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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 5 LA 123/06
Rechtsgebiete: NBG, NPersVG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

NBG § 31 Abs. 1
NPersVG § 65 Abs. 1 Nr. 8
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 3
Aufhebung einer Abordnung zu Ausbildungszwecken.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 LA 123/06

Datum: 23.08.2007

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die begehrte Zulassung der Berufung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 27.2.2007 - 5 LA 111/05 - ; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg gegen das angefochtene Urteil einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Klage angedeutet. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine Unzulässigkeit der Klage gestützt, sondern die Frage der Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich offen gelassen und die Klage für unbegründet gehalten. Die begehrte Zulassung der Berufung kann allerdings nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Klage sei unzulässig und deshalb könne die Berufung - unabhängig von den übrigen Zulassungsgründen - nicht zu einer Änderung der angefochtenen, klagabweisenden Entscheidung führen. Denn die von dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des für die Zulässigkeit der Klage vorausgesetzten Rechtsschutzbedürfnisses geäußerten Bedenken bestehen nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht auf Grund der neuen "Abordnung" vom 2. Februar 2005 entfallen. Denn die "Abordnung" vom 2. Februar 2005 ist eine Umsetzung, die dem von der Klägerin begehrten Wiederaufleben ihrer Abordnung an die Hubschrauberstaffel C. bis zum Ende ihrer Ausbildung durch den Bescheid vom 3. November 2003 nicht entgegenstünde. Mit Verfügung vom 26. August 2003 war die Klägerin zur Bezirksregierung D. versetzt und mit weiterer Verfügung vom 3. November 2003 der Polizeiinspektion E. zugewiesen worden. Durch ihre gleichzeitige Abordnung zur Polizeihubschrauberstaffel vom 3. November 2003 ist ihre dienstrechtliche Zugehörigkeit zur bisherigen Stammbehörde aufrechterhalten geblieben. Nach der Polizeireform am 1. November 2004 ist die Polizeiinspektion E. in die neue Polizeiinspektion F. übergegangen, die polizeiorganisatorisch zur Polizeidirektion G. gehört. Während der Abordnung der Klägerin zur Hubschrauberstaffel ist demnach die Beklagte, die Polizeidirektion G., Stammbehörde der Klägerin. Die Verfügung vom 2. Februar 2005 hat nur eine Umsetzung innerhalb der der Beklagten nachgeordneten Dienststellen zum Gegenstand, nämlich von der Polizeiinspektion F. an die Polizeiinspektion G., die keinen Behördencharakter i.S. von § 87 Abs. 1 Nds. SOG haben, sondern nur unselbständige Träger polizeilicher Aufgaben sind (§ 2 Nr. 5 Nds. SOG). Diese Umsetzung würde einer wiederauflebenden Abordnung an die Polizeihubschrauberstaffel, die der Zentralen Polizeidirektion (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG) zuzuordnen ist, nicht entgegen stehen. Nach alledem besteht für die gegen den Bescheid vom 7. Januar 2005 zutreffend erhobene Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis, weil mit einer erfolgreichen Anfechtung der Verfügung vom 7. Januar 2005, durch die die Abordnung zur Hubschrauberstaffel mit Ablauf des 31. Januar 2005 vor Abschluss der Ausbildung beendet wurde, die alte Abordnungsverfügung vom 3. November 2003, die eine Abordnung bis zum Abschluss der Ausbildung vorsieht, wieder aufleben würde.

b) Ernstliche Richtigkeitszweifel rechtfertigende formelle Bedenken gegen die Aufhebung der Abordnung vom 3. November 2003 durch die Verfügung vom 7. Januar 2005 bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Insbesondere bedurfte die Verfügung nicht der Zustimmung des Personalrates. Eine Mitwirkung des Personalrates ist in § 65 Abs. 1 Nr. 8 NPersVG für den Fall der vorzeitigen Aufhebung der Abordnung nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift ist nicht geboten. Denn die Aufhebung der Abordnung führt lediglich zu einer Rückkehr des Beamten an seine Stammdienststelle. Anders als bei einer endgültigen Versetzung ist diese Rückkehr von vornherein vom Wesen der Abordnung umfasst (VGH BW, Urt. v. 17.4.1989 - 4 S 1060/88 -, Schütz, ES/A II 4.4 Nr. 3, m.w.N.).

c) Es kann dahinstehen, ob die in der Verfügung vom 7. Januar 2005 angeordnete Aufhebung der Abordnung ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 1 NdsVwVfG, 48, 49 VwVfG findet oder in § 31 NBG, der die vorübergehende Tätigkeit eines Beamten an einer anderen Dienststelle bei Vorliegen eines dienstlichen Grundes regelt (so zu § 37 Abs. 1 BW NBG: VGH BW, Urt. v. 17.4.1989 - 4 S 1060/88 -, Schütz, ES/A II 4.2 Nr. 3, m.w.N.; Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, § 29 Rdnr. 94). Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung der Abordnung mit Verfügung vom 7. Januar 2005 sei rechtmäßig, begegnet auch nach den engeren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG keinen ernstliche Richtigkeitszweifel rechtfertigenden Bedenken. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt - ein solcher ist die Abordnung im vorliegenden Fall, weil sie die von der Klägerin begehrte Ausbildung zur Hubschrauberpilotin ermöglicht - , auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Die Beklagte hat sachliche Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, dass nachträglich Tatsachen i.S.v. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG eingetreten sind, die die Beklagte berechtigt hätten, die Abordnung der Klägerin in die Hubschrauberstaffel zu Ausbildungszwecken nicht zu erlassen. Die Beklagte hat im Rahmen der in Anwendung des § 31 Abs. 1 NBG getroffenen Entscheidung über die Abordnung und deren Aufrechterhaltung ausgeführt, dass die Klägerin für die weiterführende Ausbildung in der Polizeihubschrauberstaffel nicht geeignet sei, weil sie sich im Hinblick auf ihre charakterlichen Eigenschaften und auf die persönliche Integrationsfähigkeit in die Gemeinschaft des Personals der Hubschrauberstaffel nicht bewährt habe. Diese Einschätzung ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe keine eigene Eignungsbeurteilung vorgenommen, sondern sich ausschließlich auf die Stellungnahme des Leiters der Hubschrauberstaffel gestützt, verkennt die Klägerin, dass Streitgegenstand hier die Aufhebung einer Abordnung ist, die keine Eignungsbeurteilung i.S.d. Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst - BRLPol - (RdErl. d. MI v. 29.12.1999, Nds. MBl. 2000, 127) voraussetzt. Dass die Beklagte ihrer Entscheidung über die Aufhebung der Abordnung die Ergebnisse der Auswahlkommission aufgrund ihrer Sitzung vom 6. Dezember 2004 zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann dabei nicht mit Erfolg einwenden, für die Auswahlkommission gebe es keine rechtliche Grundlage und ihr fehle jede eigene Bewertungs- und Beurteilungskompetenz. Zwar steht der von der Hubschrauberstaffel gebildeten Auswahlkommission eine Beurteilerkompetenz i.S.d. Beurteilungsrichtlinien - BRLPol - hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen nicht zu. Die Auswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 6. Dezember 2004 aber auch nicht eine dienstliche Beurteilung der Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst getroffen, sondern nur die für die Anwendung des § 31 Abs. 1 NBG maßgebliche Bewährung der Klägerin zur weitergehenden Ausbildung in der Hubschrauberstaffel geprüft. Soweit die Beklagte ausführt, dass die Ausbildung in der Hubschrauberstaffel besondere Leistungs- und Befähigungsmerkmale beinhalte, die von der Auswahlkommission in einem eigenen Beurteilungsverfahren niedergelegt würden, wird damit nicht eine Beurteilungskompetenz im Sinne der Beurteilungsrichtlinien - BRLPol - wahrgenommen. Der Leiter der Hubschrauberstaffel hat in seiner Stellungnahme vom 18. August 2005 ausgeführt, dass auf die Personalauswahl in der Hubschrauberstaffel ein besonderes Augenmerk zu richten sei, weil der Grund menschlichen Versagens am häufigsten auf einer nicht anforderungsgerechten Auslese des fliegenden Personals beruhe. Diese Besonderheit bei der Personalauswahl der Hubschrauberstaffel rechtfertigt im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Abordnung die Bildung einer Auswahlkommission, der u.a. alle Dienstabteilungsleiter der Hubschrauberstaffel angehören, die aufgrund der unter den auszubildenden Beamten stattfindenden Rotation in den Dienstabteilungen Stellungnahmen über die Bewährung der Auszubildenden innerhalb der Hubschrauberstaffel abgeben. Dass die Auswahlkommission dieser Bewährungsprüfung die aus der für die Klägerin gefertigten Synopse ersichtlichen Bewertungskriterien zugrunde legt, ist im Hinblick auf das Ziel der ausbildungsbedingten Abordnung und die hohen Anforderungen an das Personal der Hubschrauberstaffel rechtlich nicht zu beanstanden. Zu den wichtigsten Voraussetzungen, um den hohen Anforderungen und Belastungen der fliegerischen Tätigkeit zu genügen, gehören nach der Stellungnahme des Leiters der Hubschrauberstaffel vom 18. August 2005 u.a. Daueraufmerksamkeit, situative Wachsamkeit, Reaktionsbereitschaft, emotionale Stabilität, Willenskontrolle, Selbstdisziplin, hohe Leistungsmotivation, Kontaktfähigkeit, Kommunikation und Normenkonformität; bei der Bewertung der Anwärter hinsichtlich ihrer Eignung als Besatzungsmitglied spielen die charakterlichen Eigenschaften der Bewerber und die persönliche Integrationsfähigkeit in die Gemeinschaft der Hubschrauberstaffel die entscheidende Rolle. Diese von der Auswahlkommission vorgegebenen Bewertungskriterien sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von tradierten Vorstellungen der "fliegenden Männergesellschaft" geprägt, sondern geschlechtsneutral und lassen eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 31 Abs. 1 NBG nicht erkennen.

Soweit der Leiter der Hubschrauberstaffel in seiner Stellungnahme vom 18. August 2005 ein Absinken des Wachsamkeitsgrades der Klägerin im Nachtdienst feststellt, ist die Klägerin dem mit einer mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 dem Verwaltungsgericht übersandten Stellungnahme entgegengetreten, in der sie nur einen Vorfall im Nachtdienst einräumt. Unabhängig davon, ob die im Hinblick auf die Wachsamkeit der Klägerin vorgetragenen Vorfälle im Einzelnen zutreffen, rechtfertigen auch die übrigen Feststellungen der Beklagten zu den charakterlichen Eigenschaften und die persönliche Integrationsfähigkeit der Klägerin in die Gemeinschaft des Personals der Hubschrauberstaffel im Hinblick auf die besonderen Anforderungen die rechtsfehlerfreie Annahme einer Nichtbewährung der Klägerin. Den von der Beklagten aufgrund der Stellungnahme des Leiters der Hubschrauberstaffel vom 18. August 2005 im einzelnen aufgeführten, zulässigerweise nachträglich vorgebrachten Begründungen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG) ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Dass sich die Klägerin entgegen den einzelnen, in der von den Dienstabteilungsleitern gefertigten sog. Synopse aufgeführten Merkmalen in die Hubschrauberstaffel integriert hätte, hat sie in ihrer Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Die Stellungnahme des Dienstabteilungsleiters 1 vom 7. Dezember 2004 setzt sich ebenfalls mit den von der Auswahlkommission und dem Leiter der Hubschrauberstaffel genannten Mängeln nicht im Einzelnen auseinander. Im Übrigen lässt sich aus der Stellungnahme des Leiters der Hubschrauberstaffel vom 18. Februar 2005, die Klägerin beanspruche in einer bisher männlichen Domäne eine Sonderrolle und verfestige diese durch Äußerungen und Handeln, eine geschlechtsspezifische Benachteiligung der Klägerin nicht feststellen.

Eine rechtsfehlerhafte Ausübung der der Beklagten hinsichtlich der Abordnung und deren Aufrechterhaltung durch § 31 Abs. 1 NBG eingeräumten Entscheidungskompetenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin mit der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Februar 2005 das Gesamturteil "Die Beamtin hat sich vor Ablauf der Probezeit bewährt" erhalten hat. Zwar umfasste diese Beurteilung - entgegen dem Vortrag der Beklagten - auch die Tätigkeit der Klägerin bei der Hubschrauberstaffel (siehe Tätigkeitsbeschreibung unter Ziff. 4 der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Februar 2005), denn die Klägerin ist während des Beuteilungszeitraums bei der Hubschrauberstaffel tätig gewesen. Das in dieser Beurteilung festgestellte Gesamturteil steht aber nicht im Widerspruch zur Begründung der hier streitigen Aufhebung der Abordnung. Denn die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Februar 2005 betrifft nur die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin im Vergleich zu den anderen Probebeamten im polizeilichen Vollzugsdienst. Für den allgemeinen Polizeivollzugsdienst hat sich die Klägerin nach der dienstlichen Beurteilung vor Ablauf der Probezeit bewährt. Dagegen trifft die dienstliche Beurteilung keine Aussage darüber, ob die Klägerin im Hinblick auf die oben dargelegten besonderen Anforderungen an das Personal der Hubschrauberstaffel weiterhin geeignet ist, die Ausbildung in dem speziellen Polizeibereich der Hubschrauberstaffel fortzusetzen.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, die Auswahlkommission halte sich nicht an eigene Maßstäbe, wonach im ersten Bewährungsjahr nach sechs Monaten eine erste Analyse und nach dem Bewährungsjahr eine endgültige Analyse erfolge, die Beklagte aber eine erste Analyse für die Klägerin nicht erstellt habe. Diese Vorgaben der Auswahlkommission sind weder eine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Abordnung noch schließt eine - unterstellte - positive Analyse nach sechs Monaten eine negative nach einem Bewährungsjahr aus.

bb) Die von der Beklagten festgestellte Nichtbewährung der Klägerin in der Hubschrauberstaffel begründet eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf. Wie der Leiter der Hubschrauberstaffel in seiner Stellungnahme vom 18. August 2005 ausgeführt hat, ist Grundlage jeder Personalauswahl bei der Hubschrauberstaffel, auch zukünftig für die Herstellung (Beibehaltung) eines möglichst hohen Grades an Flugsicherheit zu sorgen. Der häufigste, latente Hintergrund menschlichen Versagens ist nach seinen Ausführungen eine nicht anforderungsgerechte Auslese des fliegenden Personals. Daraus folgt, dass im Hinblick auf das öffentliche Interesse, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten, das Personal den hohen Anforderungen und Belastungen der fliegerischen Tätigkeit genügen muss. Eine für die Hubschrauberstaffel nicht geeignete Beamtin gefährdet konkret die Arbeit dieses Polizeibereichs.

cc) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zwar enthält die Verfügung der Beklagten vom 7. Januar 2005 keine Begründung der Entscheidung über das in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG eingeräumte Widerrufsermessen. Einer Begründung der Ermessensentscheidung bedurfte es jedoch nicht, weil die Ermessensentscheidung der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts intendiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. u.a. Urteil vom 15. Juni 1971, - BVerwG II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191; Urteil vom 5. Juli 1985, - BVerwG 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 (- BVerwG 7 C 38.90 -, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 = NVwZ 1992, 565) ist eine auf § 49 Abs. 2 VwVfG gestützte Widerrufsentscheidung in Richtung auf einen Widerruf indiziert, weil der genannten Regelung der Gedanke zugrunde liegt, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt, soweit es um die in § 49 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwVfG getroffenen Regelungen geht, darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Abs. 5 VwVfG (jetzt: § 49 Abs. 6 VwVfG n.F.) einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 i.V.m. § 49 Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) VwVfG "eingearbeitet". Aus diesem Grunde können Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen zu Buche schlagen, wenn der ihm ohnehin bereits unmittelbar kraft Gesetzes zu stehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint. Hier liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass außergewöhnlich schwerwiegende private Interessen betroffen wären. Sie konnte auch nicht auf eine Beendigung der Ausbildung bei der Hubschrauberstaffel vertrauen. Aufgrund des Vorstellungsgesprächs vor der Auswahlkommission am 21. Mai 2003 war ihr bekannt, dass die Durchführung der Ausbildung in der Hubschrauberstaffel von ihrer Eignung abhängig sein würde. Versteht sich das Ergebnis der Abwägung demnach von selbst, bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997, - BVerwG 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; Urt. v. 23.05.1996, - BVerwG 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1; Urt. v. 25.09.1992, - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 -, BVerwGE 91, 82).

2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels berufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juni 2005 von den Zweifeln des Gerichts getragen gewesen sei, ob die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Bewertung der Klägerin, sie habe sich für den Dienst in der Hubschrauberstaffel nicht bewährt, rechtmäßig sei. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich grundsätzlich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör - unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung - liegt vielmehr dann vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2001 - BVerwG 4 B 81.00 -, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Die hier maßgebliche Frage, ob sich die Klägerin in der Hubschrauberstaffel bewährt hat und ob eine Aufhebung der Abordnung gerechtfertigt ist, ist nach dem Vorbringen der Klägerin Gegenstand des Erörterungstermins vom 23. Juni 2005 gewesen. Die Klägerin hatte somit hinreichende Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, ggf. Beweisanträge zu stellen. Die Klägerin hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt, weil das Verfahren am 23. Juni 2005 ausführlich erörtert worden sei. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, dass das Verwaltungsgericht eine Tendenz in dem Erörterungstermin vom 23. Juni 2005 aufgezeigt habe und seine Zweifel in einer Verfügung vom 24. Juni 2005 niedergelegt und eine einvernehmliche Regelung empfohlen hat, schützen die Klägerin nicht davor, dass sich das Gericht auf der Grundlage der Erörterung der Sach- und Rechtslage von einer nur vorläufig erwogenen Entscheidung löst und im Ergebnis zu Ungunsten der Klägerin entscheidet, die eine für sie günstigere Entscheidung erhofft hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.12.2001 - BVerwG 4 B 82.01 -, zitiert nach juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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