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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 5 LA 171/06
Rechtsgebiete: GG, NBG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
NBG 8 Abs. 1 S. 1
Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren; kein Vorrang älterer Beurteilungen vor Ergebnissen eines strukturierten Auswahlgespräches; zum Ermessen des Dienstherrn, bei aufgrund der aktuellen Beurteilungen im Wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern, die unterschiedliche statusrechtliche Ämer bekleiden, als ausschlaggebendes Kriterium allein die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlgesprächs heranzuziehen; zur Bedeutung von Verfahrensfehlern im Beurteilungsverfahren im Konkurrentenstreit.

Sind nach den aktuellen Beurteilungen die Bewerber um ein Beförderungsamt als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, kann den Ergebnissen eines strukturierten Auswahlgespräches ausschlaggebende Bedeutung zukommen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 LA 171/06

Datum: 21.02.2007

Gründe:

I.

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2006 zu verpflichten, über ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten Rechtsfehler oder Fehler bei der Ausfüllung des Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums nicht erkennen lasse. Die Auswahlentscheidung unterliege nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Beklagte habe der Auswahlentscheidung die aktuellen Beurteilungen zugrunde gelegt, an deren Erstellung der Personalrat beteiligt gewesen sei. Die aktuellen Beurteilungen beruhten zwar auf geänderten Beurteilungsrichtlinien, denen der Personalrat nicht zugestimmt habe. Hierauf komme es jedoch nicht an. Denn selbst wenn die geänderten Beurteilungsrichtlinien wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats nicht wirksam wären, wäre die Auswahlentscheidung nicht fehlerhaft, da insoweit nur die Rechte des Personalrats, nicht aber die Rechte einzelner verletzt würden. Die Beklagte sei auch ohne wirksame Beurteilungsrichtlinien nicht gehindert, ihre Beamten zu beurteilen und die Beurteilung ihrer Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Zudem habe die Personalvertretung in Kenntnis der neuen Beurteilungen einschließlich ihrer neuen Struktur die Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die etwa fünf Jahre älteren Vorbeurteilungen vorrangig vor den Ergebnissen der mit den Bewerbern durchgeführten strukturierten Auswahlgespräche zu berücksichtigen. Vielmehr habe sie dem Auswahlgespräch Vorrang vor den Vorbeurteilungen geben können. Dies widerspreche nicht der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ältere Beurteilungen Vorrang vor Hilfskriterien hätten, da das Auswahlgespräch ausgesprochen leistungs- und eignungsbezogen und deshalb nicht mit den sonstigen Kriterien wie Schwerbehinderteneigenschaft etc. vergleichbar sei, wenn die Befragung - wie hier - eng an das auszufüllende Amt anknüpfe. Die Rangfolge der leistungs- und eignungsbezogenen Kriterien nach der aktuellen Beurteilung bestimme der Dienstherr nach seinem Ermessen. Die Entscheidung, einem Auswahlgespräch Vorrang vor den Vorbeurteilungen einzuräumen, sei nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn es sich bei dem Auswahlgespräch um eine punktuelle Leistung, um eine Momentaufnahme handele. Dieses schließe es lediglich aus, ihm vorrangige Bedeutung vor der aktuellen Beurteilung zukommen zu lassen oder es als alleiniges Erkenntnismittel zu nutzen. Zudem gäben die Vorbeurteilungen auch nur noch ein eingeschränktes Bild von der Leistungsfähigkeit und Eignung eines Beamten angesichts der innerhalb von fünf Jahren ohne weiteres möglichen Veränderung. Soweit die Klägerin rüge, sie sei im Auswahlgespräch einem Irrtum über den Umfang der von ihr geforderten Antworten erlegen, weil sie nicht dasjenige habe vortragen sollen, was den Mitgliedern der Auswahlkommission bereits aus der Personalakte und aus ihrem Tätigkeitsbericht über die Arbeitsgruppe "Rechnungsprüfungsamt" bekannt gewesen sei, ließen die Protokolle der einzelnen Mitglieder der am Auswahlgespräch beteiligten Personen nicht erkennen, dass dort als ein Kritikpunkt vermerkt worden sei, Wesentliches habe in der Darstellung gefehlt. Vielmehr hätten z. B. mehrere Gesprächsteilnehmer festgestellt, dass der Vortrag wenig strukturiert gewesen sei. Die Teilnahme der Frauenbeauftragten an dem Auswahlgespräch und deren Bewertung stünden einer Berücksichtigung des Auswahlgesprächs nicht entgegen. Die Beklagte habe auch das höhere statusrechtliche Amt der Klägerin im Vergleich zum Amt des Beigeladenen nicht außer Acht gelassen. Sie habe aufgrund dieser Tatsache keine weitere Binnendifferenzierung aufgrund der aktuellen Beurteilungen vorgenommen und dem Umstand, dass der Beigeladene innerhalb der Vollnote eine bessere Punktzahl erzielt habe, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, wie das bei statusgleichen Beurteilungen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Beklagte habe die Leistungen stattdessen als im Wesentlichen gleich erachtet und eine weitere Differenzierung aufgrund des Auswahlgesprächs vorgenommen, bei dem nach der Beurteilung des Beklagten der Beigeladene mit einer Bewertung von 1,75 gegenüber der Bewertung der Klägerin von 2,74 besser abgeschnitten habe. Der Einwand der Klägerin, sie erfülle das Anforderungsprofil hinsichtlich der eigenverantwortlichen Personalführung besser, greife nicht durch, da die Sicht der Beklagten, dass sich dies nicht allein an der Zahl der Mitarbeiter (Klägerin 15; Beigeladener 3) messen lasse, nicht zu beanstanden sei. Dieses Kriterium sei nach dem Anforderungsprofil nicht zwingend, sondern könne durch umfassende Kenntnisse ersetzt werden, wobei die Feindifferenzierung fehlerfrei durch das strukturierte Auswahlgespräch gefunden werden könne. Dies sei auch geschehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Zulassungsantrag. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und Divergenz geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. April 2006 zuzulassen.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und die Auswahlentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten (Beiakten F und G) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A - E) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht gegeben.

