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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 5 LA 228/06
Rechtsgebiete: ArbZVO, ArbZVO-Lehr, MVergV


Vorschriften:

ArbZVO § 8a
ArbZVO-Lehr § 7
MVergV § 3
MVergV § 4 Abs. 3
MVergV § 5 Abs. 2
Die in § 4 Abs. 3 MVergV enthaltene Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte schließt eine weitere Vergütung von Mehrarbeit für Vor- und Nachbereitungszeiten des Unterrichts aus.
Gründe:

I.

Der Kläger war bis zu seinem Wechsel in den schleswig-holsteinischen Schuldienst als Realschullehrer (BesGr. A 13 BBesO) des Landes Niedersachsen tätig. In der Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Januar 2004, dem Zeitpunkt seines Wechsels, hatte er insgesamt 366 Unterrichtsstunden im Rahmen des in Niedersachsen verpflichtenden Arbeitszeitkontos angespart. Mit Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. April 2004 wurde das Arbeitszeitkonto infolge des Wechsels auf Antrag des Klägers abgerechnet und die 366 Unterrichtsstunden mit 21,18 EUR brutto je Unterrichtsstunde vergütet.

Da nach Auffassung des Klägers nicht nur die Unterrichtsstunden, sondern auch wegen der geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden die damit einhergehenden Vor- und Nachbereitungszeiten hinzuzurechnen seien und ihm auch hierfür eine Vergütung zustehe, legte er gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 zurückwies.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Rechtsgrundlage für die finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitkontos sei § 7 ArbZVO-Lehr i. V. m. § 8a ArbZVO sowie § 4 MVergV. Die Höhe der Vergütung richte sich nach § 4 Abs. 3 MVergV, sodass die 366 Unterrichtsstunden mit einem Stundensatz von 21,18 EUR zu vergüten seien. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. November 2002 (- BVerwG 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219 ff.) eine Umrechnung der Unterrichtsstunden in Zeitarbeitsstunden vorgenommen. Dies sei jedoch ersichtlich nur zum Zwecke der Überprüfung erfolgt, ob die vorgegebenen zusätzlichen Unterrichtsstunden im dort zu entscheidenden Fall im Rahmen des Arbeitszeitkontos nach § 5 ArbZVO-Lehr den Anforderungen des § 80 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 NBG genügten, wo nur auf Zeitstunden abgestellt werde. Einer derartigen Umrechnung bedürfe es bei der Berechnung der Mehrarbeitsstunden zum Zwecke der Vergütung nicht. Denn der Verordnungsgeber habe in § 4 Abs. 3 MVergV diese Umrechnung selbst vorgenommen, indem er abweichend von den in Abs. 1 festgesetzten Zeitstundenvergütungen für bestimmte Beamtengruppen für Lehrer eine Vergütung je Unterrichtsstunde festgelegt habe, die regelmäßig 45 Minuten dauere. Bei dieser gesonderten Vergütungsfestsetzung für die Unterrichtstunde seien Zeiten der Vor- und Nachbereitung sowie Zeiten für administrative Aufgaben berücksichtigt worden. Dies zeige insbesondere ein Vergleich des Stundensatzes für die Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 BBesO mit dem Satz für eine Unterrichtsstunde der Realschullehrer, der nur 0,15 EUR unter dem genannten Stundensatz liege. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes könne in der genannten Verfahrensweise nicht gesehen werden. Dass die vom Verordnungsgeber vorgenommene Umrechnung und Bewertung der Arbeitszeit der Lehrer grob unbillig wäre, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 64 zu § 124a, m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zwar hinreichend dargelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vor- und Nachbereitungszeit sei in die Vergütungssätze schon eingeflossen, weshalb es einer Umrechnung der Unterrichtsstunden in Arbeitszeitstunden nicht bedürfe, gehe bereits deshalb fehl, weil in § 5 Abs. 2 MVergV festgelegt sei, dass drei Unterrichtsstunden als fünf Arbeitsstunden bzw. 24 Unterrichtsstunden als 40 Arbeitsstunden anzusehen seien, also ein Umrechnungsfaktor von 1,66 normiert werde. Zudem lasse sich aus § 4 MVergV nicht herleiten, dass die annähernd gleiche Vergütung einer 45-minütigen Unterrichtsstunde eines Lehrers und einer 60-minütigen Arbeitsstunde eines außerhalb des Schuldienstes tätigen Beamten seinen Grund darin haben solle, dass der Verordnungsgeber bei der Mehrarbeitsvergütung für Lehrer die Vor- und Nachbereitungszeit berücksichtigt habe. Es sei auch denkbar, dass durch die Vergütung vielmehr der höheren Belastung des Lehrers durch eine Unterrichtsstunde Rechnung getragen