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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 4 LA 371/08
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, NNatG


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 35
BauNVO § 14 Abs. 1
BauNVO § 5
NNatG § 45 Abs. 3 Nr. 6
NNatG § 45 a Abs. 3
NNatG § 45 c Abs. 3
1. Ein Gehege für Geparden ist in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO weder nach § 5 Abs. 2 BauNVO noch nach § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Es kann dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Falle der Errichtung eines Gepardengeheges im Außenbereich.


Gründe:

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil die von dem Beigeladenen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Entgegen der Annahme des Beigeladenen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die dem Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 12. September 2007 erteilten Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Tiergeheges für Geparden und zum nichtgewerbsmäßigen Züchten und Halten von Geparden sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2008 aufgehoben hat.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage auch in Bezug auf die Genehmigung zum nichtgewerbsmäßigen Züchten und Halten von Geparden nach der Gefahrtierverordnung zulässig ist, weil die Auslegung des von der Klägerin gestellten Antrags unter Berücksichtigung ihres schriftsätzlich zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens ergibt, dass die Klägerin innerhalb der Klagefrist nicht nur gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tiergeheges für Geparden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, sondern auch gegen die Genehmigung nach der Gefahrtierverordnung Klage erhoben hat. Die von dem Beigeladenen dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2008 ausdrücklich bestritten, dass der Beigeladene die notwendige Eignung zum Halten von Geparden besitzt. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie neben der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Gepardengeheges auch die Genehmigung nach der Gefahrtierverordnung beanstandet, da diese Genehmigung nach § 2 Satz 2 der Gefahrtierverordnung nur zu erteilen ist, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, was auch bei einer Ungeeignetheit bzw. Unzuverlässigkeit des Tierhalters der Fall sein kann. Folglich ist der von der Klägerin in der Klageschrift gestellte Klageantrag unter Berücksichtigung des nach § 88 VwGO maßgeblichen Klagebegehrens in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise auszulegen. Die Klage gegen die Genehmigung nach der Gefahrtierverordnung ist auch rechtzeitig erhoben worden. Denn die Klagefrist hat in Bezug auf diese Genehmigung nicht einen Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern ein Jahr (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) betragen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Schreiben des Beklagten vom 12. September 2007, mit dem die Genehmigungen der Klägerin bekanntgemacht worden sind, beigefügt war, in Bezug auf die Genehmigung nach der Gefahrtierverordnung unrichtig gewesen ist.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht weiterhin darin überein, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tiergeheges für Geparden rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 45 c Abs. 3, 45 Abs. 3 Nr. 6 NNatG für die Erteilung der Tiergehegegenehmigung, die die Baugenehmigung einschließt (§ 45 c Abs. 3 i.V.m. § 45 a Abs. 3 NNatG), nicht vorliegen, weil das Tiergehege gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO verstößt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB verwirklicht werden soll. Diese Auffassung ist entgegen der Annahme des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Unter einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist ein Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt, den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7/07 -, BauR 2007, 1383; Nds. OVG, Urt. v. 31.5.2007 - 1 LB 223/05 -, BauR 2007, 184). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Ansiedlung C. stellt einen Bebauungskomplex dar, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt. Die Bebauung besteht nach der Kartenlage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren aus neun Gebäudekomplexen, die jeweils ein großes Wohnhaus und meist mehrere Wirtschaftsgebäude umfassen, sowie einem Wohnhaus am Ostrand. Einem derartigen Bebauungskomplex von ca. 30 Gebäuden kann das für einen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB notwendige gewisse Gewicht nicht abgesprochen werden. Da die zumeist großen Gebäude relativ dicht stehen und der größte Abstand untereinander nach der Kartenlage nur knapp 100 m beträgt, vermittelt die Bebauung auch den Eindruck von Geschlossenheit. Die Bebauung ist ferner Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, da sie entlang von zwei Straßen entstanden ist und eine städtebaulich sinnvolle Fortentwicklung der Siedlungsstruktur z.B. durch die Errichtung weiterer Gebäude möglich ist. Die Einwände, die der Beigeladene dagegen erhoben hat, greifen nicht durch. Die Abstände zwischen den Wohngebäuden sind keineswegs so groß, dass sie den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Dass zwischen den Häusern C. Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 Straßen verlaufen, löst den Bebauungszusammenhang ebenfalls nicht auf. Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen zudem darin zuzustimmen, dass weder die Entfernung zwischen dem Wohnhaus C. Nr. 7 und dem Wohnhaus C. Nr. 8 noch der Verlauf eines Entwässerungsgrabens zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil der Ansiedlung dem Eindruck der Geschlossenheit des Bebauungskomplexes entgegensteht. Schließlich kann dem Beigeladenen auch nicht darin gefolgt werden, dass das auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Damwildgehege den Bebauungszusammenhang zwischen den Grundstücken C. Nr. 7 und C. Nr. 8 unterbricht. Unbegründet ist ferner der Einwand, dass auch der nördliche Teil der Ansiedlung C. keine organisch gewachsene Siedlungsstruktur aufweise. Schließlich steht der Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen auch das Fehlen von Infrastruktureinrichtungen nicht entgegen.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, da die für die Beurteilung der zulässigen Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entspricht. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass ein Raubtiergehege, wie das dem Beigeladenen genehmigte, in einem Dorfgebiet weder nach § 5 Abs. 2 BauNVO noch nach § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig ist, aber auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend und vom Beigeladenen auch nicht konkret in Frage gestellt worden.

Das Verwaltungsgericht hat ferner korrekt entschieden, dass die Klägerin die Einhaltung des Gebietscharakters der näheren Umgebung einfordern kann, weil § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung Nachbarschutz gegen gebietsfremde Nutzungen unabhängig von individuellen Störungen begründet, wenn die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Wahrnehmung der Nachbarrechte der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil die Klägerin ihr Grundstück selbst baurechtswidrig nutze, indem sie aufgrund einer bestandskräftigen, aber rechtswidrigen Genehmigung ein Damwildgehege betreibe, das sie auch noch über die genehmigten Flächen hinaus ausgedehnt habe. Zunächst ist der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Klägerin unbegründet, soweit die Klägerin von der ihr erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Damwildgeheges Gebrauch macht. Denn solange die Genehmigung besteht, ist die entsprechende Grundstücksnutzung unabhängig davon, ob die Genehmigung zu Recht oder zu Unrecht erteilt worden ist, formell legal. Außerdem würde die Klageerhebung gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung auch dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Klägerin das Damtiergehege - wie vom Beigeladenen behauptet - auf Flächen ausgedehnt haben sollte, auf die sich die ihr erteilte Genehmigung nicht erstreckt. Der Beigeladene übersieht, dass die Klägerin einen derartigen rechtswidrigen Zustand beseitigen müsste, weil die Naturschutzbehörde gemäß § 63 Satz 1 NNatG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen hat, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Naturschutz und die Landschaftspflege sicherzustellen. Dann aber kann es ihr auch nach Treu und Glauben nicht verwehrt sein, gegen die dem Beigeladenen erteilte rechtswidrige Genehmigung, die sie ansonsten auf Dauer hinnehmen müsste, Klage zu erheben. Gegen eine unzulässige Rechtsausübung spricht im Übrigen auch, dass die rechtwidrige Nutzung eines Raubtiergeheges sowohl in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Tierhaltung als auch im Hinblick auf mögliche Gefahren mit einer rechtswidrigen Nutzung eines Damwildgeheges nicht gleichgesetzt werden kann. Die Klage gegen die Genehmigung des Raubtiergeheges wäre daher selbst dann keine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Klägerin ein illegales Damwildgehege betreiben würde.

