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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 18 LP 3/07
Rechtsgebiete: BPersVG, NPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 107 S. 2
BPersVG § 9
BPersVG § 9 Abs. 4
NPersVG § 58
NPersVG § 58 Abs. 4
1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines "unternehmensbezogenen Geschäfts" dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter handeln wollte.

2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Justizbereich im Falle eines Einstellungsstopps.


Gründe:

Das antragstellende Land begehrt die Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 NPersVG mit der Beteiligten zu 1.) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.

Die Beteiligte zu 1.) schloss am 26. Februar 2003 mit dem "Land Niedersachsen (Justizverwaltung), vertreten durch das Amtsgericht Walsrode - Der Direktor -" einen Berufsausbildungsvertrag zur Justizfachangestellten. Die Ausbildung begann am 1. August 2003 und sollte nach § 4 des Berufsausbildungsvertrages beim Amtsgericht Walsrode sowie beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft Verden stattfinden. Das Amtsgericht Walsrode ist im Landgerichtsbezirk Verden neben den Amtsgerichten Syke, Nienburg und Rotenburg zentrales Ausbildungsgericht für alle ordentlichen Gerichte des Landgerichtsbezirks sowie für die Staatsanwaltschaft Verden. Seit dem 1. April 2006 ist die Beteiligte zu 1.) (einziges) Mitglied der Beteiligten zu 3.). Das Ausbildungsverhältnis der Beteiligten zu 1.) endete mit Bestehen der Abschlussprüfung am 30. Juni 2006.

Am 18. April 2006 beantragte die Beteiligte zu 1.) mit einem an den Direktor des Amtsgerichts Walsrode gerichteten Schreiben, sie nach ihrer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertreterin in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom 28. September 2006 ergänzte die Beteiligte zu 1.), dass sich ihr Übernahmeantrag auch auf den Landgerichtsbezirk Verden sowie auf das Land Niedersachsen erstrecken solle.

Am 15. Juni 2006 hat der Direktor des Amtsgerichts Walsrode ohne Hinweis auf eine Vertretung des (nunmehr) antragstellenden Landes beim Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1.) nicht begründet wird bzw. aufzulösen ist. Aufgrund der geltenden Erlasslage sei der Direktor des Amtsgerichts Walsrode für die Stellung des Auflösungsantrages zuständig. Dem Auflösungsantrag lägen keine Gründe in der Person der Beteiligten zu 1.) zu Grunde, da es sich um eine tüchtige und qualifizierte Mitarbeiterin handele. Für das Amtsgericht Walsrode wäre es von erheblichem Nutzen, wenn sie weiter beschäftigt werden könnte. Eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit sei aber unzumutbar, weil laut Stellenplan des Amtsgerichts Walsrode dort kein freier und auf Dauer angelegter Vollarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Zum Nachweis dafür, dass keine unbesetzten Stellen beim Amtsgericht Walsrode vorhanden seien, könnten nur die Ausdrucke aus dem Personal- und Stellenverwaltungsprogramm TRISTAN vorgelegt werden. Eine Nutzung der für die Justizangestellte G. vorgesehenen Stelle komme nicht in Betracht, weil dieser bei nächstmöglicher Gelegenheit eine unbefristete Stelle zugewiesen werden müsse, sie habe im Jahre 2003 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten, werde aber bisher noch auf einer befristeten Stelle geführt.

