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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 NB 729/04
Rechtsgebiete: HRG, NHG, VWGO, ZPO


Vorschriften:

HRG § 57 b
NHG § 31
VWGO § 146
VwGO § 60 I
ZPO § 85 II
1. Wird auf Grund eines allgemein gehaltenen Beschlusses eines Hochschulgremiums, mit dem die Chancen der Hochschule verbessert werden sollen, in zukünftigen Lehrstuhlbesetzungsverfahren qualifizierte Bewerber berufen zu können, in einem dem Numerus-clausus unterliegenden Studienfach - hier Psychologie - eine der Lehre dienende Stelle in einen nicht dem Numerus-clausus unterliegenden Studiengang - hier Zoologie - verlagert, so kann eine damit verbundene Reduzierung des Lehrangebots nicht kapazitätsmindernd anerkannt werden.

2. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsmittelführers bei Übersendung der Beschwerdebegründungsschrift per Telefax, wenn der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelfrist bis kurz vor deren Ablauf ausschöpft.


Gründe:

Die hier nur von der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2003 erhobenen Beschwerden, in denen die Antragsgegnerin verpflichtet wird, insgesamt 20 Antragsteller zusätzlich im Wintersemester 2003/2004 im ersten Fachsemester vorläufig zum Studium der Psychologie zuzulassen, bleiben erfolglos; denn sie sind zum Teil unbegründet, zum Teil erweisen sie sich als unzulässig.

1.1 Die (teilweise) Unzulässigkeit der Beschwerden der Antragsgegnerin ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt hätte. (Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin zweifelsfrei gewahrt; denn die Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2004, mit der sich die Antragsgegnerin gegen die ihr am 29. Dezember 2003 zugestellten Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 wendet, sind noch am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingegangen.) Allerdings trägt der vorab unter Nennung aller Antragsteller per Telefax (in zwei Sendungen) an das Oberverwaltungsgericht gesandte Schriftsatz vom 29. Januar 2004, der die Beschwerdebegründung enthält, den Aufdruck " 30/01 2004 05:45 FAX" bzw. "30/01 2004 05:50 FAX", so dass man meinen könnte, der Beschwerdebegründungsschriftsatz habe das Oberverwaltungsgericht erst am 30. Januar 2004 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erreicht. Tatsächlich trifft dies aber nicht zu. Vielmehr dürfte bei dem absendenden Telefaxgerät des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt insoweit eine Fehleinstellung vorgelegen haben, als ein Zeitvorlauf von sechs Stunden bestanden hat. Aus den bei der Poststelle des Oberverwaltungsgerichts angestellten Nachforschungen ergibt sich nämlich, dass die beiden Telefaxsendungen, wie sich aus dem von dem Telefaxgerät des Gerichtes erstellten Empfangsprotokoll für den 29. Januar 2004 ablesen lässt, tatsächlich noch am 29. Januar 2004 eingegangen sind, und zwar um 23.48 Uhr bzw. um 23.53 Uhr.

