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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 13 PA 145/08
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 30 Abs. 3
AufenthG § 10 Abs. 3
§ 10 Abs. 3 Satz 3 (1. Halbsatz) ist nur bei einem sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch anwendbar, nicht dagegen bei einer Ermessensnorm im Fall der Ermessensreduzierung auf Null oder im Regelfall einer Soll-Vorschrift.
Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die begehrte Aufenthaltserlaubnis kann dem Kläger weder nach der Bleiberechtsregelung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 6. Dezember 2006 - insoweit fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des Besitzes eines gültigen Passes am Stichtag -, noch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG, noch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden, weil dem die sog. Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Dies ist bei dem Kläger der Fall.

Zwar finden nach Satz 3 (1. Halbs.) der Vorschrift die Sätze 1 und 2 des § 10 Abs. 3 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Beide vorgenannten Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gewähren jedoch nicht den in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorausgesetzten gesetzlichen Anspruch.

§ 104 a Abs. 1 AufenthG ist als Soll-Vorschrift, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als Ermessensregelung ausgestaltet. Richtig ist zwar, dass in den Fällen einer Soll-Vorschrift lediglich atypische Gestaltungen des Sachverhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen und dass Ermessensvorschriften reduziert sein können auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung, die auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur ist § 10 Abs. 3 Satz 3 (1. Halbs.) AufenthG aber nur bei einem sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch anwendbar, nicht dagegen bei einer Ermessensnorm im Falle der Ermessensreduzierung auf Null und darüber hinaus auch nicht in den Fällen, in denen bei der Anwendung einer Soll-Vorschrift ein Regelfall vorliegt (OVG MV, Urt. v. 26.9.2007 - 2 L 173/06 - mit umf. N.; Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 10 B 06.2961 - zit. n. Juris). Diese Auffassung überzeugt vor allem wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 (2. Halbs.). Diese wäre überflüssig, wäre die Sperrwirkung bereits in den Fällen des Halbsatzes 1 durchbrochen.

Die Ausländerbehörde hat im Rahmen des Erteilungsverfahrens nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, aus derzeitiger Sicht auf einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruht. Maßgeblich ist vielmehr allein der Umstand, dass eine Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG ergangen ist. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass er nunmehr im Besitz eines irakischen Passes ist und daher einiges dafür spricht, dass er seinerzeit über seine Nationalität nicht getäuscht hat.

Ende der Entscheidung

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