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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 13 LB 11/03
Rechtsgebiete: BGB, VwGO, NWG


Vorschriften:

BGB § 1004
VwGO § 113 Abs. 1 S. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 3
VwGO § 68 ff.
NWG § 16 Abs. 1
NWG § 98 Abs. 1 S. 2
NWG § 119
Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches sind nicht alle rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das Verwaltungshandeln unmittelbar adaequat ausgelöst worden sind (Kausalität hier verneint für Überschwemmungsschäden auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die ein von einem Wasserverband in einem Gewässer 3. Ordnung errichteter Sohlsturz auslösen soll).
Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grünflächen in der Gemarkung Oerel (Landkreis Rotenburg/Wümme), die in der "Meheniederung" im Bereich "Kornbecks-Moor" gelegen sind. Er begehrt von dem nördlich benachbarten Deich- und Sielverband "Meheniederung", die Höhe des von diesem im Bach "Kornbeck" hergestellten und unterhaltenen Sohlsturzes so zu verringern, dass eine Entwässerung der bachaufwärts (südlich des Sohlsturzes) gelegenen Grünflächen (des Klägers) gewährleistet ist.

Der 1923 gegründete Deichverband strebte bereits Ende der 40er Jahre des vorigen Jahrhunderts wegen des hohen Grundwasserstandes und der für die Landwirtschaft ungünstigen Bodenverhältnisse in seinem Gebiet eine Regelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an. Auf seinen Antrag legte das Wasserwirtschaftsamt Stade im Jahre 1962 dem Regierungspräsidenten Stade einen "Generellen Entwurf zur Regelung der Wasserverhältnisse im Deich- und Sielverband der Meheniederung" vor, der unter dem 9. November 1962 genehmigt wurde. In dem "Entwurf" waren für den Gewässerausbau in dem hier in Rede stehenden Gesamtbereich folgende Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung vorgesehen:

"Der Oereler Bach und die Kornbeck sollen so tief ausgebaut werden, dass eine Dränung der Flächen möglich ist. Im Oberlauf dieser beiden Vorfluter sind mehrere Sohlabstürze angeordnet, um das zu starke Gefälle von 0,7 % bzw. 0,75 % herabzumindern."

Nach den Vorstellungen des Beklagten und des Wasserwirtschaftsamtes Stade sollten die genehmigten Maßnahmen zur Senkung des Grundwasserstandes auf den Bereich "Kornbecks-Moor", in dem die Grünflächen des Klägers belegen sind, ausgedehnt und zügig umgesetzt werden. Die davon betroffenen Grundeigentümer stimmten jedoch ausweislich der Verhandlungsniederschrift über den Anhörungstermin vom 17. Juli 1968 der dafür erforderlichen Zuweisung ihrer Flächen zum Deich- und Sielverband "Meheniederung" nicht zu, weil nach ihrer Auffassung die zur Bodenverbesserung beabsichtigten Entwässerungsmaßnahmen "zu teuer" und "sie (deshalb) an einer Ertragssteigerung ihres Grünlandes wegen der Absatzschwierigkeiten in der Landwirtschaft nicht interessiert" waren. Daraufhin lehnte der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten es unter dem 28. Oktober 1969 ab, die Ausdehnung des Deich- und Sielverbandes "Meheniederung" auf das Gebiet "Kornbecks-Moor" nach § 174 Abs. 2 i. V. m. § 166 Satz 3 WVVO (1937) zu genehmigen. So errichtete der Beklagte noch im Jahre 1969 den hier streitgegenständlichen (treppenartigen) Sohlsturz (fünf Stufen a 16 cm) im Bachlauf des "Kornbeck" an der Stelle, wo das Verbandsgebiet endet und an das Gebiet "Kornbecks-Moor" angrenzt, um den Höhenunterschied von ca. 80 cm zwischen der vertieften (neuen) Sohle in seinem Verbandsgebiet und der nicht ausgebauten Sohle des Oberlaufs des Baches "Kornbeck" auszugleichen.

Der Kläger hat am 25. August 1998 beim Landgericht Stade Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass aufgrund des vom Beklagten errichteten Sohlsturzes ständig Wasser im Gebiet "Kornbecks-Moor" zurückgehalten werde. Damit werde die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke gravierend beeinträchtigt, weil die oberhalb des Sohlsturzes gelegenen Flächen infolge des Befahrens mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und wegen natürlichen "Moorverzehrs" sich im Laufe der Zeit erheblich gesenkt hätten. Sie versumpften zunehmend und seien über lange Zeiten im Jahr selbst bei normalen Niederschlagsmengen aufgrund des hohen Wasserstandes im Oberlauf des "Kornbeck" so beeinträchtigt, dass sie nicht mehr befahrbar seien und kaum noch beweidet werden könnten. Diese Situation habe sich seit 1993/94 weiter verschlechtert. Der Bach "Kornbeck" habe sich in den betroffenen Bereichen bis zum Sohlsturz zu einem "stehenden" Gewässer entwickelt. Der Beklagte sei als Unterhalter des Sohlsturzes verpflichtet, dessen Höhe zu verringern. Diese Maßnahme sei vorrangig geeignet, die eigentumsschädigenden Auswirkungen seiner Anlage zu beseitigen. Dies belege auch das zur Beweissicherung vom Amtsgericht Bremervörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Wasserwirtschaft und Umwelttechnik Prof. Dr. G. H..

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den von ihm im Verlauf des Bachlaufes "Kornbeck" im Bereich der Gemarkung Mehedorf unterhaltenen Sohlsturz so weit in der Höhe zu verringern, dass auch bei starken Regenfällen eine Überschwemmung der bachaufwärts gesehen hinter dem Sohlsturz gelegenen, an den Bachlauf angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht in Betracht kommt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert: Die vom Kläger beklagte Vernässung seiner landwirtschaftlichen Flächen werde nicht durch den Sohlsturz verursacht. Sie sei vielmehr Folge der natürlichen Senkung des Moorbodens und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch Maschinen und Beweidung. Dies werde durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. be-stätigt. Im Übrigen seien die Flächen des Klägers auch während der meisten Zeit des Jahres mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne weiteres befahrbar. Durch die Existenz des Sohlsturzes sei ein vom Kläger bezifferter Schaden nicht eingetreten. Im Übrigen sei sein Begehren auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet, denn der Beklagte sei bereits wegen zwingender wasserrechtlicher Vorschriften nicht befugt, den Sohlsturz zu ändern. Die Naturschutzverbände würden dagegen massive Einwendungen erheben. Die Erteilung einer (einfachen) Plangenehmigung komme deshalb nicht in Betracht. Im Übrigen könne der Kläger auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel einer Planänderung betreibe. Denn der Sohlsturz sei eine zwingende Folge des Umstandes, dass der genehmigte Ausbau der Gewässer im Verbandsgebiet des Beklagten an dieser Stelle des Baches "Kornbeck" habe enden müssen. Er sei von der Genehmigung der Gesamtmaßnahme durch den Regierungspräsidenten Stade umfasst und daher rechtmäßig errichtet. Für den Beklagten bestehe daher kein Interesse an einer Planänderung. Dem Kläger bleibe unbenommen, eine privatnützige Planfeststellung zu betreiben.

Das Landgericht Stade hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Stade verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben sei. Der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Februar 2000 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf Tieferlegung des Sohlsturzes und Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers gerichtete Anspruch, für den als mögliche Rechtsgrundlage § 1004 BGB in analoger Anwendung in Betracht komme, sei nicht begründet, weil die vom Beklagten errichteten Sohlschwellen nicht vorrangig ursächlich für den sich verschlechternden Zustand seiner landwirtschaftlich genutzten Grünflächen seien. Die betroffenen Grundstücke hätten sich bereits vor Errichtung des Sohlsturzes in einem die landwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigenden Zustand befunden. Nach dem Erläuterungsbericht zu dem "Generellen Entwurf zur Regelung der Wasserverhältnisse im Deich- und Sielverband der Meheniederung" aus dem Jahre 1962 seien die Grundstücke bereits vor dem Bau der Sohlschwellen feucht und nass gewesen. Der geplante Gewässerausbau habe den Zweck verfolgt, die Grundstücke drainagefähig zu gestalten, die ohne Vertiefung der Gräben nicht hätten entwässert werden können. Die in Rede stehenden Sohlschwellen seien allein deshalb errichtet worden, weil die oberhalb des geplanten Bauwerkes anliegenden Grundstückseigentümer sich aus Kostengründen geweigert hätten, sich an dem Gewässerausbau zu beteiligen. Dieser Umstand sei die Hauptursache dafür, dass die oberhalb der Sohlschwellen gelegenen Grundstücke in ihrer landwirtschaftlichen Nutzung erheblich beeinträchtigt geblieben seien. Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen stehe zwar fest, dass die betroffenen Grundstücke durch einen Rückbau des Sohlsturzes und die Vertiefung der oberen Grabensohle des Baches "Kornbeck" trockengelegt werden könnten. Eine derartige Maßnahme könnten die "Oberlieger" jedoch nicht auf Kosten des Beklagten durchsetzen, solange sie nicht Mitglieder des beklagten Verbandes seien. Das Absenken des Geländeniveaus im oberen Bereich sei eine weitere Ursache für die Vernässung der Grundstücke. Es sei jedoch nicht schlüssig dargetan, dass dieser Umstand die Hauptursache der Vernässung sei. Vielmehr seien die hydraulischen Verhältnisse in diesem Bereich bereits vor Errichtung der Sohlschwelle ungünstig gewesen. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete der unteren Wasserbehörde (des Landkreises Rotenburg/Wümme) habe plausibel dargelegt, dass die hydraulischen Verhältnisse auch ohne die Errichtung der Sohlschwellen und ohne den Ausbau des weiteren Verlaufs des Baches "Kornbeck" schwierig gewesen seien. Dies sei auch heute noch der Fall. Demgegenüber habe der Kläger nicht glaubhaft dargetan, dass die Verschlechterung der örtlichen Verhältnisse nur auf den Bau der Sohlschwellen zurückzuführen sei. Vielmehr erscheine im Hinblick darauf, dass das Gelände sich auf natürliche Weise gesenkt habe, eher das Senken der Sohlschwellen in gleichem Umfang plausibel. Soweit die Senkung der landwirtschaftlich genutzten Flächen auf eine intensive Bewirtschaftung mit schwerem Gerät zurückzuführen sei, könne dieser Umstand nicht auf die Existenz der Sohlschwellen zurückgeführt werden. Der zwischenzeitlich eingetretene Schaden und die aus Gründen des Naturschutzes wahrscheinlich nicht mehr mögliche Verwirklichung des ursprünglichen Gesamtplanes sei überwiegend auf die ablehnende Haltung der Grundeigentümer zurückzuführen, die entgegen den natürlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten ihre Mitwirkung an dem Plan zur Entwässerung dieses Bereiches verweigert hätten. Der Bau der Sohlschwellen auf dem seinerzeit vorhandenen Niveau sei eine notwendige und geeignete Maßnahme zum Ausgleich der beiden unterschiedlichen Sohlhöhen gewesen. Eine Angleichung auf Kosten der Mitglieder des Beklagten, die zur Entwässerung ihres eigenen Bereiches finanziell beigetragen hätten, komme im Wege eines Abwehranspruches nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassene Berufung des Klägers (Beschl. d. früher zuständigen 7. Senats des Nds. OVG vom 11.10.2001 - 7 LA 147/01 -). Er macht geltend: Der Beklagte sei nach § 1004 BGB verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Grundstücksentwässerung in dem hier in Rede stehenden Bereich wiederherzustellen. Zwar werde nicht bestritten, dass das Gelände sowohl innerhalb als auch oberhalb des Verbandsgebietes sich durch natürlichen "Moorverzehr" im Laufe der Zeit gesenkt habe. Aufgrund der Gründung des Sohlsturzes, der unterhalb des anstehenden Moorbodens fest verankert sei, sei dieser seit seiner Errichtung im Höhenniveau nicht verändert, während das oberhalb gelegene landwirtschaftlich genutzte Gebiet infolge des normalen Bodenverzehrs und seiner moorigen Struktur sich deutlich gesenkt habe. Dies sei eine natürliche Erscheinung, auf die er -der Kläger - nicht Einfluss habe. Hierdurch stelle sich der Bachverlauf oberhalb des Sohlsturzes als "stehendes" Gewässer dar. Die Inhaber der angrenzenden Flächen seien benachteiligt, weil ihre Grundstücke nicht mehr in dem Maße entwässert würden, wie es ursprünglich nach Fertigstellung