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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 13 LC 16/03
Rechtsgebiete: NWG


Vorschriften:

NWG § 98 I
NWG § 116
Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind nicht alle rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das Verwaltungshandeln unmittelbar ausgelöst worden sind (wie Senatsurteil vom 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, Nds. Vbl. 2004, 213; AgrarR 2005, 67). Nicht zurechenbar sind Folgen, die durch das Verhalten eines Dritten verursacht worden sind (Kausalität hier verneint für Überschwemmungsschäden, die eine beim Neubau einer Kreisstraßenbrücke als künstliches Gewässerbett in einem Gewässer 3. Ordnung errichtete Betonsohle auslösen soll).
Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Senkung der Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke der Kreisstraße 51 "L. Weg" in E. im Bereich des "H.grabens" um 0,50 m.

Er ist Eigentümer des unbebauten Flurstückes 58/9 der Flur 31 und des mit einem Wohnhaus und einer Halle bebauten Flurstückes 111/3 der Flur 32 der Gemarkung E.. Beide Grundstücke grenzen an den "H.graben", ein Gewässer 3. Ordnung, der im Oberlauf der Unterhaltung der Stadt Höxter und im Unterlauf - bis auf den streitigen Straßendurchlass - der Unterhaltung der Beigeladenen obliegt. Das bebaute Flurstück 111/3 grenzt im Westen an die Kreisstraße 51 zwischen dem Ortsteil F. der Stadt Höxter und der Beigeladenen ("L. Weg"). An der nördlichen Grundstücksecke quert der "H.graben" mittels eines ca. 3,50 m breiten Durchlasses die Kreisstraße 51, danach eine in geringem Abstand zur Kreisstraße befindliche Eisenbahnbrücke ("Stadtbahn"). Die betonierte Schwellhöhe des Durchlasses der Kreisstraße 51 beträgt 87,70 m über NN; diejenige der Eisenbahnbrücke liegt 0,78 m darunter. Die auf dem Wohngrundstück errichtete Werkstatt des Klägers hat eine Fußbodenhöhe von 88,10 m über NN. Der "H.graben" mündet nach etwa 1,5 km in die Weser, deren Bett dort eine Höhe von ca. 83 m über NN aufweist. Nach der Verordnung der Bezirksregierung Hannover vom 27. Juni 2001 (Amtsblatt S. 370) liegen der "H.graben" und das unbebaute Flurstück 58/9 des Klägers im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Weser. Das bebaute Grundstück des Klägers (Flurstück 111/3) ist hiervon ausgenommen.

Bei starken Niederschlägen und Hochwasser der Weser soll es regelmäßig zu Überflutungen beider Grundstücke kommen, die deren Nutzbarkeit beeinträchtigen. Auf dem unbebauten Flurstück 58/9 hat sich inzwischen ein Biotop im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes entwickelt. Eine Klage des Klägers gegen die Beigeladene, die bei Räumung des "H.grabens" entstandenen "Verwallungen" auf dem Grundstück zu beseitigen, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. März 2001 abgewiesen (Az.: 12 A 1944/99). Den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte der 7. Senat des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 16. Mai 2001 - 7 LA 1250/01 - ab.

In einem Beweissicherungsverfahren, welches der Kläger bereits im Juli 1996 gegen den Beklagten und die Beigeladene vor dem Landgericht Hildesheim angestrengt hatte (2 OH.41/96), stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige G. in einem Gutachten vom 17. Januar 1998 fest, dass die Grabensohle des Straßendurchlasses der Kreisstraße 51 im Zuge des Neubaus der Brücke im Jahre 1985/86 nicht am durchschnittlichen Gefälle des "H.grabens" ausgerichtet und ca. 0,78 m höher als die Betonsohle der angrenzenden Hafenbahnbrücke neu hergestellt worden sei; die Sohle des Brückendurchlasses der Kreisstraße 51 hätte um ca. 0,50 m tiefer verlegt werden müssen, um im "H.graben" für diesen Gewässerabschnitt ein durchlaufendes Längs- und Fließgefälle bereitzustellen. Dem Gutachten liegen Vermessungen des Ingenieurbüros H., Hildesheim, zugrunde, die bereits im Jahre 1990 im Auftrag der Beigeladenen vorgenommen worden waren. Unter Berufung auf die gutachterlichen Feststellungen begehrt der Kläger im Wege der Folgenbeseitigung von dem Beklagten, durch geeignete technische Maßnahmen ein Absinken des Wasserstandes des "H.grabens" auf ein Niveau zu bewirken, bei dem es nicht mehr zu Überschwemmungen seiner Grundstücke kommt. Er hat mit diesem Ziel am 12. März 1999 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen:

