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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: 2 ME 661/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
Zur Frage der Zulässigkeit der Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren.
Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2006 wendet, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 A 991/06 - des Antragstellers gegen den eine Ausreiseauforderung sowie eine Abschiebungsandrohung enthaltenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2004 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides v. 17.1.2006) anzuordnen, bleibt erfolglos.

Auszugehen ist davon, dass der Senat in dem hier anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit seiner Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen hat. Unter Beachtung des somit durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gibt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller geltend macht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse doch davon ausgegangen werden, dass er sich bei Abgabe seiner Rücknahmeerklärung am 2. August 2004 in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit befunden habe, dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss vom 6. März 2006 zu ändern. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller nicht hinreichend beachtet hat, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss insoweit auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt hat, der Antragsteller mit seiner Beschwerde aber nur eine dieser Erwägungen angreift. In dem Beschluss vom 6. März 2006 wird nämlich auch (BA, S. 4, 2. Absatz) ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könne selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man annehmen wollte, der Antragsteller habe wegen einer psychischen Erkrankung am 2. August 2004 eine rechtlich wirksame Rücknahme seines Verlängerungsantrages nicht erklären können, weil dann auch angenommen werden müsse, dass der Antragsteller bereits bei Stellung des Verlängerungsantrages am 18. März 2004 bzw. bei Erteilung des Mandats zur Stellung eines Verlängerungsantrages an einen Rechtsanwalt am 2. Februar 2004 ebenfalls nicht geschäftsfähig gewesen sei. Hiermit setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander, so dass sie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon als unzulässig zu verwerfen ist.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde insoweit auch als unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden kann, hat der Antragsteller auch nach Ansicht des Senats nicht glaubhaft machen können, bei Abgabe seiner Rücknahmeerklärung am 2. August 2004 psychisch derart erkrankt gewesen zu sein, dass die Erklärung als rechtsunwirksam mangels Geschäftsfähigkeit angesehen werden musste. Der Antragsteller musste erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Landeskrankenhaus stationär untergebracht werden, auch kann den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht entnommen werden, dass sich der Antragsteller Anfang August 2004 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Zustand befunden hat.

Soweit der Antragsteller schließlich meint, ihm müsse im Beschwerdeverfahren aufgrund seiner Erkrankung zumindest heute eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, kann auch dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde führen; denn insoweit erweist sich seine Beschwerde ebenfalls als unzulässig.

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, könnte der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht auf die Antragsschrift des anwaltlich vertretenen Antragstellers vom 8. Februar 2006 nur beschieden hat, sondern allenfalls mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchsetzen. Da das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO aber zumindest dann, wenn es im Beschwerdeverfahren nicht zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gekommen ist, nur die Sach- und Rechtslage im Rahmen des sich nach dem erstinstanzlichen Verfahren ergebenden Streitgegenstandes nachzuprüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO), ist es einem Antragsteller in diesen einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwehrt, im Beschwerdeverfahren den Streitgegenstand wie hier um ein neues, vor dem Verwaltungsgericht bisher nicht verfolgtes Rechtsschutzbegehren zu erweitern. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass der Antragsteller das Begehren, ihm aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bisher nicht einmal im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin angebracht hat. Denn mit seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2005 hatte er seinen (Hilfs-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf eine psychische Erkrankung, sondern allein darauf gestützt, er habe infolge der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Mai 2001 ein eigenständiges, von seiner deutschen Ehefrau unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert, der im Beschwerdeverfahren aufgrund der Erweiterung zwei Streitgegenstände umfasst, auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

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