der Verbandseinrichtung einschließlich des Sohlsturzes der Fall gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweissicherung stehe fest, dass eine Erhöhung des Sohlgefälles des Baches "Kornbeck" bis ca. 600 m oberhalb des Sohlsturzes durch eine Vertiefung der Bachsohle und die Beseitigung bzw. Verringerung der Höhe des Sohlsturzes die Stauerscheinungen und die Überflutung der umliegenden Flächen verhindern könnten. Damit sei nachgewiesen, dass von dem Sohlsturz zumindest eine Mit- wenn nicht die Hauptursache für die Vernässung der hier in Rede stehenden Grundstücke ausgehe. Bei Errichtung des Sohlsturzes sei der Umstand nicht beachtet worden, dass wegen der ständigen Veränderung des landwirtschaftlich genutzten Moorbodens es über längere Zeit zu einer Erhöhung des Stauniveaus in der Relation zur Oberfläche kommen und damit die Flächen stärker vernässt würden. Der Sohlsturz wirke gegenwärtig wie eine Sperre und führe dazu, dass der Wasserstand im Boden im Bereich oberhalb des Sohlsturzes etwa zwei Meter höher liege.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Die Planunterlagen belegten zweifelsfrei, dass der Bach "Kornbeck" in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts gerade deshalb ausgebaut worden sei, weil sämtliche Flächen in seinem Einzugsgebiet zur Vernässung geneigt hätten. Die damals getroffenen Maßnahmen sollten die Wasserableitung und die Bodenqualität der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen verbessern. Dem Sohlsturz sei insoweit eine eigenständige Funktion nicht zugekommen. Er bilde heute wie damals lediglich die Grenze zwischen dem Verbandsgebiet des Beklagten, in welchem der Bach "Kornbeck" seinerzeit ausgebaut worden sei, und dem Bereich, in dem er seinen natürlichen Verlauf nehme. Die Behauptung des Klägers, dass der Sohlsturz so tief gegründet sei, dass er von der natürlichen Setzung des Bodens durch Moorverzehr nicht betroffen sei, sei nicht belegt. Der Sachverständige habe im Rahmen der Beweissicherung Grabungen oder Messungen nicht vorgenommen, mit deren Hilfe er die Tiefe des Fundamentes zuverlässig habe feststellen können. Der Sohlsturz sei nicht die Ursache für die bei starken Regenfällen gelegentlich auftretenden Überflutungen der Flächen des Klägers, obwohl dessen Rückbau die hydraulische Situation möglicherweise verbessern könnte. Der Kläger verwechsele insoweit jedoch ein durchaus geeignetes "Heilmittel" mit der Ursache der von ihm beklagten Situation. Die maßgebliche Ursache der Vernässung liege - wie sachverständig richtig festgestellt - in einer natürlichen Senkung des Bodens auf den Flächen des Klägers durch "Moorverzehr". Im Übrigen sei er - der Beklagte - rechtlich gehindert, den Sohlsturz zu beseitigen oder zurückzubauen, weil dies zuvor ein Planfeststellungsverfahren (§ 119 NWG) erfordere. Ob das zu dem gewünschten Ergebnis führe, sei ungewiss, da einer Veränderung des Sohlsturzes erhebliche naturschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden. Dem Kläger stehe es im Rahmen eines privatnützigen Planfeststellungsverfahrens frei, einen Rückbau des Sohlsturzes bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Senat hat die das Beweissicherungsverfahren betreffende Verfahrensakte des Amtsgerichts Bremervörde - 4 H 3/97 - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den von ihm im Verlauf des Baches "Kornbeck" im Bereich der Gemarkung "Mehedorf" unterhaltenen Sohlsturz so weit in der Höhe zu verringern, dass auch bei starken Regenfällen eine Überschwemmung der bachaufwärts gesehen hinter dem Sohlsturz gelegenen, an den Bachlauf angrenzenden Flächen nicht in Betracht kommt. Für die vom Kläger damit begehrte Veränderung der Grundstücksentwässerung im Bereich "Kornbecks-Moor" kommt als Anspruchsgrundlage (nur) der gesetzlich nicht geregelte, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannte und durch Richterrecht geprägte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Er wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie unmittelbar aus der Abwehrfunktion der Grundrechte hergeleitet (vgl. BVerwGE 94, 100). Andere Stimmen in der Literatur greifen auf den Rechtsgedanken der §§ 1004, 862, 12 BGB zurück (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 30 Rn. 5). Diese unterschiedlichen Begründungsansätze schließen sich nicht aus, sondern ergänzen einander. Jedenfalls ist der Folgenbeseitigungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt. In § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO ist im Übrigen nur zum Teil die prozessuale Geltendmachung dieses Anspruches geregelt. Diese Vorschriften kommen indes im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Beteiligten nicht um die Beseitigung der Folgen eines aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakts, sondern um die Folgen sonstigen Verwaltungshandelns streiten. Das Begehren des Klägers auf Verringerung der Höhe des Sohlsturzes betrifft einen Realakt der Verwaltung, ohne auf den Erlass rechtlicher Regelungen (Verwaltungsakt) gerichtet zu sein. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO bedarf es daher nicht. Das Begehren des Klägers ist (nur) mit der (einfachen) Leistungsklage zu verfolgen.

Nach allgemeiner Auffassung kommt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwGE 69, 366/370; 82,76/95; 94/100;BVerwG NVwZ 1998, 1292, 1294; OVG NW NVwZ 2000, 217, 218; BayVGH NVwZ 1999, 1237; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 307 ff.; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 12 Rdnr. 27 ff.).

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht bereits nach § 16 Abs. 1 NWG ausgeschlossen. Denn die Errichtung und der Betrieb des Sohlsturzes des Beklagten ist nach den Vorschriften des NWG rechtsförmlich weder erlaubt noch bewilligt worden. Die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NWG (in der damals geltenden Fassung vom 7. 7. 1960, Nds. GVBl. S. 105) erteilte Genehmigung des Regierungspräsidenten Stade vom 9. November 1962 für den Gewässerausbau schließt öffentlich-rechtliche Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsansprüche nicht aus.

Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nur Rechtsverletzungen, die durch hoheitlichen Eingriff verursacht worden sind. Ob dieser vorliegt, ist bei förmlichem Verwaltungshandeln in der Regel unschwer zu entscheiden. War Verletzungsursache ein Verwaltungsakt oder eine Satzung, etwa in Gestalt eines Bebauungsplans, so ist der hoheitliche Charakter des Eingriffs ohne weiteres zu bejahen. Tatsächliche Rechtsverletzungen werden indes nur dann vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch erfasst, wenn sie Ausdruck der öffentlichen Gewalt sind. Dies ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen in ihrer Rechtsqualität dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (BVerwG, NJW 1974, 817, 818). Hierbei ist von der hoheitlichen Maßnahme auszugehen, die entweder selbst die Beeinträchtigung darstellt oder unmittelbare schädliche Folgen verursacht. Ist diese Maßnahme rechtsförmlich ein Akt des öffentlichen Rechts, so ist auch die von dieser Maßnahme ausgehende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Handelt es sich bei der schädigenden Maßnahme um einen sog. Realakt, kommt es darauf an, ob dieser sich als Ausdruck hoheitlicher Tätigkeit darstellt. Die Rechtsprechung stellt hierbei entscheidend darauf ab, "ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht" (BGH, NJW 1976, 570; BayVGH, NVwZ 1989, 269, 270). Ein solcher Planungs- und Funktionszusammenhang ist gegeben, wenn die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und öffentlichen Zwecken dient. Ist ein Planungs- und Funktionszusammenhang nicht festzustellen, scheidet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch aus. Abwehransprüche richten sich in diesem Fall nach dem Zivilrecht (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 310).

Im vorliegenden Fall geht es um die nach Darstellung des Klägers seit 1992/93 zunehmende Vernässung und Versumpfung seiner landwirtschaftlich genutzten Grünflächen im Bereich "Kornbecks-Moor", die nach seiner Auffassung auf den von dem Beklagten errichteten Sohlsturz zurückzuführen sei, der aufgrund seiner tiefen Gründung sich nicht - wie andere Grundstücke in diesem moorigen Gebiet - gesetzt habe und deshalb als "Sperre" den Wasserabfluss hindere. Zwar liegt dem im Jahre 1969 errichteten und im Eigentum des Beklagten stehenden Sohlsturz eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 13 NWG) bzw. Erlaubnis (§ 10 NWG) nicht zugrunde. Diese Einrichtung des Beklagten, dem als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 WVG) die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern obliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 seiner Satzung), steht jedoch in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang. Denn sie betrifft dessen wasserwirtschaftliche Aufgaben und ist in Vollzug des vom Regierungspräsidenten Stade im Jahre 1962 nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NWG (in der damals geltenden Fassung) genehmigten "Generellen Entwurf zur Regelung der Wasser -verhältnisse im Deich- und Sielverband der Meheniederung", der nicht nur die Vertiefung der Sohlen im "Oereler Bach" und des Baches "Kornbeck", sondern im Oberlauf dieser Vorfluter zur Verminderung des starken Gefälles ausdrücklich auch die Errichtung von Sohlstürzen vorsah, errichtet und in Dienst gestellt worden. Die Errichtung des Sohlsturzes war wegen des Fehlens des Einverständnisses der betroffenen Grundstückseigentümer zur Ausdehnung des Verbandsgebietes des Beklagten auf das anschließende Gebiet "Kornbecks-Moor" erforderlich, um den durch die Vertiefung der Sohle zur bisherigen Sohle des Baches "Kornbeck" im "Kornbecksmoor" geschaffenen Höhenunterschied auszugleichen. Der Sohlsturz im Verlauf des Baches "Kornbeck" stellt damit die (wasserhydraulische) Grenze zum Verbandsgebiet des Beklagten dar und dient mit seiner Funktion, den Höhenunterschied zwischen der nicht ausgebauten und der vertieften Sohle des Baches "Kornbeck" zu überwinden, öffentlichen wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die von ihm nach Auffassung des Klägers ausgehenden und sein Eigentum schädigenden Einwirkungen sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur, so dass ein zivilrechtlicher Abwehranspruch nach § 1004 BGB nicht in Betracht kommt.

Die für einen Folgenbeseitigungsanspruch vorausgesetzte Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass der Sohlsturz an seinem Standort ohne förmliche wasserrechtliche Genehmigung errichtet und auch von der Genehmigung des Regierungspräsidenten Stade vom 9. November 1962 nicht ausdrücklich gedeckt ist, zumal nach deren Wortlaut für "den Ausbau des Kornbeck, des Oereler Baches .... noch spezielle Entwürfe vorzulegen" waren. Auch bei tatsächlichem Verwaltungshandeln knüpft der Folgenbeseitigungsanspruch nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich wie rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen (BVerwGE 82, 76/95). Es kommt also auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen an.

Es kann dahinstehen, ob durch die Vernässung seiner Grünflächen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) des Klägers deshalb verletzt wird, weil damit die landwirtschaftliche Nutzung wesentlich und nicht mehr ortsüblich beeinträchtigt wird, was über die besondere Situationsgebundenheit der in diesem Bereich moorigen und stark wasserhaltigen Geländestruktur hinausgeht. Selbst wenn insoweit zugunsten des Klägers ein vermeintlich rechtswidriger Zustand unterstellt wird, ist er jedoch nicht "durch" den Sohlsturz herbeigeführt worden, so dass der Folgenbeseitigungsanspruch im Ergebnis nicht durchgreift.

Seiner Rechtsfolge nach richtet sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Beseitigung der zurechenbaren rechtswidrigen Folgen des Verwaltungshandelns und auf die Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes (Wiederherstellung des status quo ante) (BVerwGE 69, 366/370). Ist die identische Wiederherstellung nicht möglich, kann die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes verlangt werden (Detterbeck/Windthorst/Sproll, aaO., § 12 Rdn. 52). Ob aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs die vollziehende Gewalt entweder alle oder nur bestimmte rechtswidrige Folgen zu beseitigen hat, ist eine Rechtsfrage, die auf der Stufe der Zurechenbarkeit der eingetretenen Folgen angesiedelt ist. Die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung sind dem Verwaltungsträger nur dann zuzurechnen, wenn zwischen dessen Amtshandlung und deren Folgen Kausalität besteht und eine Haftungsbeschränkung nicht eingreift. Solche Haftungsbeschränkungen können sowohl im Rahmen der Haftungsbegründung als auch dem des Haftungsumfanges bestehen. Dementsprechend wird zwischen den Erfordernissen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität differenziert. Danach ist zunächst erforderlich, dass zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen eine haftungsbegründende Kausalität besteht. Dieser haftungsrechtlich relevante Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei allen Folgen einer Amtshandlung gegeben, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Darüber hinaus dürfte er auch bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind (BVerwGE 69, 366, 372). Demnach ist das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht in einem formalen Sinne zu verstehen, sondern betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen Maßnahme: Nötig ist ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist. In diesem Sinne ist das Merkmal der Unmittelbarkeit ein Kriterium für die "wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären" (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1995, DVBl. 1996, 561/562 unter Hinweis auf Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 250). Nicht zurechenbar sind Folgen, die durch das eigene verantwortliche Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht worden sind (BVerwGE 69, 366/373).