Seit dem Neubau der Kreisstraßenbrücke (K 51) im Jahre 1986 hätten die Überschwemmungen seiner Grundstücke erheblich zugenommen. Zwar sei es dazu auch schon früher gekommen. Das Wasser sei jedoch wesentlich schneller abgeflossen. Durch die veränderte Grabensohle sei ein negatives Gefälle entstanden, so dass der Oberlauf Wasser führe, wenn der Brückendurchlass bereits trockengefallen sei. Im Jahre 1988 habe er bereits darauf aufmerksam gemacht, dass Hechte, die im Oberlauf des Grabens laichten, nicht mehr in die Weser zurückfänden und elendig "verreckt" seien. Die Veränderung an der Grabensohle stelle einen rechtswidrigen Eingriff dar. Zwar habe das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass er das auf dem Flurstück 58/9 entstandene Biotop hinnehmen müsse. Das gelte aber nicht für die Einschränkungen der Nutzung seines Flurstücks 111/3. Der Rückbau der Grabensohle sei grundsätzlich auch ein geeignetes und zumutbares Mittel, die Beeinträchtigungen seines Eigentums zu beseitigen. In einem ergänzenden Schreiben vom 20. März 1998 habe der Gutachter G. im Beweissicherungsverfahren erklärt, bei einer Tieferlegung der Sohle des Durchlasses der Straßenbrücke der Kreisstraße 51 könne der Wasserstand im "H.graben" um ca. 0,50 m gesenkt werden, wenn eine entsprechende Grundräumung stattfinde. Letztlich komme auch eine Pump- oder Bypasslösung in Betracht.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke der Kreisstraße 51 um 0,50 m abzusenken.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, bei der Erneuerung der Straßenbrücke der K 51 über den "H.graben" im Jahre 1985/86 gegen wassertechnische Regeln verstoßen zu haben. Man habe sich nach der Durchlasshöhe der alten Straßenbrücke gerichtet und sei entsprechend den Richtlinien noch 18 cm unterhalb des alten Niveaus geblieben. Auch die Eisenbahnbrücke habe seinerzeit ein höheres, über der Betonsohle liegendes Grabenbett besessen. Insgesamt hätten sich seinerzeit die Abflussverhältnisse eher verbessert als verschlechtert. Das Durchlassprofil der Straßenbrücke reiche auf jeden Fall aus, um eventuelle Überschwemmungen des Flurstückes 111/3 des Klägers kurzfristig abzuführen. Aufgrund der Brückenkonstruktion könne die Sohle - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismäßigem Aufwand tiefer gelegt werden; die hierfür aufzuwendenden Kosten stünden in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg. Der begehrten Vertiefung stünden aber auch rechtliche Gründe entgegen, weil das auf dem Flurstück 58/9 entstandene Biotop nach § 28 a NNatSchG Schutz genieße, aber bei einer nachhaltigen Verringerung des Grabenniveaus gefährdet sei. Der Schutz des Biotops müsse sich auch auf die Frage auswirken, ob der Kläger bezüglich des Wohngrundstücks 111/3 Nachteile zu dulden habe.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des richterlichen Augenscheins und Vernehmung des Sachverständigen G.. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 1. März 2001 sein Gutachten erläutert und u.a. erklärt, die vorhandene Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke sei in der heutigen Höhe ausreichend, um Überschwemmungen vom Wohngrundstück des Klägers abzuführen.

Mit Urteil vom 24. April 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch auf Tieferlegung der Grabensohle im Bereich der Brücke der Kreisstraße 51 über den "H.graben" sei unbegründet. Zwar habe der Beklagte beim Neubau der Brücke in den Jahren 1985/86 auf ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des § 24 NWG verzichtet und auch eine absolute Fixierung der Höhenlage der Brücke und des Brückendurchlasses nicht vorgenommen, sondern lediglich deren Aufmaße bestimmt und eine Gründung nach dem gewachsenen (anstehenden) Boden vorgesehen. Gutachterliche Feststellungen zum "richtigen" Grabenverlauf seien nicht getroffen worden. Vielmehr habe sich der Beklagte lediglich auf einschlägige Straßenbaurichtlinien und DIN-Vorschriften berufen. Danach dürften jedenfalls formelle Mängel zu bejahen sein. Dem Beklagten sei zumindest bekannt gewesen, dass der "H.graben" wegen seines geringen Gefälles, seiner Lage im Überschwemmungsgebiet der Weser und zunehmender Belastung durch Bebauung und Geländeveränderungen im Laufe der letzten Jahrzehnte ein problematisches Gewässer sei, dessen Verlauf und Unterhaltung wasserbehördlicher Aufsicht bedurft habe. Ein Eingriff in die Rechte des Klägers setze indessen eine materielle Rechtsverletzung voraus. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Sohle des Brückendurchlasses aus wasserrechtlicher Sicht tatsächlich um einen halben Meter tiefer, nämlich in einer Höhe von ca. 87,20 m über NN, hätte eingerichtet werden müssen. Dass die Fixierung der Gewässersohle im Straßendurchlass auf eine Höhe von 87,70 m über NN bei der Einlassschwelle bzw. 87,63 m über NN im Durchlass einen solchen Eingriff in das Gewässer darstelle, könnten zwar die gutachterlichen Feststellungen des Ingenieurbüros Richter vom 17. Dezember 1990 vermuten lassen, die anlässlich der Planungen der Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation im Verlaufe des "L. Weges" für die Beigeladene getroffen worden seien. Diesen Feststellungen folge auch der gerichtliche Sachverständige G. im Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Hildesheim. Danach weise der "H.graben" oberhalb des Brückendurchlasses kein ausreichendes Gefälle mehr auf. Die vorhandene Grabensohle liege dort bis zu einem Meter tiefer, so dass sogar von einem negativen Gefälle gesprochen werden könne. Um ein annähernd gleichmäßiges Gefälle des "H.grabens" herzustellen, müsse nach den gutachterlichen Feststellungen die Grabensohle im Bereich der Straßenbrücke um etwa einen halben Meter tiefer gelegt werden. Gestützt werde das Gutachten außerdem durch die Höhe der Betonsohle des sich im Verlauf des "H.grabens" unmittelbar anschließenden Eisenbahnbrückendurchlasses. Diese um 78 cm tiefer liegende Sohle ermögliche eine wesentliche Vertiefung des Grabens. Eine solche Vertiefung sei nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch in den Jahren 1951 und 1968 festgestellt worden. Im Zuge der Erteilung einer Einleitungsgenehmigung der Firma I. seien am 5. Juli 1951 Längs- und Querschnitte des "H.grabens" erstellt worden, die für die Gewässersohle unter der Landstraßenbrücke (K 51) ein Maß von 87,29 m ausweise. Das Stadtbauamt Holzminden habe am 15. November 1967 ein Längsprofil der K 51 ("L. Weg") erstellt, welches die Sohle des "H.grabens" mit 87,269 m angebe. Nach diesen Vermessungsdaten sei zweifelhaft, ob der Auffassung des Beklagten gefolgt werden könne, er habe sich beim Brückenneubau am gewachsenen Boden orientiert und sei mit der Sohle richtliniengemäß noch ca. 18 cm unterhalb des vormaligen Niveaus geblieben.

Gleichwohl lasse sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger Anspruch auf Einhaltung eines Sohlenniveaus habe, welches noch unter den in den Jahren 1951 und 1967 festgestellten Maßen liege. Zwar sei es im Grundsatz richtig, bei einem künstlich angelegten Graben, der - wie der "H.graben" - nur ein geringes Gefälle aufweise, ein durchgehend gleichmäßiges Sohlgefälle zu fordern. Diese Forderung sei aber nur ein öffentlicher Belang, der die Bildung von Schwellen oder Staustufen, wie sie auch bei natürlichen Gewässern häufig vorkämen, nicht ausschließe. Ob und in welchem Umfang der "H.graben" ein natürliches oder künstliches Gewässer sei bzw. gewesen sei, lasse sich anhand der Verwaltungsvorgänge nicht klären; ebenso wenig lasse sich klären, ob er ursprünglich ein durchgehendes Gefälle besessen und welche wasserwirtschaftlichen Anliegen seinen Ausbau beeinflusst hätten. Gegen ein durchgehendes Gefälle, wie der Kläger es verlange, spreche vor allem die Abrechnungszeichnung der Brücke der Hafenbahn der Beigeladenen vom November 1914. Aus dieser Abrechnungszeichnung im Brückenbuch I der Beigeladenen sei nicht nur ersichtlich, dass die Betonsohle erst nachträglich eingezeichnet worden sei. Die Abrechnungszeichnung weise auch ein (gestricheltes) "vorhandenes Profil" des "H.grabens" aus, welches seinerzeit ein Sohlenniveau von 87,75 m gehabt habe. Dieses Sohlenniveau liege noch über dem heutigen Sohlenniveau der Straßenbrücke und beweise, dass der Graben seinerzeit insgesamt ein anderes Niveau gehabt haben müsse. Soweit der Bach oberhalb der Brücke ein "negatives" Gefälle aufweise, müsse es sich um nachträgliche, wohl mit der Gewässerunterhaltung zusammenhängende Änderungen handeln, welche nicht ohne weiteres mit dem wasserwirtschaftlichen Ziel der Herstellung eines durchgehenden Sohlgefälles in Einklang stünden. Da der "H.graben" ca. 350 m oberhalb des Straßendurchlasses die Landesgrenze nach Nordrhein-Westfalen überquere, könne dies auch auf das Fehlen wasserbehördlicher Koordination zurückzuführen sein.

Das Gericht brauche der Frage, ob mit dem Neubau des Straßendurchlasses des "H.grabens" unter der Kreisstraße 51 ein rechtswidriger Eingriff verbunden sei, jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn es fehle an einer weiteren Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruches, dass nämlich ein durch den Eingriff verursachter rechtswidriger Zustand noch anhalte. Die Rechtswidrigkeit müsse sich auf die Rechtsverletzung beziehen und sei daher zu verneinen, soweit der Kläger die Folgen des Angriffs aus Rechtsgründen hinzunehmen habe. Eine solche Duldungspflicht bestehe jedenfalls hinsichtlich des unbebauten Grundstücks Nr. 58/9 der Flur 31 der Gemarkung E.. Durch Urteil des Gerichts vom 1. März 2000 sei für den Kläger verbindlich geklärt worden, dass eine bauliche Nutzung nicht möglich sei, weil das zwischenzeitlich auf dem Grundstück entstandene Biotop nach § 28 a NNatSchG rechtlichen Schutz genieße. Die naturschutzrechtliche Duldungspflicht schließe auch einen Folgenbeseitigungsanspruch aus, der inhaltlich auf die Beseitigung des Biotops abziele. Dass es dem Kläger maßgeblich um die Beseitigung des Biotops gehe, habe dieser in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Die Schutzwürdigkeit des Biotops schließe aber auch einen Folgenbeseitigungsanspruch für überflutungsbedingte Nachteile bezüglich des Wohngrundstücks 111/3 des Klägers aus. Eine eventuelle Dränagewirkung, die mit der Senkung der Grabensohle um einen halben Meter im Bereich des Wohngrundstücks des Klägers eintreten würde, müsste sich aufgrund des geringen Höhenunterschiedes und der geringen Entfernung auch auf das Flurstück 58/9 der Flur 31 auswirken. Allerdings brauche der Kläger - anders als beim unbebauten Grundstück - bei seinem Wohngrundstück selbst Überflutungen, die auf einem rechtswidrigen Eingriff der Beklagten beruhten, nicht zu dulden. Die Besonderheiten bei einem Eingriff in ein Gewässer lägen aber darin, dass regelmäßig mehrere Anlieger betroffen seien, bei denen sich der Eingriff unterschiedlich, d.h. einerseits vorteilhaft und andererseits nachteilig, auswirke. Das gelte auch für die vom Kläger begehrte Vertiefung der Grabensohle im Brückendurchlass. Sie habe nicht nur Vorteile für den Kläger, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Nachteile nicht nur für das entstandene Biotop, sondern auch für unterliegende Grundstücke, die wegen erhöhter Fließgeschwindigkeit oder Staubildung ihrerseits betroffen sein könnten. Das Wasserrecht schreibe daher in solchen Fällen die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens vor. Zwar wäre es durchaus denkbar, durch Senkung der Grabensohle des Straßendurchlasses eine Verbesserung der Abflussverhältnisse auf dem Wohngrundstück des Klägers zu erreichen und auch die Hochwassergefahr zu verringern. In einem solchen Fall müssten aber zusätzliche bauliche Maßnahmen vorgenommen werden, um im öffentlichen Interesse das auf dem unbebauten Grundstück entstandene Biotop zu sichern. Auch weitere Baumaßnahmen im Unterlauf des "H.grabens" würden möglicherweise erforderlich, so dass der mit der Durchsetzung des Klagebegehrens verbundene Aufwand eine Höhe erreiche, die nicht mehr im Verhältnis zu dem Nutzen stehe, der mit der Senkung der Sohlhöhe für das Wohngrundstück des Klägers verbunden sei.

Der Sachverständige G. habe im Übrigen in der mündlichen Verhandlung des Gerichts am 1. März 2001 erklärt, die vorhandene Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke sei in der heutigen Höhe ausreichend, um Überschwemmungen vom Wohngrundstück des Klägers abzuführen. Damit bezweifele der Gutachter konkludent, dass mit der Tieferlegung der Sohle überhaupt eine nennenswerte Dränagewirkung erreicht werden könne. Allerdings halte der Kläger diese gutachterlichen Feststellungen nicht für überzeugend, da bei einer Vertiefung grundsätzlich eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und damit der Leistungsfähigkeit des Grabens eintreten müsste. Dass sich die Leistungsfähigkeit bei einer Vertiefung verbessern würde, liege offenbar auch dem Gutachten der Beigeladenen zugrunde, das sie im Jahre 1990 wegen der eventuellen Einleitung vorgeklärter Abwässer in den "H.graben" habe erstellen lassen. Für die Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen G. spreche jedoch, dass ein Teil der Überflutungen des Grundstücks des Klägers nicht durch eine hohe Wasserführung des "H.grabens", sondern durch hochwasserbedingten Rückstau im Unterlauf sowie auf mangelhafte Unterhaltung des "H.grabens" in diesem Bereich zurückzuführen seien. Das folge auch aus der im Juli 1999 festgestellten Sedimentablagerung im Straßendurchlass mit einer Mächtigkeit von 40 cm. Der Brückendurchlass liege nicht mehr als 4,70 m über dem Flussbett der Weser bei der Einmündung des "H.grabens". Schon bei Wasserständen über 4,70 m staue sich das Weserwasser bis zur Brücke zurück, so dass ein ordnungsgemäßer Ablauf im Straßendurchlass nicht mehr gewährleistet sei. Solche Hochwässer seien vergleichsweise häufig. Ihre Folgen seien durch eine Vertiefung der Sohle des Grabendurchlasses nicht zu beeinflussen. Die hohen Sedimentablagerungen im Brückendurchlass könnten zwar nicht nur auf die regelmäßigen Weserhochwasser, sondern auch auf mangelhafte Grabenunterhaltung im Unterlauf zurückzuführen sein. In jedem Fall bestätigten sie die Auffassung des Gutachters, dass bauliche Veränderungen am Brückendurchlass nicht geeignet seien, den Großteil der Überschwemmungen vom Grundstück des Klägers fernzuhalten. Die Einflüsse des Hochwassers auf die Leistungsfähigkeit des "H.grabens" in seinem Unterlauf berührten letztlich auch die Frage nach dem rechtswidrigen Eingriff. Einen Nachweis dafür, dass ausschließlich hochwasserfremde Umstände zu Überschwemmungen auf dem Wohngrundstück des Klägers führten, sei nicht erbracht worden.

Indessen brauche das Gericht auch diesen Fragen nicht weiter nachzugehen, weil zugunsten des Klägers unterstellt werden könne, dass sich im Falle ordnungsgemäßer Grabenräumung und Erhöhung der Fließgeschwindigkeit des "H.grabens" eine Verbesserung der Hochwassersituation des Wohngrundstücks des Klägers ergebe. Diese Verbesserung stehe nach Überzeugung des Gerichts aber in keinem Verhältnis zu dem notwendigen Aufwand, der mit baulichen Veränderungen im Sohlbereich der Kreisstraßenbrücke verbunden wäre. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die begehrte Senkung der Durchlasssohle konstruktionsbedingt praktisch einen Brückenneubau erfordere. Die Grenze der Zumutbarkeit, die dem Folgenbeseitigungsanspruch immanent sei, werde damit deutlich überschritten.

Gegen dieses, dem Kläger am 16. Mai 2002 zugestellte Urteil hat er am 11. Juni 2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er macht vor allem unter Bezugnahme auf das von ihm beigebrachte Gutachten des Sachverständigen J. vom 15. März 2002 erneut geltend, dass beim Neubau der Kreisstraßenbrücke (K 51) der Durchlass für den "H.graben" um mindestens 0,50 m zu hoch ausgeführt und deshalb der ursprüngliche natürliche Wasserabfluss nicht mehr gewährleistet sei. Die Lage der Sohle des Brückendurchlasses sei nicht ihrer ursprünglichen angepasst worden, "sondern auf einer durch (natürliche) Auflandung erhöhten Sohlenhöhe" zur Ausführung gelangt. Dem liege eine fehlerhafte Planung zugrunde, weil die Lage der Brückensohle nicht zuvor ordnungsgemäß festgelegt worden sei. Durch die 0,50 m zu hoch angelegte Sohle des Brückendurchlasses komme es zu einem Rückstau der Abflüsse im "H.graben" und in die bachaufwärts gelegenen Grundstücksflächen. Die durch die Gutachten der Sachverständigen G. und K. hinreichend belegte Kausalität und Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Eingriffs folge aber auch daraus, dass der Beklagte vor Durchführung dieser Baumaßnahme wegen der vorgesehenen Benutzung eines oberirdischen Gewässers ("Aufstauen" i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 NWG) auf das für die nach § 3 Abs. 1 NWG erforderliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 13 NWG) vorgeschriebene förmliche Verfahren nach § 24 NWG i.V.m. §§ 63 VwVfG verzichtet habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen,

hilfsweise,

ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass die Brückensohle (87,70 über NN) bei Regenwasserereignissen für Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks (Flurstück 111/3) ursächlich ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und weist erneut daraufhin, dass die Höhe der Brückensohle im Zuge des Brückenneubaues zwar ohne förmliches Verfahren nach § 24 NWG, im übrigen aber ordnungsgemäß festgelegt worden sei. Maßstab und "Zwangspunkt" hierfür sei die seinerzeit vorhandene gepflasterte Sohle der wenige Meter "unterstrom" gelegenen Eisenbahnbrücke mit einer Höhenlage von 87,78 m über NN gewesen. Im übrigen sei der Nachweis einer Kausalität des Brückenbaues für die Vernässung der Grundstücke des Klägers und der Biotopbildung nicht erbracht. Ein Brückenneubau sei unverhältnismäßig, weil der Schutz des Wohngrundstücks des Klägers vor Überschwemmungen auch durch eine Art "Eindeichung" mit sehr geringem Aufwand möglich wäre.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge (Beiakten "A" -"Y") Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke der Kreisstraße 51 um 0,50 m zu senken.

Für die vom Kläger begehrte Veränderung kommt als Anspruchsgrundlage (nur) der gesetzlich nicht geregelte, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannte und durch Richterrecht geprägte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Er wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie unmittelbar aus der Abwehrfunktion der Grundrechte hergeleitet (vgl. BVerwGE 94, 100). Andere Stimmen in der Literatur greifen auf den Rechtsgedanken der §§ 1004, 862, 12 BGB zurück (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 30 Rdnr. 5). Diese unterschiedlichen Begründungsansätze schließen sich nicht aus, sondern ergänzen einander. Jedenfalls ist der Folgenbeseitigungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt. In § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO ist im Übrigen nur zum Teil die prozessuale Geltendmachung dieses Anspruches geregelt. Diese Vorschriften kommen indes im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Beteiligten nicht um die Beseitigung der Folgen eines aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakts, sondern um die Folgen sonstigen Verwaltungshandelns streiten. Das gegen den Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraße 51 (§§ 43 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 NStrG) gerichtete Begehren des Klägers auf Verringerung der Höhe der Sohle des Gewässerdurchlasses betrifft einen Realakt der Verwaltung, ohne auf den Erlass rechtlicher Regelungen (Verwaltungsakt) gerichtet zu sein. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO bedarf es daher nicht. Das Begehren des Klägers ist (nur) mit der (einfachen) Leistungsklage zu verfolgen. Es ist indessen nicht begründet.

Nach allgemeiner Auffassung kommt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwGE 69, 366/370; 82, 76/95; 94/100; BVerwG, NVwZ 1998, 1292, 1294; OVG NW, NVwZ 2000, 217, 218; Bay. VGH, NVwZ 1999, 1237; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 307 ff.; Detterbeck/Windhorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 12 Rdnr. 27 ff.).

Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nur Rechtsverletzungen, die durch hoheitlichen Eingriff verursacht worden sind. Ob ein solcher vorliegt, ist bei förmlichen Verwaltungshandeln in der Regel unschwer zu entscheiden. War Verletzungsursache ein Verwaltungsakt oder eine Satzung, etwa in Gestalt eines Bebauungsplans, so ist der hoheitliche Charakter des Eingriffs ohne weiteres zu bejahen. Tatsächliche Rechtsverletzungen werden indes nur dann vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch erfasst, wenn sie Ausdruck der öffentlichen Gewalt sind. Das ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen in ihrer Rechtsqualität dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (BVerwG, NJW 1974, 817/818). Hierbei ist von der hoheitlichen Maßnahme auszugehen, die entweder selbst die Beeinträchtigung darstellt oder unmittelbare schädliche Folgen verursacht hat. Ist diese Maßnahme rechtsförmlich ein Akt des öffentlichen Rechts, so ist auch die von dieser Maßnahme ausgehende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Handelt es sich bei der schädigenden Maßnahme um einen sogenannten Realakt, kommt es darauf an, ob dieser sich als Ausdruck hoheitlicher Tätigkeit darstellt. Die Rechtsprechung stellt hierbei entscheidend darauf ab, "ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht" (BGH, NJW 1976, 570; Bay.VGH, NVwZ 1989, 269, 270). Ein solcher Planungs- und Funktionszusammenhang ist gegeben, wenn die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und öffentlichen Zwecken dient. So liegt es hier. Der Kläger wendet sich gegen die Folgen des 1985/86 von dem Beklagten errichteten Neubaus der Kreisstraßenbrücke. Es geht ihm um die nach seiner Darstellung seit 1988 zunehmende Überflutung seiner an den "H.graben" angrenzenden Grundstücke, die nach seiner Auffassung auf die Erhöhung der Sohle des Grabens im Bereich des Durchlasses der Kreisstraße 51 zurückzuführen sei, die aufgrund ihrer zu hohen Gründung als "Sperre" den Wasserabfluss im "H.graben" hindere. Zwar liegt dem im Eigentum des Beklagten stehenden Brückendurchlass eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 13 NWG) nicht zugrunde. Die Brücke ist indessen nach den Regelungen des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - errichtet und danach dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 NStrG); dem Beklagten obliegt als Träger der Straßenbaulast der Bau und die Unterhaltung derartiger Anlagen. Danach liegt hier ein "öffentlich-rechtlicher Planungs- und Funktionszusammenhang" vor, so dass der hoheitliche Charakter des hier in Rede stehenden Vorgehens fraglos vorliegt.