Nachdem die Beteiligte zu 1.) ihr Weiterbeschäftigungsverlangen auf den Landgerichtsbezirk Verden sowie auf das Land Niedersachsen erstreckt hatte, ist zudem vorgetragen worden: Ein Arbeitsplatz stehe auch bei keinem der anderen Gerichte des Landgerichtsbezirkes Verden oder bei der Staatsanwaltschaft Verden zur Verfügung; auf entsprechende Nachfrage sei von dort jeweils "Fehlanzeige" gemeldet worden. Es sei auch fraglich, wie durch das Amtsgericht Walsrode freie Stellen oder Stellenbruchteile bei anderen Gerichten im Bezirk genutzt werden sollten. Dem Amtsgericht stehe es nicht zu, Einstellungen für andere Gerichte vorzunehmen oder aber Stellen zuzuweisen bzw. abzuziehen. Jede Behörde könne lediglich für sich Einstellungen vornehmen, sofern Stellen vorhanden seien. Für die Stellenzuweisung sei das Oberlandesgericht Celle zuständig. Abgesehen davon sei die Erstreckung des Übernahmebegehrens seitens der Beteiligten zu 1.) auf den Landgerichtsbezirk Verden und das Land Niedersachsen verspätet eingereicht worden und sei daher nicht zu berücksichtigen.

Zudem hat das antragstellende Land auf eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2006 Bezug genommen. In dieser Verfügung wird ausgeführt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1.) den Gerichten im Landgerichtsbezirk Verden keine unbefristet freien Vollzeitstellen für Justizfachangestellte zugewiesen worden seien, die unter Beachtung des für den Bereich der Landesverwaltung verhängten Einstellungsstopps hätten besetzt werden können. Einem etwaigen Antrag des Amtsgerichts Walsrode oder eines sonstigen Gerichts auf Bewilligung einer zusätzlichen Hilfsstelle zur Erfüllung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs wäre nicht stattgegeben worden. Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe im Geschäftsbereich des Justizministeriums sei das Beschäftigungsvolumen im Bereich des Oberlandesgerichts Celle im Haushaltsjahr 2006 gekürzt worden. Zur Erfüllung dieser rigorosen Einsparvorgaben hätten die bei den Gerichten im Laufe des Jahres 2006 freigewordenen Stellen nicht mehr auf Dauer zur Wiederbesetzung freigegeben werden können. Dass dem Amtsgericht Walsrode gestattet worden sei, die Justizangestellte G. in ein Arbeitsverhältnis als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, sei im Rahmen der vom Finanzministerium zugelassenen Ausnahmen vom Einstellungsstopp für das Haushaltsjahr 2006 allein nach Maßgabe der Gesamtbeschäftigungsdauer unter Berücksichtigung einer bestehenden besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit erfolgt (alleinerziehende Mutter minderjähriger Kinder). Eine Benachteiligung bei der Entscheidung des Arbeitgebers über die Besetzung offener Stellen mit ausgebildeten Justizfachangestellten im Vergleich zu den übrigen Absolventen des Prüfungsjahrgangs 2006 liege im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil infolge der Haushaltslage bzw. der Beschränkungen des Einstellungsstopps im Landgerichtsbezirk Verden niemand in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei.

Das antragstellende Land hat beantragt,

das nach § 58 NPersVG zwischen ihm und der Beteiligten zu 1.) über den 30. Juni 2006 hinaus auf unbestimmte Zeit begründete Arbeitsverhältnis nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG aufzulösen.

Die Beteiligte zu 1.) hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Ihre Weiterbeschäftigung sei dem antragstellenden Land unter Berücksichtigung aller Umstände zuzumuten. Es gebe für sie sehr wohl Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Das antragstellende Land, das die Darlegungs- und Beweislast trage, habe die behauptete Unzumutbarkeit nicht belegen können. Der Arbeitgeber müsse jeden Verdacht ausräumen, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan seine Entscheidung beeinflusst haben könnte. Mit dem Stellenplan des Amtsgerichts Walsrode lasse sich die Unzumutbarkeit nicht nachweisen. Es bestehe auch tatsächlich ein entsprechender Bedarf an Arbeitskräften beim Amtsgericht Walsrode. Darüber hinaus seien bei den Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks einzubeziehen. Es sei nicht in ausreichendem Maße dargelegt worden, ob und in welchem Maße im Landgerichtsbezirk Arbeitsplätze vorhanden seien.

