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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 13 LA 71/08
Rechtsgebiete: NWG, WHG


Vorschriften:

NWG § 2 Abs. 3
NWG § 13
NWG § 146
WHG § 6
WHG § 8
1. Der an sich objektiv-rechtliche Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung kann bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung über eine Bewilligung zur Förderung von Grundwasser eine subjektiv-rechtliche Bedeutung entfalten, weil der gegen eine wasserrechtliche Bewilligung klagende und von ihr betroffene Nachbar jedenfalls einen Anspruch auf ermessengerechte Beachtung und Würdigung seiner eigenen Belange hat und bei der deshalb erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange auch der öffentliche Belang der Trinkwasserversorgung nicht ausgeblendet werden kann.

2. Die einer Bewilligung der Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung von der Wasserbehörde zugrunde gelegte Trinkwasserbedarfsprognose stellt eine Gewichtung des Belangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung dar und ist damit als Teil des weiten planerischen Bewirtschaftungsermessens lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich.


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer von in der Nachbarschaft der einzelnen Förderbrunnen gelegenen Grundstücken. Er hat u.a. geltend gemacht, dass er aufgrund der infolge der Bewilligung drohenden Wasserschutzgebietsausweisung um die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes fürchte und der prognostizierte Trinkwasserbedarf zu hoch sei, weil das Wasser in Teilen an Bereiche außerhalb des Stadtgebietes D. abgegeben werde. Zudem begegne die im Bewilligungsbescheid festgeschriebene Methode der Beweissicherung fachlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2008 abgewiesen; dagegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach juris). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen hingegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a.a.O.).

a) Ob - wie das Verwaltungsgericht meint - der von dem Beklagten der Bewilligung zugrunde gelegte Trinkwasserbedarf als ausschließlich objektiv-rechtlicher Teil der Ermessensentscheidung zu betrachten ist und deshalb die Frage der Richtigkeit der Bedarfsprognose bei der Drittanfechtung keinerlei Rolle spielt, erscheint zweifelhaft. Der Kläger verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden (Urt. v. 18.06.2004 - 8 K 4779/03, juris), wonach die Fehlerhaftigkeit einer Bedarfsprognose als Abwägungsfehler gerügt werden kann. Begründet wird dies damit, dass die richtige Einschätzung der verschiedenen Interessen eine sorgfältige und vollständige Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen und der Intensität ihrer Beeinträchtigung im Falle der Zurückstellung erfordere (VG Minden, a.a.O., Rdnr. 28). Zwar ist diese Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht Münster aufgehoben worden (Urt. v. 07.06.2006 - 20 A 3950/04 -, V.n.b.), dies ist allerdings nicht damit begründet worden, dass die Trinkwasserbedarfsprognose bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Ermessensentscheidung in der Drittanfechtungssituation keine Berücksichtigung hätte finden dürfen, sondern damit, dass die der zugelassenen Grundwasserförderung für das Wohl der Allgemeinheit zukommende Bedeutung nicht zu Lasten der schützenswerten Belange des Klägers überbewertet oder sonst verkannt worden sei; u.a. sei eine unvertretbare und unrealistische Überhöhung des Prognoseansatzes nicht festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Belange der Trinkwasserversorgung als Gemeinwohlbelange und daher an sich als rein objektiv-rechtlich eingestuft, so dass selbst ein Trinkwasserversorgungsunternehmen, dass sich gegen die einem Dritten erteilte ("konkurrierende") wasserrechtliche Erlaubnis wendet, sich nicht nachbarschützend auf einen daraus resultierenden möglichen Versagungsgrund nach § 6 WHG berufen könne. Es hat aber zugleich betont, dass das Versorgungsunternehmen einen Anspruch auf ermessengerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange habe und die Rechtssache insbesondere zur Klärung, ob eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegt, zurückverwiesen (BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris, Rdnr. 21). Nach der skizzierten Rechtsprechung kann mithin der an sich öffentliche Belang der Trinkwasserversorgung bei der Ermessensentscheidung eine subjektiv-rechtliche Bedeutung entfalten. Der gegen eine wasserrechtliche Bewilligung klagende und von ihr betroffene Nachbar hat jedenfalls einen Anspruch auf ermessengerechte Beachtung und Würdigung seiner eigenen Belange, so dass bei der deshalb erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange auch der öffentliche Belang der Trinkwasserversorgung nicht ausgeblendet werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Richtigkeit einer wasserbehördlichen Trinkwasserbedarfsprognose bei einer Drittanfechtungsklage dergestalt gerichtlich überprüfbar wäre, dass das Gericht gleichsam eine eigene Prognose an die Stelle der behördlichen Einschätzung zu setzen hätte. Es ist Aufgabe der Wasserbehörde, innerhalb des ihr bei der Bewirtschaftung der Gewässer zukommenden planerischen Gestaltungsfreiraums die wasserwirtschaftlich relevanten öffentlichen Belange zu fördern, sie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und hinsichtlich des vorhandenen Wassers eine gerechte Verteilungsordnung zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1987 - 4 C 36/84 -, juris, Rdnr. 12). Dieses weite planerische Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde lässt lediglich eine Plausibilitäts- und Tragfähigkeitskontrolle der behördlichen Trinkwasserbedarfsprognose zu. Bei der Prognose eines bestimmten Trinkwasserbedarfs handelt es sich um die vorzunehmende Gewichtung des Belangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung, so dass sie bereits zum Abwägungsvorgang zu rechnen ist, der nach den entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen planerischer Abwägung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dafür spricht auch, dass der öffentlichen Wasserversorgung im Wasserrecht von vornherein ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz-Kommentar, 9. Aufl., § 6 Rdnr. 21) und auch von daher eine "strenge" Kontrolle der Bedarfsprognose, die eine Grundwasserentnahme etwa nur für einen unabweisbaren Bedarf zulassen würde, nicht geboten ist.