Die für einen Folgenbeseitigungsanspruch vorausgesetzte Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme folgt hier entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht bereits daraus, dass die Kreisstraßenbrücke mit dem hier in Rede stehenden Durchlass ohne wasserrechtliche Bewilligung (§§ 13, 24 NWG) errichtet worden ist. Ob es dieser bedurft hätte, wie der Kläger meint, kann dahinstehen. Auch bei tatsächlichem Verwaltungshandeln knüpft der Folgenbeseitigungsanspruch nicht an die etwaige Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Eingriffs, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich wie rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen (BVerwGE 82, 76/95). Es kommt also auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen an, nicht aber auf die vermeintlich formelle Illegalität des hoheitlichen Eingriffs.

Als Eingriff rügt der Kläger eine Verletzung seines Eigentumsrechts durch Überflutung seines unmittelbar an der Kreisstraßenbrücke gelegenen Wohngrundstücks (Flurstück 111/3) und des bachaufwärts gelegenen unbebauten Grundstücks (Flurstück 58/9). Sofern letzteres betroffen ist, scheidet eine Eigentumsverletzung schon deshalb aus, weil der Kläger wegen des dort zwischenzeitlich entstandenen Biotops i.S.v. § 28a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. März 2001 - 12 A 1944/99 - verpflichtet ist, wegen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) diesen Zustand zu dulden (vgl. Beschluss des 7. Senats des erk. Gerichts vom 16. Mai 2001 - 7 LA 1250/01).

Im Übrigen kann dahinstehen, ob durch die Überflutung des Wohngrundstückes (Flurstück 111/3) das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) des Klägers deshalb verletzt wird, weil damit dessen Nutzung wesentlich und nicht mehr ortsüblich beeinträchtigt wird, was über die besondere Situationsgebundenheit der hier im natürlichen bzw. gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Weser stark grundwasserhaltigen Geländestruktur in deren Ufer- und Niederungsbereich hinausgeht. Selbst wenn insoweit zugunsten des Klägers ein vermeintlich rechtswidriger Zustand unterstellt wird, ist er jedoch nicht "durch" die nach seiner Behauptung 0,50 m zu hoch angelegte Sohle des Brückendurchlasses herbeigeführt worden, so dass der Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreift.

Seiner Rechtsfolge nach richtet sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Beseitigung der zurechenbaren rechtswidrigen Folgen des Verwaltungshandelns und auf die Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes (Wiederherstellung des status quo ante in natura) (BVerwGE 69, 366/370). Ist die identische Wiederherstellung nicht möglich, kann die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes verlangt werden (Detterbeck/Windhorst/Sproll, aaO, § 12 Rdnr. 52). Ob aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs die vollziehende Gewalt entweder alle oder nur bestimmte rechtswidrige Folgen zu beseitigen hat, ist eine Rechtsfrage, die auf der Stufe der Zurechenbarkeit der eingetretenen Folgen angesiedelt ist. Die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung sind dem Verwaltungsträger nur dann zuzurechnen, wenn zwischen seiner Amtshandlung und deren Folgen Kausalität besteht und eine Haftungsbeschränkung nicht eingreift. Solche Haftungsbeschränkungen können sowohl im Rahmen der Haftungsbegründung als auch dem des Haftungsumfanges bestehen. Dementsprechend wird zwischen den Erfordernissen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität differenziert. Danach ist zunächst erforderlich, dass zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen eine haftungsbegründende Kausalität besteht. Dieser haftungsrechtlich relevante Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei allen Folgen einer Amtshandlung gegeben, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Darüber hinaus dürfte er auch bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind (BVerwGE 69, 366/372). Demnach ist das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht in einem formalen Sinne zu verstehen, sondern betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen Maßnahme: nötig ist ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist. In diesem Sinne ist das Merkmal der Unmittelbarkeit ein Kriterium für die "wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären" (vgl. BGH, Urt. vom 9.11.1995, DVBl. 1996, 561/562 u.H. auf Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 250). Nicht zurechenbar sind Folgen, die durch das eigene verantwortliche Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht worden sind (BVerwGE 69, 366/373).

