Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 13 LB 562/04
Rechtsgebiete: AbwasserVO, NWG, WHG


Vorschriften:

AbwasserVO § 3
AbwasserVO § 6
AbwasserVO Anhang 40
NWG § 12 Abs. 1
NWG § 151 Abs. 1
WHG § 7a
Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur Abwasserverordnung ("Gilt-als-eingehalten-Regelung") ist dahingehend zu verstehen, dass auch die über die zu bearbeitenden Werkstücke aus der der mechanischen Werkstatt in den spezifischen galvanischen Produktionsprozess "eingeschleppten" Betriebs- oder Hilfsstoffe einer Anwendung der Fiktion entgegenstehen, wenn diese Stoffe organische Halogenverbindungen enthalten. Es verbleibt dann bei einer behördlichen Überwachung des Abwassers auf den Summenparameter AOX (Adsorbierbare organisch gebundene Halogene).
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung der Änderung einer Indirekteinleitergenehmigung rechtswidrig gewesen ist. Mit der ursprünglich erstrebten Änderung sollte eine in der Genehmigung enthaltene Nebenbestimmung Nr. I.11. um eine bestimmte Fiktion dahingehend ergänzt werden, dass die Anforderung an den Parameter "Adsorbierbare organisch gebundene Halogene" (AOX) im Abwasser der klägerischen Betriebs als eingehalten gilt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass eine Untersuchung des Abwassers auf den Parameter AOX nach der Nebenbestimmung Nr. I.12. zur Indirekteinleitergenehmigung entbehrlich gewesen wäre.

Die Klägerin betreibt in F. eine Lohngalvanik. In einer Lohngalvanik werden Werkstücke von zuliefernden Kunden im Wege der Galvanisierung mit einem metallischen Überzug versehen und anschließend an die Kunden zurückgegeben. Anders als bei einer Betriebsgalvanik werden die Werkstücke in einer Lohngalvanik - so auch im klägerischen Betrieb - nicht selbst hergestellt, sondern ausschließlich galvanisiert. Bei den zuliefernden Kunden der Klägerin können bei der Metallbearbeitung typischerweise als Hilfs- und Betriebsstoffe Öle, Fette, Wasserverdränger und Kühlschmierstoffe zum Einsatz kommen, die toxische organische Halogenverbindungen enthalten. Diese organischen Halogenverbindungen können daher den zu galvanisierenden Werkstücken anhaften, so dass sie letztlich im Rahmen des Galvanisierungsprozesses in das bei der Klägerin anfallende Abwasser gelangen können. Im klägerischen Betrieb werden hingegen als Hilfs- und Betriebsstoffe keine Öle, Fette, Wasserverdränger und Kühlschmierstoffe verwendet. Diese Stoffe werden in Galvaniken - mit Ausnahme von Wasserverdrängern - auch typischerweise nicht verwendet.

Das im klägerischen Betrieb anfallende Abwasser wird der öffentlichen Abwasserbeseitigung der Stadt F. zugeführt. Die hierfür erforderliche Indirekteinleitergenehmigung wurde mit Bescheid vom 26. März 1992, zuletzt geändert durch Bescheid vom 8. August 1996, erteilt und galt befristet bis zum 31. Dezember 2007. Zusätzlich wurde in dem Bescheid der Bau einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem klägerischen Betriebsgrundstück genehmigt. In der Nebenbestimmung Nr. I.11. zur Indirekteinleitergenehmigung wird für den Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Klägerin u.a. ein Überwachungswert für den Parameter AOX in Höhe von 1 mg/l und ein Überwachungsverfahren (qualifizierte Stichproben) festgesetzt. In der Nebenbestimmung Nr. I.12. ist zudem vorgesehen, dass im Rahmen der behördlichen Überwachung das Abwasser an der Endkontrollstation durch einen amtlich anerkannten Gutachter zu beproben und auf die in der Nebenbestimmung Nr. I.11. aufgeführten Parameter in bestimmten Zeitabständen untersuchen zu lassen ist. Dazu gehört der Parameter AOX, der in Nr. II 302 der Anlage zu § 4 Abwasserverordnung - AbwasserVO - als "Adsorbierbare organisch gebundene Halogene" definiert ist. Es handelt sich bei AOX im Rahmen des Analyseverfahrens um einen Summenparameter für eine Vielzahl von organischen Halogenverbindungen (bezogen auf die Halogene Chlor, Brom und Jod, nicht aber Fluor), die bei der Analyse an Aktivkohle adsorbiert werden können. Der Parameter ist aufgrund der Vielzahl der erfassten Verbindungen kein unmittelbarer Maßstab für Umwelttoxizität; ein solcher Schluss lässt sich vielmehr nur dann ziehen, wenn die AOX-verursachenden Substanzen selbst toxisch sind. Um toxische Substanzen in diesem Sinne handelt es sich u.a. bei den in Teil D Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 4 c) des Anhangs 40 zur AbwasserVO genannten Ölen, Fetten, Wasserverdrängern und Kühlschmierstoffen, wenn diese organische Halogenverbindungen enthalten. Bei der Analyse von AOX kann es bekanntermaßen zu Problemen kommen, so können etwa ein hoher pH-Wert oder ein hoher Gehalt von anorganischem Chlorid in der Probe zu Überbefunden führen.

Im klägerischen Betrieb kam es bei Stichproben zu Überschreitungen des in der Nebenbestimmung Nr. I.11. festgesetzten Überwachungswertes von 1 mg/l, der der in Teil D Abs. 1 i.V.m. Buchst. A Abs. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO für den Herkunftsbereich Galvanik (einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung) vorgesehenen Anforderung für das Abwasser vor der Vermischung entspricht. Diese Anforderung gilt indes vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 des Teils D des Anhangs 40 zur AbwasserVO. Nach Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO gilt die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten auch als eingehalten, wenn die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten und zusätzlich weitere Voraussetzungen eingehalten werden, so insbesondere nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall der Einsatz nur von Kühlschmierstoffen erfolgt, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.

