass es für die Abgrenzung von förder- und pflegesatzfähigen Kosten mithin bei der bundesrechtlichen Gleichstellung von Nutzungsentgelten und Investitionskosten verbleibt. Dies hat zur Folge, dass die den Investitionskosten für die Zwecke des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - also u.a. gerade für Zwecke der Abgrenzung von förder- und pflegesatzfähigen Kosten - nach § 2 Nr. 3 a) KHG gleichgestellten Nutzungsentgelte für Anlagegüter von den im Pflegesatz zu berücksichtigenden Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG ausgeschlossen sind. Damit entfällt auch die Pflegesatzfähigkeit dieser Nutzungsentgelte, weil nach § 2 Nr. 5 KHG als pflegesatzfähige Kosten die Kosten des Krankenhauses definiert werden, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach dem KHG ausgeschlossen wird, was aber nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG gerade der Fall ist.

Selbst wenn man demgegenüber § 5 Abs. 3 Nds. KHG auch Folgewirkungen für den Be-griff der Investitionskosten in §§ 2, 17 KHG beimessen würde, würde dies nicht zu einer Pflegesatzfähigkeit der geltend gemachten Pachtkosten führen. Dieses Verständnis des Landesrechts, das zur Folge hätte, dass Erwerbs- oder Anmietungskosten bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser auch für die Zwecke der Abgrenzung von Investitionskosten zu pflegesatzfähigen Kosten nicht als Investitionskosten anzusehen wären, wäre auch mit dem Bundesrecht vereinbar. Für diese Sichtweise spricht, dass sich die Gleichstellung von Nutzungsentgelten für Anlagegüter (§ 2 Nr. 3 a) KHG) mit Investitionskosten auf die in § 2 Nr. 2 KHG enthaltene Definition bezieht, die von ihrem Zweck betrachtet gerade auf die Vermehrung und Erneuerung von "Krankenhaussubstanz" abzielt. Dies hätte zwar zur Folge, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG, der die Nichtberücksichtigung von Investitionskosten regelt, nicht erfüllt wäre und deshalb argumentiert werden könnte, auch Erwerbs- und Anmietungskosten bereits betriebener und im Krankenhausplan enthaltener Krankenhäuser seien pflegesatzfähige Kosten nach § 2 Nr. 5 KHG, weil deren Berücksichtigung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Dieses Verständnis greift jedoch nach Auffassung des Senats ersichtlich zu kurz; bereits § 4 KHG steht dem entgegen. Nach dieser Bestimmung werden Investitionskosten im Rahmen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser grundsätzlich im Wege öffentlicher Förderung übernommen und nur ausnahmsweise nach Maßgabe des Gesetzes über Pflegesätze erstattet. Damit wäre die Förder- und Pflegesatzfähigkeit von Investitionskosten infolge des § 5 Abs. 3 Nds. KHG dergestalt beschränkt, dass bloße "Transaktionskosten", die nicht mit einer Errichtung oder Beschaffung im Zusammenhang stehen, schon mangels ihrer Eigenschaft als Investitionskosten nicht darunter fielen.

Nur der Ausschluss der genannten Erwerbs- und Anmietungskosten sowohl von der Förder- als auch von der Pflegesatzfähigkeit entspricht im Übrigen den der dualen Krankenhausfinanzierung zugrunde liegenden Prinzipien. Die Investitionsförderung hat nach den Begriffsdefinitionen und den Fördertatbeständen die Förderung der Errichtung und (Wieder-)Beschaffung von Anlagegütern (Krankenhausgebäude, sonstige Anlagegüter) im Blick. Eine bloße "Transaktionsförderung" durch Refinanzierung von Erwerbskosten oder an deren Stelle tretende Nutzungsentgelte bei Krankenhäusern, bei denen Errichtung und Beschaffung bereits gefördert worden ist, ist aber gerade nicht beabsichtigt (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.). Die Erlöse aus den Pflegesätzen zielen wiederum im dualen System auf eine Finanzierung des laufenden Betriebs ab, nicht hingegen auf eine Refinanzierung von Erwerbskosten (oder äquivalenten Kosten) bei bereits öffentlich geförderten Krankenhäusern.

Die auch in der Begründung des Zulassungsantrags von der Klägerin vertretene Sichtweise hätte demgegenüber zur Folge, dass Erwerbskosten bei bloßen Transaktionen bestehender Krankenhäuser auf die Benutzer abgewälzt werden könnten, wenn diese "Transaktionskosten" selbst nicht öffentlich gefördert werden. Damit wäre auch bei mehrfachen Transaktionen denkbar, dass der jeweilige Neuerwerber seine Erwerbskosten als Investitionskosten jeweils - durch Förderung oder aber durch Pflegesätze - abwälzen könnte, ohne dass es zu einer Vermehrung oder Erneuerung von "Krankenhaussubstanz" gekommen ist. Das widerspricht erkennbar dem Zweck der bei der Krankenhausfinanzierung möglichen Refinanzierung von Investitionskosten durch öffentliche Förderung oder Pflegesätze. Das beklagte Ministerium verweist daher zu Recht auf den Umstand, dass es bei den von der Klägerin geltend gemachten Pachtkosten nicht um die Refinanzierung einer "noch offenen Errichtungsmaßnahme" gehe. Dass dies in Anbetracht der Übernahme "alter Lasten" durch das Land (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG) der Fall sein soll, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt. Im Gegenteil setzt sie in der Begründung des Zulassungsantrags Erwerbs- und Errichtungskosten gleich und will auch die Erwerbskosten - die Pachtkosten stellen vorliegend das Äquivalent zu solchen Erwerbskosten dar - bei einer späteren Transaktion nach der (geförderten) Errichtung als pflegesatzfähig ansehen, nachdem sie mit ihrem Begehren, eine öffentliche Investitionsförderung für die Pachtkosten zu erhalten, gescheitert war.

Auf die Ausführungen der Klägerin zu der Frage, ob und inwieweit die Berücksichtigung von Pachtkosten durch § 17 Abs. 5 KHG beschränkt wird, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Gleiches gilt für ihre Ausführungen zu § 6 BPflV, den die Schiedsstelle als entscheidungserhebliche Norm herangezogen hat.

2.

Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nicht mit ihrem Hinweis darauf dargelegt, die Krankenkassen und das beklagte Ministerium hätten bisher an der Ermittlung der notwendigen Daten nicht mitgewirkt. Gemeint sind offenbar die Daten für eine im Rahmen des § 17 Abs. 5 KHG anzustellende Vergleichsberechnung. § 17 Abs. 5 KHG ist indessen vorliegend nicht entscheidungserheblich; auf eine Vergleichsberechnung kommt es nicht an.

Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden, wirft der Fall nicht auf. Soweit die Klägerin auf den rechtlichen Komplex der Teilförderung - die sie in der Nichtförderung der Pachtkosten erblickt - hinweist, kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. Danach sind die von der Klägerin geltend gemachten Pachtkosten weder als förder- noch als pflegesatzfähig zu betrachten. Auf die weiterhin als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen zu § 17 Abs. 5 KHG und § 6 BPflV kommt es nicht entscheidungserheblich an.

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl. § 124 Rdn. 10; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 43; jeweils m.w.N.).

Die von der Klägerin unter 3 a) ihres Zulassungsantrags als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage zur Anwendbarkeit von § 8 BPflV und § 17 Abs. 5 KHG bei nicht erhaltener Förderung für grundsätzlich förderfähige Investitionskosten stellt sich im vorliegenden Verfahren so nicht, weil es sich bei den geltend gemachten Pachtkosten bereits nicht um förderfähige Investitionskosten handelt. Auch die unter 3 b) des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 KHG bei lediglich pauschaler Förderung stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil das Akutkrankenhaus nicht lediglich eine Pauschalförderung erhalten hat, sondern vor dem Trägerwechsel auch anderweitige Fördermittel. Aus dem gleichen Grunde ist die unter 3 c) des Zulassungsantrags bezeichnete Frage zur Begrifflichkeit der "vollen Förderung" im Sinne des § 17 Abs. 4 KHG nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen kann hinsichtlich der Frage einer "vollen Förderung" auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. Die unter 3 d) gestellte Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Investitionskosten im Pflegesatz lässt sich - wie unter 1. dargestellt - aus § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Die unter 3 e) bis f) aufgeworfenen Fragen zu § 17 Abs. 5 KHG und § 6 BPflV sind nicht entscheidungserheblich.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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