werden sollte. In diesem Fall sei für eine Abgeltung auch der Vor- und Nachbereitungszeiten durch den für eine Unterrichtsstunde festgelegten Vergütungssatz kein Raum. Es sprächen daher sowohl § 5 Abs. 2 MVergV als auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Umrechnung von Unterrichtsstunden in Zeitarbeitsstunden dafür, dass neben den reinen Unterrichtsstunden zusätzlich die zwingend zu leistenden Arbeitszeiten für Vor- und Nachbereitungen sowie administrative Aufgaben zu berücksichtigen und gesondert zu vergüten seien. Das Verhältnis von Unterrichts- zur Arbeitszeitstunde habe der Verordnungsgeber verbindlich in § 5 Abs. 2 MVergV festgelegt. Unter Zugrundelegung des darin enthaltenen Umrechnungsfaktors könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Mehrarbeitsvergütung für Lehrer berücksichtige die Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Zeiten für administrative Aufgaben, nicht zutreffen, da der Lehrer bezogen auf seine Gesamtarbeitsleistung eine Arbeitszeitstundenvergütung lediglich in Höhe von 12,71 EUR (21,18 EUR : 1,66) erhalte, was zugleich für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes spreche.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger allerdings einen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung nicht schlüssig in Frage gestellt, sodass die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass der in § 5 Abs. 2 MVergV enthaltene Umrechnungsfaktor von Unterrichts- in Zeitarbeitsstunden ausdrücklich nur für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV zu bestimmende monatliche Arbeitszeit und für die in § 3 Abs. 2 MVergV festgelegte Regelung der Höchstgrenze, bis zu der Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr vergütet werden, Anwendung findet. Die Anwendung von § 5 Abs. 2 MVergV auf § 4 MVergV ist - anders als die Anwendung von § 5 Abs. 1 MVergV, der ausdrücklich auch auf § 4 Abs. 1 und 2 MVergV verweist - bereits nach dem Wortlaut und der Systematik der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ausgeschlossen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Der Erfolg der erstrebten Berufung erweist sich nicht als mindestens ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg, soweit der Kläger geltend macht, es sei auch denkbar, dass durch die Vergütung vielmehr der höheren Belastung des Lehrers durch eine Unterrichtsstunde Rechnung getragen werden sollte, sodass für eine Abgeltung auch der Vor- und Nachbereitungszeiten kein Raum sei. Für ein solches Normverständnis kann sich der Kläger aus den dargelegten Gründen nicht auf § 5 Abs. 2 MVergV berufen. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2002 (- BVerwG 2 CN 2.01 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 32) lassen sich für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte herleiten. In dieser Entscheidung ist lediglich geprüft worden, ob die zu beurteilende Arbeitszeiterhöhung für Lehrkräfte an Realschulen von 26,5 auf 28,5 Wochenstunden mit § 80 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 NBG vereinbar ist. Hierbei ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die bisherige Unterrichtsverpflichtung von 26,5 Wochenstunden einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden entsprochen habe, was einem Verhältnis von Unterrichts- zu Arbeitszeitstunden von 1,51 Stunden entsprochen habe. Eine Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung um 2 Unterrichtsstunden sei daher mit dem NBG vereinbar. Aus welchen Gründen sich aus dieser Entscheidung, die von einem von § 5 Abs. 2 MVergV abweichenden Umrechnungsfaktor ausgeht, Gesichtspunkte ergeben sollen, der Verordnungsgeber habe mit dem in § 4 Abs. 3 MVergV enthaltenen Mehrarbeitsvergütungssatz für eine Unterrichtsstunde die besondere Belastung von Lehrkräften im Unterricht abgelten wollen, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig entnehmen.