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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 2 NB 241/09
Rechtsgebiete: Hochschul-VergabeVO


Vorschriften:

Hochschul-VergabeVO § 3
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung nach § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO im Fall eines Antrages auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für ein höheres Fachsemester.
Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2009, mit dem dieses den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig zum Studium der Humanmedizin zum 3. Fachsemester im Sommersemester 2009 zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle an einer den Anforderungen des § 3 Satz 1 Hochschul-Vergabeverordnung genügenden eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zwar innerhalb der für den auf das Sommersemester bezogenen Zulassungsantrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b Hochschul-VergabeVO bis zum 15. April laufenden Bewerbungsfrist einen Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt, aber nicht zugleich eine den inhaltlichen Anforderungen des § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO entsprechende eidesstattliche Versicherung über Studienzeiten an deutschen Hochschulen bei der Hochschule vorgelegt habe. Hiernach sei mit dem fristgerechten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung an die Hochschule eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden seien. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine solche Versicherung als Anlage zu ihrem Zulassungsantrag vor dem 15. April 2009 bei der Antragsgegnerin abgegeben oder zumindest ihre Studienzeiten und -abschlüsse durch die fristgerechte Vorlage entsprechender Urkunden auf andere Weise nachgewiesen habe, die einer eidesstattlichen Versicherung gleichkämen, sodass die Antragsgegnerin ohne weitere Nachforschungen die Zugangsberechtigung zum höheren Fachsemester erkennen könne. Zwischen der Abiturprüfung im Jahre 2004 und dem nachgewiesenen Studium in Ghana ab dem Wintersemester 2006/2007 verbleibe eine in keiner Weise belegte zeitliche Lücke. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei auf den Studiengang Humanmedizin beschränkt und gebe keinen Aufschluss zu anderen Studiengängen.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Der Senat tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass die von der Antragstellerin während des erstinstanzlichen Verfahrens dem Verwaltungsgericht vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 26. Februar 2009 nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO genügt. Die Antragstellerin versichert lediglich an Eides statt, dass sie weder rechtskräftig vorläufig noch endgültig an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zum Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sei oder gewesen sei und dass sie an der Universität in Ghana bisher zwei Jahre Medizin studiert habe. Es fehlen indes Angaben zu etwaigen Studienzeiten an deutschen Hochschulen in anderen Studiengängen. Folge hiervon ist, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen unvollständigen Antrag auf Zulassung im 3. Fachsemester für den Studiengang Humanmedizin außerhalb der für das Sommersemester 2009 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen gestellt hat mit der weiteren Folge, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben kann.

Ein ordnungsgemäßer, den Formvorschriften entsprechender Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität setzt nach der Hochschul-Vergabe- verordnung nicht nur die Einhaltung bestimmter Fristen und den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang - hier das Studium der Humanmedizin - (s. § 2 Hochschul-VergabeVO), sondern auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO ("Besondere Erklärungspflichten") voraus, mit der sich der Studienbewerber darüber zu erklären hat, welche Studienzeiten und erfolgreiche Studienabschlüsse an deutschen Hochschulen von ihm schon erbracht worden sind. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu und zu dem Nachfolgenden: Senat, Beschl. v. 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 -) nicht für alle Studienbewerber und insbesondere nicht für Studienanfänger, sondern nur für Studienbewerber, die deshalb besonders zu behandeln sind, weil es sich bei der von ihnen erstrebten Ausbildung um ein besonderen Auswahlkriterien unterliegendes Zweitstudium (vgl. § 9 Hochschul-VergabeVO) handelt oder weil eine Anrechnung bereits absolvierter Studienzeiten in Betracht kommt - wie im Falle der Antragstellerin, die sogleich im 3. Fachsemester zugelassen werden wollte, weil das von ihr bisher betriebene Studium der Humanmedizin in Ghana mit zwei Semestern angerechnet werden kann (vgl. die Bescheide des Landesprüfungsamts für Humanmedizin und Pharmazie der Regierung von Oberbayern vom 8.10. und 5.12.2008). Der Inhalt der geforderten Erklärung zielt darauf ab, der Hochschule schon bei Stellung des Zulassungsantrages Kenntnis darüber zu verschaffen, ob es sich bei dem Studienbewerber um einen Antragsteller handelt, der bereits deshalb besonders zu behandeln ist, weil eine Anrechnung bereits absolvierter Studienzeiten in Betracht kommen kann.