In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Straßenbaulastträger und Eigentümer des Brückengrundstücks einschließlich des darunter liegenden Gewässerbetts in diesem Bereich seine Straßenbrücke über den "H.graben" so errichten muss, dass ein künstliches Hindernis im Gewässerbett nicht entsteht und der natürliche Wasserabfluss nicht behindert wird (vgl. §§ 98 Abs. 1 Satz 1, 116 NWG). Entsteht auf dem tieferliegenden Brückengrundstück ein Hindernis in Gestalt einer zu hohen Betonsohle als künstliches Gewässerbett und wird hierdurch das höherliegende Grundstück erheblich überflutet, so kann dessen Eigentümer die Beseitigung der den natürlichen Wasserabfluss hindernden Anlage verlangen (vgl. Staudinger-Gursky, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdnr. 43). Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das in dem Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Hildesheim (2 OH. 411796) zu den Ursachen der Bildung eines Feuchtbiotops auf dem Flurstück 58/9 eingeholte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Wasserwirtschaft G. vom 17. Januar 1998 vorgetragen, dass der Beklagte die Sohle des Durchlasses für den "H.graben" im Zuge der Errichtung der Kreisstraßenbrücke 1985/86 um ca. 0,5 m zu hoch angelegt habe. Der Sachverständige L. hat dies daraus geschlossen, dass der unwesentlich entfernt im Unterstrom des Gewässers gelegene Durchlass unter der Eisenbahnbrücke der Beigeladenen zum Zeitpunkt seiner Ortsbesichtigung 1997 0,78 m tiefer lag. In der (ersten) mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 1. März 2001 hat er dazu weiter ausgeführt, dass ein solcher Höhenunterschied ("Sohlsprung") für dieses im Flachland gelegene Gewässer "ungewöhnlich" sei. Mit dem ursprünglichen Gewässerverlauf könne "dieser Sohlsprung nicht in Einklang stehen. Dazu, welche Umstände zu diesem Sohlsprung geführt" hätten, könne er "keine Aussage machen". Es könne sein, "dass die Straßenbrücke in ihrem ursprünglichem Zustand ebenfalls eine so hohe Sohle aufwies". Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Beigeladene habe zwischen 1985/86 und 1997 den Durchlass ihrer Eisenbahnbrücke durch Ausräumung um 0,96 m tiefer gelegt. Die Höhenlage des Durchlasses der neuen Straßenbrücke entspräche der "gewachsenen Sohlhöhe" der alten Straßenbrücke und habe bei ihrer Errichtung den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Wasserabflusses genügt.

Die Frage, ob die Sohle des Straßenbrückendurchlasses aus wasserrechtlicher Sicht - wie der Kläger geltend macht - tatsächlich um einen halben Meter tiefer als geschehen hätte eingerichtet werden müssen, lässt sich aufgrund der zurückliegenden natürlichen und künstlichen Veränderungen der Gewässerstruktur des "H.grabens" wahrscheinlich nicht mehr hinreichend sicher aufklären, kann im Ergebnis aber auch offen bleiben. Denn der Sachverständige G. hat eine Ursächlichkeit der gegenwärtigen Höhenlage des Durchlasses für eine Überschwemmung des Wohngrundstücks (Flurstück 111/3) des Klägers ausgeschlossen. Er hat dazu auf richterliche Befragung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 1. März 2001 ausweislich der Niederschrift (S. 3 f.) ausgeführt, "nach seiner Ansicht" sei "es unwahrscheinlich, dass die Höhenlage der Sohle der Straßenbrücke für Überschwemmungen auf dem Wohngrundstück des Klägers ursächlich" sei. Das folgere er "hauptsächlich aus dem Querschnitt des Gewässers". Er könne "nicht ausschließen, dass durch Hindernisse im Unterlauf des Gewässers ein Rückstau entstehen" könne, "der den Abfluss" behindere "und sich ggf. schädigend auf das Wohngrundstück des Klägers auswirken" könne. Es handele "sich hierbei aber nicht um eine Frage des Gewässerausbaus, sondern der Unterhaltung des Gewässers" (vgl. Niederschrift S. 5). Sofern "der Beklagte die Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke um 0,50 m absenken" würde, "könnte es gleichwohl zu Überschwemmungen des Wohngrundstücks des Klägers kommen. Die Höhe der Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke" sei "hierauf ohne Einfluss. Die vorhandene Sohle des Gewässerdurchlasses der Straßenbrücke" sei "in seiner heutigen Höhe ausreichend, um Überschwemmungen vom Wohngrundstück des Klägers abzuführen" (vgl. Niederschrift S.4). "Eine Absenkung der Sohle der Straßenbrücke um 0,50 m würde allein nicht ausreichend sein, um den Gefälleabfluss herzustellen. Hierzu wäre es erforderlich, das Gewässerbett oberhalb des Durchlasses der K 51 auf dieses entsprechende Fließniveau auszubauen, damit ein durchgehendes Sohlgefälle des Gewässers erreicht wird" (vgl. Niederschrift S. 5).

Danach ist die von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare und ausschließliche Kausalität der gegenwärtigen Höhenlage des Gewässerdurchlasses unter der Straßenbrücke für eine Überschwemmung des Wohngrundstückes des Klägers nicht nachgewiesen. Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen L., die in der mündlichen Verhandlung des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert worden sind, löst allein die Höhe der Sohle des Gewässerdurchlasses auch bei stärkeren Niederschlägen eine rückstaubedingte zu hohe Wasserführung im Oberlauf des "H.grabens" nicht unmittelbar aus. Nach den hierzu vom Kläger vorgelegten Fotografien (vgl. Bl. 587 GA) erscheint das in der Tat nicht wahrscheinlich. Der bei Weserhochwasser eintretende Rückstau im Unterlauf des "H.grabens", sein geringes Gefälle, die sehr schnell eintretende Verlandung sowie eine unzureichende Unterhaltung in diesem und vor allem im Bereich der Brückendurchlässe (Sedimentablagerung) führen offenbar eher dazu, dass ein ordnungsgemäßer Wasserablauf im Bereich des Wohngrundstücks des Klägers nicht immer gewährleistet ist. Diese Vorgänge können jedoch nicht ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten, dem insoweit lediglich die Unterhaltung des Brückendurchlasses obliegt (§ 35b Abs. 1 NStrG), zugerechnet werden.

Der nach der gerichtlichen Befragung des Sachverständigen L. im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vom Kläger beauftragte Gutachter K. hat zwar in seinem Gutachten vom 15. März 2002 die nach seiner Auffassung als "erheblich zu hoch" angelegte Betonsohle des Gewässerdurchlasses als "wesentliche Ursache" für den Rückstau und die dadurch erhöhten Grundwasserstände auf den bachaufwärts gelegenen Grundstücken bezeichnet. Diese Behauptung überzeugt den Senat indes nicht und stellt die Plausibilität und Überzeugungskraft der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen L., denen schon wegen seiner "neutralen" Stellung in diesem Verfahren ein höheres Gewicht zukommt, nicht ernstlich in Frage. Im übrigen räumt auch K. in seinem Privatgutachten ein, "dass fehlende oder mangelnde Unterhaltungsleistungen sehr schnell zu Sohlerhöhung durch Ablagerungen von Geschiebe führen können, was vor allem im wesernahen Bereich stattfindet, weil hier durch Rückstau aus der Weser eine wesentliche Verminderung der Fließgeschwindigkeiten und damit auch eine Steigerung der Absetzvorgänge eintreten muss. Auch der fehlerhafte Einbau von Rohrdurchlässen unterhalb der beiden Brückenbauwerke trägt" nach seiner Auffassung "maßgeblich zur Erhöhung der Ablagerungen bei". Der aufgrund "verschiedener Einflüsse" erhöhte Wasserspiegel führe nicht nur zu "Veränderungen der Vegetation". Gleichzeitig werde "auch die Leistungsfähigkeit des Bachprofils ganz wesentlich eingeschränkt". Damit träten Hochwasser im "H.graben" nicht nur eher, sondern auch "häufiger und länger in die Vorländer über". Davon seien auch die Grundstücke des Klägers betroffen. Auch wenn K. "insgesamt" davon ausgeht, "dass die verminderte Entwässerung der Grundstücke" des Klägers "durch Erhöhung der Gewässersohle und dadurch rückgestaute Abflüsse im H.graben verursacht wird" und "Auslöser" hierfür "einmal die mangelnde Unterhaltung und Räumung der Bachsohle und die zu hoch ausgebildete befestigte Sohle der Straßenbrücke 51 sei, die eine durch Verlandung erhöhte Sohle für die Zukunft festschreibt", ist auch danach die von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare und ausschließliche Kausalität der gegenwärtigen Höhenlage des Brückendurchlasses der Kreisstraße 51 für die Überschwemmungen des Wohngrundstücks des Klägers nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für nicht geboten, dem Hilfsantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass die Brückensohle (87,70 m über NN) bei Regenwasserereignissen für Überschwemmungen auf seinem Flurstück 111/3 ursächlich ist, nachzukommen. Dem stehen vor allem die überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen L. vom 1. März 2001 entgegen. Der Senat hat keinen Anlass, dessen Sachkunde und Unvoreingenommenheit infrage zu stellen. Einen weitergehenden Aufklärungsbedarf vermag der Senat deshalb nicht zu erkennen.

Zwar lässt sich die Kapazität des Wasserabflusses im "H.graben" wahrscheinlich dadurch vergrößern, dass die Höhe des Brückendurchlasses verringert und die Bachsohle oberhalb des Durchlasses vertieft wird. Diese zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke grundsätzlich geeigneten Maßnahmen reichen jedoch offenbar nicht aus, um den Großteil der hochwasserbedingten und maßgeblich auf mangelnde Unterhaltung des "H.grabens" zurückzuführende Überschwemmungen vom Wohngrundstück des Klägers hinreichend sicher fernzuhalten. Im Übrigen erfordern diese Maßnahmen neben der Zustimmung der anliegenden Grundstückseigentümer insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 28 a NNatSchG) zunächst ein Planfeststellungsverfahren nach § 119 NWG. Der Kläger kann indessen nicht von dem Beklagten verlangen, als untere Wasserbehörde ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, weil der Nachweis nicht erbracht ist, dass ausschließlich hochwasserfremde Umstände unmittelbar zu der Überschwemmung und Vernässung seines Wohngrundstückes führen. Bereits eine regelmäßige Grabenräumung und die dadurch bedingte Erhöhung der Fließgeschwindigkeit im "H.graben" lassen auch bei Regenwasserereignissen eine Verbesserung der Hochwassersituation zugunsten des Wohngrundstücks des Klägers erwarten. Diese Verbesserung steht aber in keinem Verhältnis zu dem notwendigen (finanziellen) Aufwand, der mit baulichen Veränderungen im Sohlbereich der Kreisstraßenbrücke verbunden wäre. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die begehrte Absenkung der Sohle konstruktionsbedingt einen Brückenneubau erfordert. Die Grenze der Zumutbarkeit, die dem Folgenbeseitigungsanspruch immanent ist, wäre für den Beklagten damit deutlich überschritten.

Ende der Entscheidung

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