Unter dem 9. Dezember 1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bestätigung einer Anwendung dieser sog. "Gilt-als-eingehalten-Regelung" nach Teil D Absatz 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO und damit eine Befreiung von der vorgesehenen Beprobung des Parameters AOX. Der in der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" genannte Einsatz in der Produktion beziehe sich ausschließlich auf den Lohnbetrieb, nicht aber auf die Kunden des Betriebes. Mit der Regelung habe der Gesetzgeber dem galvanischen Betrieb die Möglichkeit des aktiven Handelns geben wollen, um das AOX-Problem zu minimieren; eine Ausweitung auf Produktion und Einsatz bei den Kunden der Lohnbetriebe führe beim Lohnbetrieb zu Inaktivität und stehe damit im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers.

Mit Bescheid vom 25. September 2000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die "Gilt-als-eingehalten-Regelung" sei nur anzuwenden, wenn die Klägerin auf alle in Teil D Absatz 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO genannten Positionen Einfluss nehmen könne. Dies sei der Klägerin im Hinblick auf den dort geforderten Verzicht von organischen Halogenverbindungen in den eingesetzten Hydraulikölen, Befettungsmitteln und Wasserverdrängern angesichts des Betriebes einer Lohngalvanik jedoch nicht möglich. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen der eigenen Produktion und der in externen Betrieben, in welchen die genannten Hilfsmittel auf die Werkstücke aufgebracht würden. Die Klägerin habe keinen Nachweis erbracht, dass sie auf die Verwendung von organischen Halogenverbindungen in den zuliefernden Betrieben Einfluss nehmen könne. Des Weiteren räume die Klägerin ein, dass in ihren salzsauren Zinkelektrolyten während ihres Einsatzes AOX entstünden und wegen der ständig wechselnden Ware und Einsatzbedingungen keine Möglichkeit bestünde, die AOX-Bildung zu steuern und sicher unter dem Grenzwert zu halten.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 9. Oktober 2000 Widerspruch. Die vom Beklagten vertretene Annahme, die Klägerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten, sei unzutreffend. Der Beklagte gehe fälschlich davon aus, dass der Begriff der Produktion nicht nur den Galvanikbetrieb der Klägerin, sondern auch den Betrieb, in dem das zu galvanisierende Werkstück hergestellt wird, erfasse. Lohngalvaniken könnten bei diesem Verständnis nicht in den Genuss der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" kommen. Ihnen sei in der Regel eine Einflussnahme auf die Produktionsweise ihrer Kunden nicht möglich; zwei Drittel aller Galvanikbetriebe fielen aus der Regelung heraus. Dem Verordnungsgeber sei es aber darauf angekommen, den Galvanikbetrieben und mechanischen Werkstätten angesichts der bestehenden Schwierigkeiten bei der Vermeidung und Analyse von AOX einen Anreiz zu geben, Vermeidungsmaßnahmen in ihren Betrieben zu realisieren. Einen hundertprozentigen Erfolg im Hinblick auf den AOX-Gehalt des betrieblichen Abwassers verlange der Verordnungsgeber nicht.

Die Bezirksregierung Hannover wies den Widerspruch unter dem 7. März 2002 zurück. Die Voraussetzungen für einen Eintritt der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" seien nicht gegeben. Der Begriff der Produktion umfasse den gesamten Verfahrensprozess mit allen darin eingesetzten Materialien. Als Produktionsmittel seien nicht nur die eingesetzten Maschinen und Stoffe anzusehen, mit denen die Bearbeitung eines Vorprodukts erfolge, sondern das Vorprodukt selbst sei Teil des Produktionsprozesses. Öle und Fette würden über die zu bearbeitende Ware "eingeschleppt". Die Klägerin könne auf die Qualität der Vorprodukte Einfluss nehmen, indem sie mit ihren Lieferanten bzw. Auftraggebern vereinbare, dass deren Produkte frei von Hydraulikölen, Befettungsmitteln und Wasserverdrängern sein müssen, die organische Halogenverbindungen enthalten. Wolle die Klägerin sich darauf nicht einlassen, habe sie in Kauf zu nehmen, dass die Voraussetzungen für die Fiktion nicht erfüllt seien. Für die Nichtanwendbarkeit der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" spreche zudem, dass nach dem Abwasserrecht eine größtmögliche Verminderung der Einleitung von schädlichem Abwasser erreicht werden solle. Eine Fiktion, nach der Kontrollen unnötig seien, setze daher voraus, dass in der Regel die Verminderung der Abwasserverschmutzung mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden könne. Würden "unsaubere" Vorprodukte im Galvanikunternehmen eingesetzt werden können und werde das Abwasser und ein davon betroffenes Gewässer verschmutzt, wäre dies ansonsten folgenlos: Der Lieferant der Vorprodukte besitze keine Verantwortung für das Abwasser aus dem Galvanikbetrieb und für den Galvanikbetrieb selbst gelte die Fiktion der Einhaltung der Werte und damit die Annahme, dass sauberes Abwasser in die Kanalisation gelange.

