Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 4 PA 770/07
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 17
BAföG § 17 Abs. 3
BAföG § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
BAföG § 18c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Klage auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Zuschuss und Darlehen anstelle des bewilligten Bankdarlehens abgelehnt.

Die Klägerin hat zum Wintersemester 2005/2006 an der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit aufgenommen. Dafür ist ihr mit Bescheid des Studentenwerks Braunschweig vom 30. November 2005 für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 BAföG und nicht je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG bewilligt worden. Dies ist nicht zu beanstanden.

Nach § 17 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. Bei dem Besuch von Hochschulen wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 EUR zurückzuzahlen ist. Diese Regelungen kommen hier nicht zur Anwendung, weil für die Klägerin § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG einschlägig ist. Danach erhält der Auszubildende bei dem Besuch einer Hochschule für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c BAföG. Um eine solche weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG handelt es sich bei dem von der Klägerin aufgenommenen Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Diesen Grundförderungsanspruch für eine berufsbildende Erstausbildung hat die Klägerin durch den zweijährigen Besuch der Berufsfachschule - Sozialassistent/in Kl. I und II - und den zweijährigen Besuch der Fachschule - Sozialpädagogik - erschöpft. Denn sie hat nach den zwei Jahren an der Fachschule die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen, und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. Dass das Studium Soziale Arbeit eine Weiterbildungsmöglichkeit nach der Ausbildung zur Erzieherin darstellt und die Klägerin mit dieser Ausbildung auch erst die für das Studium notwendige Fachhochschulreife erworben hat, führt nicht dazu, dass hier von einer einheitlichen Ausbildung mit lediglich einzelnen Ausbildungsabschnitten auszugehen wäre. Denn für die Frage, wann eine (erste) Ausbildung abgeschlossen ist, kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden an. Allein maßgebend sind objektive Gegebenheiten, aus denen abgeleitet werden kann, dass der mit der Abschlussprüfung erreichte Ausbildungsstand die Aufnahme eines dementsprechenden Berufs ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch die Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 20.7.1978 - 5 C 43.77 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 6.12.1984 - 5 C 125.81 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47). Da die Klägerin nach vier Schuljahren berufsbildender Ausbildung mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat, kann das von ihr im Anschluss daran aufgenommene Bachelor-Studium Soziale Arbeit förderungsrechtlich nur als weitere Ausbildung angesehen werden.

Für eine weitere Ausbildung könnte der Klägerin nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur dann als Zuschuss und Darlehen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG erfüllt wären. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück