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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 5 LA 377/08
Rechtsgebiete: NBG, NPersVG


Vorschriften:

NBG § 226 Abs. 1
NBG § 226 Abs. 2
NPersVG § 65 Abs. 1 Nr. 13
NPersVG § 68 Abs. 2
NPersVG § 68 Abs. 2 S. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

Daher ist dem Kläger für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Anhand dieses Maßstabes kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, da der Kläger entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Entlassungsverfügung der Beklagten vom 3. August 2006 sei eine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung vorausgegangen, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Personalrat seine Zustimmung zu der zunächst beabsichtigten Entlassung des Klägers zum 31. März 2006 auf der Grundlage des Gutachtens des B. vom 12. Dezember 2005 erteilt hat und dessen erneute Zustimmung zu der mit Verfügung vom 3. August 2006 ausgesprochenen Entlassung zum 30. September 2006 wegen des gleich gebliebenen Sachverhalts nicht erforderlich gewesen ist.

Die in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung des Klägers, die Nichteinhaltung der Entlassungsfrist des § 41 Abs. 6 NBG sei auch ein materieller Fehler, weshalb schon aus diesem Grunde vor dem Erlass der neuen Entlassungsverfügung mit geänderter Entlassungsfrist eine erneute Beteiligung des Personalrats erforderlich gewesen sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.

Die Beklagte hat die Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten Entlassung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2006 auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. Dezember 2005 im Januar 2006 eingeholt. Nachdem der Kläger Einwendungen erhoben hatte, nahm die Beklagte von dem beabsichtigten Entlassungstermin Abstand und holte eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme ein, die am 10. Juli 2006 gefertigt wurde und in der die bereits im Gutachten vom 12. Dezember 2005 festgestellten Tauglichkeitsfehler näher begründet wurden. Daraufhin entließ die Beklagte den Kläger zunächst mit Verfügung vom 13. Juli 2006 mit Ablauf des 31. August 2006, hob diese Verfügung aber mit Verfügung vom 3. August 2006 auf und sprach gleichzeitig die Entlassung mit Ablauf des 30. September 2006 aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es in den Fällen, in denen die Entlassungsverfügung aus formalen Gründen aufgehoben und durch eine neue, auf einen späteren Entlassungszeitpunkt datierte Verfügung ersetzt wird, bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung des Personalrats (BVerwG, Beschl. v. 10.6.1998 - BVerwG 2 B 84.88 -, Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 6 = ZBR 1989. 178). Diese Rechtsprechung findet hier Anwendung, obwohl die Beklagte eine Entlassung mit Ablauf des 31. März 2006 nicht ausgesprochen und daher die Verfügungen vom 13. Juli und 3. August 2006 die ursprünglich beabsichtigte Entlassung nicht haben ersetzen können. Es macht nach Auffassung des Senats keinen Unterschied, ob eine frühere Entlassungsverfügung aus formalen Gründen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgehoben und ersetzt wird oder aber aus formalen Gründen von der beabsichtigten Entlassung wegen Nichteinhaltung der Entlassungsfrist Abstand genommen wird und nachfolgend die Entlassung zu einem späteren Entlassungstermin ausgesprochen wird. In all diesen Fällen bedarf es einer erneuten Zustimmung des Personalrats nicht, wenn der Sachverhalt, auf dem die letztlich ausgesprochene Entlassungsverfügung beruht, gegenüber der beabsichtigten bzw. aufgehobenen und ersetzten Entlassungsverfügung gleichgeblieben ist.

Demnach bedurfte es hier keiner erneuten Zustimmung des Personalrats, da entgegen der Auffassung des Klägers der Sachverhalt, auf den die Entlassungsverfügung gestützt worden ist, sich nicht verändert hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass vor der Feststellung seiner polizeilichen Dienstunfähigkeit mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2006 eine weitergehende ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin vom 10. Juli 2006 eingeholt worden sei und in diesem Bescheid umfangreich zitiert werde. Hierzu habe die Beklagte den Personalrat nicht angehört. Aufgrund dieser Stellungnahme beruhe die Entlassungsverfügung offensichtlich auf weitergehenden und damit anderen tatsächlichen Feststellungen, als sie dem Personalrat im Januar 2006 zur Kenntnis gegeben worden seien. Dessen erneute Beteiligung sei daher notwendig gewesen.