Die Klägerin hat am 11. April 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Entscheidende Bedeutung komme der Frage zu, ob die Formulierung "in der Produktion eingesetzt" lediglich den eigentlichen Galvanikbetrieb oder auch die Hersteller der zu galvanisierenden Werkstücke erfasse. Abzustellen sei auf eine enge Auslegung, da auch in einem lohngalvanischen Betrieb etwas produziert werde, nämlich die metallische Schutzschicht, die auf das Vorprodukt aufgetragen werde. Zudem sei die "Gilt-als-eingehalten-Regelung" gleichermaßen für die Herkunftsbereiche Galvanik und mechanische Werkstätten anwendbar. Es werde auch vom Beklagten nicht behauptet, der Betreiber einer mechanischen Werkstatt müsse den Hersteller der Halbfertig- oder Fertigprodukte, die in der mechanischen Werkstätte be- oder verarbeitet werden, in die Regelung einbeziehen. Gleiches müsse auch für Galvanikbetriebe gelten. Der Verordnungsgeber habe sowohl den Unternehmen als auch den Vollzugsbehörden Schwierigkeiten bei der Vermeidung und Analyse des Parameters AOX ersparen wollen und deshalb die Erfüllung dieser Anforderung als gegeben fingiert. Soweit es die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sei, den Betrieben einen Anreiz zur Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen zu geben, mache dies nur Sinn, wenn die Betriebe auch Einfluss auf die Verwendung bestimmter Produktions- oder Hilfsstoffe hätten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Produktionsbetriebe der Kunden von Lohngalvaniken nicht der Fall. Zudem habe der Verordnungsgeber nicht beabsichtigen können, dass zwei Drittel aller Galvanikbetriebe in Deutschland aus dem Anwendungsbereich der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" herausfallen würden. Der Abschluss verbindlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden hinsichtlich der Verwendung bestimmter Hilfsmittel sei nicht durchführbar. Die tatsächlichen Marktbedingungen ließen solche Regelungen mit den Auftraggebern, die vielfach aus der Automobilindustrie stammten, nicht zu.

Das Verständnis der Verordnung, dass allenfalls ein Einwirken auf die Zulieferer erfolgen könne, sei seitens des Bundesumweltministeriums auch gegenüber der Klägerin bestätigt worden. Diesbezüglich hat die Klägerin ein Schreiben des Bundesumweltministeriums vom 17. September 2001 mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"[...] Diese Regelung ist in dem Anhang 40 der Rahmenabwasserverwaltung [gemeint ist die allgemeine Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift als Vorgängerregelung zu Anhang 40 der AbwasserVO] aufgenommen worden, um einerseits den wasserrechtlichen Vollzug bei der Messung des AOX (adsorbierbare organisch gebundene Halogene) zu entlasten und andererseits dem Einleiter die Sicherheit zu geben, dass er sich ordnungsgemäß verhält. Wenn bestimmte produktions- und einsatzstoffbezogene Maßnahmen in den Bereichen Galvanik und mechanische Werkstätten nachgewiesen werden, gelten die Anforderungen an den AOX als eingehalten. Dabei sind zunächst diejenigen Maßnahmen angesprochen, die der Betreiber der Lohngalvanik selbst unmittelbar durch die Auswahl der Einsatzstoffe und bestimmte Verfahrens- und Verhaltensweisen beeinflussen kann. Der Lohngalvanikbetreiber ist aber auch verpflichtet, auf seine Zulieferer einzuwirken, dass sie sich vergleichbar verhalten. Sollten die Zulieferer selbst unter die Vorschrift des Anhangs 40 fallen, wären sie ohnehin an entsprechende Verhaltensweisen gebunden. Insofern ist die Vorgabe des Anhangs 40 für den Lohngalvanikbetreiber weitergehend. Das Einwirken auf seine Lieferanten sollte der Betreiber belegen können."