1.) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht, soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Beteiligung des Personalrats an der Änderung der Beurteilungsrichtlinien als unbeachtlich angesehen hat. Der Beamte hat zwar einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung, wenn der Vergleich zwischen den Bewerbern auf einer fehlerhaften Grundlage beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002 - 2 C 19.02 -, NVwZ-RR 2002, 620). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Maßstab für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind, weshalb ein Neubescheidungsanspruch nur dann anzuerkennen ist, wenn der Vergleich auf einer fehlerhaften Beurteilung in Bezug auf die Kriterien der Bestenauslese beruht. Legt der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung die aktuellen Beurteilungen der Bewerber zugrunde, müssen diese mithin hinsichtlich der materiellen Kriterien der Bestenauslese aussagekräftig sein. Fehler im Beurteilungsverfahren können demnach nur dann beachtlich sein, wenn sie sich auf den Inhalt der Beurteilung, also auf deren Aussagekraft in Bezug auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten auswirken können (ebenso OVG N-W, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 -, NWVBl. 2005, 183<184>; Thür. OVG, Beschl. 21.9.2005 - 2 EO 870/05 -, ThürVBl. 2006, 66). Gemessen daran ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sich eine mögliche fehlerhafte Beteiligung des Personalrats an der Änderung der Beurteilungsrichtlinien auf die inhaltliche Richtigkeit ihrer Beurteilung ausgewirkt hat. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der Beurteilung sind auch nicht ersichtlich, zumal die Klägerin sich mit ihrer aktuellen Beurteilung einverstanden erklärt hat.