Der Beteiligte zu 2.) hat geltend gemacht, dass die Beteiligte zu 1.) aufgrund der Stellung des Amtsgerichts Walsrode als Ausbildungsgericht für Justizfachwirte im Landgerichtsbezirk Verden einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auch bei den anderen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks habe. Das Amtsgericht Walsrode sei zudem zum Registergericht des Landgerichtsbezirks bestellt worden. Die Beteiligte zu 1.) werde in der Registerabteilung beschäftigt, da dort nicht genügend Arbeitskräfte zur Verfügung stünden.

Das Verwaltungsgericht hat das zwischen dem antragstellenden Land und der Beteiligten zu 1.) zustande gekommene Arbeitsverhältnis mit Beschluss vom 25. April 2007 aufgelöst. Der Feststellungsantrag sei vom Direktor des Amtsgerichts und damit vom Arbeitgeber im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG gestellt worden. Für den Arbeitgeber handele derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe. Dies sei nach geltender Erlasslage bei allen Streitigkeiten nach § 83 NPersVG die Behörde, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig sei. Sachlich zuständig sei der Direktor des Amtsgerichts Walsrode, weil dieser der Beteiligten zu 1.) gegenüber die personalrechtlichen Befugnisse ausübe.

Für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) sei eine geeignete Vollzeitstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2006 nicht vorhanden gewesen. Alle dem Amtsgericht Walsrode zugewiesenen unbefristeten Stellen seien besetzt gewesen. Im Gegensatz zur Justizangestellten G. könne sich die Beteiligte zu 1.) auf eine Ausnahme vom Einstellungsstopp nicht berufen, da sie als Berufsanfängerin nicht zu den langjährig beschäftigten Tarifbediensteten gehöre. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine Benachteiligung der Beteiligten zu 1.) wegen ihrer Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorliegen könnte. Auf den Umstand, dass wegen der Bestellung des Amtsgerichts Walsrode zum Registergericht des Landgerichtsbezirks ein hoher Arbeitskräftebedarf bestehe, komme es nicht an. Das Vorhandensein entsprechender Arbeit reiche nicht aus, erforderlich sei vielmehr die Zuweisung einer Stelle.

Wenn der Arbeitgeber organisatorisch reine Ausbildungsdienststellen für später gerichtsbezirksweite Verwendungen der Ausgebildeten einrichte, müsse er indes gleichermaßen gerichtsbezirksweit Beschäftigungsmöglichkeiten ausschöpfen, wenn der Jugendvertreter in einem derartigen Fall sein Weiterbeschäftigungsverlangen auf die sonst in Betracht kommenden Dienststellen erstreckt. Es könne dahinstehen, ob auch bei der Erstreckung des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 1.) auf den Landgerichtsbezirk Verden die Dreimonatsfrist des § 58 Abs. 2 NPersVG gelte, da auch insoweit Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht bestünden.

Gegen den ihr am 8. Mai 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligte zu 1.) am 7. Juni 2007 Beschwerde eingelegt. Das antragstellende Land sei zur Führung des Nachweises verpflichtet, dass und aus welchen gewichtigen Gründen die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise unzumutbar sei. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) sei nicht nachgewiesen worden. Der Vortrag zur Personalsituation an den anderen Gerichten bzw. der Staatsanwaltschaft Verden sei nicht ausreichend. Es sei erforderlich gewesen, im Einzelnen zu der Personalsituation bei jedem Gericht detailliert vorzutragen. Es lasse sich daher nicht einwandfrei aufklären, ob tatsächlich kein Arbeitsplatz für die Beteiligte zu 1.) im Bereich des Landgerichtsbezirks Verden vorhanden sei. Den Nachteil der insoweit gegebenen tatsächlichen Unklarheit trage der Arbeitgeber.

Die Beteiligte zu 1.) beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 9. Kammer -vom 25. April 2007 zu ändern und den Antrag des antragstellenden Landes abzulehnen.

