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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 2 LB 5/07
Rechtsgebiete: NSchG


Vorschriften:

NSchG § 114
Zur Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer öffentlichen Bildungseinrichtung mit einem besonders überregionalen Angebot (Gymnasium mit altsprachlichem Zweig).
Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erstattung von Fahrtkosten für die von ihnen durchgeführte Schülerbeförderung.

Die Kläger leben in C. im Kreisgebiet des Beklagten und sind die Eltern ihres am D. geborenen Sohnes E. sowie ihrer am F. geborenen Tochter G.. Um ihren Kindern einen Schulabschluss mit dem Erwerb des Großen Latinums und des Graecums zu ermöglichen, ließen die Kläger sie nach dem Besuch der Grundschule nicht in einem Gymnasium im Kreisgebiet des Beklagten, sondern im H. in I. beschulen. Dessen altsprachlichen Zweig besuchten ihr Sohn in der 6. und 7. Klasse in den Schuljahren J. und K. sowie ihre Tochter in der 5. Klasse im Schuljahr 2004/05.

Nachdem der Beklagte dem Sohn der Kläger mit Beginn seines Schulbesuchs in I. eine Netzkarte für die Benutzung der in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel bewilligt hatte, kam es im L. zwischen den Beteiligten zu unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob und in welchem Umfang dem damals zwölfjährigen Schüler die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs zumutbar wäre. Im Rahmen eines kontrovers geführten Schriftwechsels bemängelte die Klägerin zu 1. insbesondere, dass die Beförderung ihres Sohnes mit öffentlichen Verkehrsmitteln von M. nach I. und zurück mit einem unzumutbaren Zeitaufwand und mehrmaligem Umsteigen verbunden sei; in diesem Zusammenhang habe sich zusätzlich herausgestellt, dass ihr Sohn auf dem Rückweg die vorgesehenen Anschlussbeförderungsmittel nicht immer habe erreichen können mit der weiteren Folge, dass er zusätzliche Wartezeiten an einzelnen Haltestellen habe in Kauf nehmen müssen. Eine sich im Rahmen des Zumutbaren bewegende Schülerbeförderung werde nur dadurch gewährleistet, dass der Beklagte sich bereit erkläre, die Fahrtkosten für die Beförderung ihres Sohnes mit dem privaten Pkw zu erstatten. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin zu 1. vom N. lehnte der Beklagte mit Bescheid vom O. mit der Begründung ab, dass sowohl für die Fahrten von M. nach I. zu Schulbeginn wie auch für die Rückfahrten nach der 5., 6. oder 8. Stunde geeignete und zumutbare Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stünden. Allenfalls dann, wenn der Sohn der Kläger nach der 8. Stunde den Klassenraum nicht rechtzeitig verlassen könne und sich an den Reinigungsarbeiten beteiligen müsse, sei er, der Beklagte, zur Vermeidung längerer Wartezeiten bereit, die für eine Heimfahrt mit dem privaten Pkw anfallenden Kosten zu erstatten.

Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin zu 1. unter dem P. Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, dass die Beförderungssituation für ihren Sohn insbesondere nach dem Ende des Unterrichts mit erheblichen Erschwernissen verbunden sei. So benötige er für den Heimweg nach der 5. Stunde insgesamt 93 Minuten, und für den Rückweg nach der 6. Stunde sei die Beförderung wegen eines eingerichteten Schienenersatzverkehrs ab Q. nicht sichergestellt, weil der Anschlussbus nach M. oft schon abgefahren sei. Außerdem sei nunmehr auch für ihre Tochter G. die Erstattung von Aufwendungen für die Fahrten mit dem eigenen Pkw zu beanspruchen. Mit Widerspruchsbescheid vom R. wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die in seiner Satzung über die Schülerbeförderung geregelten Voraussetzungen für die Erstattung privat aufgewendeter Fahrtkosten nicht vorlägen. Hiervon sei erst dann auszugehen, wenn die reine Fahrdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den einzelnen Weg zur Schule bzw. zurück zum Elternhaus jeweils über 90 Minuten liege, wobei Wartezeiten vor oder nach dem Unterricht sowie der Weg zur bzw. von der Haltestelle in die Zeitmessung nicht einbezogen würden. Diese satzungsmäßig festgelegte 90-Minuten-Grenze werde durch die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur S. und zurück nicht überschritten. Bei der Anfahrt zur 1. Unterrichtsstunde beginne der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln um 6.29 Uhr in M. und ende um 7.25 Uhr am S-Bahnhof I.. Nach der 5. Stunde könne die Rückfahrt um 12.57 Uhr ab T. angetreten werden und ende um 14.04 Uhr in M.. Nach der 6. Stunde sei eine um 13.37 Uhr abfahrende S-Bahn zu erreichen mit der Folge, dass die Heimfahrt um 14.22 Uhr in M. ende. Nach der 8. Stunde könne der Sohn der Kläger um 15.57 Uhr in T. abfahren und über die notwendigen Zwischenstationen M. um 16.29 Uhr erreichen. Soweit die Klägerin zu 1. mit Blick auf die Rückfahrt nach der 6. Stunde bemängelt habe, dass ihr Sohn den Anschlussbus ab Q. oft nicht habe erreichen können, sei ihr entgegen zu halten, dass es zwischen dem Schienenersatzverkehr von U. nach Q. und der ab Q. fahrenden Linie V. einen Umstiegs- bzw. Wartevermerk gebe, der von dem zuständigen Verkehrsunternehmen in die jeweiligen Dienstkarten der Fahrzeugführer eingepflegt worden sei.