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 25. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 7. März 2002 zu verpflichten, die der Klägerin erteilte Indirekteinleitergenehmigung vom 26. März 1992, zuletzt geändert durch Änderungsbescheid vom 8. August 1996, dahingehend zu ändern, dass die Nebenbestimmung unter Ziffer I.11. um den Zusatz ergänzt wird, dass die Anforderung an den Parameter AOX nach Maßgabe der Regelung des Anhangs 40 D Absatz 5 der Abwasserverordnung als eingehalten gilt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ergänzend ausgeführt: Der Anwendungsbereich der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" müsse auch die Zulieferer der Galvanikbetriebe erfassen, da in diesen, nicht jedoch in den Galvanikbetrieben selbst die in Rede stehenden Hilfsmittel eingesetzt würden. Substitutionsmittel für Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger, die organische Halogenverbindungen enthalten, könnten nur im Herstellungsprozess der Zulieferbetriebe eingesetzt werden; im reinen Galvanikbetrieb fände kein Produktionsprozess statt, der den Einsatz der genannten Hilfsmittel bedinge. Diese Sichtweise führe auch zu keiner Ungleichbehandlung, da alle Lohngalvaniken beim Fehlen entsprechender Nachweise im Hinblick auf ihre Zulieferbetriebe abwasseranalytisch zu überwachen seien und es zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen könne. Ein bloßes Einflussnehmen im Sinne eines Appells auf diese Zulieferbetriebe könne nicht als ausreichend angesehen werden. Auch habe die Klägerin entsprechende Bemühungen nicht nachgewiesen bzw. lehne diese ab. Es habe im Betrieb der Klägerin mehrfach deutliche Überschreitungen des AOX-Überwachungswertes gegeben und die Klägerin habe sich auch dahingehend erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, den Wert sicher einzuhalten. Eine solche Situation habe der Verordnungsgeber durch die in der Regelung enthaltene Fiktion nicht legalisieren wollen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2004 abgewiesen. Der Begriff der Produktion in Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO umfasse nicht nur isoliert den Betrieb der Lohngalvanik, sondern auch die Produktionsprozesse in den Zulieferbetrieben der Klägerin. Die Bestimmungen des WHG sowie der AbwasserVO zielten auf eine effektive Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips ab. Für den in Bezug auf AOX festgesetzten Grenzwert gelte nach § 6 Abs. 1 AbwasserVO selbst im Falle einer Überschreitung der Grenzwert als eingehalten, wenn die Ergebnisse der fraglichen Überprüfung und der vier vorausgegangenen Überprüfungen in vier Fällen den maßgeblichen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. Ausnahmsweise auftretende Grenzwertüberschreitungen, die zudem unterhalb einer gewissen Toleranzschwelle blieben, sollten daher auf den Bestand der Erlaubnis noch keinen Einfluss haben. Die streitgegenständliche Fiktionsregelung gehe darüber inhaltlich weit hinaus, da unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen eine Beprobung und Überwachung im Hinblick auf den Parameter AOX grundsätzlich entfallen könne. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit, welche von Stoffen ausgehe, die biologisch nur schwer oder überhaupt nicht abbaubar und zudem auch noch toxisch seien, komme der Frage der Vermeidung und Verminderung der Entstehung eine zentrale Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sei der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Anhangs 40 Teil D Abs. 5 zur AbwasserVO eng auszulegen. Eine Anwendung könne grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn sichergestellt sei, dass die dort genannten Voraussetzungen dauerhaft erfüllt seien. Anderenfalls seien die nach der gesetzlichen Regel geforderten Analysen durchzuführen und die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. Das Galvanisieren könne dabei nur einen unter zahlreichen Teilschritten darstellen, der im Rahmen der Produktion im Sinne von Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO auf dem Weg vom Rohstoff zum Endprodukt zu durchlaufen sei. Die dem Galvanisierungsprozess vorausgehenden Produktionsprozesse fänden in verschiedensten Ländern der Welt - so auch in China - statt. Die "Gilt-als-eingehalten-Regelung" könne als Ausnahme von der grundsätzlichen Regel der Beprobung und Überwachung nur zur Anwendung kommen, wenn aufgrund einer Beachtung der dort genannten konkreten Anforderungen die Annahme gerechtfertigt sei, dass eine Einhaltung des AOX-Wertes von 1 mg/l dauerhaft sichergestellt sei. Eine andere Sichtweise würde das in der AbwasserVO vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der Folge umkehren, dass alle Galvanikbetriebe die Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen könnten. Es liege auch keine Privilegierung von Betriebsgalvaniken vor, da diese auch eigene Anstrengungen unternehmen müssten, um im gesamten Betrieb unter die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung fallen zu können. Ein unverbindliches und letztlich wohl auch wirkungsloses Einwirken der Klägerin auf ihre Kunden zur Erfüllung der Ausnahmeregelung reiche nicht aus. In diesem Falle könnten sämtliche Galvanikbetriebe unabhängig von der tatsächlichen AOX-Belastung ihrer Abwässer auf die Ausnahmeregelung zurückgreifen und wären fortan nicht mehr dazu verpflichtet, Analysen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin vom 7. April 2004 mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Vorliegens der Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und (oder jedenfalls) der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus: Die Voraussetzungen in Teil D Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 4 c) des Anhangs 40 zur AbwasserVO seien auf den eigentlichen Galvanikbetrieb beschränkt und damit eng auszulegen. Dafür spreche zunächst der Wortlaut der Regelung. Bei der Aufbringung metallischer Schutzschichten handele es sich selbst um eine Produktion; das Produkt sei die metallische Schutzschicht. Der vom Beklagten vertretene weite Produktionsbegriff müsste ansonsten konsequenterweise auch bereits bei der Stahlproduktion ansetzen. Aus dem systematischen Zusammenhang, dass in Teil A Abs. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO "Galvanik einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung" zum Anwendungsbereich erklärt werde, folge, dass der Verordnungsgeber auch bei einem Galvanikbetrieb selbst von einem mehrstufigen Produktionsprozess ausgehe und daher mit Vorbehandlung keinesfalls die Produktion von Halbfertigprodukten in Betrieben der Kunden einer Lohngalvanik gemeint sein könne. Bei dem Produktionsbegriff unter Teil D Abs. 5 Nr. 2 des Anhangs 40 zur AbwasserVO betrachte die Beklagte die Beibringung einer Bescheinigung der Chemikalienlieferanten der Klägerin hinsichtlich der in der klägerischen Produktion eingesetzten Salzsäure als ausreichend. Dies müsse auch für die Werkstücke im Hinblick auf die Nr. 1 der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" gelten. Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung folge, dass die Abwasserverordnung habe Anreize geben wollen, Vermeidungsmaßnahmen im eigenen Betrieb durchzuführen. Es sei nicht darum gegangen, eine Vorschrift zu schaffen, die es dem Abwasserproduzenten ermöglicht, den Grenzwert von 1 mg/l AOX sicher einzuhalten. Die Ausgestaltung einer Fiktion setze denknotwendig voraus, dass eine tatsächliche Überschreitung des Grenzwertes unbeachtlich sein solle. Eine Vorverlagerung des Anwendungsbereichs der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" würde im Ergebnis dazu führen, dass Lohngalvaniken faktisch aus dem Anwendungsbereich herausfielen, da ihnen eine Einflussnahme auf die Produktionsweise ihrer Kunden nicht möglich sei. Substitutionsmaßnahmen seien daher nur in dem Galvanikbetrieb selbst gefordert. Verbindliche Zusagen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fertigungshilfsmittel könnten von den Zulieferern nicht verlangt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Februar 2004 zu ändern und festzustellen, dass der Versagungsbescheid des Beklagten vom 25. September 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. März 2002 rechtswidrig gewesen sind und die Klägerin einen Anspruch auf Änderung der ihr erteilten Indirekteinleitergenehmigung vom 26. März 1992, zuletzt geändert durch Änderungsbescheid vom 8. August 1996, dahingehend gehabt hat, dass die Nebenbestimmung Nr. I.11. um den Zusatz ergänzt wird, dass die Anforderung an den Parameter AOX nach Maßgabe der Regelung in Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO als eingehalten gilt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO nicht lediglich den Galvanisierungsprozess, sondern den gesamten Produktionsprozess umfasse. Nur bei der Herstellung des zu galvanisierenden Werkstücks würden Hilfsstoffe wie Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger eingesetzt, die organische Halogenverbindungen enthalten. Während des Galvanisierens im engeren Sinne würden nur Wasserverdränger eingesetzt, die kein AOX bilden. Der Verzicht auf derartige Stoffe durch Substitutionsmittel könne sich daher auch nur auf die vorgelagerten Produktionsschritte beziehen. Gleiches gelte für Kühlschmierstoffe, die nicht im Galvanisierungsprozess selbst, sondern bei der Fertigung des zu galvanisierenden Werkstücks verwendet würden. Für mechanische Werkstätten sei die Regelung in gleicher Weise anzuwenden, soweit Abwasser anfalle. Der Verordnungsgeber habe bei der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" nicht tatsächliche Überschreitungen des Überwachungswertes als unbeachtlich werten wollen. Es sei lediglich eine Erleichterung des wasserrechtlichen Vollzugs und eine Ersparnis von Analysekosten beabsichtigt. Dies sei jedoch mit der Verpflichtung des Einleiters verbunden, Faktoren zur AOX-Bildung generell auszuschalten. Dass vertragliche Vereinbarungen mit den Zulieferern nicht vorgenommen würden, könne nicht zu einer befreienden Wirkung führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig. Sie ist in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, nachdem die der Klägerin erteilte Indirekteinleitergenehmigung vom 26. März 1992 infolge eines Ablaufs der Geltungsdauer am 31. Dezember 2007 unwirksam geworden ist und sich damit das auf den Erlass eines Änderungsbescheides zu dieser Genehmigung gerichtete ursprüngliche Klagebegehren inhaltlich erledigt hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der nunmehr von ihr begehrten Feststellung, dass die Ablehnung des ursprünglich begehrten Änderungsbescheides rechtswidrig gewesen ist. Nach Auskunft des Beklagten soll auch die unter dem 14. November 2007 von der Klägerin neu beantragte Indirekteinleitergenehmigung eine Nebenbestimmung enthalten, die der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung entspricht. Die Klägerin kann sich aufgrund des Umstands, dass der Beklagte eine erneute Entscheidung treffen will, die von dem mit der Klage ursprünglich verfolgten Begehren abweicht, erfolgreich auf eine Gefahr der Wiederholung des von ihr für rechtswidrig gehaltenen Behördenhandelns berufen. Die Ausgestaltung der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" in Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO ist nach der durch die Befristung der Indirekteinleitergenehmigung eingetretenen Erledigung auch unverändert geblieben. Maßgeblich ist die Abwasserverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, ber. S. 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461). Die Klägerin muss sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verweisen lassen, gegen die zu erwartende für sie ungünstige Nebenbestimmung in der neu zu erteilenden Indirekteinleitergenehmigung vorgehen zu müssen.

2.

Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat nach Erledigung ihres ursprünglichen Klagebegehrens keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Versagungsbescheid des Beklagten vom 25. September 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. März 2002 rechtswidrig gewesen sind und sie einen Anspruch auf Änderung der ihr erteilten Indirekteinleitergenehmigung dahingehend gehabt hat, dass die Nebenbestimmung Nr. I.11 um den Zusatz ergänzt wird, dass die Anforderung an den Parameter AOX nach Maßgabe der Regelung des Teils D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO als eingehalten gilt. Das Verwaltungsgericht hat vor Eintritt der Erledigung zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Änderung der Nebenbestimmung Nr. I.11 zu der ihr erteilten Indirekteinleitergenehmigung verneint, so dass auch das Fortsetzungsfeststellungsbegehren in der Sache keinen Erfolg haben kann.

Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Nach Satz 3 dieser Bestimmung legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen, wobei gemäß Satz 4 diese Anforderungen auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden können. Nach § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG stellen die Länder auch sicher, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Die entsprechende Sicherstellung durch die Länder erfolgt dadurch, dass Indirekteinleitungen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Für die Erteilung der Genehmigung an die Klägerin war insoweit die bis zum 20. November 1999 gültige Indirekteinleiterverordnung vom 10. Oktober 1990 (Nds. GVBl. S. 451) maßgeblich; mittlerweile ist die Genehmigungsbedürftigkeit unmittelbar gesetzlich in § 151 Abs. 1 NWG verankert. Auch insoweit ist gemäß § 151 Abs. 1 Satz 4 NWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NWG das Anforderungsniveau der Rechtsverordnung maßgeblich, in der konkrete Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt werden.

