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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 4 PA 201/09
Rechtsgebiete: BAföG, BGB


Vorschriften:

BAföG § 11 Abs. 2
BAföG § 11 Abs. 3
BGB § 610
Die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden auf dessen Bedarf setzt nicht voraus, dass der Auszubildende im konkreten Einzelfall einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klageverfahrens abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die im Beschwerdeverfahren dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung hat, weil das Einkommen ihrer Eltern nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf ihren Bedarf anzurechnen ist. Denn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, unter denen das Einkommen der Eltern ausnahmsweise außer Betracht bleibt, liegen nicht vor. Der Anrechnung des Einkommens der Eltern kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihre Eltern bereits ihre Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie mitfinanziert hätten und daher nach § 1610 BGB keine Unterhaltspflicht mehr bestehe. Die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden auf dessen Bedarf setzt nämlich keineswegs voraus, dass der Auszubildende im konkreten Einzelfall einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern besitzt (vgl. Senatsbeschl. v. 27.7.2009 - 4 PA 93/09 -). Die pauschalierenden Anrechnungsbestimmungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können auch zu einem von dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbetrag abweichenden Anrechnungsbetrag führen (Ramsauer/Stall-baum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 11 Rn. 15). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, den Nachrang der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung in einer Weise zu verwirklichen, dass diese am Bestehen und Umfang der Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Einzelfall anknüpft. Er durfte den dem Ehegatten und den Eltern zugemuteten Beitrag zu den Ausbildungskosten vielmehr allgemein in einer Höhe pauschalieren, die dem Umfang der Unterhaltspflicht nur im Regelfall entspricht (BVerfG, Beschl. v. 6.11.1985 - 1 BvL 47/83 -, BVerfGE 71, 146, 155 f.). Der Gesetzgeber ist daher auch befugt gewesen, von dem Unterhaltsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch teilweise abzuweichen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 11 Rn. 15).

Die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ist entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin am 28. Juli 2009 beim Studentenwerk Hannover einen Antrag auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG mit der Begründung gestellt hat, ihre Eltern leisteten keinen Unterhalt mehr. Die Klägerin übersieht, dass für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 Rn. 77; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 Rn. 53; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 40; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rn. 32). Das gilt auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Beschwerdegericht (Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 Rn. 81). Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist nach der Vorlage der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und dem Ablauf der Klageerwiderungsfrist Ende April 2009 entscheidungsreif gewesen. Daher muss der von der Klägerin erst am 28. Juli 2009 gestellte Antrag auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage im Beschwerdeverfahren nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sondern den der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen wäre. Denn der von der Klägerin reklamierte Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung kann in dem anhängigen Klageverfahren, dessen Erfolgsaussichten maßgebend sind, gegenwärtig noch nicht berücksichtigt werden. Die Gewährung von Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG setzt einen Antrag des Auszubildenden voraus (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG), über den das Ausbildungsförderungsamt nach Anhörung der Eltern des Auszubildenden zu entscheiden hat. Dass eine derartige Entscheidung im vorliegenden Fall bereits ergangen ist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Liegt ein negativer Bescheid über den Antrag, der sofort anfechtbar wäre, aber nicht vor, kann die Klägerin frühestens drei Monate nach Stellung des Antrags gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben oder das Verpflichtungsbegehren im Wege der Klageänderung bzw. -erweiterung in das anhängige Klageverfahren einbeziehen. Eine derartige Klageänderung bzw. -erweiterung ist bislang noch nicht erfolgt. Eine solchermaßen geänderte bzw. erweiterte Klage wäre gegenwärtig auch unzulässig, da die Frist von drei Monaten noch nicht verstrichen ist. Daher lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der von der Klägerin erhobenen Klage zur Zeit nicht damit begründen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG zu.

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