In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass der im Jahre 1969 nach den Feststellungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren zunächst als Holzspundwand und später als Stahlbetonbauwerk errichtete Sohlsturz schon deshalb nicht unmittelbar darauf gerichtet war, eine noch stärkere Vernässung und Versumpfung der landwirtschaftlich genutzten Grünflächen des Klägers herbeizuführen, weil dessen Höhe nach der Höhe der nicht ausgebauten Sohle des Baches "Kornbeck" festgelegt worden ist. Die nach den Angaben des Klägers erst seit 1992/93 zunehmende Vernässung und Versumpfung seiner landwirtschaftlich genutzten Grünflächen kann ferner wegen des erheblichen Zeitablaufes nicht als unmittelbare Folge des bereits 1969 errichteten Sohlsturzes gewertet werden. Damit hat sich nämlich nicht eine Gefahr realisiert, die in jedem Fall zwangsläufige und typische Spätfolge eines tiefgegründeten Sohlsturzes ist. Denn einen gesicherten Erfahrungssatz, wonach ein auf festem Grund und Boden verankerter Sohlsturz aus Stahlbeton, dessen Höhe sich an der Höhe der natürliche Sohle eines Gewässers orientiert, das typische Risiko in sich birgt, im Laufe der Zeit den Wasserabfluss zu hindern und dadurch "stehende" Gewässer mit der Gefahr der Überschwemmung der anliegenden Grundstücke zu verursachen, gibt es nicht.

Die Vernässung und Versumpfung der landwirtschaftlichen Grünflächen des Klägers kann dem Beklagten als Eigentümer der Sohlschwellen auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie auf Ursachen beruht, die bei wertender Betrachtung maßgeblich der Verantwortungs- und Risikosphäre des Klägers zuzurechnen sind. Die wasserhydraulischen Verhältnisse in dem nur geringfügig über Meereshöhe gelegenen Bereich der "Meheniederung", in dem Niederungsmoore anstehen, waren bereits vor Errichtung der Sohlschwellen ungünstig. Die als Grünland genutzten Flächen befanden sich nach dem Erläuterungsbericht des Wasserwirtschaftsamtes Stade vom 15. März 1962 wegen des hohen Grundwasserstandes schon damals in einem feuchten und nassen Zustand, der die landwirtschaftliche Nutzung nicht unerheblich beeinträchtigte, so dass "ohne durchgreifende Baumaßnahmen wie der Ausbau der Vorflut(er) auf Dräntiefe ... kaum sichere (Heu)Ernten eingebracht werden konnten". Deshalb sah der im Jahre 1962 genehmigte "Generelle Entwurf zur Regelung der Wasserverhältnisse im Deich- und Sielverband der Meheniederung" u.a. vor, die Sohlen des "Oereler Bach" und der "Kornbeck" so zu vertiefen, um dann die anliegenden Grünflächen entwässern zu können. Dieser Plan konnte jedoch wegen der Weigerung der Grundstückseigentümer, das Verbandsgebiet des Beklagten auf ihre Flächen im "Kornbecks-Moor" auszudehnen, nicht vollständig umgesetzt werden. Zwingende Folge war, dass der im Jahre 1962 genehmigte Ausbau der Gewässer im Verbandsgebiet des Beklagten an einer bestimmten Stelle des Baches "Kornbeck" enden musste und der Sohlsturz errichtet wurde, um den Höhenunterschied zwischen der vertieften und der natürlichen Sohle des Baches "Kornbeck" auszugleichen. Dass die Entwässerung im Einzugsbereich des Baches "Kornbeck" außerhalb des Verbandsgebietes des Beklagten sich in der Folgezeit wegen der Senkung der Flächen infolge des Befahrens mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und aufgrund natürlichen "Moorverzehrs" weiter verschlechtert hat, ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger und die übrigen Grundstückseigentümer im Jahre 1969 aus finanziellen Gründen nicht dazu bereit waren, der Ausdehnung des Verbandsgebietes auf ihre Flächen zuzustimmen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Selbst wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Höhe des Sohlsturzes seit seiner Errichtung wegen "seiner Tiefgründung" sich nicht verändert haben sollte, ist die nach den Angaben des Klägers erst ab 1992/93 verstärkt einsetzende Vernässung seiner Grünflächen nicht unmittelbar typische Folge dieses Wasserbauwerks. Vielmehr hat sich mit der im Beweissicherungsverfahren ebenfalls sachverständig festgestellten natürlichen Senkung der stark grundwasserhaltig und moorig strukturierten Flächen im Laufe der Zeit ein Gefährdungsrisiko realisiert, das in den örtlichen Verhältnissen bereits vor Errichtung der Sohlschwellen angelegt war. Die Weigerung der Grundstückseigentümer, der Ausdehnung des Verbandsgebietes des Beklagten zuzustimmen, das Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie der natürliche "Moorverzehr" haben diesen Zustand maßgeblich befördert.

