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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 2 LA 213/06
Rechtsgebiete: DRiG, GG, NJAG, NJAVO


Vorschriften:

DRiG § 5 d Abs. 5
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
NJAG § 19
NJAVO § 21 a
NJAVO § 22 a
Der für den Fall des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung aus § 19 NJAG folgende Ausschluss der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 2 LA 213/06

Datum: 12.07.2007

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 6. Juli 2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung der (bestandenen) zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf die der Senat bei der Überprüfung seines Begehrens beschränkt ist, sind nicht gegeben.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 19 NJAG vom 22. Oktober 1993 in der maßgeblichen Fassung vom 18. September 2001 nicht verpflichtet ist, dem Kläger eine Wiederholung der (bestandenen) zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung zuzulassen. § 19 NJAG gebe einen derartigen Anspruch nur in Bezug auf die erste juristische Staatsprüfung und schließe mithin eine Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zu diesem Zwecke aus. Eine Analogie scheitere daran, dass der niedersächsische Gesetzgeber sich ausweislich des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift bewusst für eine derartige Beschränkung des Notenverbesserungsversuches entschieden habe und daher eine planwidrige Regelungslücke fehle. Dies stehe mit Bundesrecht (§ 5 d Abs. 5 Satz 4 DRiG i. d. F. des Gesetzes vom 11.7.2002) und Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang.

Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Die Vorschrift des § 19 NJAG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Entgegen seiner Ansicht gebietet es Art. 12 Abs. 1 GG nicht, den Prüflingen (hier: der zweiten juristischen Staatsprüfung) nach bestandener Berufszugangsprüfung die Möglichkeit der Notenverbesserung einzuräumen. Anders als im Fall des Nichtbestehens der Prüfung (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschl. v. 10.12.1986 - 11 B 2628/86 -, NJW 1987, 1505; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 26 und Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 744) besteht in dem hier gegebenen Fall des Bestehens der Prüfung ein unmittelbarer rechtlicher Bezug zur Wahl eines bestimmten (juristischen) Berufes gerade nicht. Der Prüfling erhält mit dem Bestehen der Prüfung die Zulassung zu dem erstrebten Beruf, im Fall der bestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung sowohl für den Richterberuf und den höheren Verwaltungsdienst als auch für jede andere juristische Betätigung. Daher liegt in der Entscheidung des niedersächsischen Gesetzgebers, die Möglichkeit der Notenverbesserung für die zweite juristische Staatsprüfung nicht einzuräumen, weder ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit noch in die Berufsfreiheit in Form der Freiheit der Berufswahl, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind. Der von dem Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte Einwand, dass auch der Akt der Benotung als solcher bereits sehr wohl als Eingriff in die Berufswahlfreiheit anzusehen sei, geht fehl. Der Benotung kommt im Fall des Bestehens einer Prüfung in rechtlicher Hinsicht eine objektiv berufsregelnde Tendenz nicht zu, mag dies in tatsächlicher Hinsicht auch anders zu beurteilen sein. Der Senat hat in seinem, den Kläger des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom 30. August 2004 - 2 ME 1191/04 - bereits darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob einem Prüfling nach bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen ein bestimmter Beruf im privatrechtlichen Bereich und im öffentlichen Dienst zugänglich ist, vorrangig nach der jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarktsituation und anderen Faktoren bestimmt, im Bereich des öffentlichen Dienstes insbesondere nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Chancen des Prüflings, auf dem Arbeitsmarkt eher Fuß zu fassen, durch die Möglichkeit der Notenverbesserung auch und gerade im juristischen Bereich in tatsächlicher Hinsicht erhöhen können. Aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch auf Erhöhung tatsächlicher Chancen gerade in Form der Möglichkeit einer Prüfungswiederholung aber nicht herleiten. Dies hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (vgl. hierzu Bayr. VGH, Beschl. v. 5.3.1986 - 3 N 85 A.2347 -, BayVBl. 1986, 530; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.1992 - 9 S 2623/92 -, juris = VBlBW 1993, 263; Hess. VGH, Urt. v. 29.12.1994 - 6 UE 2134/93 -, juris; zustimmend etwa Niehues, a. a. O., Rdnr. 747; Brehm/Zimmerling, a. a. O., Rdnr. 27 in Fußnote 104) eingehend und zutreffend dargelegt, sodass der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verweist, denen er folgt.

Aus der von dem Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages angeführten Rechtsprechung folgt kein anderes Ergebnis. Zwar beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 22.6.1994 - 6 C 40.92 -, BVerwGE 96, 136 = NVwZ 1995, 489 zum Fall der Verpflichtung von Privatdozenten zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen ohne Vergütung m. w. N.) der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf die rechtliche Ordnung der Ausbildung und des Zugangs zu einem Beruf. Hierunter fällt vielmehr auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nach dieser Rechtsprechung deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Diese Rechtsprechung ist aber für den hier streitigen Sachverhalt nicht einschlägig. Denn vorliegend geht es - worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits hingewiesen hat - nicht um die Reglementierung von Zugangsmöglichkeiten und damit um Zugangshindernisse zu den juristischen Berufen, sondern um die Frage der Eröffnung weiterer Prüfungsmöglichkeiten für Assessoren, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, und damit um die Gewährung von auf Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt gerichtete Leistungsansprüchen.

Auf die weitere von dem Kläger in seinem Berufungszulassungsantrag angeführte Frage, ob auch das beklagte Justizministerium und das Landesjustizprüfungsamt als Prüfungsbehörde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Ausbildungsstätte i. S. d. Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen seien, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Eine unzulässige Ungleichbehandlung ist nicht dadurch gegeben, dass der niedersächsische Gesetzgeber im Fall des Bestehens der Prüfung den Prüflingen im ersten juristischen Staatsexamen die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung einräumt (§ 19 NJAG), während er den Prüflingen im zweiten juristischen Staatsexamen diese Möglichkeit verwehrt. Diese beiden Sachverhalte sind bereits nicht miteinander vergleichbar. Bei der Behandlung ungleicher Sachverhalte kann auf deren jeweilige Eigenart Rücksicht genommen werden. Wenn - wie ausgeführt - es nach Verfassungsrecht nicht geboten ist, einem Prüfling nach bestandener Prüfung ein Recht auf Wiederholung zur Notenverbesserung einzuräumen, steht dem Normgeber bei der Frage, ob und inwieweit er gleichwohl eine derartige Wiederholungsmöglichkeit einräumt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist in dem hier einschlägigen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit befugt, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will, es sei denn, dass die Unterschiede bzw. die Gemeinsamkeiten nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhaltes bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich und damit als gleichheitswidrig bezeichnet werden müsste (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 -, BVerfGE 99, 165, 177 = NVwZ 1999, 517 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.1992 - 9 S 2623/92 -, a. a. O., Beschl. v. 27.2.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419). Letzteres ist vorliegend aber nicht gegeben. Die Unterschiede zwischen der ersten und der zweiten juristischen Staatsprüfung sind entgegen der Ansicht des Klägers derart, dass der Gesetzgeber die Frage der Wiederholungsmöglichkeit im Fall des Bestehens der Prüfung unterschiedlich ausgestalten kann. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht abgestellt. Der niedersächsische Verordnungsgeber hat die Möglichkeit einer Notenverbesserung im ersten Staatsexamen im Jahr 1992 durch §§ 22 a NJAVO vom 24. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 215) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 99) - NJAVO a. F. - zunächst für die erfolgreichen Prüflinge eröffnet, die sich im Rahmen des sogenannten Freiversuches (§ 21 a NJAVO a. F.) zum Examen gemeldet hatten. Durch das Gesetz vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449) hat der niedersächsische Gesetzgeber diese Möglichkeit in § 19 NJAG auf alle Prüflinge der ersten Staatsprüfung erweitert. Hiervon hat er sich eine Verkürzung der aus seiner Sicht überlangen Studienzeiten versprochen, auf deren Länge er nur einen begrenzten und nur mittelbaren Einfluss hat (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 19 NJAG in der Landtagsdrucksache 12/5200, S. 41 f.). Denn den Studierenden im Studienfach Rechtswissenschaften steht es - abgesehen von einer Mindeststudienzeit (§ 4 Abs. 2 NJAG) und bestimmten in § 4 Abs. 1 NJAG festgelegten Mindestanforderungen - in rechtlicher Hinsicht frei, ob und insbesondere wann sie sich zur ersten Staatsprüfung melden. Demgegenüber ist der Zeitpunkt der zweiten juristischen Staatsprüfung festgelegt, dieser schließt sich unmittelbar an den für alle Rechtsreferendare gleich langen Vorbereitungsdienst an. Die Rechtsreferendare haben mithin keinen Einfluss auf die Länge ihrer Ausbildung, sodass es für sie im Gegensatz zu den Studierenden auch keiner Anreizfunktion bedarf, ihre Ausbildungszeit aus eigenem Antrieb zu verkürzen.

Der Einwand des Klägers, die durchschnittliche Studiendauer habe sich trotz der Möglichkeit der Notenverbesserung des § 19 NJAG im Vergleich zu früheren Jahren nicht verringert, sondern sogar erhöht, sodass das Ziel des Gesetzgebers nicht erreicht worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn jedenfalls kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch die Regelung des § 19 NJAG der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck gefördert wird. Dies reicht zur Normrechtfertigung aus. Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Zahlen der Prüflinge in den letzten Jahren ließen auf eine Zweckverfehlung nicht schließen, führe zu einer unzulässigen "Beweislastentscheidung" zu seinen Ungunsten, greift deshalb nicht durch.

