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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 2 LC 683/06
Rechtsgebiete: ÄAppO, KapVO, NHG


Vorschriften:

ÄAppO § 1 Abs. 2 Satz 2
ÄAppO § 1 Abs. 3 Nr. 1
KapVO § 7 Abs. 3 Satz 1
NHG § 11 Abs. 1 Satz 1
NHG § 13 Abs. 1 Satz 1
Bei einem auf den vorklinischen Studienabschnitt eines Humanmedizinstudiums beschränkten Teilstudienplatz ist für das im Rahmen der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren zu berechnende Studienguthaben die Regelstudienzeit für den Studiengang Medizin gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO von sechs Jahren und drei Monaten zugrunde zu legen.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 2 LC 683/06

Datum: 24.05.2007

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin gegen die Erhebung von Langzeitstudiengebühren stattgegeben hat.

Die Klägerin studierte vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Wintersemester 2002/2003 und damit fünf Semester an der Universität D. Soziologie, Germanistik und Philosophie. Zum Sommersemester 2003 erhielt sie im Losverfahren einen Studienplatz im vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der beklagten Universität.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 stellte die Beklagte fest, dass sich das Studienguthaben der Klägerin aus vier Semestern Regelstudienzeit sowie einem Zuschlag von weiteren vier Semestern, mithin aus insgesamt acht Semestern zusammensetze und mit Ablauf des Sommersemesters 2004 ausgeschöpft sei. Zugleich setzte sie für das Wintersemester 2004/2005 sowie für jedes weitere Semester, für das sich die Klägerin zurückmelde, Studiengebühren in Höhe von jeweils 500 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Regelstudienzeit für das Medizinstudium betrage 13 Semester. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück.

Daraufhin hat die Klägerin am 3. September 2004 Klage erhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung angeführt, die Klägerin studiere auf einem Teilstudienplatz, sodass ihr weiteres Studium nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnittes nicht gewährleistet sei. In einem solchen Fall sei bei der Berechnung des Studienguthabens die Regelstudienzeit für den vorklinischen Studienabschnitt zugrunde zu legen. Ansonsten würde das Ziel des Gesetzgebers, auch die in diesem Studienabschnitt Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten, verfehlt.

Mit Urteil vom 2. März 2006 hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Beklagte sei bei der Berechnung des Studienguthabens zu Unrecht von einer Regelstudienzeit von vier Semestern ausgegangen. Bei dem Studium im vorklinischen Studienabschnitt handele es sich nicht um einen grundständigen Studiengang zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG - vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) in der Fassung vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664) - im Folgenden: NHG a. F. -. Auch die Vorgabe einer Studienzeit in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - von zwei Jahren bis zur Ablegung des Physikums bzw. des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung stelle keine Festsetzung der Regelstudienzeit i. S. d. Vorschrift dar. Die Regelstudienzeit für den Studiengang Medizin sei vielmehr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO einheitlich auf sechs Jahre und drei Monate festgesetzt worden und daher im Fall der Klägerin noch nicht ausgeschöpft. Der Umstand, dass im Fall der Zulassung auf einem risikobehafteten Teilstudienplatz die Fortsetzung des Studiums nicht gesichert sei, führe nicht zu der Annahme, für der vorklinischen Studienabschnitt sei eine gesonderte Regelstudienzeit zugrunde zu legen. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Ziel, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen, nur verwirklicht werden könne, wenn sämtliche Abschnitte des Medizinstudiums erfolgreich absolviert würden. Dies führe nicht zu einem vom Gesetzgeber unerwünschten Ergebnis. Das Ziel des Gesetzgebers, die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten, werde selbst dann nicht verfehlt, wenn Studierende ihr Physikum nicht nach der vorgesehenen Studienzeit von zwei Jahren absolvieren würden. Denn die absolvierten Studienzeiten würden später dem Studienguthaben des Studierenden zur Last fallen.

Gegen dieses ihr am 10. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. April 2006 die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. In ihrem am 10. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen. Bei der Berechnung des Studienguthabens eines Teilstudienplatzes sei als Regelstudienzeit die Anzahl der Regelstudiensemester für den vorklinischen Studienabschnitt anzusetzen. Das Verwaltungsgericht orientiere sich bei seiner gegenteiligen Ansicht zu sehr am Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a. F. und beachte nicht, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Studienguthabens vom Regelfall eines Vollstudienplatzes ausgegangen sei. Vorliegend gehe es jedoch um einen atypischen Fall, sodass die Kriterien für die Berechnung des Studienguthabens durch Auslegung zu ermitteln seien. Hierbei sei der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gesetzeszweck, die Studierenden zu einem zügigen Abschluss ihres Studiums anzuhalten, zu beachten. Würde auch bei einem Teilstudienplatz die Regelstudienzeit des Gesamtstudiums zugrunde gelegt, würde dieser zeitliche Rahmen im Einzelfall um mehr als das vierfache weit überschritten. Die Intention des Gesetzgebers, das Studium möglichst zügig zu betreiben, würde nicht im erforderlichen Umfang erreicht. Der Inhaber eines Teilstudienplatzes habe im Gegensatz zu einem Studierenden auf einem Vollstudienplatz nicht die sichere Gewähr, sein Studium nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fortsetzen zu können. Diese eine Verlängerung der Studienzeiten bewirkende Unsicherheit könne nur bei einer dem gesetzgeberischen Willen entsprechenden Auslegung des Gesetzes dahingehend vermieden werden, dass für die Berechnung des Studienguthabens nicht die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiengangs, sondern die Zeit des Studienabschnitts, für den der Studierende zugelassen worden sei, zugrunde gelegt werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei zudem die Zahl der Studierenden, die länger als die vorgesehenen vier Semester im vorklinischen Studienabschnitt studierten, nicht zu vernachlässigen. Zum 30. März 2006 beispielsweise seien bei ihr 159 Studierende nach Abzug der Urlaubssemester in dem fünften bis achten Fachsemester für einen Teilstudienplatz immatrikuliert gewesen. Im neunten oder höheren Fachsemester seien zu diesem Zeitpunkt immerhin noch 16 Studierende immatrikuliert gewesen, wobei die relativ niedrige Zahl auch damit zusammen hänge, dass sie, die Beklagte, ab dem neunten Fachsemester Studiengebühren erhebe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, ohne einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2004 zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts, denen er folgt. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist - teils wiederholend - Folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Langzeitstudiengebühren für die Zeit ab dem Wintersemester 2004/2005 ist § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG a. F. Hiernach erhoben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR, soweit den Studierenden kein Studienguthaben, das sich nach § 11 NHG a. F. berechnete, mehr zur Verfügung stand. Das Studienguthaben bestand nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a. F. aus der Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zuzüglich weiterer vier Semester. Auf das Studienguthaben wurden gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG a. F. Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet, soweit für diese Studienzeiten keine Studiengebühren erhoben worden waren. War für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, erhöhte sich das Studienguthaben nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG a. F. einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.

Das Studienguthaben der Klägerin war im Wintersemester 2004/2005 und in den darauf folgenden Semestern noch nicht verbraucht. Auszugehen ist bei der Berechnung des Studienguthabens der Klägerin von einer Regelstudienzeit von 13 Semestern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angeführt, dass die Beklagte bei der Berechnung des Studienguthabens mithin zu Unrecht von einer Regelstudienzeit von lediglich vier Semestern ausgegangen ist. Bei dem auf den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin beschränkten Teilstudienplatz der Klägerin handelt es sich nicht um einen grundständigen Studiengang zur Erlangung eines berufsqualifierenden Abschlusses i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a. F. Darüber hinaus stellt die Vorgabe in § 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄAppO einer Studienzeit von zwei Jahren bis zur Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung keine Festsetzung der Regelstudienzeit i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a. F. dar.

Dieses Ergebnis entspricht bereits dem Wortlaut dieser Vorschrift. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht es aber auch dem Willen des Gesetzgebers. Sinn und Zweck der sog. Langzeitstudiengebühren war (und ist) es, zum einen die sozialen Leistungen der Hochschulen von der Inanspruchnahme durch Scheinstudierende zu entlasten, und zum anderen vor allem die Studierenden zu einem möglichst zügigen Studienabschluss zu bewegen. Diese letztere (Lenkungs-)Funktion zur Verkürzung überlanger Studienzeiten macht aber nur in den Fällen Sinn, in denen es um einen berufsqualifizierenden Abschluss geht. Dass dies auch der Absicht des Gesetzgebers entsprach, ergibt sich bereits aus der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG a. F. Daher entspricht es nicht nur dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a. F., sondern auch der gesetzgeberischen Intention, wenn das Studienguthaben von Inhabern medizinischer Teilstudienplätze nicht auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄAppO, sondern auf der des § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO berechnet wird. Denn allein das Studium in einem auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz führt noch nicht zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss, wie dies in § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG a. F. aber vorausgesetzt ist. Das von der Beklagten gewünschte Ergebnis hätte die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Konsequenz, dass diejenigen Studierenden, die ihr Medizinstudium auf einem Teilstudienplatz beginnen und währenddessen oder nach seinem Abschluss auf einen Vollstudienplatz wechseln, eher zu Langzeitstudiengebühren herangezogen werden als diejenigen, die ihr Studium von vornherein auf einem Vollstudienplatz beginnen. Darüber hinaus würde der erstgenannte Personenkreis anders als der zweitgenannte ggf. zweimal - einmal während des vorklinischen Studienabschnittes nach acht Semestern und nochmals während des Studiums auf einem Vollzeitstudienplatz nach 17 Semestern - Langzeitstudiengebühren leisten müssen. Für diese Ungleichbehandlung ist kein tragender Rechtfertigungsgrund ersichtlich. In beiden Fällen ist Ziel der Ausbildung die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes, nur der Weg dorthin ist zum Teil unterschiedlich.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Studiengang Medizin in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keine einheitliche Lehreinheit darstellt, sondern nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222) für Berechnungszwecke in die Lehreinheiten der vorklinischen und der klinischen Medizin aufgeteilt ist mit der Folge, dass im Kapazitätsprozess der Antrag auf Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gegenüber dem Antrag auf Vollzulassung kein "minus", sondern ein "aliud" darstellt. Diese Unterscheidung ist aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung in § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO für Berechnungszwecke auf den Kapazitätsprozess beschränkt und führt nicht dazu, dass es sich in gebührenrechtlicher Hinsicht um zwei eigenständige Ausbildungen handelt.

Dass - wie die Beklagte anführt - der Inhaber eines Teilstudienplatzes nicht die sichere Gewähr hat, sein Studium nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fortsetzen zu können, rechtfertigt ebenso wenig wie der weitere Umstand, dass eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Studierenden auf Teilstudienplätzen bereits länger als vier Semester studiert, angesichts dieser Rechtslage ein anderes Ergebnis. Diese Studierenden wurden (und werden) dann langzeitstudiengebührenpflichtig, wenn sie auf der Grundlage der Regelstudienzeit von 13 Semestern jeweils im Einzelnen das Studienguthaben verbraucht hatten oder haben, und zwar unabhängig davon, ob sie (noch) Inhaber eines Teilstudienplatzes oder (bereits) eines Vollstudienplatzes sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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