Die Tiergehegegenehmigung wäre im Übrigen aber auch dann rechtlich zu beanstanden und würde die Klägerin zugleich in ihren Rechten verletzen, wenn das Tiergehege nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich läge. Denn die Errichtung des Tiergeheges würde in diesem Fall gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das zu den öffentlichen Belangen gehört (vgl. Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Aufl., § 35 Rn. 110 m.w.N.) und drittschützende Funktion hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3/00 -, NVwZ 2001, 813; Schrödter, § 35 Rn. 177, § 31 Rn. 57). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht nehmen muss, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Andererseits kann der Dritte umso mehr Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist (Schrödter, § 31 Rn. 58). Die danach erforderliche Abwägung zwischen dem, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. dazu Schrödter, § 31 Rn. 58), geht zweifelsohne zu Gunsten der Klägerin aus. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass das Interesse der Klägerin daran, dass eine Raubtierhaltung auf dem Nachbargrundstück unterbleibt, schon wegen der gravierenden psychischen Beeinträchtigungen durch die Raubtierhaltung und auch im Hinblick auf mögliche Gefahren ungleich gewichtiger, verständlicher und schutzwürdiger ist als Interesse des Beigeladenen an der Gepardenhaltung, die - bei realistischer Betrachtung - in erster Linie aus Gründen der Liebhaberei erfolgen und daher keinem gewichtigen oder gar unabweisbaren Interesse dienen würde. Daher ist offensichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht erkannt, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum nichtgewerbsmäßigen Züchten und Halten von Geparden nach der Gefahrtierverordnung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Denn die Genehmigung ist, soweit sie die Begrenzung des Tiergeheges betrifft, nicht hinreichend bestimmt. Nach der der Genehmigung beigefügten Auflage Nr. 2 sind Tiere ausbruchsicher und tierschutzgerecht nach Vorgabe des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 16. Juni 1996 und des LANA-Gutachtens unterzubringen. Nach dem erstgenannten Gutachten (das LANA-Gutachten verhält sich nur zur Gehegegröße) sind Gehege für Großkatzen durch glatte Wände oder Gitter mit Überhang oder Elektrosicherung, für Löwen und Tiger 4 m hoch mit Überhang, für Geparden 2 m hoch mit Überhang, zu begrenzen; bei Löwen, Tigern und Geparden sind auch Wassergräben mit einer ausreichende Sicherheit bietenden Außenkante möglich. Dieser Regelung der Begrenzung des Gepardengeheges in der Auflage Nr. 2 steht aber entgegen, dass die Genehmigung zum nichtgewerbsmäßigen Züchten und Halten von Geparden ausdrücklich auf den Antrag des Beigeladenen vom 10. April 2007 Bezug nimmt, dem eine Baubeschreibung und eine Bauzeichnung beigefügt waren, die die Begrenzung des Tiergeheges mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun mit einer Maschengröße von 4 cm oder weniger und einer Drahtstärke von 4 mm oder mehr vorsehen. Diese Unterlagen hat der Beklagte mit Prüfvermerken versehen, ohne die Angaben zur Art der Gehegebegrenzung durch Grüneintragung zu korrigieren, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte den Maschendrahtzaum als Gitter im Sinne des o. g. Gutachtens angesehen hat; der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, er gehe davon aus, dass der Maschendrahtzaun der Genehmigung genüge. Damit lässt sich der Genehmigung aus der Sicht eines verständigen Empfängers aber nicht eindeutig entnehmen, welche der genannten Arten der Begrenzung des Tiergeheges (glatte Wände, Gitter und Wassergraben einerseits oder Maschendrahtzaun andererseits) letztlich genehmigt worden ist. Da ein Maschendrahtzaun - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - kein Gitter darstellt und der Genehmigung auch nicht entnommen werden kann, dass die Begrenzung des Geheges sowohl aus glatten Wänden, Gitter oder Wassergraben als auch aus einem Maschendrahtzaun bestehen darf, ist die Genehmigung nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig. Die Klägerin kann sich darauf auch berufen, weil § 2 Satz 2 der Gefahrtierverordnung, der bestimmt, dass die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz derjenigen dient, in deren Nachbarschaft Geparden gehalten werden.

Die Berufung kann entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht wegen der von ihm geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts 17 Seiten lang ist, rechtfertigt die Annahme des Beigeladenen, die Rechtssache habe besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, allein nicht. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts davon abgesehen habe, die Rechtssache gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zu übertragen. Denn dieser Umstand indiziert das Vorliegen des o. g. Zulassungsgrundes schon deshalb nicht, weil die Kammer auch dann, wenn eine Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine Übertragungshindernisse vorliegen, zur Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter nicht verpflichtet ist. Abgesehen davon ist dafür, ob die Rechtssache besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sondern die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts maßgebend, das im Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eigenständig prüft. Mit dem Hinweis auf die unterbliebene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist mithin nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.10.1997 - 3 L 4837/97 -, m.w.N.). Abgesehen davon weist das vorliegende Verfahren auch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere, d. h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf.

Eine Zulassung der Berufung wegen der von dem Beigeladenen geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet gleichfalls aus. Die von dem Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "ob das Vorhaben des Beigeladenen nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO zu beurteilen ist", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist und überdies nur den Einzelfall des Beigeladenen betrifft und damit keinen grundsätzlich Klärungsbedarf begründet. Die weiterhin aufgeworfenen Fragen, ob eine Gepardenhaltung im Außenbereich zulässig ist, ob und ggf. wie weit Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Nachbarn im Außenbereich gelten und inwieweit einem Nachbarn unzulässige Rechtsausübung vorzuhalten ist, wenn er sein Grundstück baurechtswidrig nutzt, verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die beiden ersten Fragen sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil sich das Gepardengehege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB und nicht im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB befindet. Die dritte Frage wäre zwar entscheidungserheblich, wenn der Klägerin eine baurechtswidrige Nutzung des Damtiergeheges anzulasten wäre, ließe sich jedoch nicht allgemeinverbindlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.

Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen des vom Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensmangels nicht in Betracht. Denn die von dem Beigeladenen gerügte Verletzung des § 88 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - den von der Klägerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung des von ihr zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens korrekt ausgelegt hat.

Ende der Entscheidung

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