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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 5 LA 58/07
Rechtsgebiete: NBG, VwGO


Vorschriften:

NBG § 37 Abs. 1 Nr. 2
NBG § 54 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit; zum Vorrang eines amtsärztlichen Gutachens bei widersprechendem, detaillierten privatärztlichem Gutachten; zum Beweiswert eines gerichtlich bestellten Gutachtens; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Divergenz.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 LA 58/07

Datum: 27.02.2007

Gründe:

I.

Der Kläger war als Lehrer im Dienste des Landes Niedersachsen zunächst im Angestellten- und mit Wirkung vom 10. Februar 2000 im Beamtenverhältnis auf Probe tätig. Die Beklagte entließ ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 4. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2003 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Probebeamtenverhältnis. Die gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Rechtsbehelfe des Klägers hatten keinen Erfolg (VG Hannover, Beschl. v. 7.3.2003 - 2 B 663/03; Nds. OVG, Beschl. v. 14.7.2003 - 2 ME 119/03).

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hob das Verwaltungsgericht den Entlassungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf. Die Klage des Klägers sei zulässig und begründet, da die Entlassung eines Probebeamten nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG dessen festgestellte Dienstunfähigkeit voraussetze und diese sich nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen nicht feststellen lasse. Dienstunfähigkeit liege u. a. dann vor, wenn der Beamte in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides. Nach den darin enthaltenen Feststellungen könne offen gelassen werden, ob die Fehlzeiten des Klägers aufgrund einer orthopädischen Erkrankung entstanden seien, weil er bereits aufgrund seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung auf Dauer als dienstunfähig einzustufen sei. Das Gesundheitsamt habe sich in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 insoweit die Feststellungen im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten von Frau B. vom 6. Dezember 2002 zu eigen gemacht. Danach bestehe der Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung; der Kläger sei aufgrund der geringen Introspektionsfähigkeit mit dem eingeschränkten Wahrnehmen von psychischen Zuständen und Konflikten und eingeschränkten Bewältigungsstrategien mit stereotypen Reaktionsmustern in seiner Tätigkeit als Lehrer und Pädagoge überfordert und den Anforderungen nicht gewachsen. Hieraus habe das Gesundheitsamt gefolgert, dass in medizinisch-prognostischer Hinsicht auch mittel- bis langfristig nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen und auch von einer begrenzten Dienstfähigkeit nicht auszugehen sei. Dieser Einschätzung stünden die im Ergebnis eindeutigen gutachtlichen Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie und Psychologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, C., vom 1. August 2003 und das gerichtlich bestellte Gutachten von D. vom 14. Februar 2005 entgegen. Das nach Klageerhebung vom Kläger vorgelegte Gutachten von C. habe die amtsärztlichen Feststellungen nachhaltig erschüttert, da es eine die Dienst- und Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigende psychische Störung eindeutig verneine. Hiernach ergäben sich weder im psychopathologischen Befund noch in der durchgeführten testpsychologischen Diagnostik Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Die im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung beschriebenen Symptome ließen eine fundierte Diagnosestellung der schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht zu. Darüber hinaus hätten die im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis auf eine verringerte Introspektionsfähigkeit mit eingeschränkter Wahrnehmung von psychischen Zuständen und Konflikten beobachten lassen. Auch das Auftreten stereotyper Reaktionsmuster werde aufgrund der dortigen Untersuchung nicht bestätigt. Biographie und Anamnese sprächen ebenfalls gegen eine schizoide Persönlichkeitsstörung, wie sie nach der international gültigen Klassifikation (DSM-IV) gekennzeichnet werde. Dieser Befund werde durch das eingeholte Gutachten von E. bestätigt. Soweit die Beklagte meine, das Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers zu zerstreuen, verkenne sie, dass § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG die positive Feststellung der Dienstunfähigkeit voraussetze und bloße Zweifel an der Dienstfähigkeit nicht genügten. Die Rüge der Beklagten, dass das Gutachten nicht ausreichend auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eingehe, greife nicht durch. Nach dem Gutachten von D. sei der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung dienstfähig gewesen. Das Gutachten schließe mit dem Hinweis, dass aus Sicht des Gutachters kein Hinweis auf eine frühere Dienstunfähigkeit vorliege. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 2005 habe er zu diesem Punkt weiter erläutert, dass zurückschließende Beurteilungen gerade im psychiatrischen Bereich nicht einfach, im Falle des Klägers jedoch weniger schwierig seien als in anderen Fällen, weil ein zeitnahes Gutachten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vorliege. Diesem Gutachten sei ein höheres Gewicht als den etwas dürr scheinenden amtsärztlichen Zitationen aus einem psychiatrischen Gutachten zuzumessen. Es begegne keine Bedenken, dass D., die Feststellungen von C. in seine Bewertung einbeziehe. Seine Ausführungen seien vielmehr nachvollziehbar und plausibel. Soweit der Kläger über Probleme berichtet habe, aufgrund derer er sich zeitweise überfordert gefühlt habe, ergäben sich hieraus keine Bedenken gegen die von D. getroffenen Feststellungen. Hierzu sei bereits in der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung von Frau B. ausgeführt worden, dass die letzten Jahre für den Kläger wegen der Erkrankung seiner Ehefrau, die im Mai eine zweite Tochter in der 28. Schwangerschaftswoche geboren habe, sehr belastend gewesen seien, was sich entsprechend auf seine schulische Tätigkeit ausgewirkt habe. Dieser Sachverhalt sei geeignet, ein - zeitweises - Überforderungsgefühl des Klägers verständlich zu machen, ohne dass deshalb ohne weiteres auf das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung geschlossen werden müsse.

Hiergegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag, mit dem die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht. Eine Abweichung liege vor, weil nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung oder Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Rahmen von Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei und darauf abgestellt werden müsse, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen habe annehmen dürfen, der Betroffene sei dauernd dienstunfähig. Das Verwaltungsgericht habe zwar zunächst den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2003 - hervorgehoben. Es habe jedoch dann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auf den Kenntnisstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgestellt, weil es die Gutachten von C. und D., die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ihrer Rechtsvorgängerin, der Bezirksregierung, noch nicht vorgelegen hätten, seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Wäre das Verwaltungsgericht von dem Kenntnisstand der Widerspruchsbehörde zum 19. September 2003 ausgegangen, hätte es die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erachten müssen, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt allein die amtsärztliche Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 und das Ergebnis der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung durch Frau B. vorgelegen hätten, die sich mit den Erkenntnissen aus den Berichten der Schule und dem Personalgespräch im September 2002 deckten. Das Gutachten von C. vom 1. August 2003 habe der Kläger - obwohl ausreichend Zeit gewesen sei - im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Unter diesem Aspekt begegne das Urteil zugleich ernstlichen Zweifeln an dessen Richtigkeit. Darüber hinaus bestünden Richtigkeitszweifel, weil es sich bei dem Gutachten von C. um ein Parteigutachten handele, dessen Beweiswert gegenüber einem amtsärztlichen Gutachten geringer sei, weil das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des D. in seinen grundlegenden Ausführungen auf dieses Parteigutachten Bezug nehme, wodurch der Wert auch dieses Gutachtens geschmälert werde, und weil eine entsprechende Würdigung im Urteil sowohl des Parteigutachtens als solchem als auch der Bezugnahme des Gutachtens von D. auf das Parteigutachten fehle. Zudem komme es nicht darauf an, ob - wie die Gutachten von C. und D. feststellten - der Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung sich tatsächlich bewahrheite oder nicht, sondern inwieweit sich die zugrunde liegende Störung auf den allgemeinen Dienstbetrieb auswirke und ob sie für die Zukunft eine den betrieblichen Erfordernissen angemessene Dienstausübung und Dienstbewältigung erwarten lasse. Das habe beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden können, weshalb die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts und der Gutachter, mangels psychischer Erkrankung sei Dienstfähigkeit gegeben, anzugreifen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2005 zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die geltend gemachten Gründe einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, auf der das Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1994 (- 2 L 746/91 -, NdsRpfl. 1995, 139) sowie von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 (- 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267) und dessen Beschlüssen vom 25. Oktober 1988 (- 2 B 145.88 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 17) und 29. März 1996 (- 2 B 35.96) ab. Von dem in diesen Entscheidungen enthaltenen abstrakten Rechtssatz, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung oder Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Denn es hat auch anhand der Gutachten von C. und von D. ausschließlich geprüft, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dienstunfähig gewesen ist. Soweit die Beklagte den Entscheidungen einen Rechtssatz entnimmt, dass der Rechtmäßigkeitsprüfung allein die der Behörde zum maßgebenden Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zugrunde zu legen seien, ist dem nicht zu folgen. Mit der in den genannten Entscheidungen enthaltenen Formulierung, dass die Rechtmäßigkeit einer Entlassung oder Zurruhesetzung sich danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung "nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte", dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass nach diesem Zeitpunkt eingetretene wesentliche Veränderungen betreffend die Dienstfähigkeit des Beamten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. klarstellend: BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 ff.). Hingegen bedeutet die Formulierung nicht, dass es auf die Sichtweise der Behörde ankommen soll, ob nach ihrer Auffassung und den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen der Beamte dienstunfähig ist, oder dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt sein soll, in Erfüllung seiner ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht ein Obergutachten zu der Frage einzuholen, ob zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung Dienstunfähigkeit vorgelegen hat, wenn die vorliegenden ärztlichen Gutachten Anlass zu Zweifeln an den amtsärztlichen Feststellungen geben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Formulierung - soweit ersichtlich - erstmals im Urteil vom 17. Januar 1957 (- II C 27.55 -, ZBR 1957, 400) verwendet und damit festgelegt, wann eine Behörde einen Beamten als dauernd dienstunfähig im Sinne der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 75 Abs. 4 Satz 3 DBG ansehen konnte. Es hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass "es für die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Versetzung eines Beamten ausschließlich darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt dieser Entscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln annehmen darf, eine Besserung der hiernach festgestellten Dienstunfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten." Im Anschluss an diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Gesetz der Behörde für diese Beurteilung keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum einräumt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 21.10.1966 - VI C 46.63 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 8 S. 36 <42 f.>) und weiter ausgeführt: "Im Streitfalle haben die Gerichte nicht nur zu prüfen, ob ein rechtlich unbedenklicher Maßstab an einen sorgfältig ermittelten Sachverhalt angelegt worden ist, sondern auch, ob dieser Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt (...). Das Gericht hat dabei den Sachverhalt selbständig und ohne Beschränkung auf die von der Behörde verwerteten Beweismittel aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und erforderlichenfalls weitere Sachverständigengutachten über den Stand der Dienstunfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung heranzuziehen. Es muss sich der Hilfe des Sachverständigen bedienen, soweit es nicht selbst über die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Sachkenntnisse in ausreichendem Maße verfügt und nicht bereits ausreichende ärztliche Gutachten vorliegen (...). Das Gericht darf allerdings die Begutachtung des Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, sondern es muss die darin enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen und sich gegebenenfalls auf Grund dieser Prüfung zu eigen machen (...)." Mit Blick hierauf kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit allein darauf an, ob zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine Dienstunfähigkeit des Beamten objektiv vorlag, wobei das Verwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kontrollbefugnis und ohne Bindung an die behördlichen Beweismittel die Frage der Dienstunfähigkeit aufzuklären hat. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG, wonach ein Beamter zu entlassen ist, wenn er als Beamter auf Probe "dienstunfähig ist" und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet. Der Gesetzeswortlaut lässt einen Beurteilungsspielraum der Behörde nicht erkennen. Ein anderslautender abstrakter Rechtssatz ist den von der Beklagten genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund des Gutachtens von C. Zweifel an den amtsärztlichen Feststellungen gehabt und daher - mangels eigener Sachkunde - ein weiteres Gutachten eingeholt hat und die in beiden Gutachten enthaltenen Aussagen zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides würdigt, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen. Aus diesem Grunde begegnet das Urteil insoweit auch keinen Richtigkeitszweifeln.

Auch das weitere Zulassungsvorbringen der Beklagten vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Sie liegen vor, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Die Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass den Aussagen eines Parteigutachtens zur Dienstunfähigkeit grundsätzlich nur ein eingeschränkter Beweiswert gegenüber einem amtsärztlichen Gutachten zuzuerkennen ist (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 18.9.2002 - 1 DB 13.02 -, RiA 2003, 135 <137>; Beschl. v. 5.7.2002 - 1 DB 7.02 -; Beschl. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 -, Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 15). Weicht jedoch die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes nur dann Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen und die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt einen Facharzt einschaltet, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (vgl.: BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, zitiert nach juris). Demnach ist ein Vorrang der amtsärztlichen Feststellungen vom Verwaltungsgericht zutreffend seiner Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt worden. Da in dem Privatgutachten des C. im Einzelnen erläutert worden ist, weshalb von einer schizoiden Persönlichkeitsstörung des Klägers auch unter Berücksichtigung seines Verhaltens im Unterricht und in dem Personalgespräch nicht auszugehen ist, kommt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 ein Vorrang nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu. Da die Beklagte eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme, die auf die Erwägungen im Privatgutachten eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum sie ihnen nicht folgt, nicht vorgelegt hat, ist dem Privatgutachten dementsprechend ein Beweiswert nicht abzusprechen. Aus diesem Grunde vermag der Senat auch der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, auch den das Privatgutachten bestätigenden Aussagen im Gutachten von D. sei wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf das Gutachten von C. jeglicher Beweiswert abzuerkennen. Außerdem beruhen die Feststellungen von D. auf einer von ihm selbst in Ausführung des Beweisbeschlusses vom 3. Januar 2005 als Sachverständiger durchgeführten Untersuchung des Klägers und einer Auswertung aller übrigen vorhandenen Unterlagen.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht den Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit verkannt. Es hat zutreffend im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG auf die Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG zurückgegriffen (vgl. Sommer/Konert/Som-mer, NBG, 2001, § 37, Rn. 3) und ausgeführt, dass Dienstunfähigkeit u. a. dann vorliege, wenn der Beamte in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen usw. des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 15.10.1988 - 2 B 145/88 -, Buchholz 232 § 42 Nr. 17, S. 1 <1 f.>). Scheidet aber nach der erstinstanzlichen tatrichterlichen Würdigung die in der Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides genannte Erkrankung des Klägers als Ursache für die Annahme einer Dienstunfähigkeit und für das Verhalten des Klägers im Unterricht und in dem Personalgespräch aus und kommen auch andere gesundheitliche Störungen, die von der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin dargelegt werden müssten, nicht in Betracht, ist der Annahme, der Kläger sei aufgrund seiner Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, die Grundlage entzogen. Kann für die fehlende geordnete Dienstführung und Dienstbewältigung zum maßgeblichen Zeitpunkt nur eine Ursache in Erwägung gezogen werden, die in ihren Auswirkungen nicht als Dienstunfähigkeit zu qualifizieren ist, kann diese Ursache eine Entlassungsverfügung nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG nicht rechtfertigen, so dass auch insoweit das angefochtene Urteil keinen Bedenken begegnet.

Ende der Entscheidung

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