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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2008
Aktenzeichen: 5 LA 156/07
Rechtsgebiete: BeamtVG, NBG, NGO, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 66 Abs. 8
NBG § 54
NGO § 61a
NGO § 61b
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Zur Versetzung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach seiner Abwahl und vor Ablauf seiner Amtszeit
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 31.8.2007 - 5 LA 260/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Das angefochtene Urteil begegnet - gemessen hieran - keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Verwertbarkeit des der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachtens in Frage stellt.

Der Einwand des Klägers, das amtsärztliche Gurtachten vom 18. November 2002 sei nicht verwertbar, weil nicht erkennbar sei, aufgrund welcher Tatsachen der Gutachter zu der Einschätzung der Dienstunfähigkeit gekommen sei, da dieser drei Monate zuvor eine Dienstunfähigkeit nicht habe feststellen können und der Entlassungsbericht der ihn behandelnden Klinik sowie die Stellungnahme der ihn behandelnden Ärztin übereinstimmend davon ausgingen, dass - gegebenenfalls nach einer Wiedereingliederung - mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden könne, rechtfertigt die Annahme von ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen aufgezeigt, aus welchen Gründen der Amtsarzt von seiner früheren günstigen Prognose abgewichen ist. Hiermit hat sich der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens nicht auseinander gesetzt, weshalb es an der erforderlichen Darlegung fehlt. Der Amtsarzt und das Verwaltungsgericht haben berücksichtigt, dass der Kläger gegenwärtig ärztlich betreut wird. Dem Amtsarzt haben ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Entlassungsbericht der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik C. vom 9. August 2002 und die ärztliche Stellungnahme der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie D. vom 31. Oktober 2002 vorgelegen, aus denen sich entgegen der Auffassung des Klägers die Unrichtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme nicht herleiten lässt. Die Fachärztin kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass sie "eine weitere Arbeitsunfähigkeit für ca. 6 Monate für sinnvoll <erachte>, um dem Patienten eine angemessene Bearbeitung und Stabilisierung zu ermöglichen, damit er sozusagen fast angstfrei in sein Amt zurückkehren kann, da ihm der Konflikt bewusst geworden ist, und die Symptome nicht mehr nötig sein werden." Sie äußert sich damit lediglich zur Frage der voraussichtlichen weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch substantiiert zur Frage der - hiervon zu trennenden - Dienstunfähigkeit Stellung zu nehmen. Ihre Ausführungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass auch sie nicht feststellen kann, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig sein wird, was nach § 54 Abs. 1 Satz 2 NBG Voraussetzung für die Ablehnung der Dienstunfähigkeitsfeststellung ist. Hierfür sprechen ihre nur ungefähre Angabe der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit und ihre Einschränkung, dass der Kläger "sozusagen fast angstfrei" in sein Amt zurückkehren könne. Andere, der amtsärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit widersprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem genannten Entlassungsbericht, wonach der Kläger am 8. August 2002 arbeitsfähig entlassen worden ist. Denn nach den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, hat der Kläger nach seiner Entlassung den Dienst nicht angetreten, sondern war weiterhin arbeitsunfähig erkrankt.

Eine Unverwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 18. November 2002 folgt nicht aus dem Umstand, dass der Amtsarzt nicht ausdrücklich zur Möglichkeit einer Wiedereingliederung nach § 54a NBG Stellung genommen hat. Nach dieser Vorschrift soll von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte u. a. unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Der Amtsarzt hat zur Frage der Möglichkeit einer teilzeitigen Beschäftigung sowie einer Beschäftigung des Klägers auf einem anderen Dienstposten innerhalb der Gemeinde Stellung genommen und diese Möglichkeiten abgelehnt, sodass es für die ordnungsgemäße Darlegung des hier geltend gemachten Zulassungsgrundes unter dem Gesichtspunkt des § 54a NBG einer Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen bedurfte hätte. Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung.

Des Weiteren ist auch der Einwand, die Gemeinde E. habe durch ihr Verhalten seine Wiedereingliederung verhindert, nicht geeignet, die Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens und damit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zutreffend von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen, in Frage zu stellen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2004 (- 5 ME 233/04 -) ausgeführt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit unabhängig davon zu beantworten ist, wodurch das die Dienstunfähigkeit begründende Gebrechen oder die sie hervorrufende Schwäche verursacht worden ist. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

Schließlich vermag der Umstand, dass das Gutachten nicht von der Ermittlungsführerin eingeholt worden ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat als selbstständig tragenden Entscheidungsgrund rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass selbst bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers durch eine fehlerhafte Beauftragung des Amtsarztes der Beklagte das amtsärztliche Gutachten vom 18. November 2002 hat verwerten dürfen und die Dienstunfähigkeit auch aufgrund von Gutachten festgestellt werden kann, die nicht formal zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten eingeholt worden sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 55.88 -, DVBl. 1990, 1232 ff. = ZBR 1990, 353 f., zitiert nach juris Langtext, Rn. 29). Damit setzt sich das Vorbringen nicht substantiiert auseinander, zumal die gegen die Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom Kläger angeführten Gründe nicht durchgreifen.

Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger im Ermittlungsverfahren eine weitere amtsärztliche Untersuchung abgelehnt hat, was zu seinen Lasten habe gewertet werden dürfen. Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Entgegen seiner Auffassung oblag dem Kläger eine Mitwirkungspflicht, da er auch nach seiner Abwahl und vor Ablauf seiner Amtszeit - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen wird - sich in einem Beamtenverhältnis befunden hat und in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden durfte. Er war daher verpflichtet, der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen. Seine Weigerung kann daher im Rahmen freier Beweiswürdigung für die Richtigkeit der Annahme der Dienstunfähigkeit gewertet werden (vgl. dazu: Plog u. a., BBG/BeamtVG, Stand: August 2007, Rn. 10d zu § 42 BBG m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit Blick auf die Verwertbarkeit des von dem Beklagten herangezogenen amtsärztlichen Gutachtens nicht bestehen und das Verwaltungsgericht hierauf seine Entscheidung als selbstständig tragenden Entscheidungsgrund gestützt und ausgeführt hat, dass im Rahmen des förmlichen Ermittlungsverfahrens nach § 56 NBG a. F. zu Recht die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt und dieser zu Recht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Gemeinderat habe die Einholung des amtsärztlichen Gutachtens beauftragt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gegeben sind, da sich das angefochtene Urteil aus dem dargestellten Entscheidungsgrund als richtig erweist.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang der Frage, welche Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten im Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Annahme des in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO normierten Zulassungsgrundes kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 25.4.2005 - 5 LA 162/04 -). So verhält es sich hier angesichts der aufgezeigten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der nach Auffassung des Klägers erforderlichen Konkretisierung der Voraussetzungen für den Vorrang eines amtsärztlichen Gutachtens gegenüber widersprechenden, privatärztlichen Gutachten. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Hiernach kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt einen Facharzt einschaltet, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt; die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079, zitiert nach juris). Einer Auseinandersetzung hiermit bedarf es allerdings nicht, da zum einen ein Widerspruch zwischen dem amtsärztlichen Gutachten und den privatärztlichen Stellungnahmen nicht festgestellt werden kann und zum anderen der Amtsarzt sich mit diesen Stellungnahmen auseinander gesetzt hat.

Darüber hinaus begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln, soweit nach Auffassung des Klägers das Verwaltungsgericht meint, der abgewählte Bürgermeister sei gemäß § 61b Abs. 1 NGO zu entlassen. Dies sei nach seiner Auffassung unzutreffend. Nach seiner Abwahl habe sich der Kläger nicht in einem aktiven Dienstverhältnis, sondern im Ruhestand befunden, sodass er nach seiner Abwahl nicht mehr in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe versetzt werden dürfen. Dies belege auch die Vorschrift des § 66 Abs. 8 BeamtVG, wonach ihm für den Zeitraum seiner Abwahl bis zum Ende seiner Amtszeit die dort geregelte Versorgung gezahlt werde. Selbst wenn er sich in diesem Zeitraum in einem besonderen Rechtsverhältnis befunden habe, dürfe § 194 Abs. 1 Satz 1 NBG keine Anwendung finden, weil nach seiner Abwahl ein (aktives) Beamtenverhältnis auf Zeit nicht mehr vorhanden gewesen sei. Es sei daher unerheblich, ob er vor oder nach seiner Abwahl erkrankt sei. Zum hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (12.5.2005: Datum des Widerspruchsbescheides) habe eine Dienstleistungspflicht nicht mehr bestanden. Der Entzug seiner ihm nach § 66 Abs. 8 BeamtVG zustehenden Bezüge führe zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes, da der Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung kein sachliches Kriterium hierfür sei. Ein durch Direktwahl gewählter Beamter dürfe zudem nicht gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, weil hierdurch das Votum des Wählers missachtet werde. Im Falle der Dienstunfähigkeit komme daher nur die Abwahl in Betracht.

Die Auffassung des Klägers, er habe nach seiner Abwahl nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden dürfen, geht fehl. Er ist mit seiner Abwahl nicht in den Ruhestand versetzt und aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Dies folgt aus § 61b Abs. 2 NGO, wonach der abberufene (abgewählte) Bürgermeister erst mit Ablauf der Amtszeit entsprechend Abs. 1 des § 61b NGO entweder in den Ruhestand tritt, wenn die Voraussetzungen des § 4 BeamtVG vorliegen, oder zu entlassen ist. Bis zum Ablauf der Amtszeit besteht somit sein Beamtenverhältnis mit den sich aus der Abwahl ergebenden Konsequenzen, dass er seine ihm als Bürgermeister noch zustehende Organkompetenz nicht mehr in Anspruch nehmen kann und seine Ratsmitgliedschaft kraft Amtes erlischt (vgl. dazu: Wefelmeier, in: Blum u. a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand: Juni 2007, Rn. 25 zu § 61a NGO), fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit der Abwahl eines Bürgermeisters nach § 61a NGO zugleich die antragsunabhängige Versetzung des Bürgermeisters (vor oder nach seiner Abwahl) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand nach §§ 194 Abs. 1 Satz 1, 54 ff. NBG ausschließen soll, sind nicht ersichtlich. Die Abwahl - so die Gesetzesbegründung - soll dazu dienen, Konflikte zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten und der Gemeindevertretung zu lösen, die mit den Mitteln des Disziplinarrechts nicht zu bewältigen sind (vgl.: Wefelmeier, a. a. O., Rn. 1 zu § 61a NGO). Sie hat indes nicht zum Ziel, die Versetzung eines abgewählten Kommunalbeamten auf Zeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auszuschließen. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber insoweit gerade nicht die Anwendung des § 54 NBG im Falle der Abwahl - wie etwa die Unanwendbarkeit der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 57 NBG in § 61b Satz 2 NGO - geregelt hat. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Einbeziehung der Vorschrift des § 66 Abs. 8 BeamtVG. Die dem Kläger nach dieser Norm zustehenden Bezüge werden nur bis zum Ablauf seiner Amtszeit bzw. bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand längstens bis zu diesem Zeitpunkt gewährt. Die Vorschrift regelt somit die Dauer der Bezüge auch für den Fall, dass der abgewählte Beamte vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand versetzt wird, sie setzt also diese Möglichkeit der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Amtszeit voraus. Dabei enthält § 66 Abs. 8 BeamtVG hinsichtlich des Rechtsgrundes für die Versetzung in den Ruhestand keine Einschränkung, sodass auch diejenige wegen Dienstunfähigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist nicht erkennbar. Ob einem abgewählten Beamten auf Zeit die ihm nach § 66 Abs. 8 BeamtVG zustehenden Bezüge bis zum Ablauf der Amtszeit verbleiben, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung, sondern danach, ob der Kläger vorher in den Ruhestand (hier: wegen Dienstunfähigkeit) versetzt bzw. entlassen oder aber das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf der Amtszeit auf andere Weise beendet worden ist. Die nach § 66 Abs. 8 BeamtVG zustehenden Bezüge sollen einem abgewählten Beamten auf Zeit nur solange erhalten bleiben, wie dieser allein infolge der Abwahl und nicht aus anderen Gründen, die zu einer Versetzung in den Ruhestand oder einer Entlassung geführt haben, an der Ausübung seines Dienstes gehindert ist. Aus welchem Grunde dieses Differenzierungskriterium nicht als sachlich rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung herangezogen werden kann, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

Das Vorbringen des Klägers, seine Wahl stehe seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegen, rechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Der Kläger hat nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, weshalb die in § 194 Abs. 1 Satz 1 NBG vorgesehene entsprechende Anwendung der für Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften auf Beamte auf Zeit gerade die Bestimmungen über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht erfassen sollen. Allein der Umstand der Wahl steht der Anwendung dieser Vorschriften nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auf Zeit jedenfalls nicht entgegen.

Soweit der Kläger in Bezug auf das Verhältnis seiner Abwahl zu der Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugleich den Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) für gegeben erachtet sieht, fehlt es bereits an der Darlegung, welche tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gegeben sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchem Grunde die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sind. Dies gilt nicht nur für die Auslegung der §§ 61a und 61b NGO, sondern insbesondere auch für die Anwendung der Vorschriften des § 66 Abs. 8 BeamtVG und des § 194 NBG. Allein der Hinweis auf das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt dem Darlegungserfordernis nicht.

Zudem kommt insoweit die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Frage klärungsbedürftig und -fähig ist. Im Übrigen ist die Rechtsgrundsätzlichkeit nicht gegeben, wenn sich die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz entnehmen lässt. Dies ist hier nach den vorstehenden Ausführungen, soweit der Kläger die grundsätzliche Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eines abgewählten Beamten auf Zeit vor Ablauf seiner Amtszeit geklärt haben möchte, der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG. Maßgebend ist die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13, sodass sich der Streitwert auf 3,25 x 3.920,58 EUR = 12.741,86 EUR beläuft. Insoweit ist der erstinstanzliche Streitwertbeschluss von Amts wegen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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