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil plausibel in Frage zu stellen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 MVergV mit dem darin enthaltenen Umrechnungsfaktor von 1,66 bei der Umrechnung von einer Unterrichtsstunde in eine Arbeitszeitstunde zeigt, dass der Verordnungsgeber sich bewusst gewesen ist, dass der Lehrer neben der Erteilung des Unterrichts die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsleistungen in Form der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie von administrativen Aufgaben erfüllt. Dennoch hat er die Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte am Maßstab einer Unterrichtstunde ungefähr in der Höhe festgelegt, die ein nicht unterrichtender Beamter in einem vergleichbaren Statusamt als Mehrarbeitsvergütung für eine Arbeitszeitstunde erhalten würde. In Anbetracht dessen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann nicht unterstellt werden, der Verordnungsgeber habe bei der Festlegung der Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte die Vor- und Nachbereitungszeiten sowie mit dem Unterricht zusammenhängende Zeiten für die Erfüllung administrativer Aufgaben nicht in seine Erwägungen einbezogen. Da der besoldungsrechtliche Verordnungsgeber innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen weiten Gestaltungsspielraum hat, vermag der Einwand, der Verordnungsgeber habe mit der Festlegung der Mehrarbeitsvergütungssätze gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, nicht zu überzeugen. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber erst überschritten, wenn die ungleiche Sachbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 37 m. w. N.). Dies hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein bestimmter Umrechnungsfaktor für eine Unterrichtsstunde im Vergleich zu einer Arbeitszeitstunde in Bezug auf die zu gewährende Mehrarbeitsvergütung nicht herleiten. Der von dem Kläger angewandte Umrechnungsfaktor von 1,66 ist nicht zwingend anwendbar.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn die mit der Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder einer entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung verbundene Klärung in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Hinsichtlich der Frage, ob besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne vorliegen, ist dem Berufungsgericht durch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 1.7.2003 - 5 LA 58/02, NVwZ-RR 2004, 125 m. w. N.). Darüber hinaus erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen, bedarf (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 124a, Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Die Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils reicht zur Bezeichnung konkreter Rechtsfragen, hinsichtlich derer die Schwierigkeiten gegeben sind, nicht aus. Der Kläger muss dort, wo nach seiner Auffassung mehrere Zulassungsgründe in Betracht kommen und er sich auf diese stützen will, deren Vorliegen hinsichtlich jedes einzelnen Grundes in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darlegen (vgl.: Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a, Rn. 50 m. N.).

Darüber hinaus kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Vorbringen des Klägers, die Auslegung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung unter Berücksichtigung ihrer Systematik und einer Ermittlung des tatsächlichen Willens des Verordnungsgebers rechtfertige die Annahme von Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, von nur einer unvollständigen Erfassung des Inhalts von § 5 Abs. 2 MVergV ausgeht, weil der Kläger bei seinen im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angestellten Überlegungen den ausdrücklich vorgegebenen eingeschränkten Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 MVergV außer Acht gelassen hat.

3. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 25.4.2005 - 5 LA 162/04 -). Für die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, dass die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren ist. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl.: Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a, Rn. 54).

Die für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, "ob bei Lehrern ausschließlich die angesparten bzw. mehr geleisteten Unterrichtsstunden oder aber darüber hinausgehend zugehörige zusätzliche Arbeitszeiten für die Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden und für administrative Tätigkeiten zu berücksichtigen und zu vergüten sind", hat der Kläger ebenfalls lediglich durch Bezugnahme auf sein Vorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Er hat damit die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Frage aus dem (materiellen) Gesetz beantworten lässt. Dass dieses hier nicht der Fall sein soll - wie der Kläger - meint, ist angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 MVergV nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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