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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 2 OA 248/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
Der Streitwert für Klagen gegen die Nebenbestimmung eines Aufenthaltstitels (hier: Wohnsitzauflage) ist in der Regel mit dem vollen Auffangwert anzusetzen.
Gründe:

Die Entscheidung über die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist und in einem solchen Fall nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG auch der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zuständig ist.

Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, hat Erfolg. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 2.500 EUR für die isolierte Anfechtung der der Aufenthaltserlaubnis vom 2. Dezember 2008 beigefügten Wohnsitzauflage ist zu korrigieren und der Streitwert ist auf den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 12.2.2009 - 2 LA 134/08 -), die sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 28.6.2007 - 1 C 17.07 -) und anderer Obergerichte (Sächsisches OVG, Beschl. v. 6.6.2008 - 3 E 3/08 -, juris Langtext Rdnr. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2007 - 17 E 883/07 -, juris Langtext Rdnr. 3, jeweils m. w. N.; s. auch VG Kassel, Beschl. v. 20.3.2009 - 4 L 203/09.KS -, juris Langtext Rdnr. 14; a. A. etwa: Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2008 - 19 C 07.3481 -, juris Langtext Rdnr. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.7.2006 - 2 O 192/06 -, juris Langtext Rdnr. 2 m. w. N.) deckt, ist der Streitwert für Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung beigefügte Nebenbestimmung wie hier einer Wohnsitzauflage nicht - wie das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat - mit dem hälftigen, sondern mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen. Denn der Sach- und Streitstand bei Nebenbestimmungen zu einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung bietet in der Regel - so auch hier - keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Ausländer, die die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts rechtfertigen könnte. Im Gegenteil wird durch derartige Nebenbestimmungen wie der hier streitigen Wohnsitzauflage die grundsätzlich bestehende Freizügigkeit des Ausländers im Bundesgebiet - wie auch der vorliegende Fall der Klägerin zeigt - erheblich eingeschränkt und sein Aufenthaltsstatus gravierend entwertet. Lediglich in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert der Senat diesen Wert (Beschl. v. 27.11.2007 - 2 ME 607/07 -; Beschl. v. 2.9.2008 - 2 ME 270/08 -; Beschl. v. 1.9.2008 - 2 ME 558/08 -).

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