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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 17 LP 20/07
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
Die Zuweisung bestimmter Funktionen, denen nach § 20 des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit sogenannte Funktionsstufen als Gehaltsbestandteile zugeordnet werden, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, ob die Übertragung besonderer zusätzlicher Aufgaben, die mit der Zahlung von sog. Funktionsstufen nach § 20 des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) abgegolten werden, der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt.

Der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag enthält unter anderem ein neues Eingruppierungs- und Vergütungssystem, das vom früheren BAT und jetzigen TVöD abweicht. Danach werden die bei der Bundesagentur für Arbeit anfallenden Tätigkeiten bewertet und einer von insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Die Beschäftigten werden entsprechend den ihnen zugewiesenen Aufgaben in eine dieser Tätigkeitsebenen eingruppiert. Die Eingruppierung in die jeweilige Tätigkeitsebene wird in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages können den Beschäftigten alle einer Tätigkeitsebene zugeordneten Tätigkeiten übertragen werden (§ 14 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 TV-BA). Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus dem Festgehalt, der Entlohnung für Funktionsstufen und einer Leistungskomponente (§ 16 Abs. 1 TV-BA). Das Festgehalt wird nach verschiedenen Entwicklungsstufen gezahlt. Es bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte eingruppiert ist (§ 17 Abs. 1 TV-BA) und steigt entsprechend den Entwicklungsstufen mit der Verweildauer der Beschäftigten in einer Tätigkeitsebene (§ 18 Abs. 6 TV-BA). Die Gewährung von Funktionsstufen regelt § 20 TV-BA wie folgt:

"(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 2.1 bis 2.9).

(3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen.

(4) Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehalttabellen (Anlage 3) festgelegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der Kriterien für die Gewährung von Funktionsstufen sind - ohne dass es einer Kündigung der Anlagen 2.1 bis 2.9 bedarf - jederzeit auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien aufzunehmen. Hierzu richten beide Seiten entsprechend bevollmächtigte Tarifkommissionen ein."

Im psychologischen und ärztlichen Dienst bei der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit findet eine IT-Fachbetreuung statt. Die Dienststellenleitung wählte zwei Mitarbeiter mit der (zusätzlichen) Wahrnehmung dieser Aufgaben aus, denen hierfür Funktionsstufen gezahlt werden. Die insoweit vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmung lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 6. November 2006 ab.

Am 12. März 2007 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet.

Er hat geltend gemacht: Die Zuweisung oder der Entzug von Tätigkeiten, die bei Beschäftigten der Dienststelle zum Bezug bzw. Wegfall von Funktionsstufen führe, unterliege als Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit seiner Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Der Charakter der Funktionsstufen als Element einer Binnendifferenzierung innerhalb der Tätigkeitsebenen bedeute zwangsläufig, dass die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe, die nach dem Kriterienkatalog zur Zahlung einer Funktionsstufe berechtige, wegen der vergütungsrechtlichen Konsequenzen zu einer höher zu bewertenden Tätigkeit führe und deshalb mitbestimmungspflichtig sei. Die Funktionsstufen seien mit einer Funktionszulage früherer Prägung nicht vergleichbar. Dies zeige auch der Vergleich der früheren und heutigen Eingruppierung der Berufsberater.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sich auf die Gewährung von Funktionsstufen für die IT-Fachbetreuung im psychologischen und ärztlichen Dienst erstreckt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat geltend gemacht: Die Zuweisung von Tätigkeiten, die zur Zahlung einer Funktionsstufe führe, falle in das Direktionsrecht des Arbeitsgebers und unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Ebenso wenig wie die Zuordnung von Funktionsstufen vom Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung erfasst werde, liege der Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 28. Juni 2007 den Antrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuweisung von Tätigkeiten, die zur Gewährung oder zum Wegfall einer höheren Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führe, sei nicht mitbestimmungspflichtig. Der Mitbestimmungstatbestand "Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit" im Sinne von § 75 Abs.1 Nr. 2 BPersVG sei nicht erfüllt. Darunter sei die Übertragung einer Tätigkeit zu verstehen, die zu einem Wechsel der Lohn- oder Vergütungsgruppe führe. Die Tätigkeiten, die die Gewährung oder den Wegfall einer (höheren) Funktionsstufe nach § 20 TV-BA nach sich zögen, erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Auch wenn der in Rede stehende Tarifvertrag nicht mehr den im bisherigen Tarifsystem üblichen Begriff "Vergütungsgruppe" verwende, sei an dessen Stelle der Begriff "Tätigkeitsebene" getreten. Dies folge aus § 14 Abs.1 Satz 4 TV-BA, wonach der Beschäftigte in die Tätigkeitsebene eingruppiert sei, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet sei, sowie aus § 19 Abs. 4 Satz 1 TV-BA, der die Höhergruppierung als "Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene" definiere. Die den Tätigkeitsebenen jeweils zugeordneten Funktionsstufen seien keine Eingruppierungsmerkmale und auch nicht - wie § 20 Abs. 5 TV-BA zu entnehmen sei - Gegenstand des Arbeitsvertrages. Eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit sei damit im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit nur eine solche, die einer höheren oder einer niedrigeren Tätigkeitsebene zuzuordnen sei. Das sei bei den Funktionsstufen nicht der Fall. Sie seien auch keine Untergruppen der mit acht Tätigkeitsebenen primären Eingruppierungsebenen. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit innerhalb einer Tätigkeitsebene, die zum Be- bzw. Entzug von Funktionsstufen führe, habe weder eine andere Tätigkeitsebene zur Folge noch führe sie zu einer eigenständigen - tariflich anerkannten - Zwischenbewertungsstufe, die den bisherigen Fallgruppen mit Zeit- oder Bewährungsaufstieg zu einer höheren Vergütungsgruppe vergleichbar sei. Die Zahlung einer Funktionsstufe sei weder auf Dauer angelegt noch vermittele sie eine auf Aufstieg in eine höhere Tätigkeitsebene gerichtete gesicherte Anwartschaft. Sie sei reversibel und gelte lediglich die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade oder eine geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben ab (§ 20 Abs. 2 TV-BA). Sie falle bei Änderung der Tätigkeit unmittelbar weg, ohne dass dies im Arbeitsvertrag einer besonderen Regelung bedürfe (§ 20 Abs. 5 TV-BA). Die Funktionsstufen seien rechtlich mit den Funktionszulagen in dem bisherigen Tarifsystem durchaus vergleichbar, deren Gewährung oder Wegfall nicht mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Die Übertragung von Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsebene, die zu einem Bezug oder Entzug von insoweit mitbestimmungsfreien Funktionszulagen führe, unterliege allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die flexible Komponente, die durch die Funktionsstufen eingeführt worden seien, höhle weder das Tarifgefüge mit den Tätigkeitsebenen (neu) = Vergütungsgruppe (alt) noch die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG aus. Die Funktionsstufen erreichten nur 15% der Gesamtvergütung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibe unverändert. Es trete lediglich die Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe - hier die IT-Fachbetreuung im psychologischen und ärztlichen Dienst - dazu, ohne dass dadurch die Haupttätigkeit der Mitarbeiter entscheidend verändert werde oder anders bewertet werden müsse.

Gegen den ihm am 13. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 7. August 2007 Beschwerde eingelegt und diese am 12. September 2007 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Übertragung der IT- Fachbetreuung begründe unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Funktionsstufe. Es sei der typische Fall des Mitbestimmungstatbestandes der "Eingruppierung" im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, diese Tarifautomatik kontrollierend nachzuvollziehen. Die im Vergleich zu früher von 16 Vergütungsgruppen auf acht reduzierten Tätigkeitsebenen machten eine Binnendifferenzierung durch die Funktionsstufen erforderlich. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei ein Teil dessen, was früher von der Eingruppierung erfasst worden sei, flexibler gestaltet und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterstellt worden (§ 14 Abs. 4 TV-BA). Dies habe zur Folge, dass ein Teil des Arbeitseinkommens der Beschäftigten nicht mehr arbeitsvertraglich gesichert sei und vom Kündigungsschutz erfasst werde. Die Gewährung von Funktionsstufen in Höhe von 5 bis 15% der Gesamtvergütung sei wesentlicher Bestandteil des tarifrechtlich geregelten Vergütungsgefüges und habe für die Beschäftigten die gleiche Bedeutung wie eine Höhergruppierung. Die Funktionsstufen seien mit den Funktionszulagen des früheren Tarifsystems nicht vergleichbar. Dass die Zahlung von Funktionsstufen nicht auf Dauer angelegt sei, sei unerheblich. Mit der Übertragung der Aufgabe der IT-Fachbetreuung im psychologischen und ärztlichen Dienst sei der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung bzw. Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit erfüllt. Auch wenn die Haupttätigkeit der betroffenen Mitarbeiter sich nicht verändert habe, seien sie doch als IT-Fachbetreuer tätig.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 16. Kammer - vom 28. Juni 2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Verfahrens- beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die in Rede stehende Zuweisung der Tätigkeit einer IT-Fachbetreuung im psychologischen und ärztlichen Dienst des Beteiligten erfüllt weder den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung noch den der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

Der zuletzt genannte Mitbestimmungstatbestand scheidet schon deshalb aus, weil die Zuweisung der in Rede stehenden Tätigkeit, die die Zahlung einer Funktionsstufe auslöst, nicht zu einem Wechsel der Tätigkeitsebene um mindestens eine höher führt. Außerdem ist die Zahlung einer Funktionsstufe nicht auf Dauer angelegt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der hier maßgeblich in Betracht zu ziehende Mitbestimmungstatbestand der "Eingruppierung" scheidet im Ergebnis ebenfalls aus. Die insoweit streitige Einordnung von Tätigkeiten der Beschäftigten in Funktionsstufen im Sinne von § 20 des Tarifvertrages von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 erfüllt nicht den Vorgang der Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG. Darunter ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (stdg. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Beschluss v. 27.8.2008 - 6 P 11.07 -, RiA 2008, S. 279). Dieses ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem TV-BA, der rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Die entgeltrelevanten Regelungen finden sich in "Abschnitt III Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen" (§§ 14 ff. TV-BA). Danach besteht das Gehalt der Beschäftigten (§ 16 Abs. 1) aus dem Festgehalt (§ 17), Funktionsstufen (§ 20) und einer Leistungskomponente (§ 21). Die Höhe des Festgehalts der Beschäftigten bestimmt sich nach einer von acht Tätigkeitsebenen, in der der/die Beschäftigte eingruppiert ist und die durch Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK; Anlagen 1.1 bis 1.9 zum TV-BA) beschrieben werden, sowie der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe. Die sechs Entwicklungsstufen je Tätigkeitsebene bestimmen sich nach einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung und im Übrigen nach den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene (§ 18), ergänzt durch leistungsabhängige Verkürzung oder Verlängerung der Verweilzeiten (§ 19 Abs. 2). Durch die Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird zwischen der Funktionsstufe 1 und der Funktionsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen eine Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Anlagen 2.1 bis 2.4 zum TV-BA festgelegt, wobei zwischen tätigkeits-/dienstpostenspezifischen und tätigkeits-/dienstpostenunabhängigen Kriterien unterschieden wird. Für letztere werden in Teil I der Anlage 2.4 zum TV-BA für den hier in Rede stehenden Zuständigkeitsbereich der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit vier tätigkeits-/dienstpostenunabhängige Kriterien bezeichnet, die jeweils die Funktionsstufe 1 rechtfertigen: Abwesenheitsvertretung, Titelverwaltung, IT-Fachbetreuung und Verantwortlichkeit für Datenqualitätsmanagement. Diesen Funktionen ist gemeinsam, dass sie im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Anordnung übertragen werden. Sie betragen zwischen 5 und 15% des Festgehaltes. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Funktionsstufe, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit, entfällt die entsprechende Gehaltszahlung, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf.

Nach bisheriger Rechtsprechung unterlag die Gewährung von sog. Funktionszulagen nicht der Mitbestimmung, weil sie weder als Ein- noch als Höhergruppierung angesehen wurde. Diese Begriffe knüpften an ihre tarifliche Bedeutung an und bezogen sich danach allein auf die jeweilige Lohn- oder Vergütungsgruppe. Deshalb ist die Einreihung in betriebliche Zusatz- oder Zulagengruppen, wie sie in Teilen der öffentlichen Verwaltung (etwa bei Banken und Kreditinstituten) praktiziert worden ist, nicht als Eingruppierung bewertet worden. Ebenso fehlte es an der "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit", wenn sie nicht zu einem Wechsel der Lohn- oder Vergütungsgruppe, sondern nur zur Gewährung einer Zulage führte. Deshalb war die Bestellung etwa zum Vorarbeiter oder Schichtführer nicht von diesem Mitbestimmungstatbestand erfasst. Entsprechend verneinte die Rechtsprechung auch eine Herabgruppierung bzw. Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, wenn bei einem Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker oder Schichtführer persönliche Zulagen entzogen worden sind oder eine Umsetzung zum Wegfall einer Tätigkeitszulage führte (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 3.6.1977 - VII P 2. und 3.76 -; Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 2 und 3; Fischer/Goeres, § 75 BPersVG, Rn 20; Lorenzen u.a. § 75 BPersVG, Rn. 28a).

Da sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die bisher angenommene Deckungsgleichheit von Tarifrecht und Mitbestimmung wesentlich verändert haben, kann bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung vorliegt, nicht mehr in derselben Weise wie bisher auf die Bezeichnung der einzelnen Kategorien des Vergütungsschemas im Tarifvertrag abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zweck des vom Gesetzgeber eingeräumten Mitbestimmungsrechts unter den veränderten Bedingungen des neuen Tarifrechts im vorliegenden Fall die Einbeziehung der Funktionsstufe nach § 20 TV-BA in die Mitbestimmung erfordert.

Die Mitbestimmung soll bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang steht und ihr Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. In ähnlicher Weise besagt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierungen nach § 99 BetrVG der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis dient. Die den Vergütungsgruppen zugeordneten Merkmale sind oft sehr allgemein gehalten. Häufig werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein kann und die einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet. Hier bietet die Mitbeurteilung des Personalrats eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Eingruppierung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung hat sich demnach auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Ist daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben der Einordnung in die Entgeltgruppe für die Bemessung des tariflichen Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe vorzunehmen, so ergeben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2008 - 6 P 11.07 -, aaO).

Im vorliegenden Fall gilt dies jedoch nicht für die Übertragung von tätigkeits- und dienstpostenunabhängigen Funktionen nach Teil I der Anlage 2.4 TV-BA, die eine ausdrückliche schriftliche Anweisung erfordert, von der übrigen Tätigkeit unabhängig ist und die Zahlung der Funktionsstufe nach § 20 TV-BA auslöst. Sie gehört nicht zum Kernbestandteil des bei der Bundesagentur für Arbeit gezahlten tariflichen Entgelts, das maßgeblich durch die Zuordnung auf eine der acht Tätigkeitsmerkmale und den jeweiligen Entwicklungsstufen bestimmt wird. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist ausschließlich das Festgehalt der eingruppierungsrelevante Gehaltsbestandteil. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 TV-BA bestimmt, dass sich die Höhe dieses Festgehaltes nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe bestimmt. Damit ist im Umkehrschluss die Funktionsstufe kein eingruppierungsrelevanter Gehaltsbestandteil. Die Funktionsstufen wirken sich zwar auf die Höhe des Gehaltes im Einzelfall aus, gehören aber nicht zu dem kollektiven Vergütungssystem, in das grundlegend einzugruppieren ist. Dafür spricht vor allem die jederzeitige Veränderbarkeit der Funktionsstufen, die reversibel sind, nur für die Dauer der Übertragung als Entgelt für eine bestimmte Funktion gewährt werden und bei Wegfall ihrer Voraussetzungen unmittelbar entfallen, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist (§ 20 Abs. 5 TV-BA). Demgegenüber gehört die Eingruppierung zum Gegenstand des Arbeitsvertrages, deren Änderung zwingend auch eine Änderung des Arbeitsvertrages erfordert (§ 14 Abs. 3, Abs. 4 TV-BA). Die Zahlung einer Funktionsstufe knüpft ferner an besondere, individuelle Fähigkeiten des Beschäftigten an, die der Beurteilung des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts obliegt. Nicht die Tätigkeit löst den Anspruch auf eine Funktionszulage aus, sondern die ausdrückliche Übertragung, der eine Beurteilung des Dienststellenleiters vorausgeht, ob der betreffende Beschäftigte den besonderen individuellen Anforderungen der in Aussicht genommenen Funktion genügen wird. Die diesbezüglich erbrachten zusätzlichen Leistungen des damit betrauten Mitarbeiters, die als solche höher vergütet werden, betreffen deswegen gerade nicht seine Einstufung in ein kollektives Vergütungssystem, sondern unterscheiden sich deutlich von der Eingruppierung im Sinne einer Einstufung in eine der Tätigkeitsebenen gemäß § 14 TV-BA (im Ergebnis wie hier: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. 9. 2008 - OVG 62 PV 8.06 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.4.2008 - 1 A 3726/06.PVG -).

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen.

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