Das antragstellende Land beantragt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat das nach § 58 Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zwischen dem antragstellenden Land und der Beteiligten zu 1.) begründete Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst. Der Auflösungsantrag nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ist wirksam vom Arbeitgeber gestellt worden; auch die übrigen formellen Voraussetzungen eines Auflösungsantrags sind gegeben (dazu unten 1.). Zudem lagen zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Tatsachen vor, aufgrund derer dem antragstellenden Land als Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) nicht zuzumuten war (dazu unten 2.).

1.

Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Direktor des Amtsgerichts Walsrode befugt war, den Auflösungsantrag für das antragstellende Land als Arbeitgeber i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zu stellen.

a) "Arbeitgeber" im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist hier das antragstellende Land, das mit der Beteiligten zu 1.) auch den Berufsausbildungsvertrag geschlossen hatte. Ein Arbeitsvertrag nach Beendigung der Ausbildung wäre ebenfalls zwischen dem antragstellenden Land und der Beteiligten zu 1.) geschlossen worden.

b) Für den Arbeitgeber handelt in Verfahren nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (ständ. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, BVerwGE 119, 270; Nds. OVG Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -). Maßgebend sind insoweit die allgemeinen Vertretungsregelungen für die gerichtliche Vertretung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das antragstellende Land im vorliegenden Verfahren nach Abschnitt V Nr. 2 c) des gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 (Nds. MBl. S. 772) durch den Direktor des Amtsgerichts Walsrode vertreten wird. Nach der genannten Regelung wird das Land bei Streitigkeiten aus dem NPersVG - mit ausdrücklichem Hinweis auf die personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 NPersVG - durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

Die sachliche Zuständigkeit des Direktors des Amtsgerichts Walsrode folgt wiederum - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - daraus, dass dieser gegenüber der Beteiligten zu 1.) nach der zum Zeitpunkt des Auflösungsantrages geltenden Erlasslage die dienstrechtlichen Befugnisse auszuüben hatte. Nach Abschnitt 1 Nr. 1.3 des Beschlusses der Landesregierung vom 30. November 2004 (Nds. MBl. S. 860) erfolgt zwar eine Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Angestellte durch die Ministerien, wobei eine solche Delegation erst mit AV des MJ vom 13. August 2007 (Nds. Rpfl. S. 272) vorgenommen worden ist. Nach Abschnitt 2 Nr. 2.3 des Beschlusses der Landesregierung vom 30. November 2004 ist indessen die Fortgeltung bisher getroffener Zuständigkeitsregelungen angeordnet, solange die Ministerien nicht Delegationsregelungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.3 und 1.4 des Beschlusses getroffen haben. Damit galt für den hier maßgeblichen Zeitraum die Regelung des Beschlusses der Landesregierung vom 7. Juni 1994 (Bekanntmachung d. MI v. 08.06.1994, Nds. MBl. S. 995) fort. Nach Abschnitt 1 Nr. 1.2.3 dieses Beschlusses waren die dienstrechtlichen Befugnisse mit einer Subdelegationsbefugnis nach Abschnitt 1.3.2 für die hier maßgebliche Beschäftigtengruppe auf die Mittelbehörden - vorliegend mithin auf das Oberlandesgericht Celle - übertragen. Von dieser Subdelegationsbefugnis hat das Oberlandesgericht Celle mit Erlass vom 6. August 2003 Gebrauch gemacht. Die personalrechtlichen Befugnisse der Angestellten mit der Vergütungsgruppe IV BAT und abwärts sind nach Nr. I. a. auf die Beschäftigungsbehörden übertragen worden, soweit es unter anderem um die Lösung eines Arbeitsverhältnisses geht.

Diese hier einschlägigen Erlassregelungen über die gerichtliche Vertretung des Landes Niedersachsen einerseits und die dienst- bzw. personalrechtlichen Befugnisse andererseits erfassen inhaltlich auch die Stellung eines Auflösungsantrags nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG, da insoweit gerade keine abweichenden Regelungen bestehen. Eine Einschränkung der Regelung des Abschnittes V Nr. 2c des gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 dahingehend, dass es dort nur um die prozessuale Durchführung einer Streitigkeit zwischen dem Dienststellenleiter und der bei der Dienststelle gebildeten Personalvertretung geht, lässt sich der Erlasslage gerade nicht entnehmen (so aber wohl VG Göttingen, Beschl. v. 04.12.2002 - 7 A 7005/02 -).

Dass die Erlasslage eine Delegation zur Stellung des Antrags nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG auf den Direktor eines Amtsgerichts zur Folge hat, steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der dieses betont hat, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, BVerwGE 119, 270). In der genannten Rechtsprechung wird nämlich die verantwortliche Entscheidung gerade an die gerichtliche Vertretungsbefugnis gekoppelt. Wird einer behördlichen Ebene indessen die umfängliche gerichtliche Vertretungsbefugnis im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeiten übertragen, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, für den Antrag nach § 58 Abs. 4 NPersVG davon eine Ausnahme zu machen und somit die Befugnis zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts von der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in allen übrigen Fällen zu entkoppeln. Dem Gedanken, dass zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zum Zwecke des Schutzes der Jugend- und Auszubildendenvertretung nur eine besonders herausgehobene Ebene der Verwaltungsleitung befugt sein soll (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 18.09.1996 - 6 P 16.94 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14; Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -), ist vielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass einer bestimmten Verwaltungsebene die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Erlass ausdrücklich zuerkannt wird. Hinzu kommt, dass als Behördenleiter in der Gerichtsbarkeit stets Volljuristen für das antragstellende Land auftreten.

c) Der Wirksamkeit des vom Direktor des Amtsgerichts gestellten Auflösungsantrags steht auch nicht entgegen, dass dieser in dem Antrag nicht darauf hingewiesen hat, nicht in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter, sondern als Vertreter des antragstellenden Landes als Arbeitgeber aufgetreten zu sein. Nach Lage der Dinge konnten keine Zweifel daran bestehen, dass der Direktor des Amtsgerichts Walsrode in seiner Funktion als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als bloßer Dienststellenleiter auftreten wollte. Bereits aufgrund des Umstandes, dass auch der Berufsausbildungsvertrag durch den Direktor des Amtsgerichts Walsrode als Arbeitgebervertreter und der Beteiligten zu 1.) geschlossen worden war, ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Direktor des Amtsgerichts Walsrode bei der Stellung des Auflösungsantrages wiederum für den Arbeitgeber auftreten wollte. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Vertretungsregeln wäre eine solche Handlungsweise als "unternehmensbezogenes Geschäft" anzusehen, welches zur Folge hat, dass diejenige Person, die die Willenserklärung abgibt, nicht für sich selbst, sondern für den Vertretenen handelt.

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 6/93 -, PersR 1995, 206) hat für eine vergleichbare Konstellation, in der sich ein Dienststellenleiter zunächst selbst als Antragsteller bezeichnet hat, ausgeführt:

"[...] Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Dienststellenleiter eigene Rechte oder solche der Dienststelle geltend machen wollte. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass er sich zunächst selbst als Antragsteller bezeichnet hat und als solcher auch am Verfahren beteiligt worden ist. Dies geschah, wie in der Anhörung vor dem Senat klargestellt worden ist, lediglich in Unkenntnis der wahren Rechtslage. Der Dienststellenleiter hat ausschließlich als derjenige gehandelt, der gemäß Nrn. 3. Abs. 1 und 5. Abs. 1 des Runderlasses des Bundesministers der Verteidigung - S II 2 - 15-01-01 - vom 28. November 1978 (VMBl 1979, 2) im ersten Rechtszug zur Prozessführung befugt war, mithin für denjenigen, den es anging. Darauf weist zum einen hin, dass er dem Verwaltungsgericht einen unter Vorbehalt stehenden Arbeitsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beteiligten zu 1 vorgelegt hat, bei dessen Abschluss er in Vertretung der Antragstellerin - als Arbeitgeberin - sowie in Untervertretung des Bundesministers der Verteidigung gehandelt hat. [...]"

Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgerückt (so aber: VG Göttingen, Beschl. v. 04.12.2002 - 7 A 7005/02 -). Von der hier vorliegenden Konstellation eines von vornherein aufgrund einer Erlasslage vertretungsberechtigten Antragstellers, der lediglich die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses "übersehen" hat, ist vielmehr die Konstellation zu unterscheiden, in der ein Dienststellenleiter innerhalb der Zwei-Wochen-Frist den Auflösungsantrag zum Zwecke der Fristwahrung als vollmachtloser Vertreter gestellt hat und ihm erst nach Ablauf der Frist vom Arbeitgeber eine Vollmacht erteilt wird. Im letztgenannten Fall können in der Tat Zweifel daran bestehen, ob der Dienststellenleiter lediglich in dieser Eigenschaft oder aber als der Vertreter des Arbeitgebers gehandelt hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

d) Zwar ist die nach § 58 Abs. 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG vorgesehene schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers an die Beteiligte zu 1.), dass sie in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht übernommen werden solle, offenbar nicht erfolgt. Nach § 58 Abs. 5 NPersVG bzw. § 9 Abs. 5 i.V.m. 107 Satz 2 BPersVG sind die übrigen Regelungen der genannten Vorschriften jedoch unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Danach gilt dadurch, dass die Beteiligte zu 1.) innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses ihre Weiterbeschäftigung verlangt hat (§ 58 Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG), zwischen ihr und dem antragstellenden Land im Anschluss an ihre Ausbildung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Das dagegen gerichtete Antragsbegehren des Antragstellers nach § 58 Abs. 4 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ist bereits vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und damit rechtzeitig rechtshängig gemacht worden. Nach dem Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1.) ist nur noch über den Auflösungsantrag und nicht mehr über den Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, zu entscheiden.

2.

Der Auflösungsantrag gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ist auch der Sache nach begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) nicht zumutbar im Sinne von § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1.) am 30. Juni 2006 lagen Tatsachen vor, aufgrund derer dem antragstellenden Land als Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden konnte.

Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.09.1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295).

a) Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle - hier also das Amtsgericht Walsrode - an. Das Land als Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters ist nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nämlich grundsätzlich nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugend- und Auszubildendenvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, BVerwGE 124, 192; Beschl. v. 15.10.1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154). Die Dienststellenbezogenheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs folgt daraus, dass auch die in § 58 NPersVG bzw. in § 9 BPersVG geschützten personalvertretungsrechtlichen Funktionen dienststellenbezogen sind.

Bezogen auf das Amtsgericht Walsrode hat das antragstellende Land durch Offenlegung der Stellenübersichten nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung der Beteiligten zu 1.) dort kein Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stand. Auch die Ausführungen in dem Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2006 belegen nachdrücklich, dass eine Stelle nicht zur Verfügung stand. Dass bei der Justizangestellten Rodemann eine Ausnahme vom ansonsten umfänglich geltenden Einstellungsstopp gemacht worden ist, lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Die Situation der Beteiligten zu 1.) ließ eine Ausnahme vom Einstellungsstopp für das Haushaltsjahr 2006 nämlich nicht zu.

Dass ein von einer übergeordneten Behörde verfügter Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Voraussetzung ist, dass er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht und im Falle von Ausnahmen diese so eindeutig gefasst sind, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein ausschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, PersR 2001, 524; BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39/93 -, BVerwGE 97, 68). Dass dies vorliegend der Fall ist, wird von den Beteiligten nicht angezweifelt und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich (vgl. den zugrunde liegenden RdErl. d. MF v. 22.12.2005 (Nds. MBl. 2006 S.54)).

