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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 LA 2951/01
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG


Vorschriften:

BeamtVG § 14 III
BeamtVG § 85 V
GG Art. 3 I
GG Art. 33 V
Die Kürzung der Versorgungsbezüge, die bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 18. Dezember 1989 in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG (i.d.F. des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997) vorgeschrieben ist (Versorgungsabschlag), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe:

I.

Der Kläger stand seit dem 1. April 1957 - zuletzt als Zolloberamtsrat - im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag wurde er mit Vollendung des 62. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Juli 1999 in den Ruhestand versetzt. Durch den hier streitigen Bescheid vom 16. Juni 1999 setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge fest. Dabei wurde das für den Kläger errechnete Ruhegehalt von 5.586,20 DM für jedes Jahr seines Ausscheidens vor der gesetzlichen Altersgrenze um einen Versorgungsabschlag von 1,2 v.H., das heißt insgesamt um einen Abschlag von 3,6 v.H., auf 5.385,09 DM gekürzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die ungekürzte Festsetzung der Versorgungsbezüge erreichen will, durch Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen. Dagegen begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 130/00 -, DVBl 2000, 1458 ff.; Sen. Beschl. v. 17.12.2002 - 2 LA 3319/01 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch Art. 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführte Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG (i.d.F. des Art. 4 Nr. 14 des Reformgesetzes v. 24.02.1997, BGBl I S. 322), auf denen der gegenüber dem Kläger festgesetzte Versorgungsabschlag beruht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat durch Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2000 und ergänzende eigene Ausführungen in seinem Gerichtsbescheid überzeugend begründet, dass die dem Kläger gegenüber angewandte Versorgungsabschlagsregelung weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) einschließlich der darin enthaltenen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Senat verweist deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur weiteren Begründung auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich zutreffend an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen orientieren.

Die Antragsbegründung des Klägers gibt dem Senat keinen Anlass, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen (für Verfassungsmäßigkeit der hier zu beurteilenden Versorgungsabschlagsregelung auch VGH München, Beschl. v. 16.08.2000 - 3 ZB 00.1844 -; VG Freiburg, Urt. v. 07.12.2000 - 9 K 1930/99 -; VG Bremen, Urt. v. 21.09.2000, 2 K 2106/98; Plog-Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 14 BeamtVG, RdNr. 19; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 14 RdNr. 29, 30, 31). Hierzu ist unter Ergänzung der erstinstanzlichen Ausführungen folgendes anzumerken:

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Abschlagsregelung sei verfassungswidrig, weil er darauf habe vertrauen dürfen, er werde die Höchstversorgung von 75 v.H. ungekürzt erhalten; denn er habe die hierfür erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit schon mehrere Jahre vor Eintritt in den Ruhestand erreicht und beim Eintritt in den Ruhestand mit 41,89 v.H. sogar wesentlich überschritten, so dass sich rechnerisch ein über dem Höchstsatz von 75 v.H. liegender Ruhegehaltssatz ergebe. Aus Art. 33 Abs. 5 GG lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf ableiten, dass ein auf Grund der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erreichter Ruhegehaltssatz bis zum Eintritt in den Ruhestand ungekürzt erhalten bleibt. Vielmehr entspricht es dem Charakter des durch diese Bestimmung geschützten Dienst- und Treueverhältnisses, wenn der Gesetzgeber die Höchstversorgung davon abhängig macht, dass der Beamte bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leistet (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Frage des Versorgungsabschlages in Fällen von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - BVerwG 2 C 2.98 -, ZBR 1998, 357, 358; Urt. v. 27.02.1992 - BVerwG 2 C 6.91 -, ZBR 1992, 249; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.04.2000 - 5 L 845/97 -). Lässt Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Voraussetzung für die Höchstversorgung zu, kann man ihm auch kein Gebot an den Gesetzgeber entnehmen, eine ungekürzte Höchstversorgung jedenfalls für die vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten vorzusehen, deren ruhegehaltsfähige Dienstzeit, wie im Falle des Klägers, die für die Höchstversorgung grundsätzlich erforderliche Zeit übersteigt. Dies ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die nur in ihrem tradierten Kernbestand durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt ist (vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNr. 355 ff.). Dass dieses Gebot im vorliegenden Fall neben dem schon erörterten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes selbständige Bedeutung hat, hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die streitige Kürzungsregelung nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie Beamten, die eine geringere ruhegehaltsfähige Dienstzeit aufweisen als der Kläger, aber, anders als dieser, bis zur Regelaltersgrenze Dienst leisten, das Erreichen der Höchstversorgung ohne Kürzung ermöglicht. Der Umstand, dass diese Beamten nicht vorzeitig ausscheiden, ist bei Regelung der Rechtsverhältnisse für das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis, bei dem der Dienst bis zur gesetzlichen Altersgrenze das Leitbild bildet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, a.a.O., S. 249), ein sachlich einleuchtender, gewichtiger Grund, der die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung rechtfertigt.

2. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil die vom Kläger zur Prüfung gestellte Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlages bei Beamten, die eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von über 35 Jahren aufweisen können, keiner Klärung bedarf. Zwar liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des hier zu beurteilenden Versorgungsabschlages noch nicht vor. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung lässt sich aber, wie ausgeführt, auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Fällen eines Versorgungsabschlages (Urt. v. 23.04.1998, a.a.O.; Urt. v. 27.02.1992, a.a.O.) eindeutig bereits im Zulassungsverfahren bejahen (ebenso VGH München in seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss v. 16.08.2000 - 3 ZB 00.1844 -). Dass das Oberverwaltungsgericht Bremen (2 A 491/00, Beschl. v. 27.02.2001) und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (4 S 165/01 u.a., Beschl. v. 30.07.2001) in Verfahren, welche die hier streitige Kürzungsregelung zum Gegenstand haben, die Berufung zugelassen haben - die Berufungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen -, befreit den Senat nicht von der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften für die Zulassung der Berufung. Aus der nur kurzen Begründung der Zulassungsbeschlüsse ergeben sich für den Senat keine Gesichtspunkte, die eine Zulassung rechtfertigen könnten.

3. Aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung folgt zugleich, dass auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht durchgreift, weil die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verursacht, sondern auf der Grundlage der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres entschieden werden kann (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2002, § 124 RdNr. 9).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 14 GKG. Dabei bewertet der Senat den Streitwert entsprechend der Praxis bei sonstigen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, NWVBl. 2000, 176 ff.) mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz, wie sie sich nach dem angefochtenen Bescheid bei Berechnung der Versorgungsbezüge mit und ohne Versorgungsabschlag ergibt (monatlich 201,11 DM x 26 = 5.228,86 DM = 2.673,47 €).

5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO/25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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