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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: 4 ME 235/08
Rechtsgebiete: SGB VIII, VwGO


Vorschriften:

SGB VIII § 91
SGB VIII § 92
SGB VIII § 92 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
Die Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, siehe Beschl. v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - u. Beschl. v. 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -).
Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2007 aufschiebende Wirkung hat. Mit diesem Bescheid in der Gestalt der Erklärung vom 18. April 2008 hat der Antragsgegner von dem Antragsteller einen Beitrag gemäß §§ 91 ff. SGB VIII zu den Kosten der für seinen Sohn gewährten Leistungen der Jugendhilfe erhoben. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dieser Kostenbeitrag nicht zu den öffentlichen Abgaben und Kosten zählt, bei deren Anforderung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers festgestellt, da der vom Antragsgegner erhobene Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII zu den öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört (1.). Der somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers auf Anordnung der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diesen Kostenbeitragsbescheid ist zulässig, aber nicht begründet (2.).

1. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2007 in der Gestalt der Erklärung vom 18. April 2008 hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Denn der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII erhobene Kostenbeitrag zählt zu den öffentlichen Abgaben und Kosten, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) Folgendes ausgeführt:

"Die Klage des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners gemäß §§ 91 ff. SGB VIII vom 30. März 2006 hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

Unter dem Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zu verstehen, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken. Die Abgabe muss jedoch nicht allein oder primär der Finanzierung dienen, sondern kann daneben - mit gleichem Stellenwert - auch eine Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion besitzen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnrn. 56-58; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 57), solange die Finanzierungsfunktion gegenüber den übrigen Zwecken der Abgabe nicht in den Hintergrund tritt und nur noch als Nebeneffekt erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 1997, 655; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 58).

Der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII i. d. F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) ausschließlich durch Leistungsbescheid festzusetzende Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII dient der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe und ist damit nach obiger Definition eine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kostenbeitrag ist hinsichtlich seines Zwecks zu unterscheiden von der Jugendhilfe, zu deren Finanzierung dieser Beitrag erhoben wird. Während die öffentliche Jugendhilfe nicht fiskalischen Interessen dient, hat der Kostenbeitrag in den Fällen, in denen er erhoben wird, zumindest primär Finanzierungsfunktion. Eine besondere Lenkungs-, Zwangs- oder gar Straffunktion dieses Beitrags ist nicht ersichtlich. Dass in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der Zwecke der Jugendhilfe von der Erhebung des Kostenbeitrags abzusehen ist, wie beispielsweise im Falle der Schwangerschaft der Jugendlichen (§ 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) oder wenn sonst Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII), ändert nichts daran, dass der Kostenbeitrag der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe dient mit der Folge, dass Widerspruch und Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII keine aufschiebende Wirkung haben (so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 15/3676, Seite 41).

Eine Härtefallregelung, wie sie sich in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB III findet, ist entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts dem Abgabenrecht auch keineswegs fremd. So kann nach § 227 Abs. 1 AO, der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 a) NKAG auch auf kommunale Abgaben anzuwenden ist, ein Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII lässt den Finanzierungszweck des Kostenbeitrages nach §§ 91 ff. SGB VIII daher und aus den oben genannten Gründen ebenso wenig in den Hintergrund treten (a. A. - zur alten Rechtslage - OVG Greifswald, Beschluss vom 3.3.1999 - 1 M 4/99 -, NVwZ-RR 2000, 63) wie der weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass die Festsetzung dieses Kostenbeitrages eine individuelle Berechnung (nach § 93 SGB VIII) erfordert. Denn eine solche individuelle Berechnung ist für die Erhebung von Abgaben typisch. Deshalb ist die Annahme von Kunkel (SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 92 Rdnr. 11 und Anhang Verfahren Rdnr. 58), mit öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seien nur solche Geldleistungen gemeint, die sich "nach leicht erkennbaren Merkmalen ermitteln lassen" und keine individuelle Berechnung im Einzelfall erfordern, nicht zutreffend. Die zweifelsfrei dem Bereich der öffentlichen Abgaben zugehörigen Straßenausbau- oder Erschließungsbeiträge lassen sich beispielsweise auch nicht "nach leicht erkennbaren Merkmalen ermitteln", sondern erfordern vielmehr eine oft schwierige individuelle Berechnung im Einzelfall."

