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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 5 LC 204/07
Rechtsgebiete: BeamtVG, EG


Vorschriften:

BeamtVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
BeamtVG § 11 Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BeamtVG § 14a
BeamtVG § 55 Abs. 8
BeamtVG § 67 Abs. 2 S. 4
EG Art. 39 Abs. 1
EG Art. 39 Abs. 2
1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.

2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.

3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.


Tatbestand:

Die Beteiligten wenden sich mit ihren Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. März 2007, mit dem es zum einen den Beklagten - insoweit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - verpflichtet hat, dem Kläger Versorgungsbezüge mit einem vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz gemäß § 14a BeamtVG zu gewähren, und zum anderen die weitergehende, auf die Berücksichtigung von weiteren Vordienstzeiten gerichtete Klage abgewiesen hat.

Der am D. geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. In den Niederlanden leistete er seinen Wehrdienst in der Zeit vom 13. November 1968 bis 5. Dezember 1969 ab und studierte zunächst - teilweise den Wehrdienst überschneidend - Niederlandistik (Lehramt) sowie vom 1. September 1970 bis 31. August 1974 niederländische Sprach- und Literaturwissenschaft an der Universität E.. Anschließend war er vom 1. September 1974 bis 31. August 1989 vollzeitbeschäftigt als Wissenschaftlicher Beamter bzw. Mitarbeiter. Seine in dieser Zeit angefertigte Promotion schloss er am 17. Juni 1986 mit der höchsten Auszeichnung ab. Vom 1. September 1989 bis 29. Mai 1991 verwaltete er eine Professorenstelle für das Fach Niederländische Sprachwissenschaften an der Universität F. (nunmehr G. Universität). Am 30. Mai 1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO eingewiesen; es wurde ihm ein entsprechendes Amt bei der Universität F. übertragen, wo er am Institut für neue Philologie den Lehrstuhl für Niederländische Sprachwissenschaften innehatte.

Der Präsident der G. Universität F. versetzte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig mit Ablauf des 31. Mai 2004 in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 22. April 2004 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge fest und legte hierbei einen Ruhegehaltssatz von 41,75 v. H. und einen Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt in Höhe von 10,80 v. H. wegen Nichterreichens der Altersgrenze zugrunde (Beiakte A, Bl. 65 ff.). Als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte er die Promotionszeit (18.6.1984 bis 17.6.1986) sowie die Zeit der Verwaltung einer Professorenstelle und die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbrachte Dienstzeit. Darüber hinaus berücksichtigte er die Zurechnungszeit gemäß § 13 BeamtVG. Die übrigen in den Niederlanden absolvierten Vordienstzeiten ließ er außer Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Nach der Mitteilung der H. Bank in I. vom 18. Januar 2005 (Beiakte A, Bl. 80) hat der Kläger ab dem 65. Lebensjahr einen Anspruch auf Altersrente nach niederländischem Recht, für deren Berechnung die Zeit vom 13. August 1963 bis zum 11. April 1990 berücksichtigt wird.

Unter dem 7. Oktober 2004/17. Februar 2005 beantragte der Kläger die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG (Beiakte A, Bl. 78 f.). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2005 ab (Beiakte A, Bl. 81), da die in den Niederlanden erworbene Rentenanwartschaft nicht zu einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung führe und daher die Voraussetzungen des § 14a BeamtVG nicht erfüllt seien.

Der Kläger legte gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit Schreiben vom 18. Juni 2004 und gegen die Ablehnung der vorübergehenden Erhöhung der Versorgungsbezüge mit Schreiben vom 7. Juli 2005 jeweils Widerspruch ein. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurück. Zur Begründung führte er an, dass bei der Berechnung der Versorgungsbezüge mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben die Vorschrift des § 55 Abs. 8 BeamtVG nicht zur Anwendung komme und somit die Überalimentierung, die bei dem Kläger wegen der ihm nach niederländischem Recht zustehenden weiteren Altersversorgung eintrete, nicht nach dieser Vorschrift verhindert werden könne. Die Überalimentierung sei daher auf andere Weise zu verhindern, indem entsprechend dem Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 29. Oktober 2001 die in den Niederlanden abgeleisteten Vordienstzeiten im Rahmen der Ermessensausübung nicht als solche bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigt würden. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge komme aus dem im Ablehnungsbescheid genannten Grund nicht in Betracht.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27. Oktober 2005 hat der Kläger am 28. November 2005, einem Montag, Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat beantragt,

1.) den Beklagten zu verpflichten, seine Tätigkeiten an der Universität E. vom 1. September 1974 bis 31. August 1989 mit Ausnahme von zwei Jahren Promotionszeit, die Studienzeiten von September 1970 bis September 1974 und die Zeit des Wehrdienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2005 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht

und

2.) den Beklagten zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge ab dem 1. Oktober 2004 nach einem vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ablehnung der Erhöhung der festgesetzten Versorgungsbezüge durch eine weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. nach § 14a BeamtVG verteidigt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. März 2007 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger beginnend mit dem 1. Oktober 2004 Versorgungsbezüge nach einem vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz gemäß § 14a BeamtVG zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Versagung der Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten des Klägers in den Niederlanden als ruhegehaltfähige Dienstzeit sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten sei, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe, erhalte er das Ruhegehalt nach der sog. Mischberechnung des § 85 Abs. 1 BeamtVG. Für das Klagebegehren seien gemäß § 85 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG entsprechend der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage die §§ 67 Abs. 2, 10, 11 und 12 BeamtVG a. F. maßgebend. Die Anrechnung von Vordienstzeiten habe hiernach Ausnahmecharakter und gleiche unbillige Benachteiligungen gegenüber "Nur"-Beamten aus, die sich während des Erwerbs der für die Wahrnehmung eines späteren Amtes erforderlichen Qualifikation bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten. Demnach lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die der Kläger in den Niederlanden erbracht habe, nach Ermessen jedenfalls teilweise vor. Die Anrechnung der Studienzeit des Klägers komme nach § 12 Abs. 1 und 2 BeamtVG a. F. im Umfang von vier Jahren und - in Anwendung der Mischberechnung - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Umfang von drei Jahren in Betracht. Die Einbeziehung der Zeit des Klägers als Wissenschaftlicher Beamter bzw. Mitarbeiter an der Universität E. sei abzüglich der Promotionszeit nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. bzw. § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (hiernach zeitlich begrenzt) möglich, da der Dekan der G. Universität die inhaltliche Voraussetzung für eine nach Ermessen anerkennenswerte förderliche Tätigkeit bestätigt habe. Beide vorgenannten Tätigkeiten seien als hauptberufliche Tätigkeiten im ausländischen Dienst zudem nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a. F. bzw. aktueller Fassung berücksichtigungsfähig. Für die Anrechnung der ausländischen Wehrdienstzeit gebe es demgegenüber keine Rechtsgrundlage, da diese von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. bzw. aktueller Fassung nicht erfasst werde und dies auch nicht geboten sei.

Die Nichtanrechnung der im aufgezeigten Umfang berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten sei nicht ermessenswidrig. Da die Versorgungsbezüge des Klägers vorübergehend nach § 14a BeamtVG zu erhöhen seien, verblieben keine Versorgungsnachteile, die eine Erhöhung des Ruhegehalts durch die Berücksichtigung weiterer im Ausland erbrachter Vordienstzeiten gebieten könnten. Eine gegenteilige Ermessensbindung durch frühere Vorabentscheidungen bestehe nicht, da weder die Aufstellung des Deutschen Hochschulverbandes vom 3. November 1994 noch die Auskunft des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 24. Januar 1994 solche Rechtswirkungen entfalteten.

Die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten beruhe auf der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Vorgabe in Nr. 2.8 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 29. Oktober 2001, wonach bei der Neufestsetzung von Versorgungsbezügen ab sofort ausländische Beschäftigungszeiten als sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liege und für sie im Ausland eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. Diese den Beklagten in der Ausübung seines Ermessens bindende Vorschrift zwinge diesen zur Nichtberücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten. Hintergrund hierfür sei, das aufgrund der Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungssysteme in die europarechtliche Wanderarbeitnehmer-Verordnung die Vorschrift des § 55 Abs. 8 BeamtVG nicht mehr angewandt werden dürfe, durch die eine Überalimentation bisher habe verhindert werden können.

Der Auffassung, die ermessensbindenden Vorgaben des Erlasses seien wegen Verstoßes gegen Art. 39 EG (Arbeitnehmerfreizügigkeit), den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes rechtswidrig, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Nur wenn ein Beamter mit im (europäischen) Ausland erbrachten Vordienstzeiten gegenüber einem nur innerstaatlich tätigen Beamten durch die Ermessensbindung erhebliche Versorgungsnachteile erleiden würde, könnte sich diese als rechtsfehlerhaft darstellen. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die durch die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hervorgerufenen Versorgungsnachteile mit Blick auf die Wartezeit bis zur Gewährung der ausländischen Rente durch die Anwendung von § 14a BeamtVG deutlich kompensiert werden könnten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die ausländische Alterssicherung zusammen mit der innerstaatlichen Versorgung deutlich geringer ausfalle als die Versorgung eines nur innerstaatlichen Beamten, weshalb die Höhe der dem Kläger ab dem 65. Lebensjahr zustehenden ausländischen Rente nicht zu ermitteln und auch insoweit die Ermessensauübung nicht zu beanstanden sei. Strukturelle Unterschiede im Versorgungsniveau des Klägers zu demjenigen eines nur innerstaatlich tätigen Hochschulprofessors geböten ein Abweichen von den Ermessensvorgaben des Erlasses nicht, da die Vorgaben aufwendige Vergleichsberechnungen vermieden, eine Überversorgung des Beamten verhinderten und im Interesse der Allgemeinheit zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel der Beamtenversorgung führten.

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe von § 14a BeamtVG, da unter den darin enthaltenen Begriff der "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" auch eine Rente der gesetzlichen niederländischen Rentenversicherung falle. Die Vorschrift greife über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleiche versorgungsrechtliche Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten könnten, während der einerseits ein Besoldungsanspruch nicht mehr bestehe und andererseits die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden könnten. Diese Zielsetzung erfasse grundsätzlich auch Beamte wie den Kläger, die in eine ausländische gesetzliche Rentenversicherung Beiträge entrichtet hätten und die in § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG normierte Wartezeit erfüllten, aber ihre Ansprüche noch nicht realisieren könnten, weil sie die Altersgrenze noch nicht erreichten oder die sonstigen Voraussetzungen (hier die fortbestehende Beschäftigung beim Arbeitgeber, der die früheren Arbeitsunfähigkeitsversicherungsbeiträge abgeführt habe) nicht erfüllten. Es sei kein Grund ersichtlich, solche Beamte von der Begünstigung des § 14a BeamtVG auszunehmen. Vielmehr erscheine ihre Einbeziehung nach Art. 39 EG geboten, auf den sich der Kläger berufen könne, weil die Nichtanwendung von § 14a BeamtVG die Freizügigkeit behindere. Zwingende Gründe des Gemeinwesens, die eine solche Behinderung rechfertigen könnten, seien nicht gegeben.

Die Beteiligten haben gegen dieses Urteil, soweit es sie beschwert, jeweils Berufung eingelegt.

Der Kläger begründet seine gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung im Wesentlichen damit, es erschließe sich nicht, warum das Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Ermessensentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 39 EG, Art. 3 Abs. 1 GG und die Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes bei der Anrechnung weiterer Vordienstzeiten nicht feststellen könne, während es bei der Auslegung von § 14a BeamtVG diese Vorschriften anwende. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem auch nicht mit dem Zweck und der Zielrichtung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 auseinandergesetzt, die die "Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen" mit Wirkung vom 25. Oktober 1998 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (sog. Wanderarbeitnehmer-Verordnung) einbeziehe, soweit damit zur Vermeidung einer Überalimentation die zuvor angewandte Ruhensregelung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG nicht mehr angewandt werden dürfe. Eine Überalimentation im Sinne der EG-Verordnung und des ermessensbindenden Erlasses könne schon deshalb nicht eintreten, weil er - der Kläger - bis zu seinem 65. Lebensjahr Ansprüche auf Renten in den Niederlanden aufgrund seines Wohnortes in der Bundesrepublik Deutschland nicht realisieren könne und schon deshalb die Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG und eine Überalimentation nicht Platz gegriffen hätten. Die Anwendung des Erlasses behandele seine Anwartschaften wie realisierbare Ansprüche auf Alterssicherung und verstoße damit gegen die Art. 46 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71. Das Verwaltungsgericht lasse zudem die nach Ziffer 2.7 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 29. Oktober 2001 gebotene nochmalige Überprüfung etwa von Zeiten gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. durch Vergleichsberechnungen bei Erreichen der Altersgrenze außer Betracht. Es hätte diese Vergleichsberechnungen zur Ermittlung der Höhe der niederländischen Rentenleistungen veranlassen müssen. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, strukturell bedingte Unterschiede in seinem - des Klägers - Versorgungsniveau zu demjenigen eines ausschließlich innerstaatlich tätigen Hochschulprofessors geböten ein Abweichen von den Ermessensvorgaben des Erlasses nicht, denn dies stelle eine Verletzung von Art. 39 EG, Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Auf eine Europarechtswidrigkeit der niederländischen Regelungen, die einen Anspruch auf Dienst-/Erwerbsunfähigkeitsrente ausschlössen, könne sich der Beklagte vorliegend nicht berufen.

Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Mischberechnung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Studienzeit von lediglich drei Jahren für berücksichtigungsfähig halte, sei dies rechtsfehlerhaft, da maßgeblich die alte Fassung sei. Ebenso komme § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. zur Anwendung, der eine zeitliche Begrenzung nicht enthalte. Zudem gebiete Art. 3 Abs. 1 GG eine Berücksichtigung des von ihm geleisteten Wehrdienstes nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Ziffer 1 BeamtVG a. F..

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 14. März 2007 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2005 zu verpflichten, seine Tätigkeiten an der Universität E. vom 1. September 1974 bis 31. August 1989 mit Ausnahme von zwei Jahren Promotionszeit, die Studienzeiten von September 1970 bis September 1974 und die Zeiten des Wehrdienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt insoweit,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil sei seiner Auffassung nach nicht widersprüchlich, soweit es hinsichtlich der Frage der Verletzung von Art. 39 EG bei der Ermessensausübung einerseits und der Anwendung von § 14a BeamtVG andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen komme, da es sich hierbei um verschiedene Streitgegenstände handele. Die Ermessenspraxis sei nicht zu beanstanden, weil ansonsten die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Vordienstzeiten ab dem 65. Lebensjahr in zwei Versorgungssystemen berücksichtigt würden. Soweit ein Anspruch auf Altersrente in den Niederlanden für die Zeit vor dem 65. Lebensjahr des Klägers nicht bestehe, beruhe dies allein auf den niederländischen Regelungen, die ihrerseits eine Verletzung des EU-Rechts darstellten. Im Übrigen sei die Einbeziehung von nur im deutschen Rechtsraum abgeleisteten Wehrdienstzeiten gemäß § 9 BeamtVG a. F. sachgerecht, zumal Zeiten eines ausländischen Wehrdienstes nach Maßgabe von § 11 BeamtVG a. F. - unabhängig von seinem Verhältnis zu § 9 BeamtVG a. F. - mangels inneren Bezugs zum später erreichten Beamtenstatus nicht berücksichtigungsfähig seien.