Eine derartige Sperre begründet die Unzumutbarkeit jedoch nur dann, wenn nicht der Dienststellenleiter sie selbst erlassen hat, sondern eine ihm übergeordnete Stelle. Das ist hier aber erkennbar der Fall, da die durch das Oberlandesgericht Celle im Haushaltsjahr 2006 erfolgten Kürzungen des Beschäftigungsvolumens auf der Verpflichtung zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe im Geschäftsbereich des Justizministeriums beruhten. Das Oberlandesgericht hat in Umsetzung dieser Einsparvorgaben auch nachvollziehbar deutlich gemacht, dass es infolgedessen im Bereich des Landgerichts Verden generell nicht möglich war, Auszubildende in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

b) Eine Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) folgt auch nicht daraus, dass sie mit Schreiben vom 28. September 2006 ihr Weiterbeschäftigungsverlangen über das Amtsgericht Walsrode hinaus auch auf den Landgerichtsbezirk Verden und auf das Land Niedersachsen erstreckt hat.

Ungeachtet des Umstands, dass die Beteiligte zu 1.) ihr Weiterbeschäftigungsverlangen nicht innerhalb der Frist nach § 58 Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG über das Amtsgericht Walsrode hinaus erstreckt hat, folgt dies jedenfalls daraus, dass zur Überzeugung des Senats feststeht, dass auch unter Einbeziehung der in Betracht kommenden weiteren Dienststellen kein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz für die Beteiligte zu 1.) zur Verfügung stand. Im Einzelnen:

aa) Aufgrund des Umstands, dass das Amtsgericht Walsrode neben drei weiteren Amtsgerichten im Landgerichtsbezirk Verden zentrales Ausbildungsgericht für Auszubildende für den Beruf der/des Justizfachangestellten ist, die im Anschluss an die Ausbildung im gesamten Landgerichtsbezirk und bei der Staatsanwaltschaft Verden verwendet werden, liegt nahe, dass es für die Frage der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung auch auf die weiteren Dienststellen ankommt.

Gegen eine solche Ausdehnung der Prüfung auf freie Stellen anderer Dienststellen spricht zwar, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht allein der Vermeidung von Benachteiligungen des Jugendvertreters, sondern auch der Sicherung des Bestandes der Personal- bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung dient. (Hess. VGH, Beschl. v. 21.03.1996 - 22 TL 2391/95 -, PersR 1996, 288). Bezieht sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht nur auf die Beschäftigung bei der Ausbildungsdienststelle, verliert ein gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Rechtsstellung, wenn infolge der Weiterbeschäftigung ein Wechsel der Dienststelle erfolgen müsste. Die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung endet nämlich mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle, während der Abschluss der Ausbildung die Mitgliedschaft nicht berührt. Dies hat zur Folge, dass das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks aus § 9 BPersVG nicht erreicht wird (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, NVwZ 2006, 344).

Pflegt der öffentliche Arbeitgeber indessen Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, auch bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs einzustellen, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Wahrung des Benachteiligungsverbots nicht gerechtfertigt, Auszubildenden in personalvertretungsrechtlichen Funktionen diese Möglichkeit zu verweigern (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O.). Diese Überlegung hat einen noch höheren Stellenwert, wenn der Arbeitgeber in seinem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich vollständig oder partiell zentrale Ausbildungsdienststellen bestimmt hat, die die Ausbildung für andere Dienststellen mit übernehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 20.04.1998 - 11 L 4/97 -, PersR 1998, 430).

bb) Will der Jugendvertreter in der vorstehend beschriebenen Konstellation seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht nur bei der Ausbildungsdienststelle, sondern auch im Hinblick auf sonstige Dienststellen, bei denen die Auszubildenden seiner Dienststelle verwendet werden können, wahren, so muss er dies in seinem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ausdrücklich geltend machen. (Beschl. d. erkennenden Senats v. 13.09.2006 - 18 LP 13/04 -). Der Prüfungsmaßstab des Gerichts beschränkt sich, sofern der betroffene Beschäftigte seine Weiterbeschäftigung nur in Bezug auf die Dienststelle seines Arbeitgebers verlangt, bei der er seine Berufsausbildung erhalten hat, und sich auch die Ablehnung der Übernahme durch den Arbeitgeber hierauf bezieht (Beschl. d. erkennenden Senats v. 13.09.2006 - 18 LP 13/04 -; Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.1994 - 17 L 2781/94 -, PersR 1995, 90).

Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts, der das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Personalvertretungsrechts beigetreten ist, dass der Auszubildende dem Arbeitgeber frühzeitig, regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung nach § 78 a Abs. 1 BetrVG und spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen, zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt (vgl. BAG, Beschl. v. 06.11.1996 - 7 ABR 54/95 -, BAGE 84, 294; BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, a.a.O.).

Die Erstreckung des Weiterbeschäftigungsverlangens über das Amtsgericht Walsrode hinaus ist vorliegend erst am 28. September 2006 und damit nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 58 Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG erfolgt. Das an den Direktor des Amtsgerichts Walsrode gerichtete Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1.) war inhaltlich nicht näher präzisiert. Der Direktor des Amtsgerichts hat es zunächst auch lediglich auf seine Dienststelle bezogen. Erst infolge der Erweiterung des Weiterbeschäftigungsverlangens hat eine weitergehende Prüfung stattgefunden, ob im Bereich des Landgerichtsbezirks Verden oder bei der Staatsanwaltschaft Verden Stellen zur Verfügung gestanden haben.

cc) Ob ausnahmsweise die Erstreckung des Weiterbeschäftigungsverlangens über die Ausbildungsdienststelle hinaus auch noch nachträglich erfolgen kann, weil der Einsatz in der Ausbildungsdienststelle nach erfolgter Ausbildung infolge der Zentralisierung der Ausbildung ohnehin lediglich eine von mehreren denkbaren Beschäftigungsoptionen darstellt, kann hier dahinstehen.

Selbst wenn es auf den gesamten Bereich des Landgerichtsbezirks Verden und die Staatsanwaltschaft Verden ankommen sollte und die Erstreckung des Weiterbeschäftigungsverlangens über die Dienststelle hinaus auch nach Ablauf der Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen möglich wäre, wäre eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) unzumutbar. Es steht nämlich zur Überzeugung des Senats fest, dass auch über den Bereich des Amtsgerichts Walsrode hinaus im Landgerichtsbezirk keine Stelle zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1.) zur Verfügung stand.

Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Auflösung nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat; vielmehr muss er den Nachweis führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist, (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39/93 -, BVerwGE 97, 68). Dies ist dem antragstellenden Land indes mit dem Verweis auf die fehlende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung infolge der Umsetzung von Einsparvorgaben zur Überzeugung des Senats gelungen.

Nach den Auskünften sämtlicher Geschäftsleiter der in Betracht kommenden Dienststellen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt jeweils keine Stellen zur Verfügung. Dass diese Auskünfte nicht den Tatsachen entsprechen, erscheint dem Senat fernliegend. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Einstellungsstopp für das Haushaltsjahr 2006 genauso auch für die übrigen Dienststellen im Bereich des Landgerichtsbezirks Verden Geltung beanspruchte. Auch insoweit sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle zu berücksichtigen, im Haushaltsjahr seien im Landgerichtsbezirk Verden keine Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung übernommen worden. Bei dieser Sachlage erscheint im Übrigen - auch wenn es allein darauf nicht maßgeblich ankommt - eine Diskriminierung bzw. eine Benachteiligung der Beteiligten zu 1.) als ausgeschlossen. Im Gegenteil hat der Direktor des Amtsgerichts Walsrode deutlich gemacht, dass es sich bei der Beteiligten zu 1.) um eine Arbeitskraft handele, an deren Weiterbeschäftigung auch in Anbetracht der tatsächlichen Arbeitsbelastung großes Interesse bestünde. Dieser Umstand hat gleichwohl nicht zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum eine besetzbare Stelle zur Verfügung stand.

Ende der Entscheidung

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