1.2 Soweit die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden aber geltend macht, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts müsse deshalb zu ihren Gunsten abgeändert werden, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht bei den sechs befristeten Stellen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht bei allen wissenschaftlichen Mitarbeitern die geringere Lehrverpflichtung von vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) anerkannt habe, sind die Beschwerden gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Insoweit ist es der Antragsgegnerin nämlich nicht gelungen, innerhalb der hier am 29. Januar 2004 um 24 Uhr endenden Beschwerdebegründungsfrist (s. o.) einen Beschwerdegrund darzulegen, wie dies aber § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die hier zu entscheidenden einstweiligen Anordnungsverfahren fordert. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin zumindest insoweit mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Beschlüssen (zu einer nur eingeschränkten Anerkennung einer abgesenkten Lehrverpflichtung für die am Y. Institut für Psychologie der Universität Z. mit einem befristeten Arbeitsvertrag tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter) auseinandergesetzt, als die Antragsgegnerin (im Schriftsatz vom 29. Januar 2004) vorgetragen hat, auch bei den vom Verwaltungsgericht nicht anerkannten Stellen könne eine volle Lehrverpflichtung von 8 LVS deshalb nicht in Ansatz gebracht werden, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass "nahezu sämtliche Beschäftigungsverhältnisse noch unter der Geltung des alten <Niedersächsischen Hochschulgesetzes> begründet" worden seien, das damalige Recht (§ 66 Satz 1 NHG a. F.) für befristete Arbeitsverhältnisse aber zwingend vorgesehen habe, dass den Beschäftigten die Möglichkeit habe geboten werden müssen, selbständig wissenschaftlich tätig zu werden, auch sei in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen nach den § 57 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HRG a. F. ein "Befristungsgrund wegen der wissenschaftlichen Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs vereinbart" worden, wie dies die dem Schriftsatz beigegebenen Kopien der Arbeitsverträge belegten. Dieser Vortrag genügt aber nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1.2.1 Zunächst ist der Einwand zu der von dem Verwaltungsgericht (angeblich) übersehenen Geltung des früheren Rechts (§ 66 Satz 1 NHG a. F., § 57 b HRG a. F.) für die hier interessierenden Arbeitsverträge nicht stichhaltig, er trifft ersichtlich nicht zu. Mag das alte Recht für die Arbeitsverträge der (wissenschaftlichen) Mitarbeiter AA. (Arbeitsvertrag v. 18.7.2000), AB. (Arbeitsvertrag v. 24.1.2001) und AC. (Arbeitsvertrag v. 27.8.2001) auch heute noch Bedeutung haben, so ist dies für die von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerden deshalb unbeachtlich, weil das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 22. Dezember 2003 für diese Mitarbeiter eine geringere Lehrverpflichtung (4 LVS) gerade anerkannt hatte (s. BA S. 9). Die Arbeitsverträge der hier nur interessierenden, mit höherer Lehrverpflichtung vom Verwaltungsgericht in die Berechnung eingestellten übrigen Mitarbeiter sind aber nach den Unterlagen, aber auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausnahmslos im Jahre 2003 und damit, wie dies das Verwaltungsgericht somit zu Recht ausgeführt hat, unter Geltung des § 31 NHG n. F. und der §§ 57 a ff. HRG n. F. abgeschlossen worden. Denn die Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes durch das "Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen" (Art. 1 des G. v. 24.6.2002, Nds.GVBl. S. 285) ist - für die Universitäten - zum 1. Oktober 2002 (Art. 7 Abs. 1 des G. v. 24.6.2002, aaO, S. 310) und die Novellierung der §§ 57 a ff. HRG durch das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften" (v. 16.2.2002, BGBl. I S. 693) zum 23. Februar 2002 (Art. 10 d. G. v. 16.2.2002, aaO, S. 701) in Kraft getreten, auch gelten gem. § 57 f Abs. 1 HRG n. F. die bisherigen Bestimmungen (§§ 57 a - 57 e HRG a. F.) nur für die vor dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge fort. Finden aber die (novellierten) Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und des Hochschulrahmengesetzes auf die hier nur interessierenden Arbeitsverträge Anwendung, so ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der bloße Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 57 a ff. HRG n. F. und die Bestimmung des § 31 NHG n. F. für sich genommen nichts darüber besagt, ob dem betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeiter in dem jeweiligen Arbeitsvertrag auch - von seiner Lehrverpflichtung abzuziehende - Zeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987 - BVerwG 7 C 10.86 u. a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34, S. 29 = DVBl. 1988, 392) für dessen berufliche Fort- und Weiterbildung zugestanden worden ist. Eine derartige arbeitsvertragliche Vereinbarung in concreto, d. h. für jeden in der Lehre eingesetzten wissenschaftlichen Mitarbeiter, hätte die Antragsgegnerin durch Vorlage der (vollständigen) Arbeitsverträge nachweisen bzw. in Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts, in denen ihr das Fehlen eines derartigen Nachweises gerade vorgehalten worden war, in ihrer Beschwerdebegründung darlegen müssen. Dies ist aber nicht geschehen.

Auch wenn die Antragsgegnerin mit dem beim Senat am 3. Februar 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 29. bzw. 30. Januar 2004 die einzelnen Arbeitsverträge (in Kopie) so vollständig vorgelegt hat, dass aus ihnen möglicherweise hätte erkennbar werden können, ob und in welchem Umfang den jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeitern auch Zeit für die Fort- und Weiterbildung (in der Regel zur Anfertigung einer Promotion) zugebilligt worden ist - allerdings ergibt sich für die Mitarbeiterinnen AD. und AE. die Verpflichtung zur Abhaltung von jeweils drei in der Lehre zu leistenden Stunden, auch ist weiterhin unklar, ob alle hier noch interessierenden Mitarbeiter im Wintersemester 2003/2004 ihr Fort- und Weiterbildungsvorhaben möglicherweise nicht schon abgeschlossen hatten -, ist dies in diesem Beschwerdeverfahren deshalb nicht beachtlich, weil dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (s. o.) erfolgt ist und sich auch nicht als - zulässige - bloße Ergänzung des bisherigen Vortrages darstellt. Vielmehr hätten bis zum Ablauf des 29. Januar 2004 auf jeden Fall auch die (vollständigen) Arbeitsverträge der von den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts erfassten und nicht im Rahmen einer Verminderung der Lehrverpflichtung anerkannten Mitarbeiter vorgelegt werden müssen. Dies hat die Antragsgegnerin aber versäumt, weil der mit Telefax am 29. Januar 2004 übersandte Schriftsatz vom selben Tage insoweit unvollständig übermittelt worden ist, als bei der zweiten Sendung kurz vor Mitternacht, mit der die Anlagen zu dem Schriftsatz und damit die Arbeitsverträge übersandt werden sollten, diese Anlagen fehlerhaft übermittelt worden sind. Die Übermittlung ist nämlich nach der Hälfte der Seite 7 wenige Minuten vor Mitternacht abgebrochen worden. Damit lag dem Senat aber innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur der (vollständige) Arbeitsvertrag der in den Beschwerdeverfahren nicht mehr interessierenden Mitarbeiterin AB. (s. o.) sowie der Teil des Arbeitsvertrages der Mitarbeiterin AF. vor, der nicht erkennen ließ, dass die Mitarbeiterin AF. möglicherweise zur ihrer eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation mit dem Ziel der Promotion 33 % ihrer Arbeitszeit aufwenden durfte.

1.2.2 Für den Senat bestand auch keine Veranlassung, die Entscheidung über die Beschwerden zurückzustellen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, wegen der aufgezeigten Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzungsanträge zu stellen; denn derartige Anträge müssten ohnehin abgelehnt werden, weil die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich die Antragsgegnerin nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ein Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist trifft.

Der Senat kann offen lassen, ob die fehlerhafte Übermittlung der Anlagen des Begründungsschriftsatzes vom 29. Januar 2004 auf einen Fehler des Telefaxgerätes des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin oder einen Fehler des Empfangsgerätes des Oberverwaltungsgerichts zurückzuführen ist. Zwar können bei fristgebundenen Schriftsätzen wie hier dem Beschwerdebegründungsschriftsatz technische Defekte bei dem Telefaxgerät des Gerichts u. U. eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.1995 - II ZB 1/95 -, MDR 1995, 527 u. v. 30.10.1996 - XII ZB 140/96 -, FamRZ 1997, 414f.), dies ist hier aber deswegen unbeachtlich, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit der Übermittlung der (umfänglichen) Anlagen der Beschwerdebegründung erst so spät, und zwar sieben Minuten vor Mitternacht (Fristablauf) begonnen hat, dass die Übermittlung unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf nicht mehr abgeschlossen werden konnte; denn die Anlagen umfassen 51 Seiten, die Übermittlung dieser Seiten hätte aber auch bei einem einwandfreiem Funktionieren des Telefaxgerätes des Oberverwaltungsgerichts ca. 30 Minuten in Anspruch genommen. Auch wenn ein Rechtsmittelführer grundsätzlich die Rechtsmittelfrist ausschöpfen und mit der Absendung eines bestimmenden Schriftsatzes - hier der Beschwerdebegründung nebst maßgeblicher, seinen Vortrag erst belegender Anlagen - , die unter Nutzung der modernen Telekommunikationsmittel auch per Telefax erfolgen darf (BGH, Beschl. v. 10.6.1998 - XII ZB 47/98 -, FamRZ 1999, 21), bis zum letzten Tag der Frist zuwarten kann, kann er dem Vorwurf mangelnder Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung der Verschuldensfrage nach § 60 Abs. 1 VwGO nur dann entgehen, wenn er mit der Übersendung des bestimmenden Schriftsatzes (per Telefax) angesichts einer sich dem Ende zuneigenden Rechtmittelfrist so rechtzeitig beginnt, dass die Übermittlung unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist (BFH, Beschl. v. 28.9.2000 - VI B 5/00 -, NJW 2001, 991; Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2004 - 13 ME 379/03 -). Wird demgegenüber die Übersendung eines bestimmenden Schriftsatzes so spät vor dem drohenden Fristablauf begonnen, dass nur eine geringe Zeitreserve verbleibt, die etwa durch die (wahrscheinliche) Belegung des Telefaxgerätes des Rechtmittelgerichts durch andere (fristabhängige) Übertragungen aufgebraucht wird (s. dazu BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 19.11.1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, 574 = MDR 2000, 168), oder dass die Übermittlung eines (umfangreichen) bestimmenden Schriftsatzes - wie hier - erst nach Fristablauf abgeschlossen werden kann, so ist die Fristversäumnis verschuldet mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 60 VwGO nicht erfolgen kann.

2. Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen die - bereits im Wintersemester 2001/2002 vorgenommene - Verlagerung einer C2-Stelle in das Institut für Zoologie (im Tausch gegen eine C1-Stelle), die zu einer Verringerung des Lehrangebots im Studiengang Psychologie um vier LVS geführt hat, nicht als kapazitätsrelevante Reduzierung des Lehrdeputats anerkannt hat, sind die Beschwerden der Antragsgegnerin zwar statthaft - insoweit wahrte der Beschwerdebegründungsschriftsatz, in dem sich der für diesen Punkt maßgebliche Vortrag bereits befindet, die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (s. Tz. 1.) -, aber unbegründet.

2.1 Der genannte Stellentausch, der zu einer Verringerung des Lehrangebots um vier LVS in dem Studiengang Psychologie und zur Verlagerung dieser Stunden in den Studiengang Zoologie geführt hat, beruht, wie sich dies aus den Darlegungen der Antragsgegnerin ergibt, auf einem Beschluss des Senats der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 1990. Danach sollen "durch eine generelle Regelung" (so ausdrücklich das vorgelegte Protokoll der Senatssitzung v. 24.10.1990) die sog. Dauerstellen im wissenschaftlichen Dienst. d. h. die "Lebenszeitstellen für wissenschaftliches Personal, deren Besetzung auf Vorschlag eines fachlich zuständigen Professors oder auf Vorschlag des Vorstandes einer Einrichtung in einem Fach erfolgt, in dem in absehbarer Zeit eine Neuberufung ansteht, <in einem Zeitraum von fünf Jahren> vor dem durch Erreichen der Altersgrenze eintretenden Ausscheiden aus dem Amt bzw. vor der zu erwartenden Neuberufung <grundsätzlich - Ausnahmen unterliegen der Entscheidungskompetenz der Haushalts- und Planungskommission - > nicht mehr mit Beamten oder Angestellten in einem unbefristeten Dienstverhältnis <oder Angestelltenverhältnis> besetzt werden". Dieser (generelle) Beschluss des Senats der Antragsgegnerin hatte im Wintersemester 2001/2002 die Verlagerung der bisher dem Y. Institut für Psychologie zugeordneten C2-Stelle in das Institut für Zoologie im Tausch gegen eine C1-Stelle - befristet auf drei Jahre - zur Folge, weil die C2-Stelle ursprünglich dem Lehrstuhl des C4-Professors AG. zugeordnet war, der im Jahre 2006 emeritiert werden wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber bereits in den angefochtenen Beschlüssen erkannt, dass diese Verringerung des Lehrangebots in dem dem Numerus clausus unterliegenden Studienfach Psychologie - zu Gunsten des nicht dem Numerus clausus unterliegenden Studienfachs Zoologie - kapazitätsmindernd nicht anerkannt werden kann.