Gegen die ihr Begehren ablehnenden Bescheide haben die Kläger am W. Klage erhoben, für das Schuljahr J. zunächst für die Beförderung ihres Sohnes E. Erstattungskosten in Höhe von X. geltend gemacht und diesen Betrag im Wege der Klagerücknahme im nachhinein um Y. reduziert. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung, ihre Kinder unter zumutbaren Bedingungen zu der von ihnen besuchten Schule zu befördern, nur dann nachkomme, wenn er ihnen die Kosten erstatte, die für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit ihrem privaten Pkw anfielen. Soweit der Beklagte sie mit den angefochtenen Bescheiden auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel von der Bushaltestelle M. bis zum S-Bahnhof I. verwiesen habe, werde dieses Ansinnen den an eine zumutbare Schülerbeförderung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die aus der Schülerbeförderungssatzung abgeleitete Auffassung des Beklagten, nach der eine reine Fahrzeit von 90 Minuten noch als zumutbar angesehen werden könne, berücksichtige nicht, dass den Fahrzeiten der zeitliche Aufwand für die Fußwege zu der jeweiligen Anfangs- und Endhaltestelle sowie Wartezeiten vor und nach dem Unterricht hinzuzufügen seien. Rechne man diese zuletzt genannten Zeiten dem Schulweg hinzu, so bedeute dies für den morgendlichen Weg zur 1. Unterrichtsstunde bei Schulbeginn um 8.00 Uhr eine Gesamtwegezeit von 111 Minuten, bestehend aus dem Fußweg zur Haltestelle in M. von 20 Minuten, der Busfahrt von M. nach Z. (von 6.29 Uhr bis 6.47 Uhr) von 18 Minuten, der Wartezeit in Z. von 8 Minuten, der Busfahrt von Z. nach U. (von 6.55 Uhr bis 7.15 Uhr) von 20 Minuten, der Wartezeit in U. von 6 Minuten, der S-Bahn-Fahrt von U. nach I. (7.21 Uhr bis 7.25) von 4 Minuten und dem anschließenden Fußweg zur Schule sowie der Wartezeit vor Unterrichtsbeginn von 35 Minuten. Der Rückweg nach der 4. Unterrichtsstunde sei mit 126 Minuten zu veranschlagen und setze sich nach Ende des Unterrichts um 11.30 Uhr wie folgt zusammen: Fußweg zur Haltestelle und Wartezeit 17 Minuten, S-Bahn-Fahrt von I. nach U. (11.47 Uhr bis 11.50 Uhr) 3 Minuten, Wartezeit auf dem Bahnhof U. 29 Minuten, Busfahrt von U. nach AA. (12.19 Uhr bis 12.35 Uhr) 16 Minuten, Wartezeit in AA. 4 Minuten, Busfahrt von AA. nach Z. (12.39 Uhr bis 12.46 Uhr) 7 Minuten, Wartezeit in Z. 21 Minuten, Busfahrt von Z. nach M. (von 13.07 Uhr bis 13.16 Uhr) 9 Minuten und Fußweg von der Haltestelle M. bis zur Wohnung 20 Minuten. Bei Unterrichtsende nach der 5. Unterrichtsstunde um 12.25 Uhr sei die Dauer des Heimweges mit einem Zeitaufwand von 109 Minuten verbunden, und zwar im Einzelnen mit dem Fußweg zum S-Bahnhof I. und einer dortigen Wartezeit von 12 Minuten, der S-Bahn-Fahrt von I. nach U. (von 12.47 Uhr bis 12.50 Uhr) von 3 Minuten, einer Wartezeit auf dem Bahnhof U. von 38 Minuten, der Busfahrt von U. nach Q. (13.28 Uhr bis 13.47 Uhr) von 19 Minuten, einer Wartezeit in Q. von 1 Minute, der Busfahrt von Q. nach M. (13.48 Uhr bis 14.04 Uhr) von 16 Minuten und dem Fußweg von der Haltestelle M. zur elterlichen Wohnung von 20 Minuten. Lediglich dann, wenn der Schulunterricht nach der 6. Stunde um 13.25 Uhr beendet worden sei, sei es möglich gewesen, den Heimweg in 80 Minuten zurückzulegen, und zwar durch den Fußweg zum S-Bahnhof I. bei dortiger Wartezeit von 12 Minuten, die S-Bahn-Fahrt von I. nach U. (13.37 Uhr bis 13.41 Uhr) von 4 Minuten, eine Wartezeit am Bahnhof AB. von 7 Minuten, die Bahnfahrt von U. nach Q. (13.48 Uhr bis 13.54 Uhr) von 6 Minuten, eine Wartezeit in Q. von 6 Minuten, die Busfahrt von Q. nach M. (14.00 Uhr bis 14.25 Uhr) von 25 Minuten und den Fußweg von der Haltestelle M. zum Wohngrundstück von 20 Minuten. Zu der im Einzelnen beschriebenen Dauer des Schulweges kämen weitere Erschwernisse hinzu, wie ein mehrmaliges Umsteigen an unterschiedlichen Haltestellen und auf verschiedenen Bahnhöfen, zeitliche Unregelmäßigkeiten der einzelnen Beförderungsmittel und ein gefährlicher Schulweg von der elterlichen Wohnung zu der Bushaltestelle in M.. Zusammenfassend betrachtet müssten die Kinder am frühen Morgen um 6.00 Uhr das Elternhaus verlassen, erreichten die Schule gegen 7.30 Uhr und hätten dann noch eine halbe Stunde vorwiegend auf dem Schulhof auf den Beginn des Unterrichts zu warten. Berücksichtige man weiterhin, dass nach dem Ende des Unterrichts und der aufwändigen Rückfahrt noch Hausaufgaben von etwa zwei Stunden pro Tag erledigt werden müssten, so lasse dies nur den Schluss auf die Unzumutbarkeit der von dem Beklagten für statthaft angesehenen Schulwegdauer zu. Der Aufwand für die danach allein in Betracht kommende Beförderung mit dem eigenen Pkw sei mit 0,30 EUR für den jeweils zurückgelegten Fahrkilometer zu bemessen; dieser Betrag entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Beförderung ihres Sohnes E. mit dem Pkw zu dem H. in AC. in dem Schuljahr AD. Kosten in Höhe von 714,-- EUR zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 2. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

2. den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Beförderung ihres Sohnes E. mit dem Pkw zu dem H. in AC. in dem Schuljahr AE. Fahrtkosten in Höhe von 4.307,30 EUR zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 2. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

3. den Beklagten zu verpflichten, für die Beförderung ihrer Tochter G. zur Schule in AC. in dem Schuljahr AE. Kosten in Höhe von 354,20 EUR zu erstatten,

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 2. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihre Anträge auf Fahrtkostenerstattung für die Schuljahre AD. sowie AE. erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ausgeführt, dass entgegen der Annahme der Kläger bei der zeitlichen Bemessung der Beförderungsdauer allein auf die reinen Fahrzeiten abzustellen sei. Diese beliefen sich bei Unterrichtsbeginn um 8.00 Uhr auf 61 Minuten, bei Unterrichtsende um 12.30 Uhr auf 57 Minuten, nach der Beendigung des Unterrichts um 13.25 Uhr auf 46 Minuten, bei Unterrichtsende um 14.55 Uhr auf 42 Minuten und schließlich nach der Beendigung des Unterrichts um 15.50 Uhr auf 48 Minuten. Ferner habe es bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Alternativangebote gegeben. So hätten die Kinder der Kläger um 6.58 Uhr ab M. fahren und den S-Bahnhof I. um 7.45 Uhr erreichen können. Im Hinblick auf die Beendigung des Unterrichts nach der 6. Stunde habe die Möglichkeit bestanden, von U. nach Q. die Regionalbahn zu nutzen, die um 13.54 Uhr in Q. eingetroffen sei und die Möglichkeit zur Weiterfahrt nach M. um 14.02 Uhr eröffnet habe, wo der Bus dann um 14.23 Uhr eingetroffen sei. Soweit die Kläger zu den Zeiten der Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs Unregelmäßigkeiten bei der Einhaltung der Fahrpläne bemängelten, sei ihnen entgegenzuhalten, dass er, der Beklagte, für diese Umstände nicht verantwortlich sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 2005 das Verfahren eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen hatten. Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, den Klägern für die Beförderung ihres Sohnes E. zu dem AF. für das Schuljahr AD. Aufwendungen in Höhe von 714,-- EUR sowie für das Schuljahr AE. Aufwendungen in Höhe von 2.728,58 EUR und für die Beförderung ihrer Tochter G. in dem Schuljahr AE. zu dem H. Aufwendungen in Höhe von 224,58 EUR zu erstatten. Die weitergehende Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide hat es aufgehoben, soweit sie dem Verpflichtungsausspruch entgegenstanden. Bei seiner Entscheidung hat sich die Vorinstanz von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Schulweg der Kinder der Kläger die in der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten geregelte Mindestentfernung überschreite. Ebenfalls stehe nicht in Streit, dass es sich bei dem H. in I. mit dessen altsprachlichem Zweig um die räumlich nächste Schule handele, die den von den Kindern der Kläger gewählten Bildungsgang anbiete. Angesichts des Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg sei es auch unerheblich, dass die von den Kindern besuchte Bildungseinrichtung außerhalb Niedersachsens liege. Allerdings käme nach der maßgeblichen Regelung des § 2 der Schülerbeförderungssatzung ein Schülertransport mit dem privaten Pkw zur und von der Schule nicht in Betracht, da die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen nicht vorlägen. Soweit § 2 der Satzung den begehrten Transport mit einem eigenen Beförderungsmittel ausschließe, sei er mit der maßgeblichen Bestimmung des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG nicht vereinbar. Führe der Träger der Schülerbeförderung den Transport nicht selbst mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen durch, sondern beschränke sich auf die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten, so komme eine Begrenzung auf die bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Kosten nur dann in Betracht, wenn deren Benutzung zumutbar sei. Hieran fehle es, da die Zeiten, die die Kinder der Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg aufzuwenden hätten, die Grenze des für sie Zumutbaren überstiegen. Dabei komme es bei der Bemessung der Belastungsgrenzen nicht allein auf die Zeiten an, die für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt würden, vielmehr seien auch die Zeiten für die Wege von der Wohnung zu der Haltestelle bzw. von der Haltestelle zur Schule einzubeziehen. Die Wegezeiten, die einem Schüler zugemutet werden könnten, seien nach Einschätzung sachverständiger Stellen Bestandteil einer umfassenden Betrachtung, die die gesamte schulische Belastung zum Gegenstand habe und als Richtwert für Schüler bis zu 15 Jahren von einer täglichen Beanspruchung von ca. acht Stunden ausgehe. Werde davon die tägliche Zeit des Schulunterrichts und die empfohlene Zeit für Hausaufgaben abgezogen, so blieben für einen Schüler im öffentlichen Schulwesen, der das Alter von zehn Jahren erreicht und überschritten habe, als Obergrenze im Regelfall 150 Minuten für den gesamten Schulweg einschließlich Wartezeiten übrig. Dabei belaufe sich die Dauer der reinen Wegezeit für den Sekundarbereich I in zumutbarer Weise auf bis zu 60 Minuten. Hieraus folge, dass Schulwege für Schüler des Sekundarbereichs I zumutbar seien, wenn sie mit einem zeitlichen Aufwand von bis zu 60 Minuten je Richtung verbunden seien. Wegezeiten von bis zu 90 Minuten seien unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze des Zumutbaren anzusehen und ließen sich nur dann rechtfertigen, wenn die mit ihnen verbundene Belastung von den Schülern bzw. ihren Eltern dadurch freiwillig gewählt worden sei, dass sich diese für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer Ersatzschule entschieden hätten, die regelmäßig einen größeren Einzugsbereich aufwiesen, als dies bei Regelschulen der Fall sei. Die Zeiten, die die Kinder der Kläger in den umstrittenen Schuljahren für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätten aufwenden müssen, überstiegen bereits ohne die Berücksichtigung anfallender Wartezeiten die sachverständig empfohlene Grenze von 150 Minuten für den Hin- und Rückweg. Berücksichtige man nämlich, dass die reinen Fahrzeiten um die Wegezeiten zu ergänzen seien, die die Kinder mit der Annahme von 30 Minuten für den Weg von der Wohnung zu der Bushaltestelle in M. sowie weiterer eineinhalb Minuten vom Schulgrundstück in I. zum dortigen S-Bahnhof zurücklegen müssten, so lasse sich für das Schuljahr J. vor Schulbeginn eine Wegedauer von 87,5 Minuten und nach Unterrichtsende nach der 5. Stunde von 98,5 Minuten ermitteln. Dabei sei davon auszugehen, dass die reine Fahrzeit 56 Minuten für die Hinfahrt sowie 67 Minuten für die Rückfahrt betragen habe. Bei Schulschluss nach der 6. Stunde habe der Beklagte für die Zeit ab April 2004 eine regelmäßige zumutbare Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt nicht nachweisen können, da die Kläger plausibel dargelegt hätten, dass es wegen der Einrichtung des Schienenersatzverkehrs häufig nicht möglich gewesen sei, nach dem Umsteigen in Q. den Anschlussbus nach M. zu erreichen. Auch im Schuljahr K. sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Wegezeiten von mehr als 150 Minuten verbunden gewesen. Unter Berücksichtigung der ermittelten Fußwegzeiten von insgesamt 31,5 Minuten seien nach der Wiederaufnahme der regulären Verkehrsverbindungen im Dezember 2004 für den Rückweg nach der 6. Stunde 77,5 Minuten, nach der 8. Stunde 72,5 Minuten und nach der 9. Stunde 79,5 Minuten in Ansatz zu bringen. Abweichendes gelte auch nicht im Hinblick auf die von dem Beklagten vorgeschlagenen Alternativverbindungen mit einer Abfahrt um 6.58 Uhr; insoweit wären für den Weg zur Schule 78,5 Minuten sowie für den Rückweg nach der 5. Stunde 88,5 Minuten an Gesamtwegezeiten angefallen. Die Höhe des Entschädigungsbetrages für den einzelnen Entfernungskilometer ergebe sich mit 0,19 EUR aus der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die in § 9 EStG vorgesehene Kilometerpauschale könnten sich die Kläger nicht berufen. Da sie im Schuljahr AE. für die Beförderung ihrer Tochter G. 1.182 km sowie für den Transport ihres Sohnes E. 14.352 km zurückgelegt hätten, ließen sich die Erstattungsbeträge mit 224,58 EUR bzw. 2.728,58 EUR ermitteln. Mit Blick auf den für das Schuljahr AD. zuzusprechenden Betrag hätten sie ihren Antrag von vornherein begrenzt.

Gegen das am 25. bzw. 28. November 2005 zugestellte Urteil haben sowohl die Kläger wie auch der Beklagte um die Zulassung der Berufung nachgesucht. Nachdem der 13. Senat des erkennenden Gerichts auf den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 13. März 2006 die Berufung zugelassen hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 2006, eingegangen am 27. März 2006, Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf einen höheren Erstattungsbetrag weiter verfolgen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den Klägern für die Beförderung ihres Sohnes im Schuljahr 2004/2005 von den geltend gemachten Aufwendungen einen Teilbetrag in Höhe des Wertes der Netzkarte, nämlich 348,48 EUR, erstattet mit der prozessualen Folge, dass die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht verpflichtet, die Aufwendungen zu erstatten, die den Klägern durch die Beförderung ihrer Kinder mit ihrem privaten Pkw entstanden seien. Insbesondere könne der Vorinstanz nicht in ihrer Feststellung gefolgt werden, dass der streitbefangene Schulweg mit einem die Dauer von 150 Minuten überschreitenden Zeitaufwand verbunden sei und daher die Grenze des Zumutbaren übersteige. Das Verwaltungsgericht habe bei der Bemessung des Zeitaufwands für den Fußweg von der elterlichen Wohnung bis zur Bushaltestelle nach M. eine Wegezeit von 30 Minuten veranschlagt, obwohl sich die Wegstrecke lediglich auf 1,016 km belaufe, für deren Zurücklegung die Kinder nicht die angenommenen 30 Minuten benötigten. Ferner sei die Möglichkeit gegeben, die Wegezeit von der Wohnung zur Bushaltestelle durch die Inanspruchnahme eines Fahrrads nachhaltig zu verkürzen; die Nutzung von Fahrrädern sei für Schüler eines ländlich geprägten Flächenkreises durchaus üblich und auch zumutbar. Soweit das Verwaltungsgericht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin deshalb als unzumutbar angesehen habe, weil dies mit dem Erfordernis eines mehrmaligen Umsteigens auf andere Beförderungsmittel verbunden gewesen sei, liege dieser bemängelte Umstand in der Natur der Sache, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - Eltern dazu entschlossen hätten, ihre Kinder außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Trägers der Schülerbeförderung beschulen zu lassen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Zumutbarkeit nicht hinreichend bedacht, dass nach § 2 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung die Kosten für die Beförderung zu Gesamtschulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie zu Ersatzschulen mit einem privaten Pkw nur übernommen würden, wenn die Fahrdauer im öffentlichen Personalnahverkehr in einer Richtung für Schüler der vorliegend in Betracht kommenden Altersgruppe die Zeit von 90 Minuten überschreite. Da die Kinder der Kläger mit dem altsprachlichen Zweig eines in AC. gelegenen Gymnasiums eine Bildungseinrichtung besuchten, die ähnlich wie Schulen in freier Trägerschaft oder Ersatzschulen einen größeren Einzugsbereich aufwiesen, hätte die Vorinstanz die genannte satzungsrechtliche Bestimmung analog heranziehen müssen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit dies davon ausgeht, dass es für ihre Kinder unzumutbar sei, den Schulweg von M. nach I. mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs zurückzulegen. Die Notwendigkeit, die Kinder mit ihrem privaten Pkw zur Schule zu fahren, ergebe sich ferner daraus, dass der Weg von dem Wohngrundstück bis zur Bushaltestelle in M. mit erheblichen Gefährdungen verbunden sei. Die Strecke zur Haltestelle weise nicht überall Bebauung auf, sei teilweise nur einseitig mit einem Gehweg ausgebaut und verfüge nur über eine verunreinigte und mit Pflanzen bewachsene Beleuchtung. Ferner hielten sich viele Verkehrsteilnehmer nicht an die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Schließlich sei zu bemängeln, dass der Schulbus von M. nach Q. oft überfüllt sei, so dass dessen Benutzung ebenfalls die Grenze des Zumutbaren übersteige.

