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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 5 LA 479/07
Rechtsgebiete: SG


Vorschriften:

SG § 46 Abs. 2 Nr. 2
SG § 55 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger bewarb sich im März 2002 um die Einstellung in die Laufbahnen der Mannschaften/Unteroffiziere bei der Bundeswehr und füllte hierzu den Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Zusatzfragebogens aus. Er nahm am 1. Oktober 2002 an einer viermonatigen Eignungsübung teil und wurde anschließend mit Wirkung vom 1. Februar 2003 zum Stabsunteroffizier unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt. Aufgrund einer Auskunft des Militärischen Abschirmdienstes wurden der Beklagten rechtsextremistische Bestrebungen des Klägers bekannt. Die Beklagte entließ den Kläger mit Bescheid vom 4. Mai 2005 aus der Bundeswehr, da er bei seiner Einstellung zur Frage 4 des Zusatzbogens in Bezug auf seine Mitgliedschaft in der NPD und der Kameradschaft C. unrichtige Angaben gemacht und damit über einstellungsrelevante Tatsachen getäuscht habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 23. Juni 2005, der zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung vorsah, zurückgewiesen.

Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg, da er teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

1. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich der Kläger fristgerecht beruft. Der Kläger muss daher dort, wo nach seiner Auffassung mehrere Zulassungsgründe in Betracht kommen und er sich auf diese stützen will, deren Vorliegen hinsichtlich jedes einzelnen Grundes in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darlegen (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a, Rn. 50 m. N.). Hierzu gehört grundsätzlich auch die Bezeichnung des Zulassungsgrundes. Der Kläger darf die Zuordnung seines Vorbringens zu einem Zulassungsgrund nicht dem Gericht in dem Sinn überlassen, dass dieses erst prüfen muss, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen Zulassungsgrund begründen können, es sei denn, aus seinem Vorbringen lässt sich ohne weitere Ermittlungen des Gerichts der geltend gemachte Zulassungsgrund erkennen (vgl.: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 49 m. w. N.).

Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger ohne Differenzierung die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO mit einer identischen Begründung geltend macht und zunächst ausführt, es lägen besondere tatsächliche Schwierigkeiten und unter anderem hieraus resultierende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor, um im Anschluss an seine Begründung hierfür festzustellen, "insofern" bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es ist nicht ersichtlich, ob der Kläger aufgrund seiner Begründung vollumfänglich beide Zulassungsgründe als gegeben erachtet sieht oder aber nur besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, während sich der Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel wegen der Formulierung "insofern" im letzten Absatz der Begründungsschrift allein auf die nach Auffassung des Klägers zutreffende Beantwortung der Frage nach der Mitgliedschaft in der NPD, nicht aber auf die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte unzutreffende Beantwortung der Frage nach einer Zugehörigkeit zu einer extremistischen Gruppe bezieht. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des Klägers, so dass bereits aus diesem Grunde der Zulassungsantrag keinen Erfolg hat.

2. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, sein Vorbringen ist unter beiden bezeichneten Zulassungsgründen vollumfänglich vom Senat zu prüfen, käme eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.

a) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist unabhängig von den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend dargelegt. Solche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn die mit der Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage verbundene Klärung in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Hinsichtlich der Frage, ob besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne vorliegen, ist dem Berufungsgericht durch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 1.7.2003 - 5 LA 58/02, NVwZ-RR 2004, 125 m. w. N.). Darüber hinaus erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen, bedarf (vgl.: Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a, Rn. 53).

Hier lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, weshalb die Beurteilung der Frage, ob der Kläger bei der Beantwortung des Zusatzfragebogens arglistig getäuscht hat, in tatsächlicher Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Mit seinem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger seine Sichtweise der Geschehnisse derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber ohne aufzuzeigen, weshalb der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den extremistischen Hintergrund der "Kameradschaft C. " erkennen können und müssen, als auch in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger hätte auf der Grundlage der Frage 4 des Zusatzfragebogens die Stellung des Aufnahmeantrags bei der NPD und das Vorhandensein eines Mitgliedsausweises angeben müssen.

b) Ebenso wenig liegen ernstliche Richtigkeitszweifel vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Solche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 64 zu § 124a, m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger Mitglied in einer rechtsextremistischen Gruppierung, der "Kameradschaft C. ", und ihm der rechtsextremistische Hintergrund dieser Gruppe bewusst gewesen sei. Demgegenüber trägt der Kläger vor, er sei niemals in der "Kameradschaft C. " gewesen, da sich die Gruppe diesen Namen erst nach seinem Ausscheiden zugelegt habe. Die Gruppe habe zunächst aus fünf Personen, u. a. C. D., bestanden. Die ersten Zusammenkünfte und die Aktivitäten hätten rechtsextremistische Tendenzen nicht erkennen lassen. Erst später - nach seinem Ausscheiden - hätte sich die Gruppe in eine rechtsextremistische Vereinigung gewandelt. Verfassungsrechtliche Erkenntnisse diesbezüglich aus dem Jahre 2003 könnten nicht für Mutmaßungen zum Stichtag 1. März 2002 herangezogen werden. In dem vom Verwaltungsgericht zitierten Jahresbericht Rechtsextremismus 2002 der Polizeidirektion E. vom 21. Januar 2003 werde darauf hingewiesen, dass sich Frau D. persönlich um die Nachwuchsgewinnung und -förderung kümmere und um die Zusammenführung "verschiedener Organisationen" bemühe. Die Tätigkeiten von Frau D. seien jedoch irrelevant. Die Behauptung, er haben erkennen können und müssen, Mitglied einer rechtsextremen Gruppierung gewesen zu sein, stehe als bloße Behauptung im Raum, ohne dass dies in irgendeiner Form habe objektiviert werden können.

Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Denn die Annahme, der Kläger sei Mitglied einer rechtsextremistischen Gruppe gewesen, was ihm hätte bekannt sein müssen, hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf den genannten Jahresbericht der Polizeidirektion (Beiakte A, Bl. 26 f.) gestützt, sondern auch auf die gleichlautenden Ausführungen in der Lageinformation Nr. 7 zu rechtsorientierten Skinheads der Polizeidirektion E., Stand: 31. Januar 2002 (Beiakte A, Bl. 25) - die also zu einem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Kläger nach eigenen Angaben der Gruppe noch zugehörig war - sowie auf die vom Kläger zugestandenen und seine im Bericht des Militärischen Abschirmdienstes aufgeführten Aktivitäten im damaligen Zeitraum. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass sich nach dem Jahresbericht Rechtsextremismus 2002 der Polizeidirektion E. vom 21. Januar 2003 nicht Frau D., sondern die Kameradschaft C. seit der Auflösung des Nationalen Stammtisches bemüht habe, die verschiedenen Organisationen für gemeinsame Veranstaltungen zusammenzuführen. Um welche Organisationsformen es sich dabei gehandelt hat, ergibt sich aus dem Jahresbericht selbst, da unter der dortigen Ziffer 2.1.1 die im Bereich der Polizeidirektion bekannten Gruppierungen und Kameradschaften als Organisationsformen aufgeführt sind. Es ist davon auszugehen, dass der Bericht die Zusammenführung dieser Organisationsformen durch die Kameradschaft C. gemeint hat, soweit diese sich nicht bereits nach den jeweils vorliegenden Informationen aufgelöst haben.

Das Verwaltungsgericht hat zudem die Auffassung vertreten, der Kläger hätte bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage 4 im Zusatzfragebogen die Stellung eines Aufnahmeantrags bei der NPD im Jahre 1999 und die Erstellung eines Mitgliedsausweises angeben müssen, da ihm zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bekannt gewesen sei, dass er bei der NPD als Mitglied geführt worden sei. Es sei bei dieser Sachlage nicht ausreichend, die Frage nach der Mitgliedschaft in der NPD schlicht zu verneinen. Der Kläger habe durch seine unvollständigen Angaben vielmehr bewusst Tatsachen verschwiegen, die erkennbar für seine Einstellung relevant gewesen seien und durch die Einstellungsbehörde weiter hätten aufgeklärt werden müssen. Auf die Einschätzung des Klägers, eine Mitgliedschaft sei tatsächlich nicht zustande gekommen, komme es nicht an. Sein diesbezügliches Vorbringen sei als Schutzbehauptung zu werten, da nicht nachvollziehbar sei, dass ein Mitgliedsausweis angefertigt, aber nicht dem Mitglied, sondern ohne dessen Kenntnis Dritten ausgehändigt würde, der Kläger zum Auffinden des Ausweises unterschiedliche Angaben gemacht habe und mit Blick auf die erfolgte Antragstellung nicht glaubhaft sei, dass der Kläger an einem NPD- bzw. NJ-Parteitag lediglich als politisch interessierter Besucher teilgenommen haben wolle.

Dem ist der Kläger mit der Argumentation entgegen getreten, er habe niemals eine Annahme dieses Antrages erhalten, Mitgliedsbeiträge bezahlt oder sonst etwas von der NPD gehört. Ein entsprechender Mitgliedsantrag müsse durch gesonderte und ihm gegenüber ausgesprochene Willenserklärung sofort angenommen werden. Ein auf ihn ausgestellter Mitgliedsausweis ändere nichts an seiner fehlenden Mitgliedschaft. Allein das zufällige Auffinden eines niemals zugestellten Mitgliedsausweises stelle eine Willenserklärung nicht dar, insbesondere wenn er Jahre später aufgefunden werde und er - der Kläger - sodann sein fehlendes Interesse an einer Mitgliedschaft erklärt habe. Er habe daher die Frage in dem Zusatzfragebogen korrekt beantwortet. Ob er möglicherweise als Mitglied geführt worden sei, sei nicht ermittelt worden. Hierauf könne jedenfalls aufgrund des Mitgliedsausweises nicht geschlossen werden, da auch Mitgliedsbeiträge nicht von ihm angefordert worden seien. Selbst wenn die NPD ihn als Mitglied geführt habe, sei er dadurch nicht zu einem Mitglied geworden. Dass er sich an die Umstände des Auffindens seines Mitgliedsausweises nicht mehr so genau erinnern könne, sei nachvollziehbar, da es für ihn eine Nebensache gewesen sei und aus seiner Sicht sich die Angelegenheit erledigt habe. Das Verwaltungsgericht stütze sich auf lose Mutmaßungen. Wenn in dem Zusatzfragebogen nach einer Mitgliedschaft gefragt werde, so könne es sich hierbei nur um die Frage nach einer Mitgliedschaft im Rechtssinne handeln, nicht aber danach, ob irgendjemand meine, er sei Mitglied geworden. In diesem Fall hätte der Fragebogen konkretisiert werden müssen.

Dem ist mit dem Verwaltungsgericht zu entgegnen, dass es bei der gegebenen Sachlage nicht ausreichend war, die Frage nach der Mitgliedschaft schlicht zu verneinen. Der Kläger ist nicht nur nach einer Mitgliedschaft in der NPD befragt worden, sondern war nach der abzugebenden Versicherung in dem Zusatzfragebogen gehalten, in Bezug auf die ihm gestellten Fragen vollständige und wahre Angaben zu machen. Er muss sich daher vorhalten lassen, im Zeitpunkt seiner Bewerbung um die Einstellung in den freiwilligen Dienst bei der Bundeswehr gewusst zu haben, dass ihn die NPD als Mitglied angesehen hat, auch wenn er keine Mitgliedsbeiträge gezahlt und eine Annahme seines Antrags nicht erhalten hat. Hierin hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine arglistige Täuschung über einstellungsrelevante Tatsachen gesehen, nach denen in dem Zusatzfragebogen gefragt worden ist. Denn eine arglistige Täuschung liegt auch dann vor, wenn der Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu beeinflussen. Das Verschweigen von Tatsachen ist in diesem Sinne eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.1985 - BVerwG 2 C 30.84 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 = DVBl. 1996, 148 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat die Tatsachen, dass er bei der NPD eine Aufnahmeantrag gestellt und die NPD ihm einen Mitgliedsausweis ausgestellt hat, verschwiegen. Zwar ist nicht unmittelbar in dem Fragebogen danach gefragt worden, ob er von einem Dritten als Mitglied einer extremistischen Partei angesehen wurde oder er sich selbst als rechtswirksames Mitglied der NPD gesehen hat. Hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn er war nach dem Zusatzfragebogen gehalten, zur Beantwortung der Frage nach der Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei vollständige Angaben zu machen und daher die verschwiegenen Tatsachen anzugeben. Der Zusatzfragebogen der Beklagten dient gerade dazu, von einer Mitgliedschaft oder sonstigen Verbindung des Bewerbers zu politischen Parteien und Organisationen mit extremistischem Hintergrund Kenntnis zu erlangen. Dies ergibt sich bereits aus der Anmerkung zur Überschrift des Zusatzfragebogens, wonach es sich hierbei um eine "Erklärung über Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien und Organisationen sowie zu bestimmten Institutionen" handelt. Auch ohne ausdrückliche Befragung war der Kläger daher gehalten, sämtliche für die Beurteilung einer Mitgliedschaft in der NPD relevanten Tatsachen offen zu legen. Der Kläger kann sich weder auf eine fehlende Konkretisierung der Fragestellung noch auf eine nach seiner Ansicht fehlende rechtswirksame Begründung einer Mitgliedschaft berufen. Vielmehr ist entscheidend, dass der Kläger nach einer Mitgliedschaft in der NPD gefragt wurde und versichern musste, vollständige und wahre Angaben gemacht zu haben, so dass er zur Offenlegung seines Aufnahmeantrags und der Erstellung eines Mitgliedsausweises auch ohne Befragung verpflichtet war. Indem der Kläger diese Tatsachen verschwiegen hat, hat er jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, bei der Beklagten einen Irrtum über das Bestehen von Verbindungen des Klägers zur NPD zu erzeugen, um diese zu einer ihm günstigen Entscheidung zu bewegen. Mit seinem Vorbringen konnte der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe in Kauf genommen, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sein können, nicht erschüttern.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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