Der Senat hat seine Auffassung, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über bereits zurückgelegte Studienzeiten, die für eine Anrechnung und damit für eine Zulassung in einem höheren Fachsemester auch bei einem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität sinnvoll sein kann, unter anderem auch aus einem Vergleich mit den Regelungen der ZVS-Vergabeverordnung vom 1. August 2000 (Nds. GVBl. S. 215) in der bis zum 20. Mai 2005 geltenden Fassung - im Folgenden: ZVS- VergabeVO a. F. - abgeleitet. Diese unterschied nämlich in dem insoweit einschlägigen § 4 ZVS-VergabeVO a. F. zwischen zwei eidesstattlichen Versicherungen unterschiedlichen Wortlauts. Nach § 4 Abs. 1 ZVS-VergabeVO a. F. mussten alle Studienbewerber eine eidesstattliche Versicherung darüber abgeben, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung für den beantragten Studiengang nicht an einer deutschen Hochschule als Studierende eingeschrieben sind. Daneben hatten sich Studienbewerber des allgemeinen Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 2 ZVS-VergabeVO a. F. darüber an Eides statt zu erklären, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studierende eingeschrieben waren. Mithin verdeutlicht auch ein Vergleich mit den Regelungen der bisherigen Fassung der ZVS-Vergabeverordnung, dass die in § 3 Hochschul-VergabeVO vorgesehene eidesstattliche Versicherung unter anderem dann erforderlich ist, wenn der Studienbewerber - wie hier der Antragsteller - bereits über anrechenbare Studienzeiten verfügt. Diese Überlegungen werden ungeachtet des Umstandes, dass die ZVS-Vergabeverordnung in der Fassung vom 13. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 149) sowie die dieser Fassung nachfolgenden ZVS-Vergabeverordnungen vom 19. April 2006 (Nds. GVBl. S. 185) und vom 21. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 181) derartige "besonderen Erklärungspflichten" in dieser Form nicht mehr kennen, in argumentativer Hinsicht nicht infrage gestellt.

Die somit für eine ordnungsgemäße Antragstellung bei der Hochschule wesentliche eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO mit dem erforderlichen Inhalt ist von der Antragstellerin weder gegenüber der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Ihr gegenteiliger Einwand in der Beschwerdebegründung, in ihrer eidesstattlichen Versicherung seien alle von ihr innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Studienzeiten aufgeführt, sodass sie an deutschen Hochschulen nicht verbrachte Studienzeiten in anderen Studiengängen nicht habe angeben können, greift nicht durch. Auch in derartigen Fällen ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem ausdrücklichen Inhalt, dass derartige Studienzeiten an Hochschulen in Deutschland nicht absolviert worden seien, nach § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO unabdingbar. Ein etwaiger mittelbarer Rückschluss der Hochschule aus sonstigen Angaben in dem Antrag eines Studienplatzbewerbers darauf, dass Studienzeiten an einer deutschen Hochschule bereits in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen sind, reicht nicht aus. Abgesehen davon, dass im Fall der Antragstellerin - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - eine zeitliche Lücke von zwei Jahren besteht, soll das Erfordernis derartiger Überlegungen und Nachforschungen seitens der Hochschule im Massenbetrieb des Hochschulzulassungsverfahrens gerade durch die geforderte eidesstattliche Versicherung vermieden werden. Denn die in diesen Fällen gebotene Vorlage einer Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO dient ähnlich wie das Erfordernis, die Hochschulzugangsberechtigung gesondert nachzuweisen, dazu, die Hochschulzulassungsverfahren, bei denen es sich um Massenverfahren handelt, möglichst effektiv zu bewältigen. Zudem tragen diese Erfordernisse (Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung) im Interesse des jeweiligen Studienbewerbers dazu bei, dass möglichst zügig über seinen Zulassungsantrag entschieden werden kann, weil zeitaufwendige Rückfragen oder Nachforschungen entfallen können (Senat, Beschl. v. 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 -; Beschl. v. 8.2.2005 - 2 NB 1/05 -).

Bei ihrem weiteren Einwand, ihre eidesstattliche Versicherung vom 26. Februar 2009 entspreche dem Muster der Antragsgegnerin für eidesstattliche Versicherungen, das sie an Studienplatzbewerber ausgebe und in dem ebenfalls nur der Studiengang Humanmedizin aufgeführt sei, übersieht die Antragstellerin, dass sich die von der Antragsgegnerin vorformulierte Mustererklärung auf Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität bezieht, während es vorliegend um die in § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO normierten besonderen Anforderungen an den Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung für einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität geht.

Für die Antragsgegnerin bestand auch keine Verpflichtung, die anwaltlich vertretene Antragstellerin auf ihren insoweit unvollständigen Antrag und die sich hieraus für sie ergebenden negativen Folgen hinzuweisen (Senat, Beschl. v. 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 - unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 23.4.1992 - 10 N 5675/91 -). Denn die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Hochschul-VergabeVO vorgesehene Möglichkeit der Setzung einer Nachfrist zur Vorlage unter anderem der Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO bezieht sich nur auf den Zulassungsantrag innerhalb der Kapazität, nicht aber den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung; für den zuletzt genannten Antrag sieht § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO eine Nachreichung von notwendigen Antragsunterlagen nach Fristablauf gerade nicht vor.

Fehlt somit ein ordnungsgemäßer Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungshöchstzahlen, dessen Mangel auch nicht mehr behoben werden kann, weil ein ordnungsgemäßer (vollständiger) Antrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Nds. OVG, Beschl. v. 23.4.1992 - 10 N 5675/91 u. 5676/91 -), nicht gestellt worden ist, so ist die Beschwerde der Antragstellerin abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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