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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 4 LB 316/02
Rechtsgebiete: BSHG, EingliederungshilfeVO


Vorschriften:

BSHG § 40 I 1 Nr 3
EingliederungshilfeVO § 12 Nr 1
Zur Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Petö-Therapie für ein behindertes Schulkind
Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme des durch Leistungen der Krankenkasse nicht gedeckten Teils der Kosten für eine Therapie nach der "Petö-Methode" in C. in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1997.

Der am 7. April 1989 geborene Kläger gehört seit einem Unfall am 29. Februar 1992, bei dem er in eine mit Wasser gefüllte Grube fiel und erst nach mehreren Minuten reanimiert wurde, auf Dauer zu dem Personenkreis der wesentlich Behinderten nach § 39 Abs. 1 BSHG. Nach ärztlichen Behandlungen und Förderung durch verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen unterzog er sich im Jahre 1996 einer ersten vierwöchigen Therapie nach der "Petö-Methode" in C., die Kosten wurden jeweils zur Hälfte von der zuständigen Krankenkasse und von dem Beklagten aus Mitteln der Eingliederungshilfe getragen.

Am 29. Januar 1997 beantragten die Eltern des Klägers für diesen beim Beklagten die Kostenübernahme für eine zweite "Petö-Therapie" in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1997. Auch für diese Therapie übernahm die Krankenkasse die Hälfte der Kosten. Der Beklagte dagegen lehnte die Übernahme der Restkosten durch Bescheid vom 19. Februar 1997 unter Bezugnahme auf die ablehnende Stellungnahme seines Amtsarztes ab. Dieser hatte ausgeführt: Der Kläger erhalte seine wesentlichen Eingliederungshilfemaßnahmen durch die sonderpädagogische Förderung in einer entsprechenden Schule in N.. Außerdem werde laufend Krankengymnastik durchgeführt. Damit seien die aussichtsreichen und objektiv notwendigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe erfüllt. Die zusätzliche Teilnahme an neuen Behandlungs- und Rehabilitationsversuchen könne für die Eltern subjektiv eine Erleichterung bei der sicher sehr schweren Pflege des mehrfach behinderten Jungen sein, sei aber nicht notwendig, um spezifische Eingliederungsziele zu erreichen. Aus dem an die Eltern übersandten Bericht über die durchgeführten Übungen lasse sich nicht entnehmen, welche besonderen Maßnahmen bei einer Wiederholung des Übungsdurchgangs zu welchen konkreten Zielen führen sollten. Eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe komme aus ärztlicher Sicht zur Zeit nicht in Betracht.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage auf Übernahme der Restkosten für die zweite Petö-Therapie hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Es hat in dem Urteil vom 17. Januar 1999 ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten für die in der Zeit vom 17.3.1997 bis 4.4.1997 durchgeführte Petö-Therapie aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu. Unter Berücksichtigung des Inhalts des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 28.9.1998, der Anhörung desselben und des Amtsarztes Dr. E. sowie der Vernehmung der Lehrerin des Klägers, Frau F., als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei die Kammer davon überzeugt, dass die Therapie geeignet und erforderlich gewesen sei, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Er habe deshalb Anspruch auf Übernahme der Kosten der Petö-Therapie im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr.3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO.

Auf die Berufung des Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Oktober 2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die von dem Kläger für seine (zweite) Petö-Therapie beanspruchte Eingliederungshilfe sei nicht erforderlich gewesen, weil diese Behandlungsmethode (seinerzeit) noch nicht allgemein ärztlich oder sonst fachlich anerkannt gewesen sei. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2002 - BVerwG 5 C 36.01 - das Urteil des Senats aufgehoben, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und dabei ausgeführt: Die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO F 1975) setze nicht voraus, dass nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten sei, dass hierdurch eine drohende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet werden könne oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden könnten.