Seine Berufung begründet der Beklagte wie folgt: § 14a BeamtVG erfasse nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nur nach dem deutschen SGB VI geregelte Versicherungszweige, da die Norm nicht allgemein an Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern erkennbar an diejenige Wartezeit der §§ 50 ff. SGB VI anknüpfe, und sie nicht eine allgemeine versorgungsmäßige Besserstellung von vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten bezwecke, sondern zumindest teilweise den Ausgleich der Folgen der Änderungen der §§ 1246 f. RVO schaffen wolle, durch die berufsunfähig gewordene Beamte ihren bis dahin bestehenden Anspruch auf eine Rente nach Maßgabe dieser Vorschriften verloren hätten. § 14a BeamtVG sei daher auf das deutsche Rentenversicherungssystem abgestimmt. Eine Einbeziehung ausländischer Rentenversicherungen führe bei Anwendung dieser Norm zu Unklarheiten etwa bei der Berechnung der Erhöhung nach § 14a Abs. 2 BeamtVG sowie beim gesetzlichen Anspruchsende nach § 14a Abs. 3 BeamtVG.

Art. 39 EG gebiete insoweit keine erweiternde Auslegung, da die Anwendung des § 14a BeamtVG nicht zu einer unmittelbaren Verletzung des darin enthaltenen Diskriminierungsverbots führe. Die Vorschrift knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern den Erwerb einer Rentenanwartschaft im inländischen Rentenversicherungssystem an, sodass Deutsche, die im Ausland eine Rentenanwartschaft erworben hätten, ebenso wie die anderen EU-Bürger hiervon benachteiligt seien. Diese Benachteiligungswirkung sei lediglich eine Reflexwirkung. Sie stelle auch keine mittelbare Diskriminierung dar, weil - anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall Köbler ./. Republik Österreich - § 14a BeamtVG nicht den Zweck habe, den Verbleib des Arbeitnehmers im deutschen Rentenversicherungssystem zu belohnen oder ihn an einen ausländischen Dienstherrn zu binden. Darüber hinaus sei mit Blick auf die Rechtsprechung zum Verbot einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen nicht ersichtlich, dass das Risiko, durch die Anwendung von § 14a BeamtVG benachteiligt zu werden, für Unionsbürger erheblich größer sei als für Deutsche. Selbst wenn eine mittelbare Diskriminierung angenommen werden müsse, sei ein Anspruch des Klägers nicht gegeben, da dieser nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen sei. Denn es bestehe ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach niederländischem Recht. Zwar erhalte der Kläger diese Rente nicht, weil er nicht mehr im Dienst eines niederländischen Arbeitgebers stehe. Doch sei diese Regelung nicht mit Art. 39 EG vereinbar.

Der Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 14. März 2007, soweit es der Klage stattgegeben hat, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt demgegenüber,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG einer gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegenstünden. Bei der Anwendung dieser Norm sei auf ihre Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zu achten. Einer solchen Auslegung stehe § 14a Abs. 2 BeamtVG nicht entgegen, da entscheidend sei, dass solche Zeiten berücksichtigt würden, für die auf irgendeiner Versicherungspflicht beruhende Ansprüche begründet worden seien. Die von dem Beklagten vertretene Auslegung von § 14a BeamtVG sei europarechtswidrig, soweit als dessen Ziel die Schließung von Versorgungslücken beim Zusammentreffen zweier Versorgungssysteme erkannt, aber dieses nur auf den Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland bezogen werde. Eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern bestehe zudem schon bei der Gefahr, dass eine Regelung potentiell geeignet sei, auf Wanderarbeitnehmer stärkere Auswirkungen zu haben als auf inländische Arbeitnehmer.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Ermessen weitere Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner in den Niederlanden erworbenen Befähigungen bzw. Dienstzeiten zu zahlen. Der erkennende Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20. März 2008 (- 5 MC 311/07 -) abgelehnt. Darüber hinaus hat der verheiratete Kläger im Berufungsverfahren eine Bestätigung vorgelegt (GA Bl. 147), wonach seine ABP-Alterspension ab dem 65. Lebensjahr 11.510 EUR pro Jahr im Falle des Unverheiratetseins und 9.979 EUR pro Jahr im Falle des Verheiratetseins betrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis C) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen des Klägers und des Beklagten sind teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

1. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit er die Berücksichtigung seines in den Niederlanden geleisteten Wehrdienstes als ruhegehaltfähige Vordienstzeit begehrt. Die Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung weiterer, von dem Kläger in den Niederlanden erbrachter Vordienstzeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kommt hingegen nicht in Betracht. Insoweit bleibt es bei der Klageabweisung und ist die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

Das Ruhegehalt des mit Ablauf des 31. Mai 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Klägers wird nach § 4 Abs. 3 BeamtVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033) und der bis dahin in Kraft getretenen Änderungen (nachfolgend BeamtVG) auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt. Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), das heißt die Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtet sich nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339 - nachfolgend BeamtVG a. F.). Der so errechnete Ruhegehaltssatz wird gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Berechnung des Ruhegehalts bis zu der in § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG enthaltenen Grenze zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem BeamtVG für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt.

a) In Anwendung dieser Vorschriften ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Beklagte verpflichtet, die Wehrdienstzeit des Klägers vom 13. November 1968 bis zum 5. Dezember 1969 nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. als Vordienstzeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Der dieser Verpflichtung entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. gilt unter anderem als ruhegehaltfähig die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat den Wehrdienst nach Vollendung seines siebzehnten Lebensjahres und vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis abgeleistet. Die Norm erfasst auch denjenigen nichtberufsmäßigen Wehrdienst eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, der diesen Dienst in seinem Heimatland zu einem Zeitpunkt geleistet hat, in dem - wie hier - das Heimatland bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, dass der Wehrdienst im Inland bzw. nach nationalem Recht - dem Wehrpflichtgesetz - geleistet sein muss, kommt nicht in Betracht (ebenso: Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Oktober 2008, § 9, Rn. 6g). Eine solche Beschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der hier vertretenen Auslegung steht auch der gesetzessystematische Zusammenhang des § 9 BeamtVG a. F. mit der Regelung in § 8 BeamtVG a. F. nicht entgegen. Der Beamtenversorgungsgesetzgeber hat sich bewusst zu einer in den tatbestandlichen Voraussetzungen unterschiedlichen Fiktion von Vordienstzeiten bei berufsmäßigem und bei nichtberufsmäßigem Wehrdienst entschieden und nur im ersten Fall die Anerkennung als ruhegehaltfähig an die Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr etc. geknüpft. Diese Ungleichbehandlung ist wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des berufsmäßigen Wehrdienstes gegenüber dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst sachlich gerechtfertigt, weshalb sich aus dem Zusammenhang des § 9 BeamtVG a. F. zu § 8 BeamtVG a. F. für die Annahme einer einschränkenden Auslegung zwingende Anhaltspunkte nicht herleiten lassen. Soweit § 9 BeamtVG a. F. nach seinem Sinn und Zweck dazu dient, versorgungsrechtliche Nachteile durch den nicht berufsmäßigen Wehrdienst mit Blick auf eine verzögerte Berufung in das Beamtenverhältnis auszugleichen (vgl. Plog u. a., a. a. O., § 9, Rn. 1), kommt diese Intention auch dann zum Tragen, wenn ein Staatsangehöriger der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat und nach Eintritt in den Ruhestand aus einem nach deutschem Recht begründeten Beamtenverhältnis Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes erhält. In diesen Fällen erachtet der Senat es als gerechtfertigt, die Nachteile einer durch den nichtberufsmäßigen Wehrdienst verzögerten Berufung in das Beamtenverhältnis versorgungsrechtlich jedenfalls dann auszugleichen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Ableistung des Wehrdienstes das Heimatland des Beamten Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war. Denn unter dieser Voraussetzung bestehen keine sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung derartiger Vordienstzeiten von Unionsbürgern im Vergleich zu Beamten, die ihren nichtberufsmäßigen Wehrdienst bei der Bundeswehr geleistet haben, rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass ein funktioneller oder sonstiger, insbesondere zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wehrdienstverhältnis und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. nicht notwendig ist (vgl. auch Plog u. a., a. a. O., § 9, Rn. 6h). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden konnten (vgl. dazu § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBG bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG jeweils in der damals geltenden Fassung). Denn wie für andere Ausländer bestand nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls die Möglichkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis nach Zulassung einer Ausnahme gemäß § 9 Satz 2 NBG in der Neufassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493) von dessen Satz 1 Nr. 1 NBG durch den Niedersächsischen Minister des Innern vorliegend auf der Grundlage von § 54a Abs. 3 NHG a. F. Gebrauch gemacht wurde (vgl. dazu das Schreiben des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 6. Mai 1991 - Beiakte B, Bl. 177 f.) und die eine Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. ebenfalls gebietet. Einer europarechtskonformen Auslegung dieser Norm bedarf es angesichts dessen nicht.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung des von dem Kläger in den Niederlanden geleisteten Wehrdienstes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. vorliegen, gilt nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Fiktion diese Zeit als ruhegehaltfähig und ist daher der Beklagte gehalten, diese Zeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu einer doppelten Berücksichtigung der Wehrdienstzeit einerseits bei den nach deutschem Recht festzusetzenden Versorgungsbezügen und andererseits bei der dem Kläger nach niederländischem Recht zustehenden Altersrente führt, rechtfertigt eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht, da angesichts der gesetzlichen Fiktion Raum für eine diese doppelte Berücksichtigung beachtende Ermessensausübung nicht gegeben ist. Der Beklagte ist - wie auch schon bei der Anerkennung der Promotionszeit des Klägers nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a. F. - gehalten, die Zeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes als ruhegehaltfähig anzuerkennen, obwohl sie auch der Festsetzung der Altersrente nach niederländischem Recht zugrunde gelegt wird.

b) Nicht als Vordienstzeiten anzuerkennen hat demgegenüber der Beklagte nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage die Tätigkeit des Klägers als Wissenschaftlicher (niederländischer) Beamter bzw. Mitarbeiter an der Universität E. in der Zeit vom 1. September 1974 bis zum 31. August 1989 abzüglich der bereits bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigten Promotionszeit vom 18. Juni 1984 bis zum 17. Juni 1986 und die Studienzeit in den Niederlanden. Zwar sind die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Beamter bzw. Mitarbeiter nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. wie auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a. F. (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zu einander: BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 - BVerwG 2 C 4.84 -, ZBR 1987, 158) und die Studienzeit nach § 12 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtVG a. F. im Umfang von vier Jahren als Vordienstzeiten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Und auch nach der im Zeitpunkt des Eintritt des Klägers in den Ruhestand geltenden Rechtslage können die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Beamter bzw. Mitarbeiter nach § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG bis zu fünf Jahre voll und darüber hinaus bis zur Hälfte bzw. nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG - jedoch höchstens in der Regel bis zu zehn Jahren - sowie die Studienzeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Insoweit bezieht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, wobei allerdings die in zeitlicher Hinsicht begrenzte Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zeiten nach dem geltenden Beamtenversorgungsgesetz entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen nicht im Rahmen der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorzunehmenden Mischberechnung, sondern bei einer nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG durchzuführenden Vergleichsberechnung zu beachten ist.

Einer Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung dieser Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig steht jedoch entgegen, dass der Beklagte hiervon ermessensfehlerfrei absehen konnte und abgesehen hat.

Die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten steht nach den Vorschriften der §§ 67 Abs. 2 Satz 3 HS. 2, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. im Ermessen des Dienstherrn. Für die Ermessensausübung nach diesen Vorschriften gilt übergreifend, dass die Nichtberücksichtigung einer von deren Tatbeständen erfassten Vordienstzeit von jeder Erwägung getragen wird, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Das Ermessen erstreckt sich darauf, ob die berücksichtigungsfähige Vordienstzeit überhaupt und gegebenenfalls nur in beschränktem Umfang als ruhegehaltfähig angerechnet wird. Mit den Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, mögliche Lücken in der Versorgung zu schließen, die dadurch entstanden sind, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis erst mit Verspätung erfolgt ist. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. zu §§ 11 und 12 BeamtVG a. F. bzw. zu deren Vorgängervorschriften BVerwG, Urt. v. 28.6.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65; Urt. v. 24.6.2008 - BVerwG 2 C 5.07 -, NvwZ-RR 2008, 798 f. ; Beschl. v. 24.9.1991 - BVerwG 2 B 111.91 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 = ZBR 1992, 84 sowie zu § 67 Abs. 2 BeamtVG ergänzend BVerwG, Beschl. v. 16.2.2005 - BVerwG 2 B 76.04 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 3 und Urt. v. 11.11.1986 - BVerwG 2 C 4.84 -, Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 = NVwZ a. F., 807, nachdem § 67 Abs. 2 BeamtVG zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten eröffnen und nicht die allgemeinen Regelungen einschränken soll). Der Dienstherr kann jedoch solche Zeiten dann bei der Versorgung unberücksichtigt lassen, wenn Lücken nicht bestehen. Der Dienstherr darf daher auch berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer Vordienstzeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung geht es um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten" (vgl. zu §§ 116, 116a BBG a. F.: BVerwG, Urt. v. 28.6.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65; Urt. v. 12.2.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 24.9.1991 - BVerwG 2 B 11.91 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 = ZBR 1992, 84; Nds. OVG, Urt. v. 10.7.2007 - 5 LC 33/07 -, RiA 2008, 82 f.).

Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte die Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten (abgesehen von derjenigen des Wehrdienstes) mit der Begründung ablehnt, dass dem Kläger aufgrund unter anderem gerade dieser Vordienstzeiten ein Anspruch auf Altersrente ab dem 65. Lebensjahr nach dem niederländischen Versorgungssystem zusteht und die Anrechnung dieser Rente ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 Abs. 8 BeamtVG aus europarechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ermessensentscheidung des Beklagten sind nicht ersichtlich und vom Kläger mit seiner Berufung auch nicht substantiiert dargelegt.

Die Ausübung des Ermessens erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, soweit der Beklagte nicht eine Vergleichsberechnung nach Ziffer 2.7 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 29. Oktober 2001 (Nds. MBl. S. 942) durchgeführt und es unterlassen hat, die Höhe der dem Kläger nach niederländischem Recht ab dem 65. Lebensjahr zustehenden Altersrente zu ermitteln. Denn hierzu bestand kein Anlass, da diese Ziffer voraussetzt, dass bereits Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen Berücksichtigung gefunden haben und entweder Leistungen eines anderen Mitgliedstaates ohne Rechtsgrund nach § 55 Abs. 8 BeamtVG nach dem 25. Oktober 1998 auf Versorgungsbezüge angerechnet wurden oder solche Leistungen zwar noch nicht bewilligt worden sind, aber mit ihrer Bewilligung eine erneute Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund von KannVorschriften bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen zu treffen ist. Diese Situationen sind hier nicht gegeben, da die Beteiligten erst um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten streiten.

Die Ermessensentscheidung ist mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Dies gilt zunächst für ihre Vereinbarkeit mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmer-Verordnung), in ihrer konsolidierten Fassung (veröffentlicht: ABl. Nr. L 28 v. 28.1.1997, S. 1), die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. Nr. L 209 vom 25.7.1998, S. 1) auf die Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen Anwendung findet. Art. 46b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sieht vor, dass beim Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Kürzungs- bzw. Ruhensvorschriften eines Mitgliedstaats nur dann angewendet werden dürfen, wenn es sich jeweils um Leistungen handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig ist oder aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird. Demnach durfte der Beklagte in seine Ermessensentscheidung entsprechend Ziffer 2.8 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 29. Oktober 2001 (Nds. MBl. S. 942) als Erwägung einstellen, dass es sich bei der dem Kläger nach niederländischem Recht zustehenden Altersrente um eine mit dem nach nationalen Recht zustehenden Versorgungsanspruch vergleichbare Leistung handelt, deren Höhe von den zurückgelegten Zeiten abhängig ist mit der Folge, dass die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 8 BeamtVG nicht angewendet werden kann, dem Kläger also ab dem 65. Lebensjahr aufgrund der hier streitigen Vordienstzeiten neben den Versorgungsbezügen eine Rente nach niederländischem Recht zusteht und daher die der Ermessensausübung zugrunde liegende Intention einer annähernden Gleichstellung des Klägers mit einem "Nur"-Beamten durch Berücksichtigung der Vordienstzeiten nicht geboten ist. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, da nach deren Art. 45 Abs. 1 die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Vordienstzeiten eines Beamten zunächst nur deshalb geboten ist, um zu gewährleisten, dass die nach nationalem Recht für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Versorgungsanspruchs erforderlichen Mindest- und Wartezeiten erfüllt werden und der Gestaltungsspielraum der jeweiligen Mitgliedstaaten bei der Festlegung der jeweiligen zeitenabhängigen Höhe der Versorgungsleistungen nicht eingeschränkt werden soll (vgl. dazu Art. 51a Abs. 2 der Verordnung <EWG> Nr. 1408/71 sowie Stürmer/Biller, DÖD 2005, 105 <106 f.>). Mithin ist durch die genannte Verordnung der Ge-staltungsspielraum des Beamtenversorgungsgesetzgebers wie auch des Beklagten bei der Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes hinsichtlich des Umfangs der Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig nicht eingeschränkt.

Soweit der Kläger die Ermessensausübung für rechtsfehlerhaft hält, weil er bis zu seinem 65. Lebensjahr Ansprüche auf Renten nach niederländischem Recht wegen seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht realisieren könne und daher die zur Bindung des Ermessens führenden Erwägungen, die sich allein auf den Zeitraum ab Erreichen des 65. Lebensjahres bezögen, eine Außerachtlassung der Vordienstzeiten bis zu seinem 65. Lebensjahr wegen der fehlenden Anwendbarkeit von § 55 Abs. 8 BeamtVG und mangels Überalimentation nicht rechtfertigen können, sieht der Senat hierin nicht einen Verstoß gegen die Art. 46 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Denn die von dem Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung nach den Vorschriften der §§ 67 Abs. 2 Satz 3 HS. 2, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. hat unabhängig von der Tatsache, dass der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, zu ergehen. Der Umstand, dass ein Beamter vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist, wird bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 13 BeamtVG a. F. und § 14a BeamtVG berücksichtigt. Eine weitergehende Beachtung der hier streitigen Vordienstzeiten lässt sich aus den Art. 46 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht herleiten, soweit diese Vorschriften das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 46a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfassen (hier: Altersrente ab dem 65. Lebensjahr nach niederländischem Recht mit Versorgungsbezügen nach Erreichen der Altersgrenze nach nationalem Recht).

Die Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig erweist sich am Maßstab von Art. 39 Abs. 1 EG ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Art. 39 Abs. 1 EG bestimmt, dass innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Nach Art. 39 Abs. 2 EG umfasst die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts liegt vor, wenn dem Unionsbürger die Ausübung seiner Rechte erschwert wird, wobei es ohne Belang ist, ob diese Erschwerung tatsächlicher oder rechtlicher Art ist und ob sie beabsichtigt ist oder nicht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage-Beschl. v. 17.12.2003 - BVerwG 2 C 1.03 -, Buchholz 237.7 § 100 NWLBG Nr. 1 m. N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Gemessen hieran ist eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts durch die Ermessensentscheidung des Beklagten mit dem Ergebnis der Nichtberücksichtigung der insoweit in Betracht kommenden Vordienstzeiten nicht festzustellen. Der an einer deutschen Hochschule bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand beschäftigte Kläger kann sich zwar auf das in Art. 39 Abs. 1 EG verankerte Freizügigkeitsgebot berufen, da er nicht eine mit der selbstständigen Ausübung von Hoheitsbefugnissen verbundene Aufgabe im Sinne von Art. 39 Abs. 4 EG wahrgenommen hat. Von einem Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 EG kann hier nur dann ausgegangen werden, wenn die von dem Kläger in den Niederlanden erbrachten Vordienstzeiten bei einem deutschen Beamten, der diese Zeiten in entsprechenden Einrichtungen im Inland erbracht hätte, anerkannt würden (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urt. v. 21.11.1995 - C-443/97 -, Slg. 1995, I-4033 ff.). So verhält es sich hier jedoch nicht. Denn eine Berücksichtigung der Studienzeiten des Klägers und seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Beamter nach den hier einschlägigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes käme auch im Falle ihrer Erbringung im Inland durch einen deutschen Beamten nicht in Betracht, wenn sie zur Begründung eines anderweitigen Rentenanspruchs führen würden, da eine doppelte Berücksichtigung von Vordienstzeiten auch nach nationalem Recht ausgeschlossen ist.

Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 EG dadurch bedingt, dass der Kläger einen Anspruch auf Rente nach niederländischem Recht neben seinen Versorgungsbezügen erst ab dem 65. Lebensjahr hat und wegen seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ihm bis dahin allein ein Anspruch nach nationalem Recht zusteht. Denn die streitigen Vordienstzeiten, soweit sie nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden, sind auf der Grundlage von § 14a BeamtVG wie in einem vergleichbaren Fall eines inländischen Beamten zu berücksichtigen (dazu unter 2.).

Eine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 EG ist schließlich nicht in den strukturell bedingten Unterschieden im Versorgungsniveau des Klägers zu demjenigen eines lediglich innerstaatlich tätigen Hochschulprofessors zu sehen. Das Freizügigkeitsgebot knüpft allein an die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten an, gebietet aber nicht darüber hinausgehend die strukturelle Angleichung der verschiedenen mitgliedstaatlichen Versorgungssysteme. Eine solche Angleichung hat auch nicht die Einbeziehung der Sondersysteme der Beamten in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 zum Gegenstand, die eine Koordinierung der Versorgungssysteme anstrebt, aber im Übrigen die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten unberührt lässt (vgl. Stürmer/Biller, DÖD 2005, 105 <107>).

Dem Hinweis des Beklagten, dass die streitigen Vordienstzeiten des Klägers auch deshalb nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen seien, weil das niederländische Recht europarechtswidrig dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente versage, ist entgegen zu halten, dass es hierauf nicht ankommt, da der Kläger aus einem nach deutschem Recht begründeten Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt worden ist und sich daher seine Versorgungsbezüge ausschließlich nach den maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes richten, die gegebenenfalls europarechtskonform auszulegen sind (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - BVerwG 2 C 18.06 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 = NVwZ-RR 2007, 469 ff., wonach die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, richtet, da aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird).

Soweit also der Kläger mit seiner Berufung die Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Beamter bzw. Mitarbeiter an der Universität E. abzüglich der Promotionszeit und seiner Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge begehrt, ist seine Berufung zurückzuweisen.

2.) Die Berufung des Beklagten, mit der er unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage auch insoweit begehrt, als er verpflichtet worden ist, beginnend mit dem 1. Oktober 2004 dem Kläger Versorgungsbezüge nach einem vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz gemäß § 14a BeamtVG zu gewähren, hat teilweise Erfolg. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge ab dem 1. Oktober 2004 vorübergehend nach Maßgabe von § 14a BeamtVG bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu gewähren. Im Übrigen sind die weitergehende Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend unter anderem dann, wenn der Beamte bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat (Nr. 1), er vor der Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit nach Landesrecht in den Ruhestand versetzt worden ist (Nr. 2 a, 2. Alt.), einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht hat (Nr. 3) und keine Einkünfte im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG, die durchschnittlich 325 EUR monatlich übersteigen (Nr. 4), bezieht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.2005 - BVerwG 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19 ff.; Urt. v. 6.4.2000 - BVerwG 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93 <96 f.>) erhöhen gemäß § 14a BeamtVG solche Zeiten vorübergehend den Ruhegehaltssatz, für die auf einer Versicherungspflicht beruhende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, ohne dass der Träger der Rentenversicherung zeitgleich zu dem Ruhegehalt zu leisten hat. Die Vorschrift ursprünglicher Fassung ist durch Art. 2 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) vor dem Hintergrund vorangegangener Einschränkungen im Recht der Rentenversicherung eingefügt worden. Da nach dem Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann beansprucht werden konnte, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren, blieben Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente in aller Regel ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen. Diese waren häufig deshalb geringer, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre berücksichtigt werden konnten. Dem sollte durch die neue Vorschrift "entgegengewirkt" werden (vgl. BT-Drucks 10/4225 S. 21). § 14a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche wegen der außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbrachten Zeiten einer Erwerbstätigkeit gering sind und die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften in der Sozialversicherung noch nicht ausgeschöpft werden können. Danach soll § 14a BeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die durch einen "Statuswechsel" und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten. Die "Versorgungslücke", die sich aus dem niedrigeren Ruhegehalt und dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten von einer gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt, wird dadurch geschlossen, dass für jeweils 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung der Ruhegehaltssatz vorübergehend - in der Regel bis zum Bezug der Altersrente - um einen bestimmten Vom-Hundert-Satz erhöht wird. Allerdings wird der Beamte nicht so gestellt, als hätte er Anspruch auf eine Rente. Er erhält keinen Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe dieses Betrages; vielmehr erfolgt der Ausgleich durch Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 0,95667 v. H. für ein Jahr der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Dieses "Entgegenwirken" nach den Strukturprinzipien des Beamtenversorgungsrechts schließt in der Regel einen vollständigen Ausgleich aus. Stattdessen hat der Gesetzgeber für ein Pflichtbeitragsjahr bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes normativ typisierend einen maßvollen Steigerungssatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgelegt. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bleibt deutlich hinter dem Steigerungssatz gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG zurück. Schon nach dem gesetzessystematischen Standort des § 14a BeamtVG im Anschluss an die Berechnungsregelungen des § 14 BeamtVG geht es nicht um eine Erweiterung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die in §§ 6 bis 13 BeamtVG geregelt ist. Vielmehr wird entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut der nach "sonstigen" Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht, um diejenigen zu schützen, die aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in eine versorgungsberechtigende Tätigkeit gewechselt sind und vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen.

Hieraus folgt zwar, dass § 14a BeamtVG auf das deutsche Rentenversicherungssystem abgestimmt ist. Dieser Umstand steht jedoch der vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen europarechtskonformen Auslegung nicht entgegen. Denn die Zielsetzungen des § 14a BeamtVG sind auch in denjenigen Fällen maßgeblich, in denen Beamte aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in eine versorgungsberechtigende Tätigkeit gewechselt sind und vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden mit der Folge, dass die für Invalidität und Alