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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 13 PA 159/08
Rechtsgebiete: AufenthG, VwVfG


Vorschriften:

AufenthG § 71 Abs. 1
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a
Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschl. v. 15.08.2008 - 11 S 1443/08 -, juris).
Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Ihre Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen der Kläger rechtfertigt im Ergebnis keine andere Entscheidung. Auch danach hat das Begehren der Kläger auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowohl nach § 25 AufenthG als auch nach der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung im Sinne von § 104a AufenthG keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Beklagte als Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Nr. 1 AllgZustVO-Kom) für das Begehren der Kläger passiv legitimiert und örtlich noch zuständig ist, auch wenn sie seit geraumer Zeit nach G. verzogen sind. Örtlich zuständige Behörde ist gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG diejenige, in deren Bezirk die Kläger ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" haben oder zuletzt hatten. Durch ihren Umzug nach G. und die dortige Anmeldung am 1. Juli 2007 haben die Kläger im Rechtssinne keinen gewöhnlichen Aufenthalt in G. begründet und können diesen auch, solange die ihnen vom Beklagten erteilte Wohnsitzauflage fortbesteht, außerhalb Niedersachsens nicht begründen. In Anlehnung an die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Im Fall von Ausländern ist hierfür Voraussetzung, dass dieses nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Ausländerrechts zulässig ist. Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.8.2008 - 11 S 1443/08 -, juris). Daran fehlt es im Falle der Kläger, weil deren Wohnsitz nach wie vor ausländerbehördlich auf das Gebiet des Beklagten beschränkt ist (vgl. § 12 Abs. 3 AufenthG). Auf die dem Kläger zu 1 seit dem 11. April 2007 und auch noch nach der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 18. Juni 2007 offenbar versehentlich erteilten nicht wohnsitzbeschränkten Fiktionsbescheinigungen (§ 81 Abs. 5 AufenthG) kommt es insoweit nicht an, weil spätestens mit der gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung des Verlängerungsantrages dessen frühere Fiktionswirkung eines erlaubten und vorübergehend wohnsitzunbeschränkten Aufenthaltes (§ 81 Abs. 4 AufenthG) erloschen ist.

In der Sache steht ihrem Klagebegehren maßgeblich entgegen, dass die Kläger zu 1 und 2 nicht spätestens bis zum 1. Juli 2008 gegenüber dem Beklagten den Nachweis geführt haben, dass sie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Danach konnte von dem grundsätzlichen Erfordernis hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse bis zum 1. Juli 2008 abgesehen, eine zunächst bis zu diesem Zeitpunkt befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, aber danach nur verlängert werden, wenn vom Ausländer der allein ihm obliegende Nachweis ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse spätestens bis zum 1. Juli 2008 geführt war. Das ist hier nicht der Fall. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung der "H. e. V." vom 5. November 2008 ist als Nachweis nicht geeignet. Insoweit wird den Klägern zu 1 und 2 lediglich bescheinigt, dass an diesem Tag Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend der Stufe A 2 vorgelegen haben. Insoweit kann jedoch nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob dies auch am Stichtag 1. Juli 2008 bereits der Fall war. Nach Lage der Dinge spricht auch nach dem Eindruck des Senats Überwiegendes für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG geforderten deutschen Sprachkenntnisse innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräumten Frist (1. Juli 2008) nicht erreicht worden sind. Den Antrag, die Kläger zu 1 und 2 persönlich anzuhören, um ihre Deutschkenntnisse zu überprüfen, haben sie - rechtskundig vertreten - erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2008 gestellt.

Schließlich bietet die Rechtsverfolgung der Kläger auch deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil sie ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) als allgemeine Erteilungsvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) bisher nicht in der gebotenen Weise genügt haben. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen hingewiesen. Durchgreifende Gründe, von der Passpflicht gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise abzusehen, vermag auch der Senat hier nicht zu erkennen.

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