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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 5 LB 32/07
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG, NGO, VwVfG


Vorschriften:

BeamtVG § 6 Abs. 1
BeamtVG § 12 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 49 Abs. 2 S. 2
BeamtVG § 66 Abs. 4 S. 2
BeamtVG § 66 Abs. 9
GG Art. 3
NGO § 61
VwVfG § 43 Abs. 2
VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 3
1. Die Vorabentscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wird gegenstandslos und erledigt sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise", wenn ein Zeitbeamtenverhältnis als Stadtrat in Niedersachsen beendet worden ist und der Beamte ohne Unterbrechung in ein neues Zeitbeamtenverhältnis als Bürgermeister berufen wird. Dem steht § 66 Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.

2. Das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen eingegangene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtfertigt keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung mit den als Beamte auf Widerruf eingestellten Referendaren der zweistufigen Juristenausbildung.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LB 32/07

Datum: 11.06.2007

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 über die Neufeststellung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten des Klägers aufgehoben worden ist.

Der am 8. Oktober 1952 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 1974/75 an der Technischen Universität D. das Studium der Rechtswissenschaften in der einstufigen Juristenausbildung auf. Mit Beginn seines ersten Pflichtpraktikums in Zivilsachen zum 16. Februar 1977 wurde er durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts E. in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen berufen. Gemäß Abschlusszeugnis des Landesjustizprüfungsamtes vom 21. Januar 1981 schloss der Kläger am 20. Januar 1981 die einstufige Juristenausbildung ab.

Vom 16. März 1981 bis zum 14. Oktober 1993 war der Kläger Beamter im höheren Dienst des Landes Niedersachsen. Zum 15. Oktober 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Stadtrat bei der Stadt F. ernannt. Am 31. Januar 1999 wurde er zum Bürgermeister der Stadt F. gewählt, seine Amtszeit begann am 16. März 1999. Am 10. September 2006 wurde der Kläger für weitere acht Jahre zum Bürgermeister der Stadt F. gewählt.

Mit Bescheid vom 4. Juli 1994 hatte die Beklagte die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers festgestellt und dabei die vom Kläger in der Zeit vom 16. September 1974 bis 20. Januar 1981 absolvierte einstufige Juristenausbildung mit sechs Jahren und 127 Tagen angerechnet, und zwar unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BeamtVG.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1999 stellte die Beklagte die ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten des nunmehr zum Bürgermeister gewählten Klägers neu fest und berücksichtigte dabei die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung nur noch mit vier Jahren. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid der Bescheid vom 4. Juli 1994 aufgehoben.

Der Kläger legte am 16. Juni 1999 Widerspruch ein.

Soweit er sich mit seinem Widerspruch auch gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit einer vom 11. August bis zum 19. September 1975 geleisteten Wehrübung wandte, erkannte diese die Beklagte mit Nachtragsbescheid vom 5. August 1999 an und stellte insoweit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 40 Tagen neu fest.

Im Übrigen machte der Kläger mit seinem Widerspruch geltend, dass die Zeit seiner juristischen Ausbildung mit sechs Jahren und 127 Tagen und nicht mit nur vier Jahren angerechnet werden müsse. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich ab dem 15. Februar 1977 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen befunden habe. Diese Zeit müsse ihm wie traditionell ausgebildeten juristischen Referendaren gemäß § 6 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden. Es gebe keinen sachlichen Grund, zwischen Referendaren und Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis unterschiedlich zu verfahren. Er habe zudem darauf vertraut, dass ihm Nachteile gegenüber der herkömmlichen Juristenausbildung nicht entstünden und sich aus diesem Grund ausdrücklich für die Teilnahme an dem einstufigen Reformmodell entschieden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit ihm nicht durch den Nachtragsbescheid vom 5. August 1999 abgeholfen worden war. Zur Begründung führte die Beklagte aus, über die bereits anerkannten vier Jahre als förderliche Zeit im Rahmen des § 66 Abs. 7 BeamtVG könne die Ausbildung in der einstufigen Juristenausbildung nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, weil hierzu die rechtliche Grundlage fehle. § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung vom 2. Februar 1977 (Nds. GVBl. 1977, 21) bestimme zwar, dass für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis die Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes sinngemäß gelten, gleichwohl werde jedoch in § 1 desselben Gesetzes daran festgehalten, dass es sich bei der einstufigen Juristenausbildung um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Lande Niedersachsen handele. Damit sei klargestellt, dass es sich nicht um den Status eines Beamten im Rechtssinne, auf den unter anderem § 6 BeamtVG anzuwenden wäre, handele, sondern dass hiermit eine Ausbildung im Sinne von § 12 BeamtVG gemeint sei. Zur Wahrnehmung des Bürgermeisteramtes werde nach vorangegangener Wahl durch die Bürger keine weitere Voraussetzung, insbesondere keine fachliche Qualifikation gefordert. Die Feststellung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten sei deshalb nicht mehr nach § 12 BeamtVG, worauf sie für den Kläger in seinem Beamtenverhältnis als Stadtrat mit Bescheid vom 4. Juli 1994 gestützt worden sei, zu beurteilen, sondern nach den Anforderungen, wie sie sich für das neue Amt des Bürgermeisters darstellten. Zwischen dem Amt als Stadtrat und dem neuen Amt als Bürgermeister bestehe keine Kontinuität, weil sich Inhalte und Auswahlwege (Ernennung/Wahl) grundlegend unterschieden. Im Rahmen des § 66 Abs. 7 BeamtVG seien nur vier Jahre anrechnungsfähig (drei Jahre Studium und ein Jahre verbleibender Zeitraum für die Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses). Ansprüche auf eine Gleichbehandlung in versorgungsrechtlichen Fragen seien nicht Gegenstand der landesgesetzlichen Regelung zur Juristenausbildung gewesen.

Mit seiner am 13. Juni 2000 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass in § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1977 (Nds. GVBl. 1977, 21) geregelt sei, welche Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht sinngemäß anzuwenden seien. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung hinsichtlich der späteren Versorgung schlechter gestellt würden, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich normieren müssen. Die Beklagte lasse zudem die Regelung des § 66 Abs. 4 BeamtVG unberücksichtigt. Er, der Kläger, sei aus seinem Amt als Stadtrat ohne Unterbrechung in das höherwertige Amt des Bürgermeisters unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt worden. Das Beamtenverhältnis gelte somit nicht als unterbrochen. Deshalb könne es nicht darauf ankommen, ob und welche Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen oder sonstige Anforderungen für das Amt des Bürgermeisters normiert seien. Schließlich gelte nach § 85 Abs. 1 BeamtVG die Besitzstandsklausel hinsichtlich des zum 31. Dezember 1991 erdienten Ruhegehaltssatzes, wobei sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen beurteile. Das bedeute, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach dem bis dahin geltenden Recht richten würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Zeit vom 16. September 1974 bis zum 20. Januar 1981 (mit Ausnahme des Zeitraumes 11. August bis 19. September 1975) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, in § 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1977 (Nds. GVBl. 1977, 21) sei die Gleichstellung des Ausbildungsverhältnisses mit einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht gewollt gewesen, anderenfalls hätte der Landesgesetzgeber an die Stelle des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorschreiben müssen. Die Vorschrift des § 66 Abs. 4 BeamtVG fingiere ein durchgängiges Beamtenverhältnis ohne Unterbrechungen, obwohl jedes Zeitbeamtenverhältnis durch Ablauf der Amtszeit begrenzt werde. Insofern gelte der Kläger trotz der Dienstherren- und Amtswechsel als ein am 31. Dezember 1991 vorhandener Beamter im Sinne von § 85 BeamtVG. Wegen der Diskontinuität der Ämter als Stadtrat und Bürgermeister sei aber nicht auf Ausbildungsanforderungen des früheren Amtes als Bürgermeister abzustellen. Die förderlichen Zeiten nach § 66 Abs. 7 BeamtVG unterlägen nur dem neuen, d.h. dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht, und nicht der Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 mit Urteil vom 7. November 2002 (2 A 2756/00) aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Abänderung der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers beruhe nicht auf dem im Bescheid vom 4. Juli 1994 enthaltenen Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Zwar sei § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 neu gefasst worden. Die Neufeststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1999 beruhe jedoch auf § 66 BeamtVG aufgrund der Wahl des Klägers zum Bürgermeister. Als Rechtsgrundlage für die Abänderung der Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit komme § 49 Abs. 2 Ziff. 3 VwVfG in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom 4. Juli 1994 hinsichtlich der einstufigen Juristenausbildung des Klägers seien erfüllt. Durch die Berufung des Klägers in das Wahlamt des Bürgermeisters seien nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Bescheid vom 4. Juli 1994 nicht zu erlassen. Für Wahlbeamte im Sinne des § 66 BeamtVG sei eine besondere Ausbildung, wie sie für eine Ermessensentscheidung nach § 12 BeamtVG erforderlich sei, nicht vorgeschrieben. Die Anerkennung der vom Kläger in der einstufigen Juristenausbildung absolvierten Zeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit komme auch nicht nach anderen Vorschriften in Betracht. Der angefochtene Bescheid vom 3. Juni 1999 sei jedoch rechtswidrig, weil die Widerrufsvorschrift des § 49 Abs. 2 VwVfG ein Widerrufsermessen einräume, von dem die Beklagte keinen Gebrauch gemacht habe. Es fehle an der vorgeschriebenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufhebung des Bescheides mit dem Interesse des Klägers an dessen Aufrechterhaltung und an einer angemessenen Berücksichtigung der Einzelfallumstände sowie der vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschutzbelange.

Auf Antrag der Beklagten hat der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 6. Februar 2006 (2 LA 71/03) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und wegen der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Divergenz) zugelassen.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 9. Februar 2006 hat die Beklagte die Berufung mit am 8. März 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt vor: Es habe keines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG bedurft, weil sich der Bescheid vom 4. Juli 1994 nach § 43 Abs. 2 VwVfG bereits durch den Umstand erledigt habe, dass der Kläger zum Bürgermeister der Stadt F. gewählt worden und zugleich aus dem Beamtenverhältnis als Stadtrat entlassen worden sei. Mit dieser Entlassung sei der Bescheid vom 4. Juli 1994 unmittelbar durch Gesetz unwirksam geworden. § 66 Abs. 4 BeamtVG bewirke keinen Bestandsschutz früherer Entscheidungen über Vordienstzeiten, sondern erzeuge nur die Fiktion eines durchgängigen Beamtenverhältnisses zur Vermeidung der versorgungsrechtlichen Nachteile aufgrund von Unterbrechungen durch Ablauf von Wahlzeiten oder durch Wahl in ein anderes Amt. Auf das durchgängige Bestehen des Beamtenverhältnisses komme es bei der hier strittigen Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten jedoch nicht an. Habe der Beamte nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses ein neues Beamtenverhältnis begründet, so seien die für dieses letzte, zur Versorgung führende Beamtenverhältnis geforderten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Bemessung der Vordienstzeiten ausschlaggebend. Der Bescheid vom 4. Juli 1994 habe sich zudem gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG anderweitig erledigt, weil der Versorgungsfall aus dem Beamtenverhältnis als Stadtrat als Regelungsobjekt ab dem 16. März 1999 nicht mehr möglich gewesen sei. Im Übrigen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung vom 4. Juli 1994 hinsichtlich der juristischen Ausbildung des Klägers gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gegeben gewesen. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BeamtVG seien nur die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten berücksichtigungsfähig. Da für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters keine Ausbildungs- oder Berufsqualifikation gefordert werde, könne eine Anrechnung des Studiums nach § 12 Abs. 1 BeamtVG bezogen auf das Bürgermeisteramt nicht mehr erfolgen. Der Ausübung eines Widerrufsermessens habe es nicht bedurft. Dies ergebe sich bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam seien. Zudem sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Januar 1992 eine auf § 49 Abs. 2 VwVfG gestützte Widerrufsentscheidung in Richtung auf einen Widerruf indiziert, weil in den Widerrufsfällen das öffentliche Interesse an Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen bereits schwerer wiege als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das daraus abgeleitete Vertrauensinteresse. Der Gesetzgeber habe den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelung des § 49 Abs. 2, Abs. 6 VwVfG eingearbeitet. Ferner sei nicht ersichtlich, welche Vermögensnachteile der Kläger dadurch erlitten habe, dass er auf dem Bestand des Bescheides vom 4. Juli 1994 vertraut habe. Die Entscheidung für die einstufige Juristenausbildung habe der Kläger vor Ergehen des Bescheides vom 4. Juli 1994 getroffen. Es erscheine auch als unwahrscheinlich, dass der Kläger auf die Bürgermeisterkandidatur verzichtet hätte, wenn er gewusst habe, dass sich dadurch die Anrechnung von Vordienstzeiten verschlechtern würde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. November 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 16. September 1974 bis zum 20. Januar 1981 abzüglich der Zeit der Wehrübung vom 11. August bis zum 19. September 1975 als ruhegehaltfähig anzuerkennen und die Bescheide vom 3. Juni 1999 und 10. Mai 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Er trägt vor, seine Ausbildungszeit in der einstufigen Juristenausbildung sei als versorgungsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, denn er sei in jener Zeit in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen berufen worden. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung vom 2. Februar 1977 (Nds. GVBl. 1977, 21) eine Gleichbehandlung von Referendaren und Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in der einstufigen Juristenausbildung geregelt. Diese Vorschrift gehe gegenüber den allgemeinen versorgungsrechtlichen Regelungen im Beamtenversorgungsrecht vor, denn der Bund habe keine vorrangige Gesetzgebungskompetenz in versorgungsrechtlichen Fragen mehr. Zudem liege eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn gleiche Sachverhalte versorgungsrechtlich unterschiedlich beurteilt würden. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Studenten der einstufigen Juristenausbildung immer wieder versichert habe, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber den Absolventen der traditionellen Juristenausbildung nicht beabsichtigt sei und nicht eintreten werde. Die Beklagte habe im Rahmen des Widerrufs des Bescheides vom 4. Juli 1994 keine Ermessensentscheidung getroffen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das der Behörde in § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf einer Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf intendiert sei. Es sei jedoch im jeweiligen konkreten Einzelfall erforderlich, dass die Behörde ihr Ermessen ausübe und nachvollziehbar überprüfe, ob im konkreten Einzelfall das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes oder das Interesse der Behörde bzw. der Öffentlichkeit an der Abänderung des bestandskräftigen Bescheides überwiege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der von dem Kläger im Wege einer zulässigen Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Anspruch auf volle Anerkennung seiner Ausbildungszeit in der einstufigen Juristenausbildung vom 16. September 1974 bis zum 20. Januar 1981 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit abzüglich der Zeit der vom 11. August bis zum 19. September 1975 abgeleisteten Wehrübung besteht nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 betreffend die Neufeststellung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeit von vier Jahren für die Zeit der einstufigen Juristenausbildung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 3. Juni 1999 rechtmäßig die ruhegehaltfähige Dienstzeit betreffend die einstufige Juristenausbildung des Klägers gemäß § 66 Abs. 7 BeamtVG i.d.F v. 16.3.1999 (jetzt: § 66 Abs. 9 BeamtVG) auf vier Jahre festgesetzt (siehe unten Nr. 2). Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 1994, der auf der Grundlage des Beamtenverhältnisses des Klägers als Stadtrat ergangen war und in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit hinsichtlich der einstufigen Juristenausbildung mit sechs Jahren und 127 Tagen festgestellt worden war, ist gegenstandslos geworden und hat sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledigt, nachdem der Kläger in das Bürgermeisteramt berufen worden ist (siehe unten Nr. 1). Aufgrund dieser Änderung der Sachlage hat es deshalb entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts keines Widerrufs des Bescheides vom 4. Juli 1994 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG bedurft.

1. Die Beklagte hat zu Recht in ihrem Bescheid vom 3. Juni 1999 die ruhegehaltfähige Dienstzeit für den Kläger neu festgesetzt, weil der Kläger am 16. März 1999 mit seiner Berufung zum Bürgermeister ein neues Beamtenverhältnis eingegangen ist und der Bescheid vom 4. Juli 1994, der auf der Grundlage des Beamtenverhältnisses des Klägers als Stadtrat ergangen war, seine Wirkung verloren hat. Der Bescheid vom 4. Juli 1994 ist allerdings nicht aufgrund des in § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG normierten Vorbehalts des Gleichbleibens der Rechtslage gegenstandslos geworden. Denn mit der Wahl des Klägers zum Bürgermeister ist keine Rechtsänderung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eingetreten, sondern eine nachträgliche Änderung der Tatsachen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage hat zwar nicht ohne Weiteres die Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl.: Knack, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 43 RdNr. 4.2; Kopp/Ramsauer VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 43 RdNr. 42, 43). Für die Vorabentscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG gilt jedoch die Besonderheit, dass sie nur den Dienstherrn bindet, der sie getroffen hat, und dass sie nur für den Bestand des ihr zugrundeliegenden Beamtenverhältnisses verbindlich ist (vgl.: Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, Kommentar zum BBG/ BeamtVG, Stand: Februar 2007, § 49 BeamtVG, RdNr. 30; Kümmel/ Ritter, BeamtVG, Stand: März 2007, § 49 RdNr. 17). Dies folgt daraus, dass die Vorabentscheidung eine Willenserklärung des Dienstherrn beinhaltet, bestimmte Dienstzeiten des von ihm beschäftigten Beamten im Falle des späteren Eintritts des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der Dienstherr, der diese Entscheidung getroffen hat, kann nicht für andere Dienstherren sprechen, in deren Dienste der Beamte später eventuell tritt (vgl.: Kümmel/ Ritter, a.a.O., § 49 RdNr. 17). Im Falle der Begründung eines anderen Beamtenverhältnisses muss die Vorabentscheidung deshalb erneut getroffen werden. Der Kläger ist mit seiner Berufung in das Bürgermeisteramt der Stadt F. ein neues Beamtenverhältnis auf Zeit eingegangen. Das vorangegangene Zeitbeamtenverhältnis des Klägers als Stadtrat ist mit seiner Berufung in das Bürgermeisteramt beendet worden (vgl.: §§ 36 Abs. 3, 194 Abs. 3 NBG). Der auf Grundlage des vorangegangenen Beamtenverhältnisses des Klägers als Stadtrat ergangene Bescheid vom 4. Juli 1994 über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist für den Dienstherrn in dem neuen Beamtenverhältnis des Klägers als Bürgermeister deshalb nicht mehr bindend. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl in dem Beamtenverhältnis des Klägers als Stadtrat als auch als Bürgermeister die Stadt F. Dienstherr des Klägers (gewesen) ist. Denn die Stadt F. ist nicht als Rechtsnachfolgerin in das Beamtenverhältnis des Klägers als Bürgermeister eingetreten, sondern ist ein neues Beamtenverhältnis mit dem Kläger eingegangen. Von dem Bescheid vom 4. Juli 1994 gehen mithin keine Rechtswirkungen mehr aus, vielmehr hat sich diese Festsetzung, die allein der späteren Berechnung der Versorgungsbezüge bei einem Eintritt oder einer Versetzung in den Ruhestand als Stadtrat diente, erledigt (siehe auch: BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, zitiert nach juris; VG Oldenburg, Urt. v. 27.3.2002 - 6 A 1039/00 -). Für den Kläger kann deshalb hinsichtlich seines jetzt maßgeblichen Amtes als Bürgermeister eine Feststellung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf Grundlage seines vorangegangenen Beamtenverhältnisses als Stadtrat nicht mehr erfolgen (vgl.: § 5 Abs. 1 und 3 BeamtVG).

Dem steht nicht entgegen, dass für Wahlbeamte nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bei Weiterführung des bisherigen Amtes nach Ablauf der Amtszeit das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes nicht als unterbrochen gilt, wenn der Beamte sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Entsprechendes gilt nach § 66 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier zwar vor, weil beim Kläger die Wahl in das neue Amt des Bürgermeisters und die erneute Berufung in das Zeitbeamtenverhältnis während der laufenden Amtszeit als Stadtrat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgte. Die in § 66 Abs. 4 BeamtVG geregelte Fiktion eines ununterbrochenen Beamtenverhältnisses führt jedoch nicht dazu, dass frühere Bescheide über die Feststellung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG bei Wahlbeamten bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit fortwirken. Vielmehr trägt die Regelung in § 66 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG dem Umstand Rechnung, dass der Bestand des Beamtenverhältnisses auf Zeit jeweils durch den Ablauf der Amtszeit begrenzt wird. Sie hat deshalb Bedeutung in den Fällen, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt wird (Fürst, in: GKÖD, § 66 Rdnr. 8; Kümmel/Ritter, a.a.O., § 66 Rdnr. 8; Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, BeamtVG, Stand: Juni 1991, § 66 Rdnr. 4). Die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses bei Wahlbeamten auf Zeit spielt beispielsweise eine Rolle für die Frage der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten im Zusammenhang mit Rentenzahlungen oder für die Weitergeltung ausgelaufenen Rechts für eine Übergangszeit (vgl.: §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 2, 55 BeamtVG a.F., §§ 84, 85 BeamtVG, Art. 2 § 2 des 2. HStruktG; siehe auch: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: April 2007, § 66 BeamtVG Rdnr. 32). Bei der hier im Streit stehenden Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Feststellung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten kommt es aber nicht auf das durchgängige Bestehen des Beamtenverhältnisses an. Vielmehr richtet sich die Feststellung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Denn aus diesem Beamtenverhältnis wird die Versorgung gewährt. Ausschlaggebend bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind deshalb nicht die Anforderungen des ersten oder vorangegangenen Amtes, in das der Beamte berufen worden ist, sondern es ist auf das Amt abzustellen, das zur Versorgung führt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - BVerwG 2 C 18/06 -, juris; Beschl. v. 13.01.1992 - BVerwG 2 B 90.91 -, RiA 1993, 40). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Wahl- als auch für Lebenszeitbeamte und wird nicht durch § 66 Abs. 4 BeamtVG für Wahlbeamte durchbrochen. Ist demnach der Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Beamtenverhältnis als Stadtrat als Regelungsobjekt nach der Beendigung dieses Beamtenverhältnisses für den Kläger nicht mehr möglich, ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 1994 mit der Wahl des Klägers zum Bürgermeister gegenstandslos geworden und hat sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledigt.

2. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Juni 1999 die Zeit der einstufigen Juristenausbildung des Klägers rechtmäßig nach § 66 Abs. 7 BeamtVG 1999 (jetzt: § 66 Abs. 9 BeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Höhe von vier Jahren anerkannt. Nach § 66 Abs. 7 BeamtVG 1999 können Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Förderlich ist eine Ausbildung oder Tätigkeit, wenn sie für die Amtsausübung nützlich ist (BVerwG, Urt. v. 14.3.2002 - BVerwG 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5). Die einstufige Juristenausbildung ist für das Wahlamt des Klägers als Bürgermeister förderlich i.S.v. § 66 Abs. 7 BeamtVG 1999. Als Höchstzeit konnte daher eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von vier Jahren (drei Jahre für die Hochschulausbildung, ein Jahr für die Praktikumszeit) festgestellt werden.

Nachdem der Kläger am 16. März 1999 in das Wahlamt des Bürgermeisters berufen worden war, kommt dagegen eine Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG für den Kläger nicht mehr in Betracht. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4. Juli 1994 fand die Vorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG 1992 auf den Kläger Anwendung, weil er zu jenem Zeitpunkt bei der Stadt F. zum Stadtrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt worden war und seine einstufige Juristenausbildung als durch Prüfung erworbene Befähigung zum Richteramt vorgeschriebene Voraussetzung i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 1992 für seine Wahl zum Stadtrat der Stadt F. gewesen war (vgl.: § 81 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 4 Satz 1 NGO i.d.F. vom 9. September 1993 <Nds. GVBl. 1993, 359>). Nunmehr ist der zum Bürgermeister gewählte Kläger Wahlbeamter im Sinne des § 66 BeamtVG, für den eine besondere Ausbildung, wie sie für eine Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG erforderlich ist, nicht vorgeschrieben ist. § 61 NGO sieht keine besonderen Befähigungsvoraussetzungen für den Bürgermeister mehr vor.

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Fortwirkung des § 12 BeamtVG auf sein Beamtenverhältnis als Bürgermeister unter dem Gesichtspunkt berufen, dass nach § 66 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG sein Beamtenverhältnis trotz seiner Wahl zum Bürgermeister als nicht unterbrochen gilt. Denn - wie oben dargelegt - hat § 66 Abs. 4 BeamtVG auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung, weil es für die Feststellung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht maßgeblich auf ein ununterbrochenes Beamtenverhältnis ankommt, sondern ausschlaggebend auf das Amt abzustellen ist, das zur Versorgung führt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - BVerwG 2 C 18/06 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 13.01.1992 - BVerwG 2 B 90.91 -, RiA 1993, 40). Deshalb ist auch unerheblich, ob zwischen den beiden Beamtenverhältnissen als Stadtrat und Bürgermeister ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestanden hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Anerkennung der vollen in der einstufigen Juristenausbildung absolvierten Zeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit auch nicht nach anderen Vorschriften in Betracht.

Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf § 6 BeamtVG berufen. Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG ist ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 BeamtVG ist mithin die rechtswirksame Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl.: Kümmel/ Ritter, a.a.O., § 6 Rdnr. 6). Der Kläger stand während seiner einstufigen Juristenausbildung aber nicht in einem Beamtenverhältnis. § 6 Abs. 1 BeamtVG ist hier auch nicht analog anwendbar. Zwar berief das OLG E. den Kläger mit Verfügung vom 2. Februar 1977 mit Beginn des ersten Pflichtpraktikums im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen. Der Kläger kann sich aber nicht auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung vom 2. Februar 1977 (Nds. GVBl. 1977, 21) berufen. Nach dieser Vorschrift galten - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmte - für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis die Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes sinngemäß. Dieses Gesetz sah nach seinem Wortlaut nur die analoge Anwendung betreffend das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis vor und meinte daher lediglich die sinngemäße Anwendung von Ausbildungsvorschriften (vgl.: auch Erlass des Nds. Finanzministeriums vom 15.12.1999, Bl. 77 BA "A"). Ansprüche auf eine Gleichbehandlung in versorgungsrechtlichen Fragen waren dagegen nicht Gegenstand des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1977 (Nds. GVBl. 1977, 21) (siehe auch zum Vorbereitungsdienst von Verwaltungspraktikanten nach § 25 Abs. 2 NBG a.F.: Kümmel/ Ritter, a.a.O., § 6 BeamtVG, RdNr. 26). Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach §§ 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG die Besoldung und Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt werden. Die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 BBesG, 1 Abs. 1 und 2 BeamtVG bestimmen den Adressatenkreis des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsrechts, zu dem unter anderen auch die Beamten der Länder und der Gemeinden gehören. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Bund keine vorrangige Gesetzgebungskompetenz mehr in versorgungsrechtlichen Fragen habe, sondern die landesrechtlichen Vorschriften wie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung (Nds. GVBl. 1977, 21) als lex specialis gegenüber den allgemeinen versorgungsrechtlichen Regelungen im Beamtenversorgungsrecht zu verstehen seien. Abgesehen davon, dass die landesrechtliche Regelung in § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1977 (Nds. GVBl. 1977, 21) nicht die entsprechende Anwendung von versorgungsrechtlichen Regelungen vorgesehen hat und dieses Gesetz gemäß Art. 40 Nr. 4 des Nds. Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 22.3.1990 (Nds.GVBl. 1990, 101) weggefallen ist, haben die genannten bundesrechtlichen Vorschriften weiterhin Bestand.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG im Hinblick darauf berufen, dass die Zeit im juristischen Vorbereitungsdienst als Referendar in der zweistufigen Juristenausbildung gemäß § 6 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird, während die Ausbildung der Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht berücksichtigt wird. Diese beiden Ausbildungsformen unterschieden sich gerade dadurch, dass die Studenten der einstufigen Juristenausbildung im Gegensatz zu den Referendaren nicht in das Beamtenverhältnis berufen wurden. Dieser Unterschied in der Ausgestaltung der einstufigen und der zweistufigen Juristenausbildung lässt es nicht als sachwidrig erscheinen, auch unterschiedliche versorgungsrechtliche Regelungen zu treffen; die Anknüpfung versorgungsrechtlicher Regelungen an das zugrunde liegende Dienstverhältnis ist im Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht willkürlich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - BVerwG 2 C 6.90 -, BVerwGE 90, 147 zur Anwendung von besoldungsrechtlichen Regelungen; Urt. v. 15.11.1984 - BVerwG 2 C 16.82 -, NVwZ 1985, 652).

Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch darauf, dass für die Zeit seiner einstufigen Juristenausbildung eine über die in dem Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1999 festgestellte Zeit von vier Jahren hinausgehende ruhegehaltfähige Dienstzeit festgesetzt wird. Ob er sich darüber hinaus die mit bestandskräftigem Nachtragsbescheid vom 5. August 1999 festgestellte ruhegehaltfähige Dienstzeit von 40 Tagen für eine während der einstufigen Juristenausbildung absolvierte Wehrübung anrechnen lassen muss, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.9.1994 - BVerwG 2 C 16/93 - RiA 1996, 33 zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 1990).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 193 NBG genannten Gründe gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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