In dem hiernach fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Senat die Frage, ob die dreiwöchige Petö-Therapie des Klägers vom 17. März bis zum 4. April 1997 für diesen eine geeignete und neben den gewährten krankengymnastischen, heilpädagogischen und logopädischen Förderungen erforderliche Maßnahme war, um ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulbildung zu ermöglichen oder zu erleichtern, weiter aufgeklärt. Er hat zu diesem Zweck in der mündlichen Verhandlung am 22.1.2003 Beweis durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 28. September 1998 durch den Sachverständigen Prof. Dr. D. und durch Vernehmung des Amtsarztes Dr. E. als sachverständigen Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zur Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der durch Leistungen der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten der in der Zeit vom 17.3.1997 bis zum 4.4.1997 durchgeführten Petö-Therapie zu gewähren.

Der Anspruch des Klägers ist nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO (jeweils in der zur Zeit der Therapie gültig gewesenen Fassung) zu beurteilen. Danach ist als Eingliederungshilfe u.a. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu gewähren. Diese Hilfe umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist nicht an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnis gebunden (Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.5.2002 - BVerwG 5 C 36.01 -, NDV-RD 2002, 79 = ZfSH/ SGB 2002, 602 = FEVS 53, 499 = DVBl. 2002, 148, an dessen rechtliche Beurteilung der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist). Danach ist es für den Anspruch des Klägers entscheidend, ob die dreiwöchige Petö-Therapie im März/April 1997 für ihn eine geeignete und neben den gewährten krankengymnastischen, heilpädagogischen und logopädischen Förderungen erforderliche Maßnahme war, um ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht mindestens zu erleichtern. Davon ist der Senat auf der Grundlage aller hier zu würdigenden Erkenntnisse, insbesondere des schriftlichen und mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. überzeugt.

Der Sachverständige hat die genannte Frage in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. September 1998 und in dessen mündlicher Erläuterung vor dem Senat am 22. Januar 2003 bejaht. Er hat berichtet, dass er den Kläger am 1. September 1998 untersucht habe. Zur Zeit dieser Untersuchung hatte dieser Therapien nach der Petö-Methode in den Jahren 1996 und 1997 erhalten, zu der hier zu beurteilenden Therapie im März/April 1997 stand die Untersuchung also noch in einem nahen zeitlichen Zusammenhang. Die Ergebnisse der Untersuchungen des Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen Dr. E., der den Kläger ebenfalls in diesem Zeitraum wiederholt untersucht und begutachtet hat, decken sich in vielen Einzelheiten. Der Zeuge Dr. E. hat betont, dass der Kläger nicht an einer vorgeburtlich oder bei der Geburt erworbenen Cerebralparese leide, sondern seine Behinderung als Folge eines Unfalles im Alter von (knapp) drei Jahren eingetreten sei. Außerdem hat er hervorgehoben, dass der Kläger sehr schwer, auch geistig, behindert sei und dass er schon eingeschult und etwa sieben Jahre alt gewesen sei, als er mit der Förderung nach der Petö-Methode begonnen habe. Er sei damit nicht zu der "Kernindikationsgruppe" dieser Therapie zu rechnen. Hierzu gehörten vor allem Kinder im Vorschulalter mit überwiegend motorischen und geringen geistigen Einschränkungen. Denn die Petö-Therapie setze ein Minimum an Kooperations- und Interaktionsfähigkeit voraus, sie stelle verhältnismäßig hohe Ansprüche an die Zusammenarbeit des Kindes mit der Konduktorin. Diese Fähigkeit sei bei dem Kläger sehr gering gewesen. Aus sozialmedizinischer Sicht sei er deshalb damals davon überzeugt gewesen und sei es noch heute, dass der zweite Therapieblock nicht erforderlich gewesen sei, weil die zu erwartenden Erfolge der Behandlung in ähnlicher Weise auch mit den anderen Therapien hätten erzielt werden können. Er habe versucht, den Eltern deutlich zu machen, dass es nicht darum gehe, möglichst viele Therapien "übereinander zu schichten" und zu erwarten, dass der Erfolg dann auch immer proportional sei.

Diese Erwägungen haben Gewicht. Sie sind von dem im Rahmen der Eingliederungshilfe bedeutsamen Anliegen getragen, das behinderte Kind nicht dadurch zu überfordern, dass um eines ungewissen Erfolges willen mehrere Therapien gleichzeitig versucht werden. Wenn der Senat gleichwohl den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. folgt, der nach eingehender Diskussion mit dem sachverständigen Zeugen Dr. E. zu einem anderen Ergebnis als dieser gelangt ist, so aus folgenden Gründen:

Der Sachverständige hat das Prinzip der Förderung nach der Petö-Methode erläutert und mit anderen Behandlungen auf neurophysiologischer Grundlage (Vojta und Bobath) verglichen. Er hat sie als eine allumfassende Behandlungsmethode beschrieben, die blockweise durchgeführt und von dem Einfluss der "Konduktorin", einer umfassend tätigen Therapeutin, geprägt wird. Ein positiver Behandlungserfolg der Petö-Therapie werde inzwischen auch durch die kürzlich im Kinderzentrum München veröffentlichte Studie (Modellprojekt "Konduktive Förderung nach Petö", herausgegeben von Privatdozent Dr. Blank und Prof. Dr. v. Voss) belegt. Eine Fassung des Abschlussberichts zu diesem Modellprojekt liegt dem Senat vor, die Beteiligten haben Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten.

Der Sachverständige hat danach die entscheidende Frage, ob die hier zu beurteilende Förderung nach der Petö-Methode, die der Kläger vom 17. März bis zum 4. April 1997 in Hamburg zusätzlich zu den vorher und weiterhin durchgeführten Behandlungen erhielt, zu einer Milderung seiner Behinderung geführt hat, bejaht. Dieser Einschätzung folgt der Senat, sie ist nachvollziehbar und überzeugend. Der Kläger war damals - trotz seiner unstreitig schweren Behinderung - ausreichend befähigt, mit seiner Umwelt zu kommunizieren, Aufforderungen zu verstehen, umzusetzen und darauf zu reagieren. Damit war er in der Lage - wie für eine erfolgreiche Petö-Therapie erforderlich -, mit der Konduktorin zusammenzuarbeiten. Für die Fähigkeit des Klägers, mit anderen zu kommunizieren und bei seinen Behandlungen mitzuarbeiten, spricht es auch, dass der Sachverständige den Kläger als "seinerzeit motorisch mehr behindert als geistig" eingeschätzt hat. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Klägers zu der Mitarbeit bei der Therapie ist dem Sachverständigen von den Personen, die den Kläger seinerzeit begleiteten und behandelten (Eltern, Konduktorin), bestätigt worden. Auch die Lehrerin des Klägers, vom Verwaltungsgericht am 17.6.1999 als Zeugin vernommen, hat bestätigt, dass die Petö-Therapien für den Kläger nützlich gewesen seien, vor allem die erste im Jahre 1996, aber auch diejenige im Jahre 1997.

Der Senat beurteilt danach die hier streitige Petö-Behandlung im März/April 1997 als erforderlich und geeignet im Sinne des § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht jedenfalls zu erleichtern. Die Annahme, dass die genannte Maßnahme der Eingliederungshilfe erforderlich in dem genannten Sinne war, setzt wegen der Komplexität der Behinderung des Klägers nicht voraus, dass bestimmte positive Effekte der Behandlung (wie Blickwendung, Greiffunktion o.ä.) prognostiziert gewesen und nachgewiesen sein müssen. Weil nach allem die Verpflichtungsklage begründet ist, ist die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Für die außerdem beantragte Erklärung des Gerichts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht im vorliegenden Fall Anlass nicht, weil im Widerspruchsverfahren ein Rechtsanwalt nicht tätig geworden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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