Zwar lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren die Abflusskapazität in dem flachen Bachlauf des "Kornbeck" dadurch vergrößern, dass die Höhe des Sohlsturzes verringert und die Bachsohle bis ca. 600m oberhalb des Sohlsturzes vertieft wird. Diese zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke offenbar geeigneten Maßnahmen erfordern jedoch neben der Zustimmung der anliegenden Grundstückseigentümer insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 28 b NNatSchG) zunächst ein Planfeststellungsverfahren nach § 119 NWG. Der Kläger kann indes nicht von dem Beklagten verlangen, bei der Unteren Wasserbehörde die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu beantragen, weil der Sohlsturz nicht unmittelbar zu der Überschwemmung und Vernässung der Grünflächen des Klägers geführt hat und diese Verhältnisse bei wertender Betrachtung auch nicht dem Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten zugerechnet werden können.

Fehlt es damit bereits an der für einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlichen Kausalität, käme das vom Kläger verfolgte Begehren auch inhaltlich nicht in Betracht. Soweit er erreichen möchte, dass sich die Verhältnisse auf seinen am Bach "Kornbeck" gelegenen landwirtschaftlichen Flächen durch Maßnahmen des Beklagten in der Weise zu seinem Vorteil verändern, "dass auch bei starken Regenfällen eine Überschwemmung .... nicht in Betracht kommt", enthält das stillschweigend zunächst die durch nichts bewiesene Behauptung, dass es gerade und nur infolge des Sohlsturzes im südlich davon verlaufenden "Kornbeck" zu einem derartigen Wasserstau kommt, dass der Bach über seine Ufer tritt und so das Land überschwemmt; ausgeblendet wird danach ein Wasserstau auf den Wiesen infolge der Tatsache, dass diese nicht drainiert werden (können). Diese Unterstellung korrespondiert mit der Behauptung, infolge des Sohlsturzes liege der Grundwasserstand zwei Meter höher als vorher. Das ist indessen schon deshalb unmöglich der Fall, weil der durch den Bau des Sohlsturzes ausgeglichene Höhenunterschied der beiden Sohlen des "Kornbeck" lediglich 0,80 m betragen hat. Darüber hinaus zielt der Klageantrag, auch wenn er bloß auf eine Beseitigung der Vernässung gerichtet sein sollte, auf einen Zustand, der hinsichtlich der fraglichen Moorgrundstücke im Gebiet des "Kornbecks-Moor" offensichtlich niemals bestanden hat. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass ohne eine Vertiefung des "Kornbeck" eine Entwässerung der Flächen südlich des Verbandsgebietes des Beklagten nicht möglich wäre. Auch das kann der Kläger vom Beklagten fraglos nicht verlangen. Vielmehr kann er die - naturgegebene - Vernässung nicht dem Beklagten anlasten, hat diese im Gegenteil (weiter) hinzunehmen.



Ende der Entscheidung

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