2.2 Der Senat kann offen lassen, ob Stellenverlagerungen, die sich kapazitätsreduzierend auf das Lehrdeputat eines Numerus-clausus-Faches auswirken, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der erschöpfenden Kapazitätsauslastung (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36(56)) zumindest dann als zulässig erachtet werden können, wenn die Wissenschaftsverwaltung, die auch an das Kapazitätserschöpfungsgebot gebunden ist (BVerfG, aaO), darlegen kann, dass die Stellenverlagerung aus sachlichen Gründen erfolgt ist und insbesondere auf einer sorgfältigen Planung, und zwar auf einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung mit den Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits und den Teilhaberechten der Studienbewerber auf Zugang zu einem Studium ihrer Wahl andererseits beruht (vgl. Bahro, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, RdNr. 18 zu Art. 7 des Staatsvertrages (S. 96) u. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.12.1986 - 10 OVG B 1856/84 u. a. -, KMK-HSchR 1985, 560f.). Denn eine derartige, auf eine einzelne Stelle - hier die interessierende C2-Stelle - bezogene sorgfältige Abwägung, auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Stellenverlagerung infolge der Verringerung des Lehrangebots betroffenen Studienplatzbewerber hat hier nicht stattgefunden, so dass schon aus diesem Grunde die vorgenommene Stellenverlagerung auch im Wintersemester 2003/2004 nicht kapazitätsreduzierend anerkannt werden kann. Da die Stellenverlagerung, wie dies der oben zitierte, ausdrücklich eine generelle Regelung beabsichtigende Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1990 deutlich macht, ausschließlich personalwirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin dient - es sollen die Chancen der Antragsgegnerin verbessert werden, bei zukünftigen Berufungsverhandlungen qualifizierte Lehrstuhlbewerber dadurch zu gewinnen, dass diesen Freiräume bei der Besetzung der dem Lehrstuhl zugeordneten Mitarbeiter eröffnet werden -, werden die Teilhaberechte der Studienplatzbewerber vernachlässigt. Angesichts des generellen Charakters des Senatsbeschlusses, der nicht einmal die bei Numerus-clausus-Studiengängen zu beachtenden Besonderheiten wie insbesondere das Kapazitätserschöpfungsgebot berücksichtigt und lediglich eine Abweichungsmöglichkeit durch eine in keiner Weise strukturierte Entscheidung der Haushalts- und Planungskommission vorsieht, werden Teilhaberechte der Studienplatzbewerber (in Numerus-clausus-Fächern) nicht einmal in den Blick genommen, geschweige denn in einen konkreten Abwägungsvorgang einbezogen. Wird aber wie hier durch die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 1990 erfolgte Stellenverlagerung das Lehrangebot in einem dem Numerus clausus unterliegenden Studienfach zu Gunsten eines nicht dem Numerus clausus unterliegenden Studienfach reduziert, so werden hiermit die von der Verfassung verbürgten Rechte der Studienplatzbewerber in dem Numerus-clausus-Fach auf Zulassung zu dem Hochschulstudium ihrer Wahl eingeschränkt, ohne dass die Antragsgegnerin in den ihr nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot auferlegten Abwägungsprozess (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 49 (S. 24)) zwischen den Teilhaberechten der von dem Numerus clausus betroffenen Studienplatzbewerber und den Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium eingetreten wäre. Bereits dieser totale, auf der generellen Ausrichtung des Senatsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 1990 beruhende Abwägungsausfall muss hier dazu führen, dass die Stellenverlagerung nicht kapazitätsmindernd anerkannt werden kann.