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dass der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII, wie oben dargelegt, Finanzierungsfunktion hat, wird insbesondere aus der Gesetzesbegründung deutlich (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -; so auch: Bay. VGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 12 CS 07.2895 -, NDV-RD 2008, 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.5.2008 - 3 M 169/06 -, JAmt 2008, 329). Danach ist mit der Neuregelung der Vorschriften der §§ 91 ff. SGB VIII, zu denen die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge, die stärkere Heranziehung einkommensstarker Eltern und die Heranziehung des Kindergeldes gehört, eine deutliche Senkung des Verwaltungsaufwands sowie eine Steigerung der Einnahmen aufgrund höherer Elternbeiträge bezweckt worden (BT-Drucks. 15/3676 S. 48). Diese Änderungen sollten nachhaltig kostenmindernd wirken und das Leistungssystem stabilisieren (BT-Drucks. 15/3676 S. 45). Dass der Kostenbeitrag auch der Herstellung des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe dient, schließt seine Finanzierungsfunktion nicht aus. Denn durch die Neuregelung sollte nicht nur im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung, sondern auch angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte der Nachrang ausgebaut und eine stärkere Kostenbeteiligung von Eltern mit höherem Einkommen erreicht werden (BT-Drucks. 15/3676 S. 27). Folglich ist damit gerade auch die Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe bezweckt worden.

Daran ändert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nichts, dass für den Jugendhilfeträger angesichts der Ungewissheit über Quantität und Qualität der eintretenden Bedarfe sowie die Leistungsfähigkeit der potentiellen Leistungspflichtigen im Rahmen der Haushaltsplanung nicht absehbar ist, ob und in welcher Höhe bei der Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Jugendhilfe über die Erhebung von Kostenbeiträgen eine teilweise Refinanzierung erfolgen kann. Der Senat geht, wie sich aus seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) ergibt, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 681 Fußnote 4) von einer weiten Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus und folgt nicht der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen engeren Auslegung, nach der Abgaben nur solche Geldleistungen sein sollen, mit deren Eingang der Hoheitsträger nach materiellem Recht fest rechnen darf und daher für seine Aufgabenerfüllung fest einplant und die somit aufgrund normativer Bestimmung stetig zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung dienen (so: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rn. 113; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 19). Eine Abgabe hat nämlich schon dann eine Finanzierungsfunktion, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken. An der Finanzierungsfunktion vermag nicht zu ändern, dass die Höhe der Abgabe sich nicht schon vorab exakt ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, DVBl. 1993, 441). Maßgebend ist, dass die Abgabe auch der Finanzierung des öffentlichen Haushalts dient und der Mittelzufluss nicht nur nachrangiger Nebeneffekt der Abgabe ist. Diese Voraussetzungen erfüllt, wie bereits ausgeführt worden ist, der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII. Dass sich bei der Haushaltsplanung für den Bereich der Jugendhilfe weder die für die Jugendhilfemaßnahmen anfallenden Kosten noch die Einnahmen aus Kostenbeiträgen vorher genau bestimmen lassen, steht im Übrigen der haushaltsplanmäßigen Erfassung der Ausgaben und Einnahmen nicht entgegen. Vielmehr beruhen die Haushaltsplanansätze insofern - wie auch in anderen Bereichen durchaus üblich - auf einer Prognose der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15. April 2008 auf Anregung des Verwaltungsgerichts "vorzeitigen Rechtsschutz" beantragt. Da die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners von Gesetzes wegen entfällt, ist der Antrag entsprechend dem Rechtsschutzziel des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dieser Vorschrift nach Absatz 6 Satz 1 nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen solchen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner zwar nicht gestellt. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist ein Antrag nach Satz 1 dieser Vorschrift aber nicht erforderlich, wenn eine Vollstreckung droht. Dies war hier zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages beim Verwaltungsgericht am 16. April 2008 der Fall. Denn der Antragsgegner hatte am 10. April 2008 gegenüber dem Antragsteller eine Vollstreckungsankündigung wegen eines ausstehenden Betrages in Höhe von 1.054,86 EUR erlassen und damit konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Zwangsvollstreckung getroffen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch unbegründet. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 27. Dezember 2007, die nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen.

Der Antragsgegner hat mit dem Bescheid vom 27. Dezember 2007 ab dem 15. Juni 2007 von dem Antragsteller einen Kostenbeitrag in Höhe von 305 EUR monatlich für die gegenüber seinem Sohn erbrachten Leistungen nach dem SGB VIII erhoben, den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 31. Dezember 2007 aber später durch Erklärung vom 18. April 2008, die den Bescheid insoweit ändert, im Hinblick auf die nachgewiesenen Unterhaltszahlungen um 84,27 EUR reduziert. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VIII werden für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, die der Beklagte für den Sohn des Klägers seit dem 15. Juni 2007 gewährt, Kostenbeiträge erhoben. Zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen werden gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII auch die nicht mit dem jungen Menschen zusammenlebenden Elternteile herangezogen.

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe des festgesetzten Kostenbeitrages. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage des nach § 93 SGB VIII maßgeblichen Einkommens des Antragstellers den Kostenbeitrag gemäß § 94 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung ermittelt und in zutreffender Höhe festgesetzt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe im Berechnungsjahr 2006 Ehegattenunterhalt gezahlt, was vom Antragsgegner nicht berücksichtigt worden sei, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Kostenbeitrages. Weitere Unterhaltspflichten können nach § 4 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung nur dann zu einer Herabgruppierung in der Kostenbeitragstabelle und damit zur Festsetzung eines niedrigeren Kostenbeitrags führen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt. Dies ist hier jedoch für den Zeitraum ab Juli 2007 nicht der Fall. Der Antragsteller hat während des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 12. April 2008 lediglich eine Unterhaltszahlung für Juni 2007 nachgewiesen, die von dem Antragsgegner, wie sich aus seiner Erklärung vom 18. April 2008 ergibt, nachträglich bei dem für die Zeit vom 15. Juni bis 31. Dezember 2007 festgesetzten Kostenbeitrag berücksichtigt und von den Kostenbeitragsrückständen abgezogen worden ist.

Dass der Antragsgegner als Einkommen auch aufgrund von Überstunden erzieltes Gehalt berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zum Einkommen gehören nach § 93 Abs. 1 SGB VIII bis auf die dort genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Antragsteller hat auch keine Nachweise darüber erbracht, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse unzutreffend wären bzw. sich geändert hätten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner auch zu Recht das Einkommen des Antragstellers pauschal um 25 % des Gesamteinkommens gekürzt. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Dabei erfolgt der Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 von Hundert, wenn nicht nach § 93 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB VIII höhere Belastungen nachgewiesen werden, die abgezogen werden können, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Wie sich die von dem Antragsteller angegebenen Belastungen von "weit über 650 EUR" zusammensetzen sollen, hat dieser nicht näher ausgeführt und ist angesichts der Erklärung des Antragsgegners, der Antragsteller habe anerkennungsfähige höhere Belastungen nicht nachgewiesen, auch nicht nachvollziehbar.

Soweit der Antragsteller außerdem einwendet, die Lebensversicherungen, die Mieteinkünfte und die notwendigen Erhaltungskosten und Reparaturen seien in der Berechnung des Antragsgegners nicht auffindbar, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge die nachgewiesenen Aufwendungen für Lebensversicherungen, die als Sicherheit für Schuldverpflichtungen abgeschlossen worden sind, neben den Darlehen als Ausgaben für Immobilien berücksichtigt. Von diesen Ausgaben sind die Einnahmen aus Mieten abgezogen worden, so dass sich besondere Belastungen in Höhe von monatlich 249,07 EUR ergeben haben, die, weil ein Hausgrundstück teilweise von dem Antragsteller selbst bewohnt wird, auf 4/5 Wohnungen umgerechnet worden sind, was zu den im angefochtenen Bescheid anerkannten Belastungen für Immobilien in Höhe von 199,26 EUR führt. Da nach den Angaben des Antragstellers Steuerrückerstattungen von ihm regelmäßig für die Erhaltung der Immobilien und Reparaturen verwendet werden, hat der Antragsgegner diese nicht als sonstiges Einkommen berücksichtigt, insofern aber auch keine weiteren Belastungen für Erhaltungsaufwand und Reparaturen angesetzt. Aus welchen Gründen dies zu beanstanden sein sollte, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Sonstige Gründe, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begründen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vom Antragsteller geltend gemacht worden.

Ende der Entscheidung

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