b) Selbst wenn demgemäß die Trinkwasserbedarfsprognose der Beigeladenen, die der Beklagte seiner Entscheidung über die Bewilligung zugrunde gelegt hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung der behördlichen Ermessensentscheidung nicht gänzlich ausgeblendet werden kann, sondern im skizzierten Umfang einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt, ist die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt. Der Kläger begründet seine Auffassung, dass die bewilligte Fördermenge zu hoch sei, mit der Berücksichtigung von Wasserlieferungen der Beigeladenen an den WVV E. Land und den WBV F. im Rahmen der Bedarfsberechnung. Dies stelle keine Deckung des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 NWG dar, sondern es gehe bei der Prognose maßgeblich um die "Erschließung neuer Geschäftsfälle" und eine "Internationalisierung" der Wasserversorgung. Diese Auffassung ist ungeachtet des Umstands, dass der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung erst mit Gesetz vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144) und damit erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bewilligungsbescheides vom 29. September 2005 im Niedersächsischen Wassergesetz verankert wurde, in der Sache ersichtlich unzutreffend. Der in § 2 Abs. 3 NWG geregelte wasserwirtschaftliche Grundsatz, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, wird in den die Wasserversorgung regelnden Bestimmungen der §§ 145 ff. NWG näher spezifiziert. Insbesondere definiert § 146 Abs. 1 NWG, unter welchen Voraussetzungen ein Wasservorkommen als ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3 NWG anzusehen ist. Dabei kommt es für die Ortsnähe nicht auf die Grenzen der politischen Gemeinden bzw. Kreise an, sondern auf den räumlichen Bezug von Grundwasserkörpern und Versorgungsgebieten zueinander. Dabei ist ein ortsnahes Wasservorkommen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 NWG auch dann (noch) gegeben, wenn das Versorgungsgebiet teilweise über einem Grundwasserkörper liegt, der sich neben demjenigen befindet, aus dem Wasser entnommen wird. Dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Lieferungen an den WVV E. Land und den WBV G. nicht erfüllt sind, wird vom Kläger nicht geltend gemacht, weil er unabhängig von diesen spezifizierenden Bestimmungen zur ortsnahen Wasserversorgung auf kommunalrechtliche Grenzen abstellt. Dass Grundwasserkörper und Versorgungsgebiete die in § 146 Abs. 1 NWG genannten Grenzen gerade nicht überschreiten, ist nicht zweifelhaft (vgl. dazu etwa den Schriftsatz des Beklagten vom 6. Juni 2008 nebst zur Akte gereichten Karte über die Grundwasserkörper (Bl. 224 d.A.)). Daraus folgt, dass die Berücksichtigung von Lieferungen der Beigeladenen an den WVV E. Land und den WBV G. nicht dem Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung widerspricht. Auch folgt eine Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten zugrunde gelegten Bedarfsprognose nicht aus dem vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkt einer "Doppelbewilligung", weil der WBV F. seinerseits die Trinkwassermenge, die von der Beigeladenen geliefert werden soll, in seine Trinkwasserbedarfsprognose eingestellt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass über die vom WBV F. beantragte Bewilligung zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die hier streitgegenständliche Bewilligung noch keine Entscheidung erfolgt war und ein etwaig vom WBV F. zu hoch prognostizierter Bedarf, über den der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden hat, nicht - gleichsam rückwirkend - die Fehlerhaftigkeit einer früheren Prognose begründen kann.

c) Sofern der Kläger weiterhin rügt, dass das Fördergebiet die bewilligte Entnahmemenge nicht hergebe, vermag dies ebenfalls die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Befürchtung einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes als solche keine subjektiv-rechtliche Position des Klägers darstellt. Im Übrigen hat es hinsichtlich des vom Kläger befürchteten Trockenfallens von Bächen und Vorflutern sowie einer Unterversorgung seiner landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen ausgeführt, dass dies in Anbetracht der nachvollziehbaren Feststellungen des hydrogeologischen Gutachtens zu wenig substantiiert sei, um nachteilige Einwirkungen auf seine Rechte i.S.d. § 13 Abs. 3 NWG oder eine Benachteiligung i.S.v. § 13 Abs. 4 NWG in Betracht zu ziehen. Dem hat der Kläger nach wie vor nichts Substantielles entgegenzusetzen vermocht, so dass die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt ist.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgen auch nicht aus der weiterhin vertretenen Auffassung des Klägers, dass die in der Bewilligung vorgesehene Beweissicherung, die der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für durch die Wasserentnahme ertragsbeeinträchtigten Flächen dient, durchgreifenden fachlichen Bedenken unterliege und deshalb das in der Vergangenheit vorgesehene Vergleichsflächenverfahren zur Anwendung kommen solle. Der Kläger setzt sich in der Begründung des Zulassungsantrags bereits nicht damit auseinander, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Würdigung des bodenkundlichen Beweissicherungsgutachtens, den ergänzenden Ausführungen des Ingenieurbüros H. vom 16. Dezember 2004 und den in der Karte der Absenkungsauswirkungen gekennzeichneten Bereichen auf den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers aus bodenkundlicher Sicht keine Ertragsbeeinträchtigungen ableitbar seien und es sich zum Teil um grundwasserferne Stauschichten-Standorte handele. Kann es demnach - teilweise wegen mangelnden Grundwasseranschlusses der Flächen - nicht zu einer Ertragsbeeinträchtigung auf den klägerischen Flächen kommen, kann der Kläger mangels Betroffenheit bereits keine subjektiv-rechtliche Position im Hinblick auf die festgeschriebene Beweissicherung ableiten. Da der Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Ertragsbeeinträchtigung auf seinen Flächen mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen hat, ist die weiter aufgeworfene Problematik der Richtigkeit der Beweissicherungsmethode an sich bereits nicht mehr als entscheidungserheblich zu bewerten und vermag schon deshalb eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu rechtfertigen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Wahl der konkreten Methode der Beweissicherung eine Ermessensentscheidung des Beklagten darstellt. Der Kläger hätte auch bei unterstellter Betroffenheit seiner landwirtschaftlichen Flächen keinen Anspruch auf Wahl einer aus seiner Sicht "besseren" Beweissicherungsmethode, sondern nur - eine mögliche Ertragsbeeinträchtigung auf seinen landwirtschaftlichen Flächen vorausgesetzt - auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Dass diese hier überschritten wären, weil etwa die gewählte Methode der Beweissicherung zu untragbaren Ergebnissen führen würde, ist für den Senat auch nach dem Zulassungsvorbringen nicht erkennbar, zumal sich die vom Kläger für besser gehaltene Vergleichsflächenmethode in der Vergangenheit - unstreitig - keineswegs als unproblematisch dargestellt hat. Auch darf entgegen der Auffassung des Klägers bei der Wahl der Beweissicherungsmethode durchaus der damit verbundene Aufwand berücksichtigt werden.

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl. § 124 Rdn. 10; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 43; jeweils m.w.N.).

Der Kläger hat schon nicht ausgeführt, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage sich seiner Auffassung nach in entscheidungserheblicher Weise stellen soll und einer fallübergreifenden Klärung im Berufungsverfahren zugänglich wäre. Er verweist vielmehr lediglich auf seine Ausführungen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die aber nach den Ausführungen zu 1. bereits nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Dies erfüllt die Anforderungen einer hinreichenden Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage ausgehen würde, ob und inwieweit im Rahmen der Drittanfechtungsklage gegen eine Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung die Richtigkeit der Trinkwasserbedarfsprognose gerügt werden kann, würde dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil es insoweit an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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