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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 5 LB 22/05
Rechtsgebiete: BhV, BRRG, RiHU


Vorschriften:

BhV § 9 Abs. 1 [Fassung 1.1.1992]
BRRG § 127 Nr. 1
RiHU 1993 Nr. 1.1
RiHU 1993 Nr. 2.3
RiHU 1993 Nr. 8.4.2
RiHU 1994 Nr. 1.1
RiHU 1994 Nr. 2.3
- Eine stationäre Langzeiteinrichtung für Behinderte ist eine Pflegeeinrichtung im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.3 RiHU 1993 und RiHU 1994 nicht erst dann, wenn die Pflege im Vordergrund der Zweckbestimmung und des Charakters der Einrichtung steht, sondern es reicht aus, dass der Zweck und der Charakter der Einrichtung durch die dort neben der Unterbringung und sonstigen Betreuung angebotene Pflege maßgeblich mit geprägt werden.

- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Divergenzrevision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG sind nicht erfüllt, wenn eine Abweichung lediglich zwischen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen besteht, die eine Frage ausgelaufenen und nur für einige Altfälle noch geltenden Rechts unterschiedlich beantworten.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LB 22/05

Datum: 11.01.2007

Tatbestand:

Mit seiner durch den Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte dagegen, dass ihn das Verwaltungsgericht verpflichtet hat, die Kosten für die Unterbringung des Sohnes des Klägers in der Zeit vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1994 in der Einrichtung "D." in Höhe von 155.634,-- DM "als beihilfefähig anzuerkennen".

Der Kläger ist Bahnhauptsekretär im Ruhestand und als solcher bei dem Beklagten beihilfeberechtigt. Ausweislich eines amtsärztlichen Zeugnisses vom 15. März 1996 (Bl. 3 Beiakte - BA - A) und eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Bl. 21 ff. Gerichtsakte - GA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten ihres Inhalts verwiesen wird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), leidet der Sohn des Klägers als Folge einer frühkindlichen Hirnstörung an einer mittelgradigen geistigen Behinderung sowie einer seelischen Behinderung, erkennbar durch Verhaltensstörungen im zwischenmenschlichen Bereich. Außerdem liegt ein medikamentös behandeltes Anfallsleiden vor. Vollstationäre Pflege ist erforderlich. In dieser Weise pflegebedürftig ist der Sohn des Klägers seit seiner Geburt. Wesentliche Veränderungen der Pflegebedürftigkeit sind nicht zu erwarten (vgl. auch den Entwicklungsbericht des Heims v. 06.11.1993 - Bl. 461 BA D).

Seit dem 11. Mai 1992 ist der Sohn des Klägers in der Einrichtung "D." in E. untergebracht. In F. nächster Umgebung gibt es weder eine öffentliche oder frei gemeinnützige Anstalt noch ein entsprechendes Pflegeheim, die bzw. das als Alternative zu "D." für die Unterbringung des Sohnes des Klägers in Betracht kam.

Die den "G." tragende GmbH (Einrichtungsträger) erhielt mit Bescheid des Landessozialamtes Niedersachsen vom 12. Dezember 1991 (Bl. 119 ff. GA) nach § 6 des Heimgesetzes alter Fassung - HeimG a. F. - die Erlaubnis, "D." als Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 HeimG a. F. für geistig behinderte Volljährige zu betreiben, die nach Art und Umfang ihrer Behinderung Maßnahmen einer beruflichen Rehabilitation in einer Werkstatt für Behinderte nicht in Anspruch nehmen können. Die Höchstbelegung des Heims wurde auf 14 Plätze festgesetzt.

Nach einem Auszug aus der Heimdatei des Beigeladenen vom 10. März 1993 (Bl. 28 ff. GA) hatte der Einrichtungsträger damals die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) beantragt und wollte der Vereinbarung über die Pflegesatzgestaltung in frei gemeinnützigen, sozialen Einrichtungen in Niedersachsen vom 26. Juni 1980 beitreten. Zwar kam es später nicht zu einem Beitritt des Einrichtungsträgers zu dieser Vereinbarung. Es entsprachen jedoch gleichwohl die "D." charakterisierenden und an den Begriff der Aufgabenstellung im Sinne der Nr. 4.2 der Vereinbarung vom 26. Juni 1980 anknüpfenden Angaben in der Heimdatei des Beigeladenen den damaligen tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Vermerk Bl. 181 f. GA). Diese Angaben, auf die wegen weiterer Einzelheiten ihres Inhalts verwiesen wird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), besagen im Wesentlichen Folgendes: Bei "D." handele es sich um eine stationäre Langzeiteinrichtung für geistig und/oder mehrfach behinderte Volljährige. Aufgenommen würden Personen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG i. V. m. § 2 der Eingliederungshilfe-VO, und zwar ausschließlich Volljährige im Alter von ca. 18 bis 60 Jahren, die nicht einer medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation durch einen Rehabilitations-Träger bedürften. Im Einzelnen seien dies wesentlich geistig Behinderte, wesentlich mehrfach Behinderte, bei denen sich die geistige Behinderung als Primärbehinderung darstelle, sowie wesentlich geistig Behinderte mit schweren psychischen Störungen und/oder erheblichen sozialen Verhaltensauffälligkeiten. Aus der Betreuungskonzeption folge, dass die angebotenen Maßnahmen der Zielsetzung der Eingliederungshilfe (§§ 39/40 BSHG) oder der Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) entsprechen müssten. Als geeignet würden folgende Einzelmaßnahmen vorgehalten: Unterbringung, Förderung im lebenspraktischen Bereich, Integrationsmaßnahmen, Angebot von Arbeit und Beschäftigung, Heimpflege, psychologische Betreuung und Freizeitgestaltung. Zur Heimpflege heißt es im Auszug aus der Heimkartei: "Maßnahmen der Grundpflege, prophylaktische Maßnahmen und aktivierende Hilfen als pflegerische Maßnahmen im Sinne des § 68 BSHG, z. B. Hilfen bei der regelmäßigen Körperhygiene, Hilfen bei Toilettengängen, Hilfen beim An- und Auskleiden, Hilfen bei Umlagerungen, vorbeugende Hilfen zur Verhinderung einer Verschlimmerung des behinderungsbedingten Zustandes. Bei der Heimpflege handelt es sich nicht um Behandlungspflege im Sinne der Vorschriften des SGB V (Krankenhauspflege)."

Mit Bescheid vom 25. August 1992 gab der Beigeladene gegenüber dem Betreuer des Sohnes des Klägers ein Kostenanerkenntnis für die Unterbringung in dem "G." ab. Dem Sohn des Klägers werde Eingliederungshilfe für die Zeit vom 11. Mai 1992 bis auf weiteres gewährt (Bl. 372 BA D). Die Kosten für den Aufenthalt in der vorgenannten Einrichtung würden nur in Höhe des mit der sachlich und örtlich zuständigen Behörde jeweils vereinbarten oder festgesetzten Pflegesatzes anerkannt. Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger des "H." und dem niedersächsischen Landesamt für zentrale soziale Aufgaben über die Pflegesätze 1991/92, 1993 sowie 1994 kamen jedoch erst unter dem 28. Juni 1994 zustande (vgl. Bl. 489 ff. BA D).

Gleichwohl erbrachte der Beigeladene bereits zuvor Leistungen. Auf der Grundlage von Rechnungen des Einrichtungsträgers vom 3. (Bl. 361 BA D) und vom 15. Juni 1992 (Bl. 362 BA D), die jeweils einen vorläufigen Pflegesatz von 150,-- DM pro Tag berücksichtigten, zahlte der Beigeladene unter dem 3. Juli bzw. 15. September 1992 (Bl. 366 bzw. 378 BA D). Ab dem 1. August 1992 erbrachte der Beigeladene dem Einrichtungsträger monatliche Abschlagszahlungen, denen jeweils ein vorläufiger Pflegesatz von 150,-- DM pro Tag zugrunde gelegt wurde (vgl. Bl. 502 sowie 503 BA D). Außerdem erfolgte unter dem 5. März 1993 eine Zahlung auf eine Zwischenabrechnung der Abschlagszahlungen für den Zeitraum vom Juli bis zum Dezember 1992 (vgl. Bl. 445 bis 447 BA D).

Am 11. Juli 1994 legte der Einrichtungsträger dem Beigeladenen die Pflegesatzvereinbarungen für die Jahre 1991 bis 1994 vor und machte für diese Jahre Restforderungen geltend (Bl. 488 BA D). Diese Restforderungen wurden jedoch von dem Beigeladenen zunächst nicht beglichen, da es an einer korrekten Abrechnung für die Jahre 1992 bis 1994 noch immer fehlte (Bl. 516 BA D). Schließlich erstellte der Beigeladene selbst am 8. November 1994 eine Endabrechnung und Auszahlungsanordnung für das Jahr 1992 (Bl. 529 BA D), nahm auch eine Endabrechnung und Buchung für das Jahr 1993 vor (Bl. 520 bis 521 BA D) und fertigte eine Spitzabrechnung für die Monate Januar bis November 1994 nebst entsprechender Buchung (Bl. 526 bis 528 BA D). Die Endabrechnung und abschließende Buchung für das Jahr 1994 erfolgten dagegen erst am 3. Juli 1995 (Bl. 549 bis 551 BA D).

Betreffend die Zeit vom 11. Mai bis 31. Dezember 1992 leistete der Beigeladene für 235 Anwesenheitstage (vgl. Bl. 488, 529 BA D) des Sohnes des Klägers im "G." zu einem Pflegesatz von 168,30 DM insgesamt 39.550,50 DM.

Betreffend das Jahr 1993 leistete der Beigeladenen für 358 Anwesenheitstage (vgl. 488 BA D) des Sohnes des Klägers im "G." den vollen Pflegesatz von 157,60 DM (zusammen 56.420,80 DM). Hinzu kamen wegen eines Urlaubsaufenthalts des Sohnes des Klägers (vgl. 450 BA D) sieben Tage für die lediglich das Platzgeld (d. i. der um den Beköstigungssatz gekürzte Pflegesatz) von 149,20 DM entrichtet wurde (zusammen 1.044,40 DM). Insgesamt zahlte der Beigeladene daher für die Heimunterbringung im Jahre 1993 die Summe von 57.465,20 DM.

Betreffend das Jahr 1994 leistete der Beigeladenen für 358 Anwesenheitstage (vgl. 548 BA D) des Sohnes des Klägers im "G." den vollen Pflegesatz von 160,60 DM (zusammen 57.494,80 DM). Hinzu kam wegen eines Urlaubsaufenthalts des Sohnes des Klägers (vgl. Bl. 506 BA D) sieben Tage für die lediglich das Platzgeld von 152,10 DM entrichtete wurde (zusammen 1.064,70 DM). Insgesamt zahlte der Beigeladenen daher für die Heimunterbringung im Jahre 1994 die Summe von 58.559,50 DM.

Für den streitigen Zeitraum vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1994 erbrachte der Beigeladene somit Leistungen von zusammen 155.575,20 DM.

Mit Schreiben vom 1. September 1992 wandte sich der Beigeladene an die Rechtsvorgängerin des Beklagten. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten schloss aus diesem Schreiben, dass beihilferechtlich ein Zuschuss zu den Aufwendungen für Heilbehandlungen mit stationärer Heimunterbringung entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 10 b) der Beihilfevorschriften in Betracht komme. Sie belehrte den Beigeladenen über die Voraussetzungen einer derartigen Bezuschussung und leitete ihm ein entsprechendes Antragsformular zu.

Mit formlosem Schreiben vom 17. August 1994 (bei dem Beklagten eingegangen am 19.08.1994) beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für die Unterbringung seines Sohnes. Dem Antrag war unter anderem eine Kostenaufstellung vom 21. Juni 1994 beigefügt, die der Träger des "H." für den Beigeladenen erstellt hatte und die zum Zwecke der Beantragung einer Beihilfe an den Kläger weitergegeben worden war. In dieser Kostenaufstellung (Bl. 7 BA B) wurden für das Jahr 1992 Kosten von 39.736,15 DM und für das Jahr 1993 Kosten von 60.305,30 DM ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. August 1994 wandte sich der Beklagte an den Beigeladenen, teilte diesem mit, dass auch aus Anlass einer wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Pflegeheimen ein Zuschuss in Betracht komme und erkundigte sich nach dem tatsächlichen Grund der Unterbringung des Sohnes des Klägers. Im Hinblick auf einen Musterprozess bat der Beigeladene darum, das Verfahren über den Beihilfeantrag des Klägers auszusetzen, bis eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 teilte daraufhin der Beklagte dem Beigeladenen und dem Kläger mit, dass die Zuschussgewährung bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung der Angelegenheit vorerst ausgesetzt werde. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, auf die "Einrede der Verjährung" zu verzichten und im Falle einer Entscheidung zu seinen Lasten die entsprechenden Zahlungen auf Antrag des Klägers später zu leisten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 2 C 5.94 - (BVerwGE 98, 106 ff.) in dem Musterverfahren entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten entschieden hatte, teilte dieser dem Beigeladenen unter dem 19. September 1995 mit, dass eine Bezuschussung nach den Richtlinien ggf. wieder erfolgen könne, und erkundigte sich erneut nach dem Grund für die Heimunterbringung des Sohnes des Klägers. Daraufhin erklärte der Beigeladene dem Beklagten mit Schreiben vom 21. November 1995, dass für den Sohn des Klägers Zuschüsse zu den Aufwendungen einer Heimunterbringung wegen dauernder Pflegebedürftigkeit beantragt würden. Der Beklagte ordnete nunmehr das Begehren des Klägers als Antrag entsprechend § 9 der Beihilfevorschriften (BhV) ein.

Mit Schreiben vom 25. November 1995 (bei dem Beklagten eingegangen am 06.02.1996) beantragte der Kläger formlos die Gewährung weiterer Beihilfe für die Unterbringung seines Sohnes. Dem Anschreiben war die Ablichtung einer für den Beigeladenen gefertigten Kostenaufstellung des Trägers des "H." vom 22. August 1995 beigefügt (Bl. 11 BA A), aus der sich ergab, dass für das Jahr 1994 Aufwendungen in Höhe von 58.619,-- DM geltend gemacht wurden.

Am 4. März 1996 ging schließlich bei dem Beklagten ein unter dem 29. Februar 1996 auf einem Formblatt gestellter Beihilfeantrag des Klägers ein, der am 26. März 1996 um ein amtsärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Sohnes des Klägers ergänzt wurde.

Mit Bescheid vom 16. März 2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Beihilfe für den Zeitraum seit Beginn der Unterbringung des Sohnes bis zum 30. Juni 1996 (einschließlich) ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass "D." keine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV (in der ab 1.1.1992 gültiger Fassung) und im Sinne der für ihn maßgeblichen Richtlinien Heimunterbringung (RiHU) in deren bis zum 30. Juni 1996 gültiger Fassung sei. Darüber hinaus berief sich der Beklagte auf eine Verfristung der Beihilfeanträge des Klägers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 12. April 2000 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Am 17. Juli 2000 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

Zur Begründung seiner Klage hat er sich auf die im Prozess abgegebenen Stellungnahmen des Beigeladenen bezogen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2000 und seinen Widerspruchsbescheid vom 16./19. Juni 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Unterbringungskosten seines Sohnes in der Einrichtung "D." vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 155.634,-- DM als beihilfefähig anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass "D." keine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 9 BhV a. F. sei, sondern eine Behinderteneinrichtung, deren Zielsetzung darin liege, die Behinderten im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten zu fördern und ihnen eine weitestgehend selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Soweit in diesem Rahmen Pflegeleistungen erforderlich seien, seien diese allenfalls als begleitende Maßnahmen im Rahmen des auf berufliche und soziale Integration gerichteten Gesamtkonzeptes der Einrichtung zu sehen. Diese gehöre indessen einer anderen Einrichtungskategorie als derjenigen einer Pflegeeinrichtung an und werde daher von § 9 BhV a. F. nicht erfasst. Erst seit der Ergänzung dieser Vorschrift um einen Absatz 9 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 sei es möglich, die Unterbringung in Behinderteneinrichtungen zu bezuschussen. Dies belege im Umkehrschluss, dass dergleichen vorher nicht zulässig gewesen sei.

Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Er hat jedoch denjenigen des Klägers unterstützt und in seinen Stellungnahmen hierzu Folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nur der Zweckbestimmung und dem Charakter einer Einrichtung mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob sie der dauernden Unterbringung und Pflege oder anderen Zwecken diene. Dies bedeute nicht, dass § 9 Abs. 1 BhV a. F. nur solche Einrichtungen erfasse, die ausschließlich der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker dienten. Vielmehr sei es ausreichend, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung, ihrem Charakter auch dafür zu dienen hätten. Nach diesen Kriterien handele es sich bei "D." um eine Pflegeeinrichtung, was sich aus der Aufgabenstellung ableiten lasse, die in der Heimdatei festgehalten sei. Der Umstand, dass nach Aussage des Leiters der Einrichtung alle Bewohner in die Pflegestufe I eingestuft seien, vermöge dies noch zu unterstützen.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2000 aufgehoben. Es hat außerdem den Beklagten verpflichtet, "die Unterbringungskosten des Sohnes des Klägers in der Einrichtung 'D.' vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 155.634,-- DM als beihilfefähig anzuerkennen."

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers seien die Richtlinien Heimunterbringung in der bis zum Juni 1996 geltenden Fassung, nach denen der Beklagte in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht Zuschüsse in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes leiste. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob es sich bei der Einrichtung "D." um eine Einrichtung im Sinne dieser Richtlinien handele sei zu bejahen. Insoweit könne auf die Rechtsprechung zu § 9 BhV a. F. zurückgegriffen werden, weil Ziffer 1.1 der Richtlinien den Wortlaut dieser Bestimmung wiederhole und auch im Übrigen auf die Beihilfevorschriften verweise. In seinem Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - habe das Bundesverwaltungsgericht zu den hier maßgeblichen Fragen unter anderem ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 BhV a. F. nicht nur solche Einrichtungen erfasse, die ausschließlich der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker dienten. Vielmehr sei ausreichend, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem Charakter auch dafür zu dienen hätten. Gemessen hieran stelle sich die Einrichtung "D." als Pflegeeinrichtung im Sinne der Richtlinien Heimunterbringung dar. Denn sie verfolge jedenfalls auch den Zweck der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich und geistig Kranker im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Von derjenigen Einrichtung, die damals das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen gehabt [und nicht als Pflegeeinrichtung qualifiziert] habe, unterscheide sie sich nämlich sowohl durch die tatsächlich lange Aufenthaltsdauer der Heimbewohner als auch ihren ausdrücklichen Zweck. Dass dieser nicht in Maßnahmen der Rehabilitation zu sehen sei, ergebe sich aus dem nach der Aufgabenstellung der Einrichtung aufzunehmenden Personenkreis. Auch würden in "D." Pflegeleistungen erbracht, wobei deren Gewährung nach der Konzeption der Einrichtung gleichrangig und selbständig neben den übrigen zu erbringenden Leistungen stehe. Auf die Frage der behördlichen Zulassung der Pflegeeinrichtung komme es nicht an. Ebenso wenig greife der Hinweis des Beklagten auf die Änderung bzw. Ergänzung des § 9 BhV durch einen Abs. 9, wenn - wie hier - die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen des § 9 BhV bereits vor dessen Änderung erfüllt habe. Auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen könne sich der Beklagte nicht berufen, da die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte von dem hier zu beurteilenden abwichen.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2005 die Berufung zugelassen, da die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Beklagte diesen Zulassungsgrund dargelegt habe. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. April 2005 hat der Beklagte am 29. März 2005 sein Rechtsmittel begründet.

Er macht mit seiner Berufung im Wesentlichen Folgendes geltend: Was den Sohn des Klägers anbetreffe, sei darauf hinzuweisen, dass regelmäßiges Auffordern, Anleiten und Überwachen bei den täglichen Verrichtungen, insbesondere bei der Körperpflege und beim Anziehen, einer Grundpflege im eigentlichen Sinne, die durch ausgebildetes Fachpersonal ausgeführt werde, nicht gleich zu achten sei. Vielmehr stünden insoweit die Rehabilitation und Integration des Behinderten im Vordergrund und handele es sich bei dieser "Pflege" in Wahrheit um eine pädagogische Anleitung zur größtmöglichen Selbständigkeit, durch die zugleich die Entfaltung der Persönlichkeit des Behinderten gefördert werde. Jedenfalls sei die Einrichtung "D." nicht als Pflegeeinrichtung im Sinne der Richtlinien Heimunterbringung oder der Beihilfevorschriften des Bundes anzusehen. Eine Vermischung der Einrichtungsformen "Behinderteneinrichtung" und "Pflegeeinrichtung" sei seitens des Gesetzgebers generell nicht gewollt, um - über alle Behinderteneinrichtungen gesehen - den ganzheitlichen Betreuungsansatz, abgeleitet aus den Bestimmungen der Eingliederungshilfe, nicht zu gefährden. Behinderteneinrichtungen stellten demnach eine eigenständige Einrichtungskategorie dar, die nicht einer anderen Einrichtungskategorie (hier: derjenigen der Pflegeeinrichtungen) unter- oder zugeordnet werden könne. Im Gegensatz zur Unterbringung in Pflegeeinrichtungen sei diejenige in Behinderteneinrichtungen erst mit der Ergänzung des § 9 BhV um dessen Abs. 9 (mir Wirkung zum 01.07.1996) zuschussfähig geworden; ansonsten hätte es dieser Ergänzung nicht bedurft. Nehme man "D." näher in den Blick, so ergebe sich, dass es sich um eine Berhinderteneinrichtung, keine Pflegeeinrichtung handele. Wesentliche Merkmale einer Behinderteneinrichtung seien nämlich unter anderem folgende: Die Einrichtung diene einer besonderen Personengruppe zur oft lebenslangen Unterkunft. Ihre Zielsetzungen entsprächen denen der §§ 39 ff. BSHG (Eingliederungshilfe, Teilnahme am Leben der Gemeinschaft) und pflegerische Hilfen stellten über alle Bewohner gesehen eine sogenannte "Annexleistung" dar, die lebensbegleitend gewährt werde. Entsprechend der Zielsetzung und inneren Struktur der Einrichtung sei das eingesetzte Personal überwiegend behindertenpädagogisch ausgebildet. Für nicht arbeitsfähige Behinderte würden zumeist Förderungs- und Betreuungsgruppen angeboten, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und auszubauen. Demgegenüber gehöre es zu den Merkmalen einer Pflegeeinrichtung, dass deren über alle Bewohner gesehene vorrangige Zielsetzung die Pflege sei und sie über eine behördliche Zulassung oder Betriebserlaubnis als Pflegeeinrichtung verfüge. Der "G." stehe nicht jeder pflegebedürftigen Person offen, sondern lediglich geistig behinderten, nicht werkstattfähigen Menschen. Er sei darauf ausgerichtet, diesen ein möglichst lebenslanges Zuhause zu bieten. Der Schwerpunkt der Einrichtung liege in der Förderung im lebenspraktischen Bereich, der Integration, dem Angebot von Arbeit und Beschäftigung sowie der Freizeitgestaltung, auch wenn der Einrichtung keine Werkstatt für Behinderte, sondern nur eine therapeutische Gärtnerei angegliedert sei. Soweit auch Pflegeleistungen zu den Betreuungsmaßnahmen gehörten, handele es sich nicht um Behandlungspflege. Die Personalstruktur vom Sozialpädagogen als Heimleiter über den Heilerziehungspfleger als Erzieher bis hin zu den Heilerziehungshelfern entspreche derjenigen einer Behinderteneinrichtung, nicht einer typischen Pflegeeinrichtung. Demgegenüber seien wesentliche Merkmale einer Pflegeeinrichtung nicht erfüllt. Nehme man die Gesamtheit aller Bewohner in den Blick, lasse sich keine Vorrangigkeit der Zielsetzung der Pflege feststellen. Auch eine Zulassung als Pflegeeinrichtung liege weder nach dem Heimgesetz noch nach dem ab dem 1. Juli 1996 geltenden Pflegeversicherungsgesetz vor. Gemäß der vorgelegten Erlaubnis des Landessozialamtes Niedersachsen dürfe der "G." nur einen eng eingeschränkten Personenkreis aufnehmen, nicht aber etwa pflegebedürftige Menschen im Allgemeinen. Ein Beihilfeanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil der Kläger seinen Beihilfeantrag nicht innerhalb der Frist der Nr. 8.4 der Richtlinien Heimunterbringung gestellt habe, die hier für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1993 in der Fassung des Standes vom 1. Februar 1993 und für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 in der Fassung des Standes vom 1. Januar 1994 Gültigkeit gehabt hätten. Für das Jahr 1994 sei von einer Verfristung der Antragstellung auszugehen, da der Beihilfeantrag erst im Jahre 1996 gestellt worden sei. Für die Jahre 1992 und 1993 sei ein etwaiger Beihilfeanspruch erst recht verfristet: Jedenfalls soweit im Zusammenhang mit Abschlagszahlungen Rechnungen des Leistungsträgers erstellt worden seien, habe nämlich die Antragsfrist zu laufen begonnen. Im Übrigen sei zunächst kein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach den Richtlinien Heimunterbringung bzw. § 9 BhV gestellt worden. Vielmehr habe der Kläger im Jahre 1994 lediglich einen Antrag gemäß § 6 BhV auf Bezuschussung teilstationärer bzw. stationärer Heilbehandlungsmaßnahmen angebracht. Deshalb könne er sich auch nicht darauf berufen, dass er, der Beklagte, auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Dieser Verzicht habe nämlich ausschließlich den Zuschussantrag gemäß § 6 BhV, nicht jedoch eine Bezuschussung gemäß § 9 BhV bzw. den Richtlinien Heimunterbringung betroffen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stade vom 18. Oktober 2001, Aktenzeichen: 3 A 1112/00, den Kläger in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er tritt dem Beklagten jedoch wie folgt entgegen: Bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 B 79.97 - habe das Bundesverwaltungsgericht nach altem und neuem Recht differenziert und ausgeführt, dass nach früherem Recht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen beihilfefähig gewesen seien, während es sich erst nach dem seinerzeit geänderten Recht um eine zugelassene Pflegeeinrichtung habe handeln müssen und insoweit auf § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI abzustellen sei. Vorliegend gehe es um einen Zeitraum vor der Neuordnung des Beihilferechts. § 9 Abs. 1 BhV a. F. erfasse aber nicht nur solche Einrichtungen, die ausschließlich der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker dienten. Es reiche vielmehr, dass eine Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem Charakter dem auch zu dienen habe. Genügend sei lediglich nicht, wenn in ihr - unabhängig von ihrer [anderweitigen] Zweckbestimmung - im Einzelfall tatsächlich eine dauernde Unterbringung und Pflege stattfinde. Für den hier zu entscheidenden Zeitraum sei festzuhalten, dass auch die Gewährung von Leistungen der Pflege den Zweck und Charakter der Einrichtung "D." prägten, sodass diese Einrichtung auch der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker diente. Nach der Erlaubnis zum Betrieb des Heimes hätten lediglich geistig behinderte Volljährige, die nach Art und Umfang ihrer Behinderung Maßnahmen einer beruflichen Rehabilitation in einer Werkstatt für Behinderte nicht in Anspruch nehmen konnten, aufgenommen werden dürfen. Bei diesen Bewohnern habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwartet werden können, dass sich ihre Leistungsfähigkeit so weit entwickle, dass sie mit ihrem Arbeitsvermögen ein entsprechendes Arbeitsentgelt erzielen könnten. Daran werde deutlich, dass nicht der Aspekt der beruflichen Eingliederung im Vordergrund gestanden habe. Dementsprechend sei der Einrichtung auch keine Werkstatt für Behinderte angeschlossen. Seinerzeit seien von 14 Bewohnern 13 pflegebedürftig gewesen. Diese Bewohner und insbesondere auch der Sohn des Klägers seien dort auf Dauer untergebracht worden. Die Antragsfristen seien aufgrund der späten Endabrechnungen Ende 1994 noch gewahrt. Seinerzeit sei es gängige und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unbeanstandete Praxis gewesen, Beihilfeanträge erst nach der Endabrechnung mit der Einrichtung zu stellen. Zumal dem Beklagten formlose Anträge vorgelegen hätten, komme es nicht darauf an, dass der Kläger einen förmlichen Antrag erst später eingereicht habe. Soweit sich der Beklagte auf die Benennung einer möglicherweise falschen Rechtsgrundlage berufe, stelle dies eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Denn es obliege ihm im Rahmen seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht, darauf hinzuwirken, dass Anträge des Klägers sachlich richtig gestellt würden. Notfalls habe er sie als nach den maßgeblichen Bestimmungen gestellt zu werten. Der in dem Klageantrag genannte Betrag von 155.634,-- DM beinhalte die reinen Pflegesatzkosten. Eine Aufschlüsselung dieser Kosten in Anteile für Grund- und Behandlungspflege einerseits sowie Maßnahmen der sonstigen Betreuung andererseits sei nicht möglich. In der Kostenaufstellung zu dem Beihilfeantrag für die Jahre 1992 und 1993 sei von zu hohen Pflegesätzen ausgegangen worden. Aus der Korrektur dieses Fehlers ergäben sich für das Jahr 1992 beihilferelevante Aufwendungen in Höhe von 39.550,50 DM und für das Jahr 1993 solche in Höhe von 57.524,-- DM. Der in der Kostenaufstellung für das Jahr 1994 genannte Betrag von 58.619,-- DM sei um 60,--DM zu verringern, wobei es sich offenbar um die dem Beklagten nicht in Rechnung zu stellenden Weihnachtsbeihilfe handele. Somit ergäben sich für das Jahr 1994 Aufwendungen in Höhe von 58.559,50 DM. Die Summe der drei Jahresbeträge seien die im erstinstanzlichen Antrag des Klägers genannten 155.634,-- DM. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) und des Beigeladenen (Beiakten D bis H) verwiesen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die unter diesen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat versteht das Klagebegehren und das erstinstanzliche Urteil wie folgt: Die Klage richtet sich lediglich insoweit gegen die angefochtenen Bescheide, als diese den Zeitraum vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1994 betreffen. Sie umfasst daher keine isolierte Anfechtung der Ablehnung der Bezuschussung der Unterbringung in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist unter Berücksichtigung seiner Entscheidungsgründe dahingehend auszulegen, dass es nicht entgegen § 88 VwGO einem solchen - dann nämlich nur vermeintlichen - isolierten Anfechtungsbegehren stattgegeben hat. Der deshalb lediglich formalen Beschwer des Beklagten durch den sprachlich zu weit gefassten, die angefochtenen Bescheide vollständig aufhebenden Ausspruch in der erstinstanzlichen Urteilsformel ist zwar auf die Berufung durch eine entsprechende Klarstellung im Tenor des Berufungsurteils Rechnung zu tragen. Materiell hat aber das Rechtsmittel lediglich in Höhe eines Differenzbetrages von 58,80 DM zu der im Klageantrag erster Instanz genannten Summe von 155.634,-- DM Erfolg und ist deshalb ganz überwiegend unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte unter Berücksichtigung zuschussfähiger Aufwendungen in Höhe von 155.575,20 DM Beihilfen zu den Kosten für die Unterbringung seines Sohnes in der Zeit vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gewährt. In Höhe des genannten Differenzbetrages von 58,80 DM fehlt es an solchen Aufwendungen, sodass das Rechtsmittel des Beklagten insoweit erfolgreich ist.

Gemäß § 18 Abs. 6 BhV (Stand: 1.1.1992 - GMBl 1992, S. 210, bzw. Fassung der Änderung vom 9. Juni 1993 - GMBl 1993, 370) können die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) hier nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen.

Mit dem Beklagten und der Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 28.10.2002 - 3 B 98.1885 -, zitiert nach Juris, RdNr. 19 des Langtextes und Beschl. v. 12.06.2003 - 3 B 97.345 -, zitiert nach Juris, RdNr. 35 des Langtextes) geht der Senat deshalb davon aus, dass als Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe zur Unterbringung des Sohnes des Klägers in der Zeit vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1993 die Richtlinien Heimunterbringung (RiHU) des Beklagten in Betracht kommen, die in der Fassung des Standes vom 2. Februar 1993 in Anlehnung an die Beihilfevorschriften des Bundes inhaltlich bereits seit dem 1. Januar 1992 zur Anwendung gebracht wurden. Für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 beanspruchten diese Richtlinien dann in der Fassung des Standes vom 1. Januar 1994 Gültigkeit.

Nach Nr. 1.1 beider Fassungen der Richtlinien leistet (die Deutsche Bundesbahn bzw.) das Bundeseisenbahnvermögen in Erfüllung (ihrer bzw.) seiner Fürsorgepflicht gemäß § 79 BBG Zuschüsse zu den Aufwendungen aus Anlass einer wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen in entsprechender Anwendungen der Bestimmungen der Beihilfevorschriften des Bundes. Der Sohn des bei dem Beklagten beihilfeberechtigten Klägers ist während des hier streitigen Zeitraums als geistig Kranker pflegebedürftig und wegen einer sich aus dieser Pflegebedürftigkeit ergebenden Notwendigkeit in "D." dauernd untergebracht gewesen. Bei dieser Einrichtung handelte es sich damals um ein Pflegeheim, das der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich und geistig Kranker zu dienen hatte.

Pflegebedürftig ist nach Nr. 2.1 der Richtlinien Heimunterbringung mit Stand vom 1. Februar 1993 (RiHU 1993) und mit Stand vom 1. Januar 1994 (RiHU 1994), wer infolge Krankheit oder Behinderung einer unmittelbar auf seine Person bezogenen Grund- und Behandlungspflege bedarf. Als pflegebedürftig gilt auch, wer aufgrund einer schweren Krankheit der ständigen, das übliche Maß übersteigenden Aufsicht bedarf. Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn nur sonstige Hilfeleistungen (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung), Beschäftigung oder psychische oder soziale Betreuung erforderlich sind. Auf der Grundlage des vorliegenden amtsärztlichen Zeugnisses und des amtsärztlichen Gutachtens hat der Senat keinen Zweifel, dass der Sohn des Klägers im streitbefangenen Zeitraum pflegebedürftig im vorbezeichneten Sinne war. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1997 - 12 A 897/95 - (zitiert nach Juris, RdNr. 26 des Langtextes) ein einengendes Begriffsverständnisses der "Pflegebedürftigkeit" propagiert und deren Vorliegen für den vorliegenden Fall in Zweifel zieht, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass in diesem Urteil vom 14. Mai 1997 eine abschließende Entscheidung zu den Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit ausdrücklich nicht getroffen wird, würde es nämlich dem hier vorliegenden, konkreten Sachverhalt nicht gerecht, in den Hilfen, die dem Sohn des Klägers aufgrund seiner irreversiblen geistigen Behinderung und seines mangelnden Temperaturempfindens in Form von Ansprache, Motivation und Handlungskontrolle bei der Körperpflege sowie bei dem An- und Auskleiden erbracht werden müssen, keine Pflege zu sehen. Denn es handelt sich bei diesen Hilfen eben nicht nur um sonstige Hilfeleistungen oder psychische und soziale Betreuung im Sinne der Nr. 2.1 RiHU 1993 bzw. 1994. Sie sind nicht - wie der Beklagte meint - lediglich eine "pädagogische Anleitung zur größtmöglichen Selbständigkeit".

Der Senat ist des Weiteren der Überzeugung, dass die Pflegebedürftigkeit des Sohnes des Klägers die seit dem 11. Mai 1992 bestehende, dauernde Unterbringung des Behinderten in dem "G." notwendig machte. Wie der Kläger in der Berufungsverhandlung überzeugend erläutet hat, konnte nämlich sein Sohn, der zeitweilig aggressiv zu werden begann, nicht ohne entsprechende Aufsicht und vollstationäre Pflege bleiben und musste deshalb zwischenzeitlich sogar in dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus untergebracht werden, ehe es dem Kläger persönlich gelang, den "G." in E. als geeignete Einrichtung für die Aufnahme seines Kindes ausfindig zu machen. Ohne Erfolg bringt der Beklagte vor, dass die Gewährung einer Beihilfe ausscheide, weil es sich bei "D." nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinne der Nr. 2.3 der RiHU 1993 bzw. 1994 handele. Diese Bestimmungen haben gleichlautend folgenden Inhalt:

"Die in 1.1" [der RiHU] "genannten Anstalten und Pflegeheime sind Pflegeeinrichtungen, die Pflegebedürftige zur Betreuung und Pflege in der Regel nicht nur vorübergehend aufnehmen. Dies sind auch Krankenanstalten (z. B. Bezirks- und Landeskrankenhäuser) sowie Pflegeabteilungen und Pflegeplätze in Altenheimen. Eine Einrichtung ist dann Pflegeeinrichtung im Sinne dieser Richtlinie, wenn die nach dem Heimgesetz vom 23. April 1990 (BGBl I S. 764) zuständige Behörde die erforderliche Erlaubnis erteilt hat. Andere Einrichtungen gelten nicht als Einrichtungen im Sinne von 1.1 und 1.2."

Da dem Einrichtungsträger des "H." mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 die nach der damaligen Fassung des Heimgesetzes "erforderliche Erlaubnis" erteilt worden ist, begegnet es nach dem Wortlaut der RiHU 1993 und 1994 keinen Bedenken, die Einrichtung als Pflegeeinrichtung anzusehen, die geistig kranke Pflegebedürftige zur Betreuung und Pflege in der Regel nicht nur vorübergehend aufnimmt, und damit der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker zu dienen hat.

Auch die Entstehungsgeschichte sowie der Sinne und Zweck der hier einschlägigen Richtlinien Heimunterbringung 1993 bzw. 1994, sprechen dafür den "G." als Pflegeeinrichtung einzuordnen: Mit dem Verwaltungsgericht ist aufgrund der Anlehnung der Richtlinien Heinmunterbringung an die Beihilfevorschriften des Bundes für das Verständnis der RiHU 1993 und 1994 von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 BhV a. F. auszugehen. Nach dieser Judikatur (insbesondere Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 -, Buchholz 270, § 9 BhV Nr. 3, zitiert nach Juris, RdNr. 22 f.) kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV a. F. [und damit auch im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.3 RiHU 1993 und 1994] vorliegt, die der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker zu dienen hat, im Wesentlichen auf den Zweck und Charakter der Einrichtung an. Nur der Zweckbestimmung und dem Charakter einer Einrichtung lässt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob sie der dauernden Unterbringung und Pflege Kranker oder anderen Zwecken dient. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass von § 9 Abs. 1 BhV a. F. - und damit auch von den Nrn. 1.1 und 2.3 RiHU 1993 bzw. 1994 - nur solche Einrichtungen erfasst sind, die ausschließlich der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker dienen. Vielmehr ist ausreichend, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem Charakter a u c h dafür zu dienen haben (dies bekräftigend: BVerwG, Beschl. v. 12.03.2001 - BVerwG 2 B 2.01, zitiert nach Juris, RdNr. 4 des Langtextes).

Im Gegensatz zu der Auffassung insbesondere des 3. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Beschl. v. 28.10.2002 - 3 B 98.1885 -, zitiert nach Juris, RdNr. 22 des Langtextes, sowie Beschl. v. 12.06.2003 - 3 B 97.345 -, zitiert nach Juris, RdNr. 42 des Langtextes) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 14.05.1997 - 12 A 897/95 -, zitiert nach Juris, RdNr. 33 des Langtextes) dient eine Einrichtung allerdings nicht erst dann a u c h der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker, wenn der Pflegezweck oder die Erbringung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen überwiegt bzw. im Vordergrund steht.

Zu Unrecht nehmen für diese Rechtsmeinung der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (a. a. O., RdNr. 30 des Langtextes) das Bundesverwaltungsgericht in Anspruch. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Februar 1997 - BVerwG 2 B 133.96 - (Seiten 4 und 5 des Beschlussabdrucks) keineswegs klargestellt, dass Einrichtungen, in denen - ihrem Zweck entsprechend - schon bezogen auf die Betreuung jedes einzelnen Patienten die Rehabilitation und nicht die Pflege "im Vordergrund" stehe, keine gemischten Einrichtungen im Sinne seines Urteils vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - seien. Vielmehr hat es lediglich einer auf Divergenz gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Erfolg versagt, weil die in diesem Urteil entschiedene Rechtsfrage nicht mit derjenigen identisch sei, die Gegenstand seines Urteils vom 24. August 1995 gewesen sei.

Zuzugestehen ist dem Beklagten lediglich, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung (Urt. v. 27.10.1988 - BVerwG 2 C 62.86 -, BVerwGE 80, 328 ff., zitiert nach Juris, RdNr. 21 des Langtextes) in dem Umstand, dass die Kosten für eine Unterbringung als Maßnahme der Eingliederungshilfe getragen werden, eine Bestätigung dafür gesehen hat, dass es sich bei der betroffenen Einrichtung nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinne des Beihilferechts handele. Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8. November 1994 - 5 L 3680/93 - (DÖD 1995, S. 85 [86]) erwogen, diesem Umstand eine entsprechende indizielle Bedeutung beizumessen. Da es diverse Einrichtungen der Behindertenhilfe gibt, die sich eindeutig nicht als Pflegeeinrichtungen darstellen, mag dies grundsätzlich bedenkenfrei sein, hilft jedoch bei der Einordnung von Grenzfällen nicht weiter. Denn nach dem Bundessozialhilfegesetz schlossen die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege einander begrifflich nicht aus. Vielmehr bedeutete ein noch so hoher Pflegebedarf nicht, dass für Eingliederungshilfeleistungen kein Platz geblieben wäre. So war beispielsweise einem Hilfeempfänger, der im Heim so weit angeleitet werden konnte, dass er eine einfache, keine Kraft erfordernde manuelle Tätigkeit ausüben konnte, und der dazu der dauernden Anleitung und Überwachung bedurfte Eingliederungshilfe zu gewähren, die auch die notwendigen Pflegeleistungen einschloss (Bay VGH, Urt. v. 8.12. 2005 - 14 B 04.27 -, zitiert nach Juris, RdNr. 34 des Langtextes, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund kann in Grenzfällen nicht entscheidend auf die Art der sozialhilferechtlichen (Vor-) Leistungen, die für die Unterbringung in einer Einrichtung erbracht worden sind, abgestellt werden, um zu beurteilen, ob diese Einrichtung eine Pflegeeinrichtung im Sinne der RiHU 1993 bzw. 1994 ist, oder nicht.

Vielmehr sind mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.08.1995 - BVerwG 2 C 7.94 -, a. a. O., zitiert nach Juris, RdNr. 21 des Langtextes) die für die Einordnung von Grenzfällen - auch nach den RiHU 1993 und 1994 - maßgeblichen Gesichtspunkte aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 BhV a. F. zu entnehmen. Paragraf 9 Abs. 1 BhV a. F. verdankt seine Entstehung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - (BVerwGE 22, 160 [164 ff.]). In dieser Entscheidung war höchstrichterlich klargestellt worden, dass die bis dahin geltenden Beihilfevorschriften dadurch der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht gerecht wurden, dass sie die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten usw. nicht vorsahen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht stellten nämlich die Aufwendungen für die dauernde Unterbringung geistig oder körperlich unheilbar Kranker in besonderen Anstalten eine durch den Willen der Beihilfeberechtigten nicht beeinflussbare Dauerbelastung dar, die die zusätzliche Hilfe des Dienstherrn in besonderem Maße erfordere. Dabei könne es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und des Alimentationsprinzips nicht darauf ankommen, ob die Unterbringung eine Besserung oder Linderung des Leidens bezwecke oder einfach der "Verwahrung" dieser Kranken diene. Denn es stehe zweifelsfrei fest, dass es sich insoweit um krankheitsbedingte Aufwendungen handele. Zudem seien in diesen Fällen die Grenzen des Begriffs der Linderung des Leidens häufig fließend, wenn es nicht ohnehin nur eine Frage der Terminologie sei, ob nicht auch die bloße "Verwahrung" eines unheilbar körperlich oder geistig Kranken schon deshalb eine Linderung seines Leidens bedeute, weil sie für den Kranken überhaupt erst die der Krankheit adäquate Form seiner Existenz ermögliche. Aus diesen höchstrichterlichen Darlegungen ist zwar nicht die Konsequenz gezogen worden, die Aufwendungen für die dauernde Unterbringung unheilbar körperlich oder geistig Kranker in jeder Art von Einrichtung für beihilfefähig zu erklären. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in seiner Entscheidung vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - (a. a. O., zitiert nach Juris, RdNr. 20 des Langtextes) von einem abschließenden und nicht lediglich beispielhaften Charakter der Aufzählung in § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV a. F. aus. Es ist aber bei der Auslegung der dort - und gleichlautend in Nr. 1.1 RiHU 1993 und 1994 - genannten Begriffe zu berücksichtigen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - ohne Zweifel die typische Form der der Krankheit angemessenen dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker erfassen wollte. Entsprechend einem zeitgemäßen, ganzheitlichen Pflegeansatz gehört gerade bei Einrichtungen, die sich auf die dauerhafte Unterbringung pflegebedürftiger Behinderter spezialisiert haben, nicht allein deren bloße "Verwahrung" und Pflege, sondern auch die Anreicherung des Betreuungsangebots um andere Maßnahmen zum Erscheinungsbild (vgl. Bay VGH Urt. v. 8.12. 2005 - 14 B 04.27 -, zitiert nach Juris, RdNr. 31 des Langtextes). Deshalb heißt es in Nr. 2.3 der RiHU 1993 und 1994 auch, dass die in Nr. 1.1 RiHU 1993 bzw. 1994 genannten Anstalten und Pflegeheime solche Pflegeeinrichtungen seien, die Pflegebedürftige zur B e t r e u u n g und Pflege in der Regel nicht nur vorübergehend aufnehmen. Wollte man dagegen dem engen Begriffsverständnis des Beklagten folgen, so müsste oftmals bereits aus einer zeitgemäßen Anreicherung des Betreuungsangebots gefolgert werden, dass es sich nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinne der RiHU 1993 und 1994 handeln könne und eine Bezuschussung der Unterbringung aus Mitteln der Beihilfe nicht in Betracht komme. Ziel der Beihilfeleistungen ist es jedoch den Behinderten eine im Sinne des Beihilfezwecks optimale Versorgung zukommen zu lassen und lediglich eine zweckentfremdete Verwendung der Leistungen zu vermeiden. Eine solche Zweckentfremdung liegt indessen nicht vor, wenn die Unterbringung in einer Einrichtung bezuschusst wird, deren Zweck und Charakter durch die dort neben der dauernden Unterbringung angebotene Pflege maßgeblich mit geprägt wird, ohne das diese Prägung so bestimmend ist, dass sie überwiegt oder im Vordergrund des Zwecks und Charakters der Einrichtung steht. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich dann, wenn im Rahmen eines "ganzheitlichen Ansatzes" unaus-scheidbar verschiedene nicht der Grund- und Behandlungspflege zuzuordnende Zwecke in die Betreuungskosten eingegangen seien, das Problem stelle, wie die Beihilfe von dem auf diese entfallenden Kostenanteil entlastet werden solle (so aber: Bay VGH, Beschl. v. 12.06. 2003 - 3 B 97.345 -, zitiert nach Juris, RdNr. 49 des Langtextes). Zwar ist nicht zu leugnen, dass das Beihilferecht die Übernahme eines solchen Kostenanteils grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. Nrn. 6.1.1 und 6.4.1 RiHU 1993 und 1994). Dem Problem ist aber einerseits dadurch die Brisanz genommen, dass gemäß Nr. 6.1.2 der RiHU 1993 und 1994 nur die Aufwendungen bis zum niedrigsten Satz in den für die [sachgerechte] Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalten oder Pflegeheimen am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung (nach Abzug der anzurechnenden Eigenanteile) berücksichtigt werden, und es dem Beklagten freisteht, insoweit auf ein etwa vorhandenes entsprechendes Pflegeheim oder eine entsprechende Pflegeanstalt abzustellen, wo der Pflegezweck eindeutig im Vordergrund steht. Zum anderen ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass seine Rechtsvorgängerin und er selbst die Autoren der RiHU 1993 bzw. 1994 sind, und es ihn daher aus seiner Fürsorgepflicht nicht entlassen kann, wenn diese Richtlinien eine ihm kostengünstige Lösung (wie z. B. einen pauschalen Abschlag) für das Problem unausscheidbarer Kostenanteile nicht vorsehen. Dementsprechend hat der Beklagte einen nicht der Grund- und Behandlungspflege zuzuordnenden, aber unausscheidbaren Kostenanteil für sonstige Betreuungsleistungen notfalls mitzutragen, eben weil die insoweit unaufteilbaren Kosten a u c h solche der Pflege sind.

Für die Annahme eine Einrichtung sei eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 BhV a. F. und damit auch im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.3 RiHU 1993 und 1994 reicht es nach alledem aus, dass der Zweck und der Charakter der Einrichtung durch die dort neben der Unterbringung und sonstigen Betreuung angebotene Pflege maßgeblich mit geprägt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Pflege darüber hinaus sogar im Vordergrund der Zweckbestimmung und des Charakters der Einrichtung steht.

Die dagegen von dem Beklagten angeführten, insbesondere normsystematischen und teleologischen Argumente rechtfertigen keine andere Sicht der Dinge. Vielmehr finden die Argumentation mit dem vermeintlichen gesetzgeberischen Willen des Bundestages, die strenge Unterscheidung zwischen den Kategorien der Behinderteneinrichtung einerseits und der Pflegeeinrichtung andererseits sowie die hieran anknüpfende Schlussfolgerung, eine Behinderteneinrichtung könne nicht zugleich Pflegeeinrichtung sein, in der für den streitgegenständlichen Zeitraum noch maßgeblichen alten Rechtslage keine hinreichende Basis. Denn es handelt sich um Denkansätze, die erst infolge des Inkrafttretens der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 4. Juli 1996 und 17. Dezember 1996 (GMBl 1996, S. 627, bzw. GMBl 1997, S. 3) - und d. h. für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996 - in das Beihilferecht einflossen.

Mit den genannten Änderungen der Beihilfevorschriften zum Zwecke ihrer Anpassung an die zweite Stufe der Pflegeversicherung (vgl. Marschner, Änderungen des Beihilferechts aus Anlass der zweiten Stufe der Pflegeversicherung, ZTR 1996, 543 ff.) fand eine grundlegende Neuordnung statt: Während nach dem im vorliegenden Falle noch einschlägigen früheren Recht die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil-, oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen beihilfefähig waren, wurden nunmehr die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig, wobei hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "zugelassenen Pflegeeinrichtung" in § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV eine Verweisung auf § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erfolgte (BVerwG, Beschl. v. 11.12.1997 - BVerwG 2 B 79.97 -, zitiert nach Juris, RdNr. 6 des Langtextes). Damit wurden zwar mittelbar die Definitionen, die § 71 Abs. 2 SGB XI für die Begriffe der "Pflegeeinrichtung" und des "Pflegeheims" gibt, auch im Rahmen des § 9 BhV maßgeblich. Diese Maßgeblichkeit erlangten sie jedoch e r s t m a l i g mit der Neuordnung des Beihilferechts zum 1. Juli 1996, und zwar von vornherein in einer durch § 71 Abs. 4 SGB XI klargestellten Fassung, nach der solche vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei denen die Ziele der Eingliederungshilfe im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, begrifflich keine Pflegeheime sind. Die durch § 71 Abs. 4 SGB XI erfolgte Klarstellung bildete in Verbindung mit der Regelung des § 43a SGB XI, welche eine beschränkte Übernahme der Kosten für das Heimentgelt in derartigen vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe durch die Pflegeversicherung vorsah, die gesetzgeberische Antwort auf den Konflikt um die ursprünglich im Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte Frage, welche Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung solchen Pflegebedürftigen zustehen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben und gepflegt werden (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urt. v. 26.04.2001 - B 3 P 11/00 R -, FEVS 53, 12 ff., zitiert nach Juris, RdNr. 14 ff. des Langtextes). Diese Frage und der ihre gesetzgeberische Beantwortung tragende Wille, die Pflegeversicherung nicht übermäßig mit Aufwendungen zu belasten, die "von Anfang an nicht in den Berechnungen der Aufwendungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege enthalten waren" (vgl. BSG, Urt. v. 26. 04. 2001 - B 3 P 11/00 R -, a. a. O, zitiert nach Juris, RdNr. 19 des Langtextes) stehen jedoch in keinem inneren Zusammenhang mit dem vor dem 1. Juli 1996 gültigen Beihilferecht. Der Senat vermag sich deshalb der von dem Beklagten im Anschluss an das Bayerische Verwaltungsgericht München (Urt. v. 10.02.1998 - M 12 K 96.4267 -, Urteilsabdruck, S. 20, zweiter Absatz) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, dass § 71 Abs. 4 SGB XI und § 9 Abs. 9 BhV n. F. (welcher auf § 43a SGB XI Bezug nimmt) den Begriff der "Pflegeeinrichtung" mit Bedeutung auch für die vor dem 1. Juli 1996 maßgeblichen Beihilfevorschriften klarstellten.

Die von dem Beklagten speziell aus dem Umstand der Ergänzung des § 9 BhV um einen Absatz 9 gezogenen Schlussfolgerungen sind ebenfalls nicht überzeugend. Paragraf 9 Abs. 9 BhV ist nämlich keineswegs überflüssig, wenn man nicht davon ausgeht, dass er seine Entstehung allein der Absicht verdankt, nun erstmals die Unterbringung in Einrichtungen der Behindertenhilfe einer Bezuschussung aus Mitteln der Beihilfe zugänglich zu machen. Vielmehr wäre ohne diese Norm eine (weitere) Beteiligung der Beihilfe an derartigen Aufwendungen nach dem 30. Juni 1996 schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Einrichtungen der Behindertenhilfe - wie ausgeführt - nicht zu den zugelassenen Pflegeheimen (im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) zählen, sodass dort schon aus diesem Grunde stationäre Pflege im Sinne des § 9 Abs. 7 BhV n. F. nicht berechnet werden kann (Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, 5. Aufl., Band III, Stand: 09.11.2006, § 9 BhV, Erläuterungen zu Abs. 9).

Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die von dem Beklagten favorisierte Auslegung der vor dem 1. Juli 1996 maßgeblichen Beihilfevorschriften im Lichte der späteren Neuordnung des Beihilferechts bereits in ihrem Ansatz nicht zu überzeugen vermag.

Gemessen an dem nach Auffassung des Senats hier für die Einordnung als Pflegeeinrichtung anzulegenden Maßstab einer maßgeblichen Mitprägung des Zwecks und Charakters der Einrichtung durch das Angebot von Pflegeleistungen ist "D." eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV a. F., die der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker dient, und damit auch eine Pflegeeinrichtung im Sinne der einschlägigen Nrn. 1.1 und 2.3 der RiHU 1993 bzw. 1994. Denn wie sich den den tatsächlichen Verhältnissen im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechenden Angaben über die Aufgabenstellung des Heims in der Heimdatei des Beigeladenen entnehmen lässt, handelte es sich bei dem "G." um eine stationäre Langzeiteinrichtung für die Unterbringung geistig Behinderter, nach deren Betreuungskonzeption Maßnahmen mit der Zielsetzung der Eingliederungshilfe gleichrangig neben solchen der Hilfe zur Pflege standen. Dass die angebotene Heimpflege, keine Behandlungspflege (vgl. hierzu Hinweis 1 zu § 9 Abs. 1 BhV [in der ab dem 1. 1. 1992 geltenden Fassung] i. V. m. Hinweis 1 b) zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV, GMBl 1992, 234) umfasste, die sich als Krankenhauspflege darstellte, war insoweit ohne Belang. Mittelbar ergibt sich die hier relevante Mitprägung des Charakters der Einrichtung auch daraus, dass Letztere ausweislich der nach dem Heimgesetz erteilten Erlaubnis vom 12. Dezember 1991 lediglich geistig behinderten Volljährigen offenstand, die nach Art und Umfang ihrer Behinderung Maßnahmen einer beruflichen Rehabilitation in einer Werkstatt für Behinderte nicht in Anspruch nehmen konnten. Solche geistig Behinderten werden nämlich regelmäßig pflegebedürftig sein. Dementsprechend waren nach den unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen in dem streitgegenständlichen Zeitraum 13 der 14 in der Einrichtung untergebrachten Behinderten pflegebedürftig. Dass deren Pflege nicht durch Pflegefachkräfte im Sinne des für diesen Zeitraum noch nicht maßgeblichen, späteren § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB XI n. F. erfolgte, ist ohne Belang. Denn angesichts der geringen Größe der Einrichtung und des Umstandes, dass nicht allein die Pflege im Vordergrund des Einrichtungszweckes stand, konnte die Beschäftigung von Krankenschwestern oder Krankenpflegern neben den vorhandenen Heilerziehungspflegern (die kraft ihrer Ausbildung zu Pflegeleistungen ebenfalls befähigt sind) und Heilerziehungshelfern nicht erwartet werden.

Soweit in die aus Anlass der Unterbringung erfolgten und hier zu Recht geltend gemachten Aufwendungen für Pflegesätze und Platzgelder Betreuungskosten eingegangen sind, die anderen Betreuungszwecken als denjenigen der Grund- und Behandlungspflege dienten, sind sie unausscheidbar und dementsprechend von dem Beklagten mitzutragen. Deshalb handelt es sich bei den in dem Tatbestand dieses Berufungsurteils im Einzelnen aufaddierten Kosten von insgesamt 155.575,20 DM um dem Grunde nach zuschussfähige Aufwendungen im Sinne der Nrn. 6.1.1 bzw. 6.1.3 der RiHU 1993 bzw. 1994. Eine Deckelung dieses Betrages gemäß Nr. 6.1.2 RiHU 1993 bzw. 1994 scheidet aus, da es an einer entsprechenden Einrichtung fehlt, die nach diesen Vorschriften als Alternative für die Unterbringung des Sohnes des Klägers in Betracht gekommen wäre und auf deren (Pflege-) Satz abgestellt werden könnte. Die genannten 155.575,20 DM sind deshalb in voller Höhe zuschussfähige Aufwendungen. Lediglich der geltend gemachte weitere Betrag von 58,80 DM, der sich daraus ergibt, dass bei der Berechnung der im erstinstanzlichen Klageantrag genannten Summe von 155.634,-- DM übersehen worden ist, dass der Sohn des Klägers auch im Jahr 1993 zeitweilig urlaubsabwesend war, sodass für sieben Tage seiner Unterbringung statt des Pflegesatzes nur das Platzgeld in Ansatz gebracht werden konnte, ist nicht zuschussfähig, weil es insoweit an Aufwendungen fehlt.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine vermeintliche Verfristung der Beihilfeanträge des Klägers. Denn nach dem Empfängerhorizont des Klägers war in der Mitteilung des Beklagten vom 9. Dezember 1994 über den Verzicht auf die "Einrede der Verjährung" und die Bereitschaft, im Falle einer Entscheidung zu seinen, des Beklagten, Lasten in dem Musterprozess die entsprechenden Zahlungen auf Antrag des Klägers später zu leisten, ein Verzicht auf die Einhaltung der Antragsfrist zu sehen, der sich auf alle Aufwendungen für die Unterbringung des Sohnes des Klägers bezog, deren Geltendmachung bis zum 9. Dezember 1994 noch nicht verfristet war oder die in der Folgezeit bis zum Ende der "Aussetzung der Zuschussgewährung" entstehen würden.

Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, sein Verzicht habe sich lediglich auf einen Antrag des Klägers entsprechend § 6 BhV, nicht entsprechend § 9 BhV bezogen, ist dies treuewidrig und unbeachtlich. Denn die rechtliche Einordnung des Beihilfeantrags des Klägers war grundsätzlich Sache des Beklagten. Im Übrigen hatte Letzterer ausweislich seines Schreibens vom 23. August 1994 an den Beigeladenen bereits vor der Abgabe der Erklärung vom 9. Dezember 1994 erkannt, dass das Begehren des Klägers möglicherweise nach den Richtlinien Heimunterbringung (also entsprechend § 9 BhV) zu beurteilen war, in deren Rahmen sich ebenfalls das rechtliche Problem stellte, dessentwegen es zur "Aussetzung der Zuschussgewährung" kam.

Da gemäß Nr. 8.4.2 Satz 1 RiHU 1994 im Falle der Vorleistung eines Sozialhilfeträgers die Jahresfrist für die Beantragung des Zuschusses erst mit dem ersten des Monats zu laufen beginnt, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat, kommt eine Verfristung hinsichtlich des auf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 bezogenen Beihilfeantrags bis zum 9. Dezember 1994 ersichtlich nicht in Betracht.

Auch eine Verfristung des Antrags für den Zeitraum vom 11. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1993 ist nicht anzunehmen. Sie könnte nämlich ebenfalls nur vorliegen, wenn sie bereits bis zum 9. Dezember 1994 eingetreten wäre. Das ist indessen selbst dann nicht der Fall, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass nicht nur in materiell-rechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf diesen Zeitraum inhaltlich ausschließlich die Regelungen der RiHU 1993 Anwendung finden, sodass es für den Fristenlauf nicht (wie noch nach Nr. 7.2 RiHU 1991) darauf ankommt, dass der Kläger selbst erst mit der Kostenaufstellung vom 21. Juni 1994 über einen als "Rechnung" in Betracht zu ziehenden Beleg verfügte. Zwar lässt die mit der bereits erwähnten Bestimmung unter Nr. 8.4.2 Satz 1 RiHU 1994 wörtlich übereinstimmende Regelung der Nr. 8.4.2 Satz 1 RiHU 1993 von ihrem Wortsinn her die Auslegung zu, dass die Antragsfrist durch jede Zahlung des Sozialhilfeträgers auf die zuschussfähigen Aufwendungen in Lauf gesetzt werde. Die Vorschrift muss jedoch im Lichte der Nr. 8.5.4 RiHU 1993 interpretiert werden. Nach dieser Norm werden dann, wenn ein Sozialhilfeträger vorgeleistet hat, grundsätzlich nur Rechnungen vom Erbringer der Leistung als Beleg anerkannt, die Mindestangaben über den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger, die Art und den Zeitraum der erbrachten Leistungen sowie die Höhe der Kosten enthalten. Ausnahmsweise kann auch ein Beleg des Sozialhilfeträgers selbst anerkannt werden, der u.a. die entsprechenden Angaben enthält. Da gemäß Nr. 8.3.1 RiHU 1993 Zuschüsse nur zu den Aufwendungen gewährt werden, die durch Belege nachgewiesen sind, der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie beachtet werden muss und nichts dafür spricht, dass im Falle der Vorleistung eines Sozialhilfeträgers die Antragsfristen gegenüber den Fällen der Leistung durch den Beihilfeberechtigten verkürzt werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Regelung der Nr. 8.4.2 RiHU 1993 über die Antragsfrist die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Sozialhilfeträger die Aufwendungen erst dann "bezahlt hat", wenn eine Leistung auf eine die endgültige Höhe der Kosten ausweisende, abschließende Rechnung des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Abschlagzahlungen, die ohne oder lediglich aufgrund einer vorläufiger Rechnungslegung erbracht werden, sind daher grundsätzlich nicht als Bezahlung der Aufwendungen im Sinne der Nr. 8.4.2 RiHU 1993 anzusehen, sodass grundsätzlich erst mit den unter dem 8. November 1994 veranlassten Abschlusszahlungen für die Jahre 1992 und 1993 die entsprechenden Antragsfristen in Lauf gesetzt worden wären. Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Beihilfeberechtigte und der Sozialhilfeträger mit der Begründung, es liege keine zureichende Abschlussrechnung vor, in den Fällen der Vorleistung die Antragstellung nicht beliebig hinauszögern können, obwohl eine Endabrechnung ohne weiteres möglich oder sogar durch den Sozialhilfeträger bereits erfolgt ist. Deshalb und auch vor dem Hintergrund, dass als Beleg ausnahmsweise ein solcher des Sozialhilfeträgers selbst anerkannt werden kann, spricht viel dafür, dass die Antragsfrist für Zuschüsse zu Aufwendungen, soweit auf diese Aufwendungen Abschlagszahlungen bereits erbracht wurden, ausnahmsweise auch dann zu laufen beginnt, wenn dem Sozialhilfeträger - unabhängig von einer genügenden abschließenden Rechnungslegung des Leistungserbringers - eine eigene Endabrechnung mit entsprechender Abschlusszahlung ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen ist. Dies war jedoch im vorliegenden Falle keinesfalls vor dem 11. Juli 1994 der Fall, da erst zu diesem Zeitpunkt der Einrichtungsträger dem Beigeladenen die Pflegesatzvereinbarungen für die Jahre 1992 und 1993 vorlegte. Es kann deshalb auch hinsichtlich der Aufwendungen aus diesen beiden Jahren bis zum 9. Dezember 1994 (dem Zeitpunkt der auf die Antragsfrist zu beziehenden Verzichtserklärung des Beklagten) eine Verfristung nicht eingetreten sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die sich hierfür aus § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG ergebenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter dem Blickwinkel des § 127 Nr. 1 BRRG gilt dies deshalb, weil der Grundwert der Wahrung der Rechtseinheit durch eine lediglich unter den Oberverwaltungsgerichten divergierenden Anwendung ausgelaufenen und nur für einige Altfälle noch geltenden Rechts nicht so nachhaltig beeinträchtigt wird, wie dies der Fall wäre, wenn von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen würde (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 23.12. 1998 - BVerwG 2 B 106.98 -, Buchholz 310, § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 8, zitiert nach Juris, und Beschl. v. 27.2. 1997 - BVerwG 5 B 155.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15, sowie Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 14 zu § 132). Dementsprechend gewinnt der Gesichtspunkt stärker an Bedeutung, dass auch die Divergenzrevision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG einen Unterfall der Grundsatzrevision darstellt, Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts aber regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mehr haben. Eine Zulassung der Revision kann daher im vorliegenden Falle nach § 127 Nr. 1 BRRG nicht erfolgen.

Ende der Entscheidung

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