2.3 Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber meint, ihre Entscheidung, die umstrittene C2-Stelle in das Institut für Zoologie zu verlagern, habe auf sachgerechten Erwägungen beruht, auch habe sie sich damit noch in dem ihr zuzubilligenden strukturplanerischen Ermessensspielraum bewegt, der nur in eingeschränktem Maße durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden könne, so kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Allerdings kann die Antragsgegnerin für die Stellenverlagerung den oben dargestellten Grund, die Verbesserung ihrer Chancen bei zukünftigen Lehrstuhlberufungsverhandlungen, anführen, auch wird man der Antragsgegnerin als Hochschule generell in gewissem Umfang wie etwa bei der Umwandlung von Dauerstellen in befristete Stellen ein Stellendispositionsermessen (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184 = KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31) zubilligen können. Dieses Ermessen entbindet die Antragsgegnerin aber bei Stellenverlagerungen, die sich auf das Lehrangebot in Numerus-clausus-Fächern auswirken, nicht davon, in eine konkrete und sorgfältige Abwägung zwischen den von ihr mit der Stellenverlagerung verfolgten Zielen und den Teilhaberechten der Studienplatzbewerber, die von der Verminderung des Lehrangebots aufgrund der Stellenverlagerung betroffen sind, einzutreten (ebenso: VGH Bad.-Württ., aaO, S. 2). Diese Abwägung lässt die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung zur Verlagerung bzw. zur Aufrechterhaltung der Verlagerung der C2-Stelle aus dem Studiengang Psychologie - überdies einem sog. harten Numerus-clausus-Fach - aber gerade vermissen, so dass der Hinweis auf das Stellendispositionsermessen, das allenfalls im Rahmen einer Abwägungsentscheidung bedeutsam sein könnte, unbeachtlich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Allerdings entspricht es der Streitwertfestsetzungspraxis des Senats (s. etwa d. Beschl. v. 5.4.2004 - 2 NB 741/04 -), für die vorläufige Zulassung zu einem Vollstudium einen Streitwert von 4.000,00 € festzusetzen. Dies kann hier aber nicht dazu führen, für das jeweilige Beschwerdeverfahren diesen Streitwert festzusetzen. Bei einer derartigen Streitwertfestsetzung würde nämlich vernachlässigt, dass die Beschwer der Antragsgegnerin durch die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2003 und damit die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin lediglich in der Verpflichtung liegt, eine bestimmte Zahl von Studienplätzen - hier 20 Studienplätze - zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin bereit zu stellenden Studienplätze übersteigt. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren kommt daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, RdNr. 1016), wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in dem angefochtenen Beschluss angeordneten Zulassung zur Bewerberzahl ergibt (Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2002 - 10 NA 3997/01 u. 3998/01 - u. v. 16.5.2002 - 10 NB 62/02 - sowie Senat, Beschl. v. 20.4.2004 - 2 NB 262/04 -; Finkelnburg/Jank, aaO). Mithin ergibt sich für jedes der ursprünglich 36 - das in der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2004 aufgeführte Verfahren der Antragstellerin AH. hatte sich schon in der ersten Instanz in der Hauptsache erledigt - von der Antragsgegnerin angestrengten Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 2.222,22 € (= 4.000,00 € x 20: 36), der für das jeweilige Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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