Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2008
Aktenzeichen: 13 OA 63/08
Rechtsgebiete: RVG, VV-RVG, VwGO


Vorschriften:

RVG § 55
VV-RVG Nr. 2503
VV-RVG Nr. 3100
VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4
VwGO § 164
Bei der Festsetzung der aus der Staatskasse an den Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung infolge der Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist eine für die außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge anzurechnen, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nur eine um den Anrechnungsbetrag verminderte Vergütung erhält.
Gründe:

I.

Nachdem den Klägern mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollmächtigte zur Vertretung in dem auf Einbürgerung gerichteten Klageverfahren beigeordnet wurde, nahmen die Kläger nach Aufhebung des Ablehnungsbescheides durch die Beklagte die Klage zurück. Unter dem 19. November 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 380,90 EUR nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) auf Basis eines 1,3-fachen Gebührensatzes in Ansatz gebracht; zudem erklärte der Prozessbevollmächtigte (durch Ankreuzen im Antragsformular), Gebühren für Beratungshilfe sowie eine Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Vertretung bezüglich desselben Gegenstandes nicht erhalten zu haben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts teilte unter dem 19. Dezember 2007 mit, dass eine Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Zudem wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger Gelegenheit gegeben, die Höhe der Geschäftsgebühr mitzuteilen, weil sonst der höchstmögliche Anrechnungswert zugrunde gelegt werden müsse. Unter dem 3. Januar 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 982,64 EUR fest. Von der Verfahrensgebühr in Höhe von 380,90 EUR wurde ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 219,75 EUR (Gebührensatz 0,75) in Abzug gebracht. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2008 zurückgewiesen. Die am 25. März 2008 eingelegte Beschwerde wendet sich gegen die Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr.

II.

Die Beschwerde, über die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat zu Recht bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG eine Anrechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen; das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung zu Recht zurückgewiesen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV wird eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. Bei Entstehung mehrerer Gebühren ist nach Satz 2 dieser Bestimmung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anwendung dieser Bestimmungen hat zur Folge, dass die aus der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu zahlende Vergütung um eine anteilige Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 zu vermindern ist.

Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO - also bei der Festsetzung der vom im Kostenpunkt unterliegenden an den obsiegenden Beteiligten zu erstattenden Kosten - werden zur Frage der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unterschiedliche Auffassungen vertreten. Während nach einer Auffassung aufgrund des klaren Wortlauts der Anrechnungsbestimmung und dem in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend sei (vgl. etwa Beschl. d. 10. Senats des Nds. OVG vom 28.03.2008 - 10 OA 143/07 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 -, NJW 2008, 535); Nds. OVG, Beschl. v. 17.04.2008 - 7 OA 51/08 -, http://www.dbovg. niedersachsen.de/index.asp; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.01.2008 - 6 E 11203/07 -, zit. nach juris) wird nach anderer Auffassung eine Anrechnung mit der Begründung abgelehnt, dass die Anrechnungsbestimmung im Kostenfestsetzungsverfahren außer Betracht bleiben müsse und nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant Geltung beanspruchen könne. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren allein aufgrund des Umstands zu entlasten, dass der Rechtsanwalt des Kostenerstattungsberechtigten bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben habe. (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, zit. nach juris; VGH München, Beschl. v. 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, zit. nach juris).

Einer näheren Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen bedarf es für das Verfahren der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG nicht. Die in Anbetracht des Wortlauts der Anrechnungsbestimmung und deren Entstehungsgeschichte schon für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO wenig überzeugende Argumentation der die Anrechnung ablehnenden Auffassung lässt sich nämlich bei der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG nicht in gleicher Weise wie für das Kostenfestsetzungsverfahren ins Feld führen. Dies betrifft sowohl die Konstellation, in der eine Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten für die vorprozessuale Tätigkeit entstanden ist als auch diejenige, in der die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts des späteren prozesskostenhilfeberechtigten Beteiligten im Wege der Beratungshilfe erfolgt ist:

Bei der Vergütungsfestsetzung infolge der Gewährung von Prozesskostenhilfe geht es bereits im Ansatz nicht um eine Kostenerstattung durch den im Kostenpunkt unterlegenen Beteiligten, so dass von einer ungerechtfertigten Entlastung des Kostenschuldners aufgrund einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Anwalts des obsiegenden Beteiligten nicht die Rede sein kann. In Bezug auf die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse würde eine Übertragung der Argumentation der die Anrechnung ablehnenden Auffassung vielmehr bedeuten, dass die Anrechnungsbestimmung nicht zu einer Entlastung der Staatskasse führen dürfe. Dies wiederum hätte zur Folge, dass eine Verfahrensgebühr von der Staatskasse an den Rechtsanwalt unvermindert zu zahlen wäre und sich die (nur im Verhältnis von Anwalt und Mandant zur Anwendung gelangende) Anrechnung nur noch dergestalt auswirken könnte, dass der Anwalt seinem prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten die für die außergerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr anteilig - nämlich in Höhe des Anrechnungsbetrags - erstattet. Im Ergebnis würden dem Mandanten dann über die Prozesskostenhilfe außergerichtliche Anwaltskosten erstattet. Dem dient die Prozesskostenhilfe jedoch ersichtlich nicht.

Im Falle der Gewährung von Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts käme es zudem zu einer weiteren Widersprüchlichkeit: Der Mandant hat nämlich in diesem Falle grundsätzlich lediglich die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV zu tragen, während der Anwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV aus der Staatskasse erhält (§ 44 RVG). Würde man in dieser Situation gleichwohl eine Anrechnung (in diesem Fall nach Nr. 2503 VV Abs. 2) nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant verwirklichen wollen, hätte dies zur Folge, dass eine anteilige Geschäftsgebühr an den Mandanten zu erstatten wäre, die dieser gar nicht entrichtet hat, sondern von der Staatskasse im Wege der Beratungshilfe an den Anwalt gezahlt worden ist. Die anteilige Anrechung der Geschäftsgebühr kann mithin bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nur über eine entsprechende Kürzung der Vergütung aus der Staatskasse sinnvoll verwirklicht werden.

Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Geschäftsgebühr in Höhe des Gebührensatzes von 0,75 angerechnet. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist außergerichtlich offenbar nicht im Wege der Beratungshilfe tätig geworden, da im Vergütungsfestsetzungsantrag der Erhalt von Gebühren für Beratungshilfe verneint worden ist. Zur Gebührenhöhe der Geschäftsgebühr hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger trotz der insoweit eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung keine Angaben gemacht. Daher ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht vom höchstmöglichen Anrechnungswert nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV ausgegangen. Dass im Vergütungsfestsetzungsantrag der Erhalt einer Geschäftsgebühr verneint worden ist, vermag daran nichts zu ändern. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stellt nämlich auf eine rechtlich entstandene Geschäftsgebühr ab, was nicht voraussetzt, dass die Gebühr vom Mandanten tatsächlich vereinnahmt worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück