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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 5 LA 182/07
Rechtsgebiete: NBG, NLVO


Vorschriften:

NGB § 11 Abs. 1 Nr. 3
NBG § 39 Abs. 1 Nr. 2
NLVO § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Zu den Voraussetzungen einer Entlassung eines Beamten auf Probe wegen charakterlicher Mängel und zu der Frage, unter welchen Umständen eine Entlassung auch noch nach Ablauf der laubahn- und statusrechtlichen Probezeit verfügt werden kann.
Gründe:

1. Der Antrag des Klägers, das Zulassungsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EGMR) für Menschenrechte über die Beschwerde vom 2. April 2007 gemäß § 94 VwGO auszusetzen, hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO erfüllt sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, macht § 94 VwGO es dem Gericht nicht zur Pflicht, das Verfahren auszusetzen. Die Entscheidung liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensreduktion kommt nur in Betracht, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.4.2005 - 6 B 2.05 -, juris; Beschl. v. 3.11.2006 - 6 B 21.06 -, juris). Der Kläger begehrt die Aussetzung, weil er die Entscheidung des EGMR über seine Beschwerde gegen die im Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen (Disziplinarverfügung der OFD Hannover v. 11.12.2001, Beschwerdeentscheidung des Nds. Finanzministeriums v. 18.3.2003, Beschluss der Disziplinarkammer bei dem VG Hannover v. 7.7.2004 - 18 A 1798/03 -, Beschl. d. BVerfG v. 13.11.2006 - 2 BvR 1626/04 -) für vorgreiflich hält. Die bloße Vorgreiflichkeit reicht insoweit jedoch nicht aus. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass § 94 VwGO überhaupt anwendbar ist, ohne etwas darüber auszusagen, in welcher Richtung das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.4.2005, a.a.O.). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass das Ermessen des Gerichts unter den besonderen Umständen dieses Falles auf eine Aussetzung reduziert ist. Dafür spricht angesichts des Umstandes, dass zwischen den Beteiligten seit nahezu vier Jahren Streit über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 19. Oktober 2004 besteht und der EGMR dem Gericht mit Schreiben vom 8. April 2008 mitgeteilt hat, angesichts der Anzahl der dort anhängigen Beschwerden sei nicht abzusehen, wann sich der EGMR erstmals mit der Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers befassen werde, auch nichts.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend dargelegt worden sind.

a.) Die Voraussetzungen des zunächst geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass die von ihm angegriffene Entlassungsverfügung vom 19. Oktober 2004 materiell rechtmäßig sei. Mit seinen diesbezüglichen Darlegungen im Zulassungsverfahren hat der Kläger indes keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Vorwürfe, die Gegenstand des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens gewesen seien, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat sich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.5.1984 - 2 B 33.84 -, juris) zu Recht im Hinblick auf § 134 Abs. 3 NDO an den Tenor und die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts in dem Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Hannover vom 7. Juli 2004 - 18 A 1798/03 - gebunden gefühlt. Gerade auf die Würdigung dieses Sachverhalts kommt es bei der hier streitigen Entlassung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG auch maßgeblich an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die Beweiswürdigung zu erschüttern.

Das Verwaltungsgericht war berechtigt, dem Vorwurf mangelnder Gesprächsbereitschaft nicht weiter nachzugehen, weil es aus seiner zutreffenden Sicht hierauf angesichts der zur fehlenden Bewährung des Klägers ansonsten getroffenen Feststellungen nicht ankam.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass es die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich wegen charakterlicher Mängel nicht bewährt, nicht beanstandet hat. Es kommt insoweit entgegen der Ansicht des Klägers nicht maßgeblich darauf an, ob er nach der Ahndung des Dienstvergehens durch ein konkretes Verhalten die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt hat. Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr, ob bei Würdigung des Gesamtbildes, das er während der Probezeit geboten hat, und unter Einbeziehung der zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen er im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, Mängel hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung festgestellt worden sind, die nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn geeignet sind, ihn für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach oder auch schon während der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263; Nds. OVG, Beschl. v. 11.10.2005 - 5 ME 226/04 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in den angegriffenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise die Nichtbewährung des Klägers auf charakterliche Mängel gestützt worden. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie er geltend macht - in fachlicher Hinsicht für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

Es kann dahinstehen, ob es dem Kläger zur Last gelegt werden kann, gegen Ausführungen seines Verteidigers nicht eingeschritten zu sein. Denn es hätte die Grenze des Beurteilungsspielraums der Behörde überschritten, trotz des dem Kläger im Übrigen vorgeworfenen Verhaltens die Bewährung für die Laufbahn des höheren Dienstes zu bejahen.

Der Einwand des Klägers, die Entlassungsverfügung sei ermessensfehlerhaft ergangen, greift nicht durch. Gelangt der Dienstherr - wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen. Mit dem Wort "kann" trägt § 39 Abs. 1 NBG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte indessen eine abschließende Feststellung getroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1998, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 13.2.2008 - 5 ME 302/07 -).

Auch das Vorbringen des Klägers, die Beklagte hätte ihn im Falle der Nichtbewährung im höheren Dienst jedenfalls in die niedrigere Laufbahn des gehobenen Dienstes übernehmen müssen, in der er sich vor der auf eigenen Antrag im Jahr 1996 erfolgten Entlassung bewährt habe, greift nicht durch. Insoweit muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er sich nach seinem endgültigen Ausscheiden aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Jahr 1996 und seiner 1998 erfolgten Ernennung zum Regierungsassessor für die Laufbahn des höheren Dienstes neu zu bewähren hatte (§§ 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG, 7 Abs. 5 Satz 1 NLVO). Die Nichtbewährung für den höheren Dienst hat nicht zur Folge, dass die hinsichtlich des auf Antrag des Klägers beendeten Beamtenverhältnisses im gehobenen Dienst ursprünglich einmal festgestellte Bewährung nachträglich wieder auflebt und zu einem Anspruch des Klägers führt, nunmehr jedenfalls in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht es nicht beanstandet hat, dass die Entlassung erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NLVO am 30. August 2001 geendet hat, und der statusrechtlichen Probezeit, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 NBG am 30. August 2003 geendet hat, verfügt worden ist. Der Senat hat sich mit dieser Problematik schon eingehend in seinem Beschluss vom 18. Juni 2004 - 5 LA 10/03 - befasst. Mit diesem Beschluss hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2002 - 2 A 1667/01 - abgelehnt. In jenem Verfahren hatte der Kläger erfolglos seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Ernennung zum Regierungsrat erstrebt. Der Senat hat in dem genannten Beschluss (S. 6 f.) das Folgende ausgeführt:

"Zwar hat die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Regelprobezeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NLVO, dem 30. August 2001, eine Entscheidung darüber, ob der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt oder die Probezeit des Klägers verlängert oder seine Entlassung eingeleitet werden soll, nicht getroffen. Auch hat die Beklagte bis zum Ablauf der Statusdienstzeit, dem 30. August 2003, nicht über die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 NBG spätestens nach fünf Jahren zu treffende Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit entschieden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der letztgenannte, nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetretene Umstand bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Zulassung der Berufung berücksichtigungsfähig ist, rechtfertigen diese Umstände indessen nicht die Annahme, die Beklagte habe das Gebot, eine solche Entscheidung unverzüglich nach Ablauf der Probezeit herbeizuführen, verletzt. Anders als in dem mit Urteil vom 17. Dezember 1965 entschiedenen Fall ist die Beklagte bis zum Ablauf der Regelprobezeit des Klägers hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen über den Status des Klägers nicht schlicht untätig gewesen. Auf den Antrag des Klägers vom 6. Februar 2001, ihn unter Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr auf Grund von Vordienstzeiten vorzeitig in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2001 mitgeteilt, dass gegen ihn mit Verfügung vom 8. November 2000 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens Vorermittlungen eingeleitet worden seien und deshalb Zweifel hinsichtlich seiner Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG bestehen. Bevor diese nicht im Rahmen der Vorermittlungen ausgeräumt seien, komme eine Verkürzung der Probezeit unter Anrechnung der Vordienstzeiten und damit eine Anstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht. Dieser Verdacht eines Dienstvergehens ist bis heute nicht ausgeräumt: Mit Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 2001 wurde gegenüber dem Kläger wegen Verletzung der ihm obliegenden Wahrheitspflicht die Kürzung des Gehalts um ein Fünftel für 18 Monate angeordnet. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Niedersächsische Finanzministerium durch Bescheid vom 18. März 2003 zurück. Hiergegen hat der Kläger die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt, die bislang nicht ergangen ist (18 A 1798/03). Im Hinblick hierauf kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Ablauf der Probezeit des Klägers nicht zum Anlass genommen hat, sich unverzüglich über die zu treffenden personalrechtlichen Entscheidungen schlüssig zu werden. Den ihm mit Bescheid vom 17. April 2001 mitgeteilten Gründen konnte der Kläger entnehmen, dass Zweifel hinsichtlich seiner Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG bestehen. Deshalb konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass seine Probezeit nunmehr erfolgreich beendet gewesen ist. Im Hinblick auf diese Umstände kann das Eignungsurteil des Dienstherrn ebenso wie die dafür erforderliche Feststellung "ohne schuldhaftes Zögern" auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 (151 f.); Beschl. v. 1.10.2001 - 2 B 11.01 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 61 = ZBR 2002, 400). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt: Die Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens waren durch Verfügung vom 8. November 2000 und damit noch vor Ablauf der Regelprobezeit eingeleitet worden. Von dem Ergebnis dieses Verfahrens, das bis heute noch nicht abgeschlossen ist, hat die Beklagte in zulässiger Weise ihre Entscheidung über die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abhängig gemacht. Bei dem dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehen handelt es sich um einen Umstand, der während seiner Probezeit bekannt geworden ist. Jedenfalls kann im Hinblick auf den Bescheid vom 17. April 2001 nicht angenommen werden, dass der Dienstherr die von der Rechtsprechung gebilligte zeitliche Toleranzspanne nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 25.2.1993, a.a.O.). Die dem Dienstherrn eingeräumte Bedenkzeit kann auch nicht im Hinblick auf den Umstand als beendet angesehen werden, dass die Beklagte mit Erlass der Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 2001 zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen. Gleichzeitig von der Beklagten eine Entscheidung über ihre Zweifel an der Bewährung des Klägers in der Probezeit zu erwarten, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn für den Dienstherrn die mangelnde Bewährung unumstößlich und unabänderlich feststünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1964 - II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344 (348)). Dass indessen die Beklagte die abschließende Entscheidung bis zum Abschluss des vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Hannover anhängigen Verfahrens 18 A 1798/03 aufgeschoben hat, ist - besonders auch im Hinblick auf die diametral voneinander abweichende Würdigung der Tatsachen seitens des Klägers und der Beklagten - rechtlich nicht zu beanstanden."

Dieser Rechtsauffassung des Senats hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angeschlossen. Der Senat hält auch nach Würdigung des Vorbringens des Klägers in diesem Zulassungsverfahren daran fest, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht gehalten war, schon mit dem Erlass der Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 2001 die Entlassung zu verfügen. Es war vielmehr angesichts des Umstandes, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Verhalten gänzlich anders als die Beklagte gewürdigt hatte, gerechtfertigt, vor einer abschließenden Entscheidung über die Entlassung zunächst einmal den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Nachdem das Disziplinarverfahren durch den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Hannover vom 7. Juli 2004 - 18 A 1798/03 - rechtskräftig beendet worden war, hat die Beklagte innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als drei Monaten am 19. Oktober 2004 und damit in einem noch ausreichenden zeitlichen Zusammenhang die Entlassung verfügt.

Die hier vertretene Ansicht widerspricht entgegen der Ansicht des Klägers nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 1982 (- 4 S 1928/81 -, abgedr. in Schütz, ES/A II 5.1 Nr. 10). Denn auch nach dieser Entscheidung bemisst sich die Dauer der Überlegungsfrist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

b.) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen. Denn der Kläger hat diese Zulassungsgründe nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

In dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Mai 2007 ist der Kläger zwar ausführlich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingegangen; die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO hat er am Ende dieses Schriftsatzes jedoch lediglich benannt und insoweit erklärt, die Darlegung dieser Zulassungsgründe erfolge in einem gesonderten Schriftsatz. Er hat es dagegen versäumt, in dem Schriftsatz im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weshalb die Voraussetzungen der benannten Zulassungsgründe vorliegen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.4.2008 - 5 LA 511/07 -). Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, anstelle des darlegungsbelasteten Klägers seine im Schriftsatz vom 16. Mai 2007 zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemachten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob sie möglicherweise auch den am Ende des Schriftsatzes angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzuordnen sind.

Der Schriftsatz vom 16. Juli 2007, in dem der Kläger im Einzelnen zu § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO Stellung genommen hat, ist erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen. Denn die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags war, nachdem dem Kläger das angefochtene Urteil am 19. März 2007 zugestellt worden war, zu dem Zeitpunkt schon abgelaufen. Die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung war zwar, soweit sie (überobligatorisch) über den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang informiert, dergestalt unvollständig, dass aus ihr nicht ersichtlich war, dass u. a. in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis betreffen, eine Vertretung auch durch Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO a. F. erfolgen konnte. Dies hat jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geführt, weil mittels der (hier erfolgten) Belehrung über die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO a. F., die geeignet ist, einen Betroffenen zu veranlassen, mit der für ihn zuständigen Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen, noch hinreichend gewährleistet ist, dass der Rechtsuchende auch von einer für ihn relevanten Möglichkeit erfährt, sich von Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO a. F. vertreten zu lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2008 - 5 LA 372/07 -; Beschl. v. 11. 4. 2008 - 5 LA 3/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO mit seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2007 in zulässiger Weise erläutert bzw. ergänzt. Nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichter Vortrag wäre dann beachtlich, wenn das fristgerecht Vorgebrachte näher erläutert oder ergänzt worden wäre. Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben, weil der Kläger zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO bis zum Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt noch keine weiteren Ausführungen gemacht hatte. Dies ist vielmehr erstmals nach Fristablauf geschehen.

Ende der Entscheidung

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