Die Rechtsverordnung, in der i.S.d. vorgenannten Bestimmungen die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt werden, ist die Abwasserverordnung der Bundesregierung, die die bis zu ihrem Inkrafttreten am 21. März 1997 geltenden Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer abgelöst hat. Nach der grundlegenden Bestimmung des § 3 AbwasserVO darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwasserVO nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen zur AbwasserVO näher ausgestaltet wird. Anhang 40 zur AbwasserVO gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht aus verschiedenen Bereichen der Metallbe- und -verarbeitung einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt. Dazu gehören nach Teil A Abs. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO u.a. die Herkunftsbereiche Galvanik (Nr. 1) und mechanische Werkstätte (Nr. 10). Nach Teil D Abs. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO wird an das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche - also auch für die Bereiche Galvanik und mechanische Werkstätte - vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 u.a. ein Grenzwert für AOX von 1 mg/l festgelegt. Dieser Wert ist nach der genannten Bestimmung mittels qualifizierter Stichprobe oder 2-Stunden Mischprobe zu überwachen. Für den klägerischen Betrieb ist in der Nebenbestimmung Nr. I.11. der Indirekteinleitergenehmigung eine qualifizierte Stichprobe vorgeschrieben; dies bedeutet nach § 2 Nr. 3 AbwasserVO eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden. Dabei ist jedoch nicht der Grenzwert bei jeder Beprobung allein maßgeblich, sondern die sogenannte "4-aus-5-Regel" gemäß § 6 Abs. 1 AbwasserVO. Diese Bestimmung - die in der Nebenbestimmung Nr. II.12. der Indirekteinleitergenehmigung Eingang gefunden hat - lautet wie folgt:

"Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt"

Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO regelt Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Anforderung an AOX auch - also ohne Beprobung - als eingehalten gilt. Diese - hier hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs streitige - Bestimmung ("Gilt-als-eingehalten-Regelung") hat folgenden Wortlaut:

"Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn

1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,

2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,

3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,

4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall

a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,

b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und

c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind."

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" im Falle des klägerischen Lohngalvanikbetriebes nicht erfüllt sind, weil zwar im spezifischen Produktionsprozess der Klägerin als Hilfsstoffe keine Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger Verwendung finden, die organische Halogenverbindungen enthalten, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Hilfsstoffe dem zugelieferten und zu galvanisierenden Werkstück anhaften und somit in den spezifischen Produktionsprozess im klägerischen Betrieb "eingeschleppt" werden.

Zwar lässt sich der Wortlaut der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" zunächst auch dahingehend verstehen, dass es für den Eintritt der Fiktion nur darauf ankommt, dass bei der spezifischen Produktion im Lohngalvanikbetrieb als Hilfsmittel keine Öle, Fette und Wasserverdränger verwendet werden, die organische Halogenverbindungen enthalten (Teil D Abs. 5 Nr. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO). Eine ähnliche Betrachtungsweise liegt unter Zugrundelegung des Wortlauts auch im Hinblick auf die in Teil D Abs. 5 Nr. 4 c) des Anhangs 40 zur AbwasserVO genannten Kühlschmierstoffe nahe. Auch kann der Klägerin nicht abgesprochen werden, dass die von ihr vorgenommene Galvanisierung eine eigenständige Produktion mit zugehöriger Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung im Sinne von Teil A Abs. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO darstellt. Da die Klägerin selbst keine Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmierstoffe einsetzt, in denen organische Halogenverbindungen enthalten sind, wären nach diesem Verständnis die Voraussetzungen der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" als erfüllt anzusehen. Die mit diesem Verständnis einhergehende Verengung des Begriffs des "Einsatzes in der Produktion" greift nach Auffassung des Senats aber der Sache nach zu kurz. Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass auch die über die zu bearbeitenden Werkstücke aus der der mechanischen Werkstatt in den spezifischen galvanischen Produktionsprozess "eingeschleppten" Hilfsstoffe einer Anwendung der Fiktion entgegenstehen. Der "Einsatz" von Ölen, Fetten, Wasserverdrängern und Kühlschmierstoffen, die organische Halogenverbindungen enthalten, erfordert keinen zweckgerichteten Verwendungswillen oder ein subjektives Bewusstsein der Einbringung in den spezifischen Produktionsprozess eines Galvanikbetriebes. Ausreichend und entscheidend ist vielmehr, dass die genannten Stoffe infolge einer zielgerichteten Verwendung in der mechanischen Werkstatt letztlich in den galvanischen Produktionsprozess und von dort in das betriebliche Abwasser des Galvanikbetriebes gelangen können. Diese Betrachtungsweise, die mit dem Wortlaut der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" vereinbar ist, ergibt sich aus einer am erkennbaren Normzweck und am systematischen Regelungszusammenhang orientierten Auslegung des Teils D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO. Auch die Entstehungsgeschichte der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Im Einzelnen:

a) Dem Verständnis, dass ein "Einsatz in der Produktion" keinen zweckgerichteten Verwendungswillen in Bezug auf die in den Produktionsprozess gelangten Hilfsstoffe im Bereich der Galvanik erfordert, steht der Wortlaut der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" nicht entgegen. Auch bei einem auf den spezifischen (AOX-)Herkunftsbereich Galvanik eingeengten Produktionsbegriff kommt es letztlich bereits dann zu einem Einsatz von Ölen, Fetten, Wasserverdrängern und Kühlschmierstoffen, wenn diese den zu galvanisierenden Werkstücken anhaften, weil bei deren Herstellung die genannten Hilfsstoffe zweckgerichtet Verwendung gefunden haben. Die Hilfsstoffe werden nämlich jedenfalls gemeinsam mit den Werkstücken in den spezifischen Produktionsprozess des Galvanikbetriebes eingebracht. Eine subjektive Betrachtung der Begrifflichkeit des "Einsatzes in der Produktion" ist demgegenüber nach Auffassung des Senats gerade nicht geboten. Die "Gilt-als-eingehalten-Regelung" stellt auf die Herkunftsbereiche Galvanik und mechanische Werkstätten durch Nennung in einer Regelung in ihrer Gesamtheit ab. Diese Regelungstechnik führt bei Betriebsgalvaniken zu keinen Auslegungsproblemen. Insoweit kommt es auf die Produktionsabläufe bei der Herstellung des Werkstücks mit metallischem Überzug insgesamt und die dabei verwendeten Hilfsstoffe an. Indes hat der Verordnungsgeber für Lohngalvaniken keine Sonderregelung getroffen. Daraus lässt sich ableiten, dass es auch für Lohngalvaniken auf die Herkunft der organische Halogenverbindungen enthaltenden Hilfsstoffe nicht ankommen soll und daher nicht allein maßgeblich ist, dass diese Stoffe beim spezifischen galvanischen Produktionsprozess nicht zweckgerichtet verwendet werden. Dies ergibt sich aus systematischer Sicht insbesondere daraus, dass die in der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" genannten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger als Hilfsstoffe zwar typischerweise im Bereich der mechanischen Werkstätten - gleiches gilt für Kühlschmierstoffe - bei der Herstellung bzw. Bearbeitung des Werkstücks eingesetzt werden, nicht aber im galvanischen Produktionsprozess einschließlich Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung. Wenn in Nr. 1 und Nr. 4 c) der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" nur Stoffe aufgeführt werden, die ohnehin typischerweise bei der Galvanisierung keine zweckgerichtete Verwendung finden, liefen diese Voraussetzungen im Hinblick auf den Herkunftsbereich Galvanik weitgehend leer, wenn die Möglichkeit des Anhaftens der Hilfsstoffe an den Werkstücken ausgeblendet würde. Die Voraussetzungen würden dann an Galvaniken keine Anforderungen stellen, sondern wären als Teil der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" erfüllt, ohne dass es auf den Einsatz von Substitutionsmitteln ankäme.

Zwar macht die Klägerin insoweit geltend, auch bei der Galvanisierung könnten zur Nachbehandlung Wasserverdränger verwendet werden, die organische Halogenverbindungen enthalten, auch könnten in den Maschinen Hydrauliköle und Kühlschmierstoffe verwendet werden. Dies vermag jedoch nicht zu der Annahme zu führen, dass bei der Galvanik die Herkunft von Hilfsstoffen aus mechanischen Werkstätten ausgeblendet werden könnte. Da jedenfalls typischerweise Öle, Fette und Wasserverdränger sowie Kühlschmierstoffe in mechanischen Werkstätten mit den Werkstücken in Berührung kommen, im spezifisch galvanischen Produktionsprozess hingegen typischerweise nicht erforderlich sind, verbietet sich nach Auffassung des Senats eine solche einengende Sichtweise. Eine Regelung für Galvanikbetriebe, die typischerweise leerläuft, kann der Verordnungsgeber nämlich nicht beabsichtigt haben.

b) Selbst, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen für den "Einsatz in der Produktion" einen zielgerichteten Verwendungswillen fordern würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Vielmehr wäre bei einer solchen Betrachtungsweise jedenfalls von einem "weiten" Produktionsbegriff auszugehen, der auch die zuliefernden mechanischen Werkstätten mit einbezieht. Dies entspräche der vom Verwaltungsgericht befürworteten "engen" Auslegung des Anwendungsbereichs der "Gilt-als-eingehalten-Regelung". Dies ergibt sich zunächst daraus, dass in Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur AbwasserVO die Voraussetzungen der Fiktion im Hinblick auf den Parameter AOX gerade einheitlich und zusammenfassend für die Herkunftsbereiche Galvanik und mechanische Werkstätten definiert werden. Damit unterscheidet sich diese Regelung von Teil D Abs. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO, in der nach den verschiedenen Herkunftsbereichen differenziert wird. Daraus folgt, dass bei den einzelnen Voraussetzungen der Fiktion eine zusammenfassende Betrachtung der AOX erzeugenden Betriebs- und Hilfsstoffe aus den Bereichen mechanische Werkstätten und Galvanik geboten ist. Eine nicht auszuschließende zielgerichtete Verwendung von AOX erzeugenden Ölen, Fetten, Wasserverdrängern und Kühlschmierstoffen in den (zuliefernden) mechanischen Werkstätten ist demnach im Hinblick auf die Galvanik - bei der schließlich das Abwasser maßgeblich anfällt - "fiktionsschädlich". Für diesen "weiten" Produktionsbegriff spricht auch der bereits unter a) erörterte systematische Zusammenhang, dass die in Teil D Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 4 c) des Anhangs 40 zur AbwasserVO genannten Öle, Fette, Wasserverdränger und Kühlschmierstoffe ohnehin typischerweise nur im Bereich der mechanischen Werkstätten zielgerichtete Verwendung finden. Würde man die dort zielgerichtet verwendeten Stoffe bei der Frage der Anwendung der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" für die Galvanik nicht in die Betrachtung einbeziehen, wären die in dieser Regelung aufgestellten Voraussetzungen für die Galvanik weitgehend sinnentleert.

Besonders deutlich wird dies etwa bei den in Teil D Abs. 5 Nr. 1 des Anhangs 40 zur AbwasserVO aufgeführten Befettungsmitteln: Diese werden in den mechanischen Werkstätten auf die metallischen Werkstücke aufgebracht, um sie bis zur weiteren Bearbeitung provisorisch gegen Korrosion zu schützen. Im galvanischen Produktionsprozess erweisen sich diese Fette hingegen als störend, weil die metallischen Werkstücke vor der Galvanisierung von Fremdstoffen befreit werden müssen, da ansonsten kein gleichmäßiger metallischer Überzug erzielt werden könnte. Die Werkstücke müssen daher zunächst in einem ersten Schritt im Galvanikbetrieb entfettet werden. Bei dieser Entfettung gelangen die abgelösten Fette in das Abwasser des Galvanikbetriebes. Im Abwasser der mechanischen Werkstätten machen sich die Fette hingegen typischerweise nicht als Schadstoffeintrag bemerkbar, da sie ja gerade auf die Werkstücke aufgebracht werden. Dieses Beispiel macht nach Auffassung des Senats deutlich, dass eine völlig getrennte Betrachtung der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" für die mechanischen Werkstätten einerseits und die Galvaniken anderseits verfehlt wäre.

c) Auch das vom Verwaltungsgericht dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis der AbwasserVO zwischen (regelmäßiger) Beprobung und (ausnahmsweise erfolgendem) Verzicht auf Beprobung infolge der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" stützt die vom Senat vertretene Sichtweise. Es ist zu berücksichtigen, dass bereits bei Vornahme von Beprobungen durch die Regelung des § 6 Abs. 1 AbwasserVO gewisse Erleichterungen im Überwachungsverfahren - Unbeachtlichkeit einzelner "Ausreißer" - vorgesehen sind. Dieser Umstand führt dazu, dass bei Fiktionsbestimmungen wie der hier im Streit befindlichen ein eher strenger Maßstab anzulegen ist. Insbesondere ist das Argument der Klägerin wenig überzeugend, dass die in der Verordnung geregelte Fiktion denknotwendig voraussetze, dass tatsächliche Grenzwertüberschreitungen unbeachtlich zu sein hätten. Das Gegenteil ist nach der Auffassung des Senats der Fall. Die "Gilt-als-eingehalten-Regelung" kann nach den übergeordneten Gesichtspunkten des angestrebten Gewässerschutzes durch möglichst frühzeitige Reduzierung des Schadstoffeintrags an den Entstehungsorten der Schadstoffe nur dahingehend verstanden werden, dass auf eine Beprobung und die damit verbundenen Kosten nur dann verzichtet werden kann, wenn in Anbetracht der Produktionsabläufe von einer Grenzwertüberschreitung gerade nicht ausgegangen werden kann, weil die ergriffenen Vermeidungsstrategien den Schluss zulassen, dass der Schadstoffeintrag ohnehin unter den Grenzwerten liegt.

d) Zu Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, dass es ein Anliegen des Verordnungsgebers gewesen sei, dass in den Betrieben Strategien zur Vermeidung von AOX-Erzeugern ergriffen werden. Daraus kann jedoch nicht - quasi im Umkehrschluss - abgeleitet werden, dass sich mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Verwendung der toxischen Hilfsstoffe zu Gunsten der Galvaniken und zu Lasten des Ziels der Reduzierung der Schadstofffracht im Abwasser auswirken müssten. In diesem Zusammenhang teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus den im Wasserrecht geltenden Vorsorgegrundsatz ein Regelungsverständnis zutreffend ist, das die letztlich zur Abwasserbelastung führenden Ursachen umfänglich in die Betrachtung einbezieht. Ziel der auf § 7a WHG beruhenden Abwasserverordnung ist es gerade, die Schadstofffracht von Abwasser bereits am Ort der Entstehung möglichst gering zu halten. Deswegen werden auch Abwassereinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage umfassend dem Minimierungsgebot unterworfen (§ 7a Abs. 4 WHG, §§ 151 Abs. 1, 12 NWG). Die Sichtweise der Klägerin - die nur auf die Frage der zielgerichteten Verwendung von Betriebs- und Hilfsstoffen in der spezifisch galvanischen Produktion abstellt - hätte demgegenüber zur Folge, dass es für die letztlich ins Abwasser gelangende Schadstofffracht im Hinblick auf den Parameter AOX an einer Verantwortlichkeit gänzlich fehlen würde, obwohl ersichtlich toxische organische Halogenverbindungen über den Produktionsprozess ins Abwasser gelangen können. Darüber hinaus wäre bei einer solchen Sichtweise noch nicht einmal Raum für die Forderung, ein Galvanikbetrieb müsse an seine Zulieferbetriebe zumindest appellieren, auf AOX erzeugende Betriebs- und Hilfsstoffe zu verzichten. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine solche Forderung würde fehlen. Es wäre vielmehr völlig gleichgültig, ob und in welchem Umfang über die Werkstücke AOX-Erzeuger "eingeschleppt" werden. Dass dies mit der Zielsetzung eines möglichst geringen Schadstoffeintrags in das betriebliche Abwasser nicht vereinbar ist, liegt auf der Hand. Die Klägerin verkürzt deshalb in unzutreffender Weise ihre Betrachtung auf den Umstand, dass der Verordnungsgeber Vermeidungsstrategien im Betrieb habe honorieren wollen.

e) Im Ergebnis mag es zwar durchaus sein, dass Lohngalvaniken in Anbetracht fehlender (verlässlicher) Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Zulieferer nicht in den Genuss der "Gilt als-eingehalten-Regelung" kommen können. Dies ist jedoch in Anbetracht des übergeordneten Schutzzwecks des Gewässerschutzes gerechtfertigt. Bei der Frage der Gleichbehandlung ist zudem entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einen Vergleich von Lohn- und mit Betriebsgalvaniken abzustellen, sondern darauf, dass alle Lohngalvaniken in gleicher Weise den Anforderungen der Abwasserverordnung unterworfen sind und in gleicher Weise Schwierigkeiten haben, in den Genuss der "Gilt-als-eingehalten-Regelung" zu gelangen. Ob und inwieweit die "Gilt-als-eingehalten-Regelung" zur Anwendung gelangen kann, wenn eine Lohngalvanik den Einsatz der in der Bestimmung genannten toxischen Hilfsstoffe mit ihren Zulieferern vertraglich vereinbart, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin hat deutlich gemacht, dass ihr der Abschluss solcher Vereinbarungen nicht möglich ist.

Ende der Entscheidung

Zurück