Richtigkeitszweifel sind auch nicht gegeben, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen aufgrund der aktuellen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen und dem Auswahlgespräch unter Außerachtlassung früherer Beurteilungen eine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierbei berücksichtigt, dass ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. dazu nur: BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 <372> m. w. N.) und eine gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nur eingeschränkt möglich ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30.1.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, S. 4 <6> m. w. N.). Sie beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197; Beschl. v. 13.4.2005 - 5 ME 30/05 -; Beschl. v. 13.10.2006 - 5 ME 115/06 m. w. N.).

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung ihr höheres statusrechtliches Amt nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte aufgrund dieser Tatsache keine weitere Binnendifferenzierung aufgrund der aktuellen Beurteilung vorgenommen und der besseren Punktzahl des Beigeladenen innerhalb der Vollnote keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe, wie das bei statusgleichen Beurteilungen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Stattdessen habe die Beklagte ausgeführt, dass sie die Leistungen der Klägerin und des Beigeladenen für im Wesentlichen gleich halte und eine weitere Differenzierung nach dem Auswahlgespräch vornehme, bei dem der Beigeladene deutlich besser abgeschnitten habe. Gegenüber dieser Auffassung bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ernstliche Richtigkeitszweifel. Die aktuellen Beurteilungen beruhen auf dem neuen Beurteilungssystem der Beklagten, das eine Notenskala von 1 ("übertrifft die Anforderungen des Arbeitsplatzes in besonderem Maße") bis 6 ("entspricht in keiner Weise den Anforderungen des Arbeitsplatzes") umfasst. Innerhalb der Noten wird in Punkten differenziert, wobei 0 bis 1 Punkte die Note 6, 2 bis 4 Punkte die Note 5, 5 bis 7 Punkte die Note 4, 8 bis 10 Punkte die Note 3, 11 bis 13 Punkte die Note 2 und 14 bis 15 Punkte die Note 1 beschreiben. Die Klägerin ist in ihrem statusrechtlichem Amt einer Stadtamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) mit dem Gesamturteil der Note 2 ("gut", 12 Punkte) beurteilt worden, während der Beigeladene im statusrechtlichen Amt eines Amtmannes (Besoldungsgruppe A 11) ein Gesamturteil mit der Note 2 (13 Punkte) mit der Anmerkung erhalten hat, dass sich in Anlehnung an eine arithmetische Betrachtungsweise ein Beurteilungswert von 13,45 Punkte ergebe und nach der beobachteten Leistungsentwicklung der letzten Monate in der Gesamtschau die Tendenz in Richtung 14 Punkte erkennbar sei. Nach der im Einzelnen begründeten Verwendungsprognose in der aktuellen Beurteilung wird die Klägerin für die ausgeschriebene Stelle als Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes uneingeschränkt empfohlen. Dem Beigeladenen wird in dessen Verwendungsprognose in der aktuellen Beurteilung bestätigt, dass er für die Aufgabe auf der Fachbereichsleiterebene qualifiziert ist. In Anbetracht dessen durfte die Beklagte die Beurteilungen der Klägerin und des Beigeladenen als im Wesentlichen gleich qualifizieren. Die Differenzierung innerhalb einer Notenstufe nach Punkten ist eine Binnendifferenzierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Folge, dass hierdurch der Dienstherr nach dessen maßgeblicher Einschätzung messbare und beachtliche Unterschiede zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 <1397 f.>). Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass der Beigeladene bereits aufgrund seiner besseren aktuellen Beurteilung hätte ausgewählt werden können, wenn er im gleichen Amt wie die Klägerin beurteilt worden wäre, ist daher zutreffend. Zwar lässt sich die Beurteilung, die sich auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 bezieht, nicht unmittelbar mit der Beurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12, bei der ein höherer Anforderungsmaßstab zugrunde gelegt wird, vergleichen. Doch musste die Beklagte wegen der besseren Punktzahl des Beigeladenen (mit der Tendenz zu einer besseren Note) nicht ohne weiteres einen Vorsprung der Klägerin wegen ihres höheren statusrechtlichen Amtes annehmen, sondern konnte die beteiligten Bewerber als im Wesentlichen gleich werten. Denn die Beurteilung im höheren Statusamt ist ein Umstand, der bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist; der Dienstherr ist aber nicht verpflichtet, diesen Gesichtspunkt bei dem Vergleich der Qualifikationen der Bewerber allein ausschlaggebend zu berücksichtigen (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 13.5.2003 - 5 ME 146/03 - m. w. N.; Beschl. v. 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -). Die am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkte, die die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung trotz des höheren Statusamtes rechtfertigen, hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2006 mitgeteilt und genügen dem Erfordernis der Berücksichtigung des höheren Statusamtes im Rahmen der Auswahlentscheidung. Dass sich schließlich aus einem Vergleich der Eignungsprognosen in den aktuellen Beurteilungen ein Vorsprung herleiten lässt, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag selbst nicht geltend gemacht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht gehalten, aufgrund der Einzelmerkmale in den aktuellen Beurteilungen (unter Berücksichtigung ihres höheren statusrechtlichen Amtes) einen Eignungsvorsprung herzuleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil aus dem vorgegebenen Anforderungsprofil unberücksichtigt geblieben sei, dass sie über ein höheres Maß an Personalführungskompetenz verfüge, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Auffassung der Beklagten, die Personalführungskompetenz lasse sich nicht allein an der Zahl der Mitarbeiter messen, vielmehr könne dieses Kriterium nach dem Anforderungsprofil durch umfassende Kenntnisse ersetzt werden, nicht zu beanstanden sei. Den Ausführungen der Beklagten, dass der Beigeladene über entsprechende Kenntnisse verfüge, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Senat schließt sich den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen an und weist ergänzend darauf hin, dass die Personalführungskompetenz in den aktuellen Beurteilungen unter den Aspekten "Mitarbeiter/innenförderung", "Motivationsfähigkeit", "kooperatives und situatives Führen" und "Delegation und Kontrolle" bewertet worden ist. Bei der Klägerin und dem Beigeladene sind die "Mitarbeiter/innenförderung" und das Einzelmerkmal "Delegation und Kontrolle" jeweils mit 12 Punkten und der Aspekt "kooperatives und situatives Führen" mit jeweils 11 Punkten bewertet worden. Demgegenüber ist die "Motivationsfähigkeit" des Beigeladenen mit 13 Punkten und diejenige der Klägerin mit 12 Punkten beurteilt worden, weshalb sich wegen der etwas besseren Bewertung des Beigeladenen im Bereich der Personalführungskompetenz auch unter Berücksichtigung des statusrechtlich höheren Amtes der Klägerin ein (deutlicher) Vorsprung zu ihren Gunsten nicht ohne weiteres erkennen lässt. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Personalführungskompetenz nicht um das alleinige entscheidungserhebliche Kriterium nach dem Anforderungsprofil handelt.

In Anbetracht dessen erweist es sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte als Grundlage für die Auswahlentscheidung als weiteres Entscheidungskriterium die Ergebnisse des strukturierten Auswahlgesprächs heranzieht. Ergibt sich aus den aktuellen Beurteilungen ein Vorsprung zu Gunsten eines Bewerbers nach den materiellen Kriterien der Bestenauslese nicht, muss der Dienstherr zunächst auf andere leistungs- und eignungsbezogene Auswahlkriterien zurückgreifen und darf nur dann sog. Hilfskriterien heranziehen, wenn andere Auswahlkriterien nicht zur Verfügung stehen oder aber ebenfalls einen Leistungsvorsprung eines Bewerbers nicht erkennen lassen (vgl. zum Rangverhältnis von leistungsbezogenen Auswahlkriterien gegenüber Hilfskriterien: BVerwG, a.a.O., NVwZ 2003, 1297 <1398>; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01, NVwZ 2003, 1398 <1398 f.>). Als weitere leistungsbezogene Kriterien kommen insbesondere ältere Beurteilungen oder die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlgesprächs in Betracht, wobei dem Dienstherrn bei der Heranziehung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.2.2005 - 5 ME 333/04 -; Beschl. v. 22.4.2005 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588 jeweils m. w. N.). Der Auffassung der Klägerin, das strukturierte Auswahlgespräch sei als Hilfskriterium im Sinne dieser Rechtsprechung zu werten, weshalb die Beklagte vorrangig die zurückliegenden Beurteilungen dem Leistungsvergleich zwischen ihr und dem Beigeladenen hätte zugrunde legen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn bei dem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch handelt es sich ebenfalls um eine leistungsbezogene Erkenntnisquelle, der gemessen an den Kriterien der Bestenauslese Aussagekraft zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Auswahlgespräch - wie hier - an dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens orientiert geführt wird. Das Auswahlgespräch ist insbesondere geeignet, eine sachgerechte und ermessenfehlerfrei zustande gekommene Entscheidung zwischen nach ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu treffen (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 15.2.2005 - 5 ME 333/04 -; a.a.O., NVwZ-RR 2005, 588; BVerwG, a.a.O., Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, S. 4 <6>).

Die Entscheidung des Dienstherrn, dem Auswahlgespräch gegenüber älteren dienstlichen Beurteilungen ausschlaggebende Bedeutung zukommen zu lassen, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend festgestellt, dass die Beklagte vorliegend den Ergebnissen des Auswahlgesprächs ausschlaggebende Bedeutung zuerkennen und ältere Beurteilungen außer Betracht lassen konnte. Diese Entscheidung lässt Fehler nicht erkennen. Zwar können ältere Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, auch wenn sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Entwicklungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt verhalten. Sie können vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn sie frühere positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 2003, 1397 <1398>). Dass den älteren Beurteilungen vorliegend jedoch ein solcher Erkenntniswert zukommt und eine deutlich bessere Leistungsentwicklung der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen beschreibt, die eine Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Auswahlgespräches in Frage stellt, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch ist dieses ersichtlich. Die Beurteilungen der Klägerin und des Beigeladenen aus dem Jahre 2000 sind vor dem Hintergrund einer im Jahre 1998 durchgeführten Verwaltungsstrukturreform bei der Beklagten und der Genehmigung eines neuen Stellenplans im Jahre 2000 angefertigt worden. Aufgrund der Verwaltungsstrukturreform sind die Dienstposten der Klägerin und des Beigeladenen zunächst neu definiert und mit neuen Aufgaben versehen und anschließend entsprechend bewertet worden. Die Beurteilungen dienten allein dem Zweck, eine Beförderungsentscheidung derjenigen Beamten, die nunmehr auf höherwertigen Dienstposten ihre Aufgaben erfüllen, nach Genehmigung des Stellenplans entsprechend zu befördern. Der Beigeladene ist am 22. August 2000 mit der Gesamtnote "voll befriedigend" und dem Vorschlag für die weitere Verwendung "Verbleib in der jetzigen Position" und die Klägerin ist am 15. August 2000 mit dem Gesamturteil "sehr gut" und dem Vorschlag für die weitere Verwendung "Leitungsfunktion im FD 11" beurteilt worden. Da die Beklagte ausweislich der Akten eine Abgrenzung der Notenstufen voneinander nicht vorgegeben hatte, alleiniger Zweck der Beurteilung die Vorbereitung der Beförderungsentscheidung war, weil die Beamten bereits auf den entsprechend höher bewerteten Dienstposten tätig waren, und die Beurteilungen nicht in Bezug auf eine entsprechende Vergleichsgruppe angefertigt worden sind, fehlt es ihnen an der Vergleichbarkeit. Allein aus der besseren Gesamtnote der älteren Beurteilungen vermag der Senat daher nicht auf einen Leistungsvorsprung der Klägerin zu schließen, der es rechtfertigt, die Berücksichtigung des Auswahlgespräches als rechtswidrig anzusehen. Die Klägerin hat in ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht im Einzelnen aufgezeigt, aus welchen Aussagen in den älteren Beurteilungen sich ein Vorsprung hätte ergeben müssen.

Das angefochtene Urteil begegnet schließlich auch deshalb nicht ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil einer ausschlaggebenden Bedeutung des Auswahlgesprächs entgegenstehe, dass die Bewerber in dem Gespräch hinsichtlich der Fragestellung einem Irrtum unterlegen sein könnten, die Führung des Gesprächs von der Tagesform abhängig sei und - anders als Beurteilungen - nur eine Momentaufnahme wiedergäben. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es sich bei dem Auswahlgespräch nur um eine Momentaufnahme handelt und aus diesem Grunde zutreffend darauf abgestellt, dass dem Auswahlgespräch daher ein Vorrang vor den aktuellen Beurteilungen nicht eingeräumt werden darf und das Auswahlgespräch einziges Erkenntnismittel nicht sein kann (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2006 - 5 ME 115/06 -). Auch wenn die Gefahr eines Irrtums hinsichtlich der Fragestellungen (und der vermeintlich von der Auswahlkommission gewünschten Antworten) auf Seiten des Bewerbers besteht und die Eindrücke der Gesprächsführer von der Tagesform des Bewerbers abhängen, ist dem strukturierten Auswahlgespräch nicht grundsätzlich die Eignung abzusprechen, Hinweise auf die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz zu bekommen (zu Letzterem: Nds. OVG, a.a.O., NVwZ-RR 2005, 588). Soweit die Klägerin dem Irrtum unterlag, sie solle in dem Auswahlgespräch nur "Neues", und nicht bereits dasjenige, was sich aus ihrer Personalakte ergab oder durch ihre Tätigkeit als Leiterin der Arbeitsgruppe "Rechnungsprüfungsamt" bekannt war, darlegen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die schlechte Bewertung des Auswahlgesprächs nicht ihre Ursache in einer unvollständigen Darstellung der bisherigen Tätigkeit der Klägerin hatte, sondern ihr Vortrag - so der Eindruck der Auswahlkommission - wenig strukturiert gewesen sei. Außerdem lassen sich Nuancen des Gesprächsverlaufs und des Auftretens des Bewerbers, aus denen der Gesprächsführer für den Bewerber ungünstige Schlüsse gezogen hat, nur unvollkommen erfassen. Sie entziehen sich ebenso wie der sich darauf stützende persönliche Eindruck der Gesprächsführer einer gerichtlichen Feststellung (vgl.: BVerwG, a.a.O., Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, S. 4 <6 f.>).

2.) Eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, weshalb die ebenfalls erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr.4 VwGO) nicht durchgreift. In dem von der Klägerin bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., NVwZ 2003, 1398) ist lediglich eine Rangfolge der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Grundlagen dahingehend gebildet worden, dass in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend sind und daneben ältere Beurteilungen berücksichtigt werden können, die, weil sie über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, vorrangig vor Hilfskriterien heranzuziehen sind. Da nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats das strukturierte Auswahlgespräch nicht als Hilfskriterium im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen ist, ist es als Entscheidungskriterium gegenüber der Heranziehung von älteren Beurteilungen nicht als nachrangig anzusehen. Über das Verhältnis älterer Beurteilungen zu einem strukturierten Auswahlgespräch trifft das bezeichnete Urteil keine Aussage, so dass sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die in dem Urteil enthaltenen Ausführungen stützen kann, wonach die Heranziehung älterer Beurteilungen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 2003, 1238 <1399>). Denn ob dieser Rechtssatz auch dann Geltung beansprucht, wenn neben den älteren Beurteilungen für die Entscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern auch die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs zur Verfügung stehen, die einen eindeutigen Vorsprung eines Bewerbers ergeben, lässt die Entscheidung offen. Deshalb ist der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz nicht zu entnehmen, der von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweicht.

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Er beläuft sich auf 25.946,70 EUR (6,5 x 3.991,80 EUR <Endgrundgehalt A 13 zzgl. All. Stellenzulage>). Insoweit wird von Amts wegen der erstinstanzliche Streitwertbeschluss geändert.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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