Mit dieser Argumentation kann der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt sei gleichgeblieben, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Der Kläger berücksichtigt in nur unzureichender Weise den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1998 (- BVerwG 2 B 84.88 -, Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 6 = ZBR 1989. 178), in dem maßgeblich darauf abgestellt wurde, ob der Entlassungsgrund bei der ersetzten und der neuen Entlassungsverfügung gleichgeblieben ist. Dies wäre vorliegend der Fall, da sich die Beklagte ausschließlich auf die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers berufen hat. Ob auf den Entlassungsgrund oder aber - wie der Kläger wohl meint - auf die Begründung des Entlassungsgrundes im Einzelnen bei der Prüfung der gleich bleibenden Sachlage abzustellen ist, kann der Senat letztlich dahingestellt sein lassen. Denn der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der Einwendungen des Klägers eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme eingeholt hat, führt ebenfalls nicht zu einer Änderung des der Entlassungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalts. Die Behauptung des Klägers, die Verfügung sei offensichtlich auf einen neuen Sachverhalt gestützt worden, ist zu unsubstantiiert, als dass sie hier eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen könnte. Es hätte einer näheren Erörterung bedurft, weshalb durch die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 10. Juli 2006, in der lediglich die bereits im Gutachten vom 12. Dezember 2005 getroffene Feststellung der beiden Tauglichkeitsfehler näher begründet wird, einen neuen Sachverhalt darstellen soll. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bescheid vom 11. Juli 2006 sich grundlegend auf die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom Vortag stützt. Dieser Bescheid betrifft jedoch nicht den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand der Entlassung, sondern die Feststellung der Dienstunfähigkeit. In der hier maßgeblichen Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 hat die Beklagte sich jedoch ausdrücklich auf das Gutachten vom 12. Dezember 2005 bezogen und ausgeführt, auf dessen Grundlage mit Bescheid vom 11. Juli 2006 die Dienstunfähigkeit festgestellt zu haben. Dies verkennt der Kläger bei seinen Ausführungen im Begründungsschriftsatz.

In Anbetracht dessen kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, die Beklagte habe ihre gegenüber dem Personalrat bestehende Informationspflicht des § 68 NPersVG verletzt. Da der Sachverhalt gleichgeblieben ist, konnte die Beklagte schon auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. Dezember 2005 davon ausgehen, dass alle Aspekte der Maßnahme geklärt sind und der Personalrat umfassend informiert ist. Eine Verletzung der Informationspflicht des § 68 Abs. 2 NPersVG ist hiernach nicht zu erkennen.

Ebenso wenig begegnet das angefochtene Urteil ernstlichen Richtigkeitszweifeln, soweit der Kläger eine Verletzung der Durchführungspflicht nach § 68 Abs. 2 Satz 7 NPersVG geltend macht. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme im Falle der Einigung in angemessener Frist durchzuführen oder dem Personalrat die Hinderungsgründe mitzuteilen. Nach Auffassung des Klägers sei hiergegen verstoßen worden, weil die zunächst beabsichtigte Maßnahme mit Zustimmung des Personalrats vom 30. Januar 2006 nicht vollzogen worden sei. Wie bereits ausgeführt worden ist, bedurfte es vorliegend einer erneuten Zustimmung des Personalrats nicht, sodass auch nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde ein Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 7 NPersVG die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung begründen soll. Der Hinweis des Klägers, eine Monatsfrist für die Vollziehung sei als angemessen zu erachten, nimmt die dargestellte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht in den Blick und verkennt zudem, dass die Vorschrift eine Verpflichtung zur Durchführung und einen entsprechenden Anspruch des Personalrats nicht enthält (vgl. nur Dembowski/Ladewig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 68 NPersVG, Rn. 57 m. zahlr. N. aus der Rechtsprechung). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Entlassungsverfahren über die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats hinausgehend auch die Verletzung dieser Vorschrift geltend machen kann.

Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe rechtmäßig auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahmen die Dienstunfähigkeit des Klägers mit Bescheid vom 11. Juli 2006 festgestellt.

Der Kläger rügt, dass die verwaltungsgerichtliche Annahme, bei ihm liege der Tauglichkeitsfehler Nr. 4.4.1 ("C. ") der Anlage 1 zur PDV 300 vor, rein spekualtiv und durch nichts belegt sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Amtsärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 2006 die Annahme des Tauglichkeitsfehlers Nr. 4.4.1 im Einzelnen begründet hat. Sie hat festgestellt, dass sich die Annahme dieses Fehlers aus der ganzheitlichen Betrachtung der Bewegungsbeeinträchtigung des Klägers begründet. Der Kläger sei im Untersuchungszeitpunkt nicht einmal in der Lage gewesen, die erforderliche Ergometermessung auf einem herkömmlichen Fahrradergometer im Sitzen zu absolvieren, obwohl die ihm verordnete Therapie bereits fünf Wochen angedauert habe. Auch Arbeiten am PC seien ihm nach eigenen Angaben nicht möglich gewesen. Es sei eine ungewöhnliche Therapieresistenz zu bemerken. Dieses Beeinträchtigung des rechten Armes, vom Handgelenk bis zur Halswirbelsäule, schon im Alter von D. Jahren in einer beruflichen Ausbildungsphase mit einer relativ geringen körperlichen Belastung führe zu einer ungünstigen Prognose der vollen Gebrauchsfähigkeit des rechten Ellenbogengelenkes und der rechten Hand hinsichtlich der hohen körperlichen Anforderungen des Berufs als Polizeibeamter. Weshalb in Anbetracht dieser amtsärztlichen Feststellungen die verwaltungsgerichtlich bestätigte Annahme eines Tauglichkeitsfehlers Nr. 4.4.1 rein spekulativ und durch nichts belegt sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Darüber hinaus ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Dienstunfähigkeitsfeststellung entscheidend, ob nach § 226 Abs. 2 NBG die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 11. Juli 2006 (und nicht der Entlassungsverfügung am 3. August 2006 - wie der Kläger vorträgt) auf der Grundlage der ihr vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zum Ergebnis der Polizeidienstunfähigkeit kommen durfte. Die Beklagte konnte nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen aus objektiver Sicht von einer chronischen Erkrankung bzw. Bewegungseinschränkung aufgrund der festgestellten Therapieresistenz und dem Umfang der Einschränkungen mit Blick auf das Alter des Klägers ausgehen. Weder fehlen die erforderlichen ärztlichen Stellungnahmen noch hätte das Verwaltungsgericht weitere entsprechende Feststellungen treffen müssen. Gegenteilige Anhaltspunkte, insbesondere anderslautende ärztliche Einschätzungen, sind vom Kläger nicht vorgetragen. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht dabei darauf hingewiesen, dass es auf den Umstand der erst nachträglichen Diagnose der Erkrankung nicht ankommt. Ebenso wenig wird die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit dadurch in Frage gestellt, dass nach Auffassung des Klägers bei zutreffender Diagnose und sofortigem Therapiebeginn die Erkrankung nicht chronisch verlaufen müsse, denn entscheidend sind vorliegend die Umstände des Einzelfalles wie sie sich im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung darstellen. Zudem kommt es bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die zum Zeitpunkt der Dienstunfähigkeitsfeststellung vorliegende Diagnose der Erkrankung tritt hiernach in den Hintergrund, wenn aufgrund der Auswirkungen der Erkrankung auf die körperliche Belastbarkeit die Polizeidienstunfähigkeit im Einzelfall feststeht.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht als rechtlich zweifelhaft, weil in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen keine ausdrückliche Feststellung getroffen wurde, dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Der Kläger rügt, das Gericht bewege sich insoweit auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahmen und der Stellungnahme des Orthopäden E. vom 10. Dezember 2007 vollständig im Bereich der Spekulation, da keiner der Ärzte in irgendeiner Weise hierzu Stellung genommen habe. Vielmehr bestätigten die Stellungnahmen, dass er bereits schon sehr viel früher seine Dienstfähigkeit wieder hätte herstellen können, wäre die Therapie nicht erst im Dezember 2006, sondern zuvor nach zutreffender Diagnose gestellt worden.

Letzteres kann schon deshalb nicht die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel begründen, weil - wie schon ausgeführt wurde - maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Polizeidienstunfähigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, also hier zum Zeitpunkt 11. Juli 2006. Zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Änderungen des Sachverhalts wie eine neue Diagnose der Erkrankung und darauf beruhende Erkenntnisse der Therapiefähigkeit können die Rechtmäßigkeit der Dienstunfähigkeitsfeststellung nicht berühren.

Im Übrigen verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, dass die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit im Sinne von § 226 Abs. 1 NBG nicht dem Amtsarzt, sondern nach dessen Abs. 2 der Beklagten obliegt und dementsprechend das Verwaltungsgericht folgerichtig allein geprüft hat, ob die Beklagte aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen den Schluss der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers ziehen durfte. Sofern der Kläger die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht als ausreichend betrachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorwürfe, das Verwaltungsgericht ergehe sich in Spekulationen und die Stellungnahmen ließen genauso gut den gegenteiligen Schluss zu, bleiben angesichts der in dem Urteil enthaltenen ausführlichen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Stellungnahmen zu pauschal, als das sie geeignet wären, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Der Kläger zeigt nicht einmal ansatzweise auf, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beklagte auf der Grundlage der ärztlichen Feststellungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht von einer Dienstunfähigkeit hätte ausgehen dürfen. Der Kläger hat die insoweit bestehenden ärztlichen Aussagen nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich seine eigene Interpretation der ärztlichen Stellungnahmen an die Stelle derjenigen der Beklagten gesetzt. Dies reicht jedoch für die Annahme des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht aus.

Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des vom Kläger gestellten Beweisantrags ist vom Senat nicht zu erörtern, da es sich hierbei um einen Verfahrensmangel handelt, den der Kläger im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte geltend machen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seinen den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 2007 verkündet und begründet. Es hätte daher nicht - wie nunmehr gerügt - eines zusätzlichen Hinweises auf eine weitergehende Konkretisierung des Beweisantrages seitens des Verwaltungsgerichts bedurft.

Allerdings kann der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geltend machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124, Rn. 7b). Unter diesem Gesichtspunkt kann der Vortrag des Klägers dahingehend verstanden werden, das Urteil begegne ernstlichen Richtigkeitszweifeln, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, insbesondere nicht aufgeklärt habe, dass bei einem F. -Syndrom die Heilungsdauer überlicherweise 1 bis 1,5 Jahre betrage und dieses die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht bei ihrer Entscheidung - jedenfalls rückblickend - hätten berücksichtigen müssen. Dieses Vorbringen beachtet indes nicht hinreichend, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Dienstunfähigkeitsfeststellung maßgeblich ist und - wie schon ausgeführt - einer späteren Änderung der Sachlage wie einer geänderten Diagnose der Erkrankung und einem daraufhin beruhenden anderweitigen Therapieverlauf für die Entscheidung der Beklagten keine Bedeutung zukommen kann und zukommen konnte. Demzufolge ist es auch unerheblich, dass der Kläger seit Januar 2009 wieder dienstfähig sein soll.

2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 25.4.2005 - 5 LA 162/04 -). Für die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren ist. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl.: Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a, Rn. 54). Dem genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht, da es an der Formulierung einer Rechtsfrage fehlt.

Selbst wenn der Senat dem Zulassungsvorbringen unterstellt, dass der Kläger die Rechtsfrage für klärungsbedürftig erachtet, ob die Entlassung eines niedersächsischen Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf dem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG unterfällt, scheidet eine Berufungszulassung aus. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da nach den vorstehenden Ausführungen ernstliche Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, dass der Personalrat hier ordnungsgemäß beteiligt worden ist, nicht bestehen und es daher auf ihre Beantwortung nicht ankommt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert hinsichtlich des Bescheides betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR und in Bezug auf die verfügte Entlassung nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 5.799,50 EUR festgesetzt, sodass sich der Streitwert für das Zulassungsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf insgesamt 10.799,50 EUR beläuft.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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