Im Wege der Anschlussberufung wenden sich die Kläger dagegen, dass das angefochtene Urteil bei der Bemessung ihres Erstattungsanspruchs lediglich die satzungsrechtlich vorgesehene Pauschale von 0,19 EUR für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtige. Diese Pauschalierung sei zu gering, trage den notwendigen Aufwendungen für die Beförderung ihrer Kinder nicht hinreichend Rechnung und lasse insbesondere außer Betracht, dass mit der Benutzung ihres privaten Pkw nicht nur Betriebskosten verbunden seien, sondern auch ein weiterer Aufwand für die Amortisation des Fahrzeugs, fixe Kosten und Winterbereifung anfalle; dieser Gesamtaufwand sei mit 0,33 EUR für jeden gefahrenen Kilometer anzunehmen. Das entspreche im Übrigen auch den Ermittlungen des ADAC, der für Fahrzeuge der unteren Mittelklasse von Gesamtkosten in Höhe von 0,30 bis 0,35 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ausgehe. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher an den Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte orientieren müssen, die bei der Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit einen Betrag von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigten.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten über die den Klägern bereits zugesprochene Erstattung hinaus und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide weiterhin zu verpflichten, ihnen für die Beförderung ihres Sohnes E. in den Schuljahren AD. und AE. weitere Aufwendungen in Höhe von 1.230,24 EUR sowie für ihre Tochter G. für die Beförderung im Schuljahr AE. weitere Aufwendungen in Höhe von 130,02 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, mit einer Pauschale von 0,19 EUR die notwendigen Aufwendungen für den jeweils gefahrenen Kilometer in seiner Schülerbeförderungssatzung zulässigerweise geregelt zu haben. Der gesetzlich vorgesehene Begriff der notwendigen Aufwendungen sei nicht bedeutungsgleich mit dem Begriff der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Beförderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO analog). Ferner ist mit Blick auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten, die der vormals für das Schulrecht zuständige 13. Senat mit Beschluss vom 13. März 2006 zugelassen hat, begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage auch nicht teilweise stattgeben dürfen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen haben, die ihnen in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 durch die Beförderung ihrer Kinder von ihrem Wohnort M. zu dem in I. gelegenen H. entstanden sind. Aus dieser Feststellung folgt zugleich, dass die Anschlussberufung der Kläger ebenfalls zurückzuweisen ist. Da ihnen ein Erstattungsanspruch nicht zur Seite steht, kann es auf das von ihnen im zweiten Rechtszug verfolgte höhere Erstattungsbegehren nicht mehr ankommen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 NSchG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. März 1998, Nds. GVBl. S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 12. Juli 2007 - Nds. GVBl. S. 301 - und Art. 2 des Gesetzes zur Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über das Gymnasium AG. vom 12. Juli 2007 - Nds. GVBl. S. 339 -). Danach hat der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge, zu denen auch die Kinder der Kläger zählen, unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), die die weiteren Voraussetzungen der Beförderungs- und Erstattungspflicht, insbesondere auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges selbst festlegen können (§ 114 Abs. 2 NSchG). Wie der Senat mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Schülerbeförderung in seinem Urteil vom 24. Mai 2007 (- 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 m. w. Nachw.) betont hat, ist es Sache des Landesgesetzgebers, die maßgeblichen Regelungen zu treffen, ohne dass das Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes und einfaches Bundesrecht Vorgaben für die Schülerbeförderung enthalten. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Kostenerstattung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewähr-leistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf be-gründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE IV 670 Nr. 38).

Von der gesetzlichen Ermächtigung nach § 114 Abs. 2 NSchG hat der Beklagte durch seine für die vorliegend streitbefangenen Schuljahre 2003/04 und 2004/05 bis zum 31. Juli 2004 geltende Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis AB. vom 3. Mai 1999 sowie durch die Nachfolgeregelung vom 1. Juli 2004 Gebrauch gemacht und einen Anspruch auf Beförderung zur Schule oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I wie den Kindern der Kläger davon abhängig gemacht, dass der Schulweg mindestens mehr als 3,0 km beträgt. Dass diese Mindestentfernung weit überschritten wird, ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie der Umstand, dass der Beförderungsanspruch der Kläger für ihre Kinder nicht daran scheitert, dass diese in den hier maßgeblichen Schuljahren mit dem H. in I. eine Bildungseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten besucht haben. Denn insoweit ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urt. d. 13. Sen. v. 20.12.1995 - 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242) anerkannt, dass angesichts des zu berücksichtigenden Kriteriums der fachlichen Schwerpunktbildung der altsprachliche Zweig eines Gymnasiums im Vergleich zu anderen Gymnasialzweigen als eigenständiger Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu würdigen ist mit der Folge, dass der Beförderungs- oder Erstattungsanspruch für den Weg zur räumlich nächsten Schule besteht, die den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Der 13. Senat des erkennenden Gerichts hat in dem genannten Urteil vom 20. Dezember 1995 in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch der am näher gelegenen AH. in AI. für den Eingangsjahrgang angebotene Lateinunterricht nicht als Eingangsstufe eines altsprachlichen Gymnasiums anzusehen sei.

Die näheren Modalitäten der Beförderung hat der Beklagte in dem jeweiligen § 2 seiner Schülerbeförderungssatzungen dahin geregelt, dass der einzelne Schüler das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Transportmittel zu benutzen hat, ohne einen Anspruch auf Beförderung mit bestimmten oder besonderen Transportmitteln zu haben, und für den Fall, dass er eine unmittelbare Beförderungsleistung des Beklagten nicht in Anspruch nimmt, ihm die Aufwendungen für den Schulweg nicht erstattet werden können. Wählt der Schüler im vorherigen Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung anstelle der vorgesehenen Beförderungsmöglichkeit die Beförderung mit einem privaten Personenkraftfahrzeug, hat er Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen bis zu dem Betrag, der bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Schulweg entstanden wäre (§ 2 Abs. 2 beider Schülerbeförderungssatzungen). Eine Ausnahme sieht der jeweilige § 2 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzungen nur bei der Beförderung zu Gesamtschulen oder Schulen in freier Trägerschaft sowie Ersatzschulen insoweit vor, als die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung mit einem privaten Pkw erstattet werden können, wenn die Fahrdauer im öffentlichen Personennahverkehr bei Schülern des Primarbereichs 60 Minuten und bei Schülern der übrigen Bereiche 90 Minuten überschreitet.

Mit Blick auf diese satzungsrechtlichen Regelungen ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger die von ihnen begehrte Kostenerstattung für den Transport ihrer Kinder mit dem privaten Pkw nicht beanspruchen können, da für deren Beförderung das Angebot einer Netzkarte des öffentlichen Personennahverkehrs vorgesehen war, dessen Ablehnung einen anderweitigen Erstattungsanspruch ausschließt. Wie dem Schreiben des Beklagten an die Kläger vom 3. Mai 2006 zu entnehmen ist, hat er sich allerdings veranlasst gesehen, in den Schuljahren, in denen für die Kinder der Kläger eine AJ. nicht ausgestellt worden war, die durch einen privaten Transport entstandenen Aufwendungen in Höhe des Wertes der Netzkarte zu erstatten. Dies führte für das Schuljahr 2004/2005 für den Sohn E. zu einer Kostenerstattung in Höhe von 348,48 EUR, deretwegen die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben. Da sich das Erstattungsbegehren der Kläger ansonsten auf die Voraussetzungen des § 2 beider Schülerbeförderungssatzungen nicht stützen lässt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach gefragt, ob die von dem Beklagten für die Kinder der Kläger satzungsrechtlich vorgesehene Schülerbeförderung mit Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls noch eine Beförderung unter zumutbaren Bedingungen darstellt. Insoweit muss sich ein Träger der Schülerbeförderung entgegenhalten lassen, dass für den Fall, dass er den Schülertransport nicht selbst mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen durchführt, sondern auf eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten beschränkt, eine Begrenzung auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten nur dann in Betracht kommt, wenn deren Benutzung zumutbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 16.2.1994 - 13 L 3797/92 -, OVGE MüLü 44, 444). Wenn auch mit der Übertragung der Schülerbeförderung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises dem Träger der Schülerbeförderung im Hinblick auf die Bestimmung der Zumutbarkeit des Schulweges ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, so hat er sich doch bei der Ausfüllung dieses Spielraums davon leiten zu lassen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG mit dem Hinweis auf zumutbare Bedingungen einen übergeordneten Grundsatz aufstellt, der insbesondere bei der Bestimmung der Mindestentfernung nach § 114 Abs. 2 NSchG wie auch bei der Berücksichtigung oder Festlegung von Wegezeiten Geltung beansprucht. Mit Blick auf die Zumutbarkeit der zeitlichen Dauer für Wegezeiten hat der 13. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Grundsatzurteil vom 30. November 1983 (13 A 56/83), NVwZ 1984, 812) ausgeführt:

"Bei der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sollen nach der Begründung zur Regierungsvorlage des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (LT-Dr 9/1085, S. 78) die Empfehlungen der "Niedersächsischen Landeskommission Schülertransport" vom März 1979 eine wesentliche Orientierungshilfe bilden. Diese hat indessen eine Gesamtbetrachtung der schulischen Belastung empfohlen und aufgrund einer arbeitsphysiologischen Untersuchung als Richtwerte für Schüler bis zu 10 Jahren eine tägliche Beanspruchung von sechs Stunden und für Schüler bis zu 15 Jahren von acht Stunden für zumutbar erklärt (Bericht, S. 15), zugleich aber anerkannt, dass längere Schulwege in manchen Gebieten unvermeidbar sind (Bericht, S. 23). Rechnet man davon die tägliche Unterrichtszeit und die empfohlene Zeit für die Hausaufgaben (Erl. d. MK v. 31.10.1977, SchulVerwBl. S. 317) ab, so würden im öffentlichen Schulwesen für einen Schüler über 10 Jahren als Obergrenze im Regelfall 150 Minuten (8 Stunden ./. 5 1/2 Stunden) für den Schulweg (Hin- und Rückweg einschließlich Wartezeit) übrig bleiben, für einen Weg also durchschnittlich 75 Minuten. Für die reine Wegzeit sah § 2 Abs. 2 der - mit Ablauf des Jahres 1980 außer Kraft getretenen - Verordnung über den Schülertransport i. d. F. v. 17.8.1978 (Nds. GVBl. S. 625) im Primarbereich 45 Minuten und in den übrigen Bereichen 60 Minuten als zumutbare Obergrenze vor, während die Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom 12.6.1981 für die Orientierungsstufe Ausnahmen von der Vierzügigkeit wegen unzumutbarer Schulwege dann zulassen, wenn sonst die einfache Schulwegezeit ohne Wartezeit für eine größere Zahl von Schülern 30 Minuten überschreiten würde (Nr. 3.2 Absatz 1 Nds. MBl. S. 596). Hinsichtlich der Wartezeit selbst bestimmt der Runderlass des Kultusministers vom 5.8.1980 (Nds. MBl. S. 1117) in Nr. 4 nur, dass sie insbesondere vor dem Unterricht, aber auch nach dem Unterricht soweit wie möglich kurz gehalten werden müssen. Als Obergrenze im Regelfall werden dabei vor dem Unterricht 20 Minuten angesehen; nach einer repräsentativen Erhebung des Instituts für Entwicklungsplanung und Schulbauforschung im Schuljahr 1977/78 brauchten 86 % aller Schüler mit regelmäßigen (mehr als dreimal in der Woche) Wartezeiten vor dem Unterricht nicht länger als 20 Minuten zu warten (Erl. d. MK v. 26.1.1982 - 81601/10 -). Aufgrund dieser unterschiedlichen Daten wird im Schrifttum eine reine Schulwegzeit in der Grundschule von mehr als rund 30 Minuten und im Sekundarbereich I von 60 Minuten in einer Richtung für den Normalfall als unzumutbar i. S. des § 94 NdsSchulG gehalten, während die Grenze der Wartezeit vor dem Unterricht bei 25 Minuten und nach dem Unterricht bei einer Unterrichtsstunde angesetzt wird (Claassen, u. a., § 94 Anm. 10).

Keine dieser unterschiedlichen Zeiten bildet jedoch eine feste Obergrenze, die bei der gerichtlichen Kontrolle als normativer Maßstab unmittelbar anwendbar wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 94 n. F. NdsSchulG bewusst auf die Festlegung konkreter Grenzwerte verzichtet; dem entspricht es, dass die Verordnung über den Schülertransport mit ihren in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Zeitgrenzen außer Kraft getreten ist. Mit der Übertragung der Schülerbeförderung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (§ 94 Abs. 1 Satz 2 NdsSchulG) hat der Gesetzgeber diese zugleich ermächtigt, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts innerhalb eines Gestaltungsspielraums die Erfüllung dieser Aufgabe auszuformen. ....

Bei dieser Konkretisierung steht dem Beklagten - wie bereits ausgeführt - ein Gestaltungsspielraum zu, der bis zur Grenze des unbestimmten Rechtsbegriffs "unter zumutbaren Bedingungen" reicht. Dieser Spielraum gilt nicht nur hinsichtlich der zeitlichen Höchstgrenze, sondern schließt auch die Entscheidung ein, ob diese Höchstgrenze die Summe von Fahr- und Wartezeit vor und nach der Schule oder nur die reine Fahrzeit umfassen soll. Es spricht manches dafür, die zeitliche Schulwegbelastung i. S. der ersten Alternative als Ganzes zu sehen. Beachtliche Gründe können es dem Träger der Schülerbeförderung aber auch nahe legen, die Wartezeiten vor und nach dem Unterricht in der Schule nicht zu berücksichtigen, da diese vom Stundenplan abhängigen Zeiten seinem Einfluss weitgehend entzogen sind, auch für die Erledigung von Schularbeiten oder auf andere Weise genutzt werden können und ihre Einbeziehung wegen des oft wechselnden Unterrichtsbeginns und -endes die Berechnung erheblich komplizieren würde (für Nordrhein-Westfalen vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.1.1978 - VIII A 1543/75 -, abgedr. bei Lieberich-Rombey, Schülerfahrtkosten und Schülerbeförderung in NRW (1980), Anh. III. 9). ...