Im Übrigen könnte der Kläger selbst dann, wenn die Bevorzugung der Prüflinge in dem ersten juristischen Staatsexamen im Vergleich zu den Rechtsreferendaren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigt wäre, einen Anspruch auf eine eigene, gleichartige Bevorzugung und mithin einen Anspruch auf eine erneute Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung nicht geltend machen. Ein nach Maßgabe von Art. 100 GG festzustellender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz würde lediglich dazu führen, dass die Regelung des § 19 NJAG nicht mehr angewendet werden dürfte und der Gesetzgeber eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Regelung zu treffen hätte, deren Inhalt das Gericht nicht vorwegnehmen dürfte. Diese Regelung könnte nach dem oben Gesagten auch dergestalt aussehen, dass der Gesetzgeber die in § 19 NJAG geregelte Möglichkeit der Notenverbesserung für Prüflinge in der ersten juristischen Staatsprüfung ausschließt.

2. Die Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, nicht auf. Es handelt sich vielmehr um einen Fall, der lediglich durchschnittliche Fragen im Zusammenhang mit der entscheidungserheblichen Frage, ob die Beschränkung in § 19 NJAG auf Prüflinge der ersten juristischen Staatsprüfung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, aufwirft. Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geben nach dem oben Gesagten nicht Anlass zu Zweifeln an dessen Richtigkeit, die sich nicht ohne weiteres in einem Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Der Ausgang des Rechtsstreits ist mit anderen Worten nicht offen, sondern in dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Sinn geklärt.

Etwas anderes folgt nicht aus dem von dem Kläger angeführten umfangreichen Begründungsaufwand, den das Verwaltungsgericht habe leisten müssen, um die Klage abzuweisen. Das Kriterium des Begründungsaufwandes mag ein Indiz für besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sein, das maßgebliche oder gar allein entscheidungserhebliche Merkmal ist es hingegen nicht. Selbst ein ursprünglich schwieriger Fall, den das Verwaltungsgericht nach sorgfältiger rechtlicher Aufarbeitung richtig entschieden hat, kann aus der maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts als Rechtsmittelgericht keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufweisen (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 124).

Gleiches gilt für das Argument des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zu den von ihm verneinten Fragen, ob die Notenvergabe eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweise und ob der Beklagte als Ausbildungsstätte i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sei, keine ergiebige Begründung gegeben. Auch für den Berufungszulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten ist das Entscheidungsergebnis maßgeblich (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rdnr. 125). Nach dem oben Gesagten bestehen aber an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel, sodass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch aus diesem Grund nicht durchgreift.

3. Soweit der Kläger geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), muss der Zulassungsantrag ebenfalls erfolglos bleiben.

Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 10).

Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht gelungen, durchgreifende, zur Zulassung nach § 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO führende Zulassungsgründe darzulegen. Die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob das Land Niedersachsen verfassungsrechtlich verpflichtet ist, - wie bereits im ersten juristischen Staatsexamen - im zweiten juristischen Staatsexamen einen Notenverbesserungsversuch einzuführen", lässt sich nach dem unter Ziffer 1. Ausgeführten bereits auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung in verneinender Weise beantworten.

Soweit der Kläger mit dieser von ihm aufgeworfenen Frage im Übrigen sinngemäß geltend machen will, die grundsätzliche Bedeutung folge auch aus der großen Anzahl gleichartiger Parallelfälle in Niedersachsen sowie in den übrigen Bundesländern, ist ihm entgegenzuhalten, dass (allein) hieraus der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht abgeleitet werden kann (Meyer-Ladewig/Rudisele, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 30).

4. Schließlich liegt der von dem Kläger vorgetragene Zulassungsgrund von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat entgegen seiner Ansicht seinen Vortrag zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Lediglich wenn wesentlicher rechtserheblicher Vortrag in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt bleibt, spricht dies für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 68 m . w. N.). Dieser Vorwurf kann dem Verwaltungsgericht hingegen nicht gemacht werden. Es ist auf den wesentlichen Kern des Vortrages des Klägers sehr wohl eingegangen und hat zu den entscheidungserheblichen Fragen im Zusammenhang mit dem Fragenkomplex, ob Verfassungsrecht die Einräumung einer Wiederholungsprüfung im zweiten juristischen Staatsexamen zur Notenverbesserung erfordert, in hinreichendem Umfang Stellung bezogen.

Aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts war es auch folgerichtig, die von dem Kläger in dem Zulassungsantrag vermisste weitere Sachverhaltsaufklärung zu den von dem Beklagten vorgelegten Zahlen hinsichtlich der Meldungen von Prüflingen zur ersten juristischen Staatsprüfung in den vergangenen Jahren mangels Entscheidungserheblichkeit zu unterlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG; in prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung einer bestandenen Prüfung geht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (bisher § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Beschl. v. 7.5.2007 - 2 LA 410/05 -; in gleicher Weise OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2007 - 14 E 398/07 -, juris; Beschl. v. 21.9.2005 - 14 E 1206/05 -, juris m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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