Innerhalb der dem Beklagten obliegenden Bestimmung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen von Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug kann es rechtlich auch zulässig sein, zwischen öffentlichen Regelschulen und privaten Ersatzschulen wie den Waldorfschulen zu differenzieren. Für die privaten Ersatzschulen sind die Zielwerte der "Landeskommission Schülertransport" weniger ergiebig, weil es bei ihnen an schulbehördlich festgesetzten Stundentafeln und Zeiten für Hausaufgaben fehlt. Auch die Richtwerte im Rahmen der Schulentwicklungsplanung sind auf private Ersatzschulen nicht übertragbar, weil die Träger der Schülerbeförderung keinen Einfluss auf den Bestand, Standort sowie Besuch dieser Schulen haben, ihnen also auch die Gestaltung der Schulwege und damit der Beförderungskosten entzogen ist. Deshalb wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei Ersatzschulen mit eigenem Bildungsgang wie den Waldorfschulen, die nicht so dicht gestreut sind wie die öffentlichen Regelschulen, die Grenze zumutbarer Wegzeiten höher angesetzt wird. Darin läge keine nach Art. 7 Abs. 4, 3 Abs. 1 GG unzulässige Diskriminierung dieser Schulen und der sie besuchenden Schüler. Denn der Grund für die unterschiedliche Behandlung wäre nicht die öffentliche oder private Trägerschaft der Schule nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 NdsSchulG, sondern der auf ihrer weiteren Streuung beruhende größere Einzugsbereich. So ist auch bei öffentlichen Schulen mit besonderem überregionalen Angebot eine Schulwegzeit von 90 Minuten in einer Richtung für pädagogisch noch vertretbar im Sinne des § 2 Abs. 5 der Verordnung über den Schülertransport gehalten worden (Erl. d. MK v. 26.1.1982); dies wird nach deren Außerkrafttreten im Rahmen des § 94 NdsSchulG allerdings regelmäßig ebenfalls als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anzusehen sein."

An dieser Rechtsprechung hat der 13. Senat des erkennenden Gerichts in der Folgezeit festgehalten und in seinen Urteilen vom 16. Februar 1994 (a.a.O.) und vom 20. Februar 2002 (- 13 L 3502/00 -, NdsVBl. 2003, 83) wiederholt betont, dass Wegezeiten von 90 Minuten in einer Richtung unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anzusehen sind, für Schüler der Sekundarstufe I beim Besuch von Regelschulen daher unzumutbar sein können, während Schulwege von bis zu 60 Minuten für den betroffenen Schülerkreis jedoch die Schwelle des Unzumutbaren noch nicht überschritten haben. Der erkennende Senat folgt den Erwägungen des vormals für das Schulrecht zuständigen 13. Senats, zumal weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch ersichtlich ist, dass in der Zwischenzeit gewonnene wissenschaftliche oder pädagogische Erkenntnisse auch nach der Kommunalisierung der Schülerbeförderung eine abweichende Einschätzung rechtfertigen.

Nach diesen Maßstäben waren in den streitbefangenen Schuljahren im Hinblick auf die zeitlich schnellste Verbindung für die Fahrten von der Wohnung der Kläger bis zum H. in I. nach dem von dem Beklagten überreichten, mit der Klagebegründung verglichenen und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Fahrplänen folgende reine Fahrzeiten zu veranschlagen:

Vor Schulbeginn um 8.00 Uhr konnten die Kinder der Kläger um 6.58 Uhr ab M. fahren und über Z. (Abfahrt 7.24 Uhr) und U. (Abfahrt 7.41 Uhr) den S-Bahnhof I. (Ankunft 7.45 Uhr) in insgesamt 47 Minuten Fahrzeit erreichen (Bl. 74 d. GA.).

Nach der Beendigung eines fünfstündigen Unterrichts (Unterrichtsende 12.25 Uhr) hätten die Kinder der Kläger die Haltestelle in ihrem Heimatort M. nach einer 57-minütigen Fahrt erreichen können, wenn sie um 13.07 Uhr in I. abgefahren wären und in die Anschlussverkehrsmittel in U. (Abfahrt 13.28 Uhr) und Q. (Abfahrt 13.48 Uhr)} umgestiegen wären (Bl. 70 d. GA.).

Bei Unterrichtsende nach der 6. Stunde um 13.25 Uhr war die Rückfahrt ab I. um 13.37 Uhr möglich; nach einem zweimaligen Umsteigen in U. (Abfahrt 13.48 Uhr) und AK. (14.02 Uhr) endete die Fahrt nach 46 Minuten in M. (Ankunft 14.23 Uhr; Bl. 71 d. GA.).

Nach der Beendigung des Unterrichts nach der 8. Stunde um 14.55 Uhr belief sich die Rückfahrt auf 41 Minuten; sie begann um 15.07 Uhr ab I. und endete nach einen Zwischenhalt in U. (Abfahrt 15.16 Uhr) und Z. (Abfahrt 15.30 Uhr) um 15.48 Uhr in M. (Bl. 72 d. GA.).

Nach der 9. Unterrichtsstunde (Schulschluss 15.50 Uhr) konnten die Kinder der Kläger um 15.57 Uhr ab I. fahren und nach den Zwischenstationen in U. (Abfahrt 16.09 Uhr) und AK. (Abfahrt 16.24 Uhr) nach 48 Minuten M. erreichen (Ankunft 16.45 Uhr; Bl. 73 d. GA.).

Soweit die Kläger im Hinblick auf die zuletzt genannte Rückfahrtverbindung beanstanden, dass es ihrem Sohn oftmals nicht möglich gewesen sei, die um 15.57 Uhr ab I. fahrende S-Bahn zu erreichen, weil er sich an Reinigungsarbeiten habe beteiligen müssen und Lehrer oftmals den Unterricht nicht pünktlich mit dem Klingelzeichen beendet hätten, steht diese Einlassung bereits der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom 2. September 2004 entgegen, mit dem der Beklagte Kostenerstattung für eine Rückfahrt mit dem eigenen Pkw für die Nachmittage zugesagt hat, an denen sich der Sohn der Kläger nach der Beendigung des Unterrichts an Aufräumaktionen im Klassenraum zu beteiligen hatte. Insoweit hätte es der klageweisen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht bedurft. Diese Auffassung des Beklagten wird gestützt durch eine Stellungnahme des Schulleiters des AL. vom 20. Mai 2005, in dem dieser an den Beklagten gerichtet ausgeführt hat, dass die Unterrichtszeit am Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils um 15.50 Uhr ende und der anschließende zehnminütige Reinigungsdienst nur von der in der jeweiligen Woche eingeteilten Schülergruppe zu leisten sei, wobei es jeden Schüler durchschnittlich in zwei bis drei Wochen im Schuljahr treffe. Aber auch wenn man der Auffassung der Kläger, nach der eine Abfahrt ab I. um 15.57 Uhr oftmals nicht möglich gewesen sei, folgen wollte, hätte sich ihr Sohn nicht außerstande gesehen, die Rückfahrt nach M. in öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte er dann um 16.32 Uhr ab I. fahren können und wäre nach einer 44-minütigen Fahrt in M. eingetroffen.

Den vorstehend erörterten reinen Fahrzeiten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind entgegen der Auffassung des Beklagten die Wegezeiten zu der jeweiligen Anfangshaltestelle und von der entsprechenden Endhaltestelle hinzuzufügen. Denn der Schulweg umfasst nach § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzungen des Beklagten den kürzesten zu Fuß zurückzulegenden Weg von der Haustür des Wohngebäudes des Schülers zu dem Haupteingang des Schulgebäudes. Daraus folgt zugleich, dass es für die Bemessung der Wegezeit nicht darauf ankommt, in welchem Gebäudeteil des AL. den Kindern der Kläger in den vorliegend umstrittenen Schuljahren der Unterricht erteilt wurde. Angesichts dessen, dass § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzungen auf den kürzesten zu Fuß zurückzulegenden Weg abstellt, ist aus dieser satzungsrechtlichen Regelung ferner zu schließen, dass der Beklagte die Kinder der Kläger nicht darauf verweisen kann, den Schulweg - und sei es auch nur im Hinblick auf Teilstrecken - durch die Benutzung von Fahrrädern zeitlich zu verkürzen. Im Übrigen knüpft der Beklagte für die Entstehung des Beförderungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 seiner Schülerbeförderungssatzungen an die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schulgebäude an, ohne zusätzlich danach zu fragen, in welcher Zeitspanne und mit welchen Verkehrsmitteln die Entfernung überbrückt werden kann. Ferner berücksichtigt das Ansinnen des Beklagten, die Kinder der Kläger könnten für den Weg von dem elterlichen Grundstück zu der Bushaltestelle in M. ein Fahrrad benutzen, nicht hinreichend, dass die Fahrräder an der Haltestelle an einem unbeaufsichtigten Ort abgestellt werden müssten und damit leicht der Beschädigung oder dem Zugriff Dritter ausgesetzt wären. Insoweit lässt sich der vorliegende Fall nicht mit den Konstellationen vergleichen, in denen Schüler den gesamten Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen und auf dem anzufahrenden Schulgelände auf gesicherte Abstellmöglichkeiten wie Fahrradständer oder überdachte Unterstellplätze treffen.

Den zu berücksichtigenden Fußweg von ihrem Wohnhaus zu der Bushaltestelle in M. haben die Kläger mit 20 Minuten bemessen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnis, dass bei der Berechnung je 200 Meter Fußweg eine Zeitspanne von drei Minuten anzusetzen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.2.2002, a.a.O. unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Satz 2 der früher geltenden Verordnung über den Schülertransport v. 2. August 1974 - NdsGVBl Nr. 28, 1974 -), entspricht dies für den Senat nachvollziehbar einer Entfernung von knapp 1.400 m, während der Beklagte von einer Wegstrecke von 1.016 m ausgeht. Hinzu kommt der Weg, den die Kinder der Kläger vom S -Bahnhof I. zu dem in unmittelbarer Nähe gelegenen H. zurückzulegen haben, für den ca. 100 m und mithin ein Zeitaufwand von knapp zwei Minuten zu veranschlagen ist.

Unberücksichtigt bleiben dagegen die Wartezeiten vor Schulbeginn und nach Beendigung des Unterrichts, da der Beklagte diese, wie aus § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 3 seiner Schülerbeförderungssatzungen zu schließen ist, nicht in die Bemessung der Gesamtwegezeiten einbezogen hat. Eine solche Einbeziehung erachtet der Senat im vorliegenden Fall auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht für geboten (vgl. dazu auch das eingangs zitierte Urt. d. Nds. OVG v. 30.11.1983), weil die Kinder der Kläger mit dem H. in den hier maßgeblichen Schuljahren eine Bildungseinrichtung in einem benachbarten Bundesland besucht haben, auf deren Unterrichtsplanung, sei es im Hinblick auf die Stundenpläne selbst, sei es mit Blick auf die von den Stundenplänen abhängigen Zeiten, der Beklagte als externer Träger der Schülerbeförderung keinen Einfluss nehmen konnte.

Unter Berücksichtigung der maximal weiteren insgesamt 22 Minuten, die für die Wege zu der Anfangs- und von der Endhaltestelle angefallen sind, beliefen sich die gesamten Wegezeiten für die Hinfahrt nach I. auf 69 Minuten (47 + 22 = 69) und für die Rückfahrten auf 79 (57 + 22) Minuten , 68 (46 + 22) Minuten, 63 (41 + 22) Minuten, 70 (48 + 22) Minuten und 66 (44 + 22) Minuten.

Schulwegezeiten der genannten Dauer überschreiten zwar den oben angesprochenen Zeitrahmen von 60 Minuten, innerhalb dessen der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I in der Regel zumutbar ist, halten sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aber noch im Rahmen der Empfehlungen der "Niedersächsischen Landeskommission Schülertransport" vom März 1979 und erreichen keineswegs die äußerste Zumutbarkeitsgrenze von 90 Minuten für die einzelne zurückzulegende Entfernung. Die sich danach in der "Grauzone" von 60 bis 90 Minuten bewegenden Wegezeiten hält der Senat nach den Umständen des vorliegenden Falles noch für vertretbar, weil die Kinder der Kläger mit dem altsprachlichen Zweig des AL. in I. eine - wenn auch öffentliche - Bildungseinrichtung mit einem besonders überregionalen Angebot besucht haben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983, a.a.O.). Dies verdeutlichen die Alternativen, die sich den Klägern geboten hätten, wenn sie ihre Kinder nicht aufgrund des Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der AM. in einer Schule des benachbarten Bundeslandes hätten einschulen können und vergleichbare Bildungsangebote an niedersächsischen Schulstandorten hätten in Anspruch nehmen müssen. Dann wäre nach den eigenen Feststellungen der Kläger voraussichtlich die Wahl eines Gymnasiums in AN., AO., AP. oder AQ. in Betracht gekommen, für dessen Besuch jeweils noch ein weitaus längerer Schulweg zurückzulegen gewesen wäre. Insoweit bietet zwar die Möglichkeit, ihre Kinder ein Gymnasium der AM. besuchen zu lassen, eine im Hinblick auf die Wegezeiten nicht unerhebliche Verbesserung. Gleichwohl mussten sich die Kläger aber bereits bei der Wahl der Schule von vornherein bewusst sein, dass der für ihre Kinder täglich zurückzulegende Weg zu einer Bildungseinrichtung des benachbarten Bundeslandes auch insoweit mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden war und ist.

Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf das mehrmalige Wechseln der in Anspruch genommenen Verkehrsmittel. Auch die Notwendigkeit, sowohl auf dem Weg zur Schule wie auch auf dem Heimweg jeweils zweimal umsteigen zu müssen, ist eine Folge der Wahl des Schulstandortes. Insoweit gilt für die Kinder der Kläger nichts anderes als für in der AM. lebende Schüler, die ebenfalls das H. in I. besuchen und auf dem Weg dorthin auch mehrmals das Verkehrsmittel - Bus, U-Bahn oder S-Bahn - wechseln müssen.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben sich besondere, die Unzumutbarkeit der Schülerbeförderung begründende Erschwernisse auch nicht daraus, dass die Kinder der Kläger angesichts eines auf der Strecke von U. nach Q. zeitweise eingerichteten Schienenersatzverkehrs dort den Anschlussbus nach M. häufig nicht erreichen konnten, weil der Bus der KVG Q. die Ankunft des Beförderungsmittels des Schienenersatzverkehrs nicht lange genug abgewartet hatte, sondern vorzeitig abgefahren war. Wie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist (Bl. 28 Beiakte A) hat der Beklagte gegenüber der KVG Q. auf die Aufnahme eines Umstiegs- bzw. Wartevermerks hingewirkt, der von dem zuständigen Verkehrsunternehmen in die jeweiligen Dienstkarten für das Fahrpersonal übernommen worden ist. Die ständige Überwachung der Abfahrzeiten der einzelnen für die Schülerbeförderung eingesetzten Verkehrsmittel ist nicht Aufgabe des Trägers der Schülerbeförderung. Führt dieser den Transport nicht mit eigenen oder angemieteten Transportmitteln selbst durch, sondern bedient sich hierfür der Beförderungsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, so ist er abgesehen von seiner Koordinierungspflicht nach § 109 NSchG für die Modalitäten der Beförderung im Einzelnen nicht verantwortlich (vgl. Littmann, in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2008, § 114 Anm. 2.3). Entsprechendes gilt für den Hinweis der Kläger, die Linienbusse einzelner Teilabschnitte des Schulweges seien häufig überfüllt gewesen, so dass es unter den zu befördernden Schülern oftmals zu Drängeleien gekommen sei. Auch die Aufsicht über das Verhalten der Benutzer der zum Zwecke des Schulbesuchs eingesetzten öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht Aufgabe des Trägers der Schülerbeförderung, sondern des für die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Benutzer verantwortlichen Beförderungsunternehmens und seiner Erfüllungsgehilfen (vgl. Littmann, a.a.O., Anm. 2.4).

Schließlich lässt sich der Erstattungsanspruch der Kläger oder eine sich hierauf beziehende Teilleistung auch nicht auf eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs stützen. Soweit sie geltend machen, ihre Kinder seien auf dem Weg von ihrem Wohngrundstück entlang der AR. bis zur Schulbushaltestelle nach M. besonderen Gefahren ausgesetzt, so dass es unzumutbar sei, sie darauf zu verweisen, diesen Weg zu Fuß zurückzulegen, verkennen sie zum einen, dass sich ihr Erstattungsbegehren dann nur auf die Fahrten von ihrer Wohnung zur Schulbushaltestelle und zurück, also auf eine Strecke von jeweils ca. 1.400 m erstrecken kann, und berücksichtigen zum anderen nicht, dass sich die für den gesamten Schulweg anzusetzende Wegezeit erheblich, nämlich - in der Annahme einer Fahrzeit von ca. drei Minuten für die Fahrt zur Haltestelle - um etwa 17 Minuten für die einzelne Strecke verkürzen würde mit der Folge, dass sich der weitere Transport von der ersten Haltestelle bis zur Schule und zurück sogar weitgehend innerhalb des oben angesprochenen 60-Minuten-Rahmens hielte.

Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen nicht vor, an die der Beklagte nach § 1 Abs. 5 seiner Schülerbeförderungssatzungen einen Erstattungsanspruch knüpft. Danach übernimmt der Träger der Schülerbeförderung in besonders begründeten Ausnahmefällen unabhängig von den ansonsten gebotenen Mindestentfernungen die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler ungeeignet ist, wobei die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren keine Ungeeignetheit im Sinne dieser Regelung bedeuten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist mit der genannten satzungsrechtlichen Regelung davon auszugehen, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sind. Ungeeignet ist ein Schulweg erst dann, wenn seine Benutzung mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden ist, für deren Annahme nicht auf die subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern auf die objektiven Gegebenheiten der jeweiligen Örtlichkeit abzustellen ist (dazu zuletzt Urt. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris). Danach ist die besonders begründete Ausnahmesituation nach § 1 Abs. 5 der Schülerbeförderungssatzungen dann gegeben, wenn zu dem allgemeinen Verkehrsrisiko weitere konkrete Umstände hinzutreten, die das Risiko eines Schadens als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Eine besondere Ausnahmesituation oder Gefährlichkeit kann ihre Ursachen zum einen in den verkehrsspezifischen Gegebenheiten finden und zum anderen in der gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse wie etwa der Gefahr krimineller Übergriffe begründet sein. Besondere verkehrsspezifische Gefährdungen können sich beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder der Notwendigkeit der Querung höherfrequentierter Straßen ohne Schülerlotsen oder Ampelregelung ergeben. Auch die auf der Straße zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung, Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie die Breite und Beleuchtung der jeweiligen Straße sind insoweit von Bedeutung. Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalttaten zu werden, kann dann angenommen werden, wenn der betreffende Schüler aufgrund seines Alters und Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.

Hieran gemessen begründet die Benutzung der AR. als Schulweg keine besondere Gefährlichkeit für die Kinder der Kläger, die über das allgemein hinzunehmende Verkehrsrisiko hinausgehen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat nach den Darstellungen des Lageplans (Bl. 265 GA) und den Lichtbildern, die die Kläger mit Schriftsätzen vom 9. Mai 2006 und 29. Mai 2008 übermittelt haben, so dass es einer - auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragten - Inaugenscheinnahme nicht gesondert bedarf. Die von dem Grundstück der Kläger in nordwestlicher Richtung verlaufende AR. erschließt bis zu ihrem Einmündungsbereich in die AS. ein Wohngebiet, das in unmittelbarer Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks etwa bis zur Einmündungsbereich der Straße AT. beidseitig bebaut ist, wobei die Bebauung durch großflächige, üppig begrünte und weitgehend mit altem Baumbestand versehene Grundstücke geprägt wird. Jenseits des Einmündungsbereichs der Straße AT. schließen sich entlang der nördlichen Seite der AR. bis zur Einmündung der Straße AU. weitere weitläufig bebaute Wohngrundstücke an, während sich jenseits der Straße AU. die Bebauung durch kleiner dimensionierte Wohnbauvorhaben verdichtet. Auf der südlichen Seite der AR. folgen im Anschluss an die dem Grundstück der Kläger benachbarte Bebauung die örtliche Tennisanlage und der Friedhof sowie jenseits des Friedhofsweges eine unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Fläche. Vom Einmündungsbereich der AR. in die AS. bis zur abzweigenden Straße AU. ist die AR. entlang der Wohnbauvorhaben einseitig mit einem Gehweg versehen; dann verengt sich die nunmehr ansteigende Fahrbahn bis zum Wohngrundstück der Kläger, so dass Fußgänger gegebenenfalls auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen müssen. Die Verkehrsgeschwindigkeit ist hier auf 30 km/h beschränkt. Auf ihrer gesamten Länge ist die AR. mit Beleuchtungskörpern versehen.

Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist die AR. als Erschließungsanlage für einen vom Ortskern räumlich etwas abgesetzten Ortsteil einer Landgemeinde zu würdigen. Die Benutzung durch Schulkinder ist vom Einmündungsbereich der AR. in die AS. bis zur Einmündung der Straße AU. durch den vorhandenen Gehweg ohne jede Gefährdung sicher. Eine über das Maß des Üblichen hinausgehende Gefährdung ergibt sich auch nicht für die Fortsetzung des Weges in Richtung des Wohngrundstücks der Kläger. Zwar verfügt die AR. in diesem Abschnitt nicht mehr über einen Gehweg. Bei entgegenkommendem Verkehr ist es jedoch einem Schulkind des Sekundarbereichs I leicht möglich und zumutbar, auf den unbefestigten Seitenstreifen auszuweichen. Das gilt umso mehr, als die AR. in diesem nicht mit einem Gehweg versehenen Bereich ohnehin nur noch die weitere Bebauung der an ihr gelegenen Grundstücke sowie die Anlieger der abzweigenden Straßen AV. erschließt. Sie ist keine Durchgangsstraße und nimmt keinen größeren innergemeindlichen Verkehr auf, wird also im Wesentlichen nur durch die Anlieger benutzt und dient daneben noch als Zuwegung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die die Ländereien südlich und westlich der Straße AW. anfahren. Die Verkehrsgeschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt, so dass die motorisierten Fahrzeuge unschwer auf Fußgänger Rücksicht nehmen können. Daneben ist die AR. durchgehend mit Beleuchtungskörpern versehen, so dass ihre Benutzung auch in der dunklen Jahreszeit erleichtert wird. Durch die Bebauung entlang der AR. ist sichergestellt, dass Schüler, sollten sie in eine schutzlose Situation geraten, auf die Wohngrundstücke ausweichen und Hilfeleistungen Dritter in Anspruch nehmen können. Die weitgehend ungefährliche Benutzung und Geeignetheit der AR. als Schulweg lassen sich auch nicht dadurch infrage stellen, dass, wie die Kläger meinen, die Straßenbeleuchtung oft verschmutzt oder durch Pflanzen berankt wird und dass sich motorisierte Verkehrsteilnehmer nicht immer an die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung halten. Dieser zuletzt genannte Aspekt ändert nichts an den objektiven Gegebenheiten der Örtlichkeit, auf die, wie eingangs ausgeführt, maßgeblich abzustellen ist. Insoweit ist es den Klägern vielmehr zuzumuten, sich an die für die Verkehrsüberwachung zuständigen Stellen zu wenden und im Hinblick auf den bemängelten Zustand der Straßenbeleuchtung bei der für diese zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft um Abhilfe nachzusuchen.

Nach allem haben die Kläger für die vorliegend streitbefangenen Schuljahre einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beförderung ihrer Kinder zu dem von diesen besuchten H. in I., können aber nicht verlangen, dass der Beklagte diesen durch Erstattung der Aufwendungen erfüllt, die ihnen durch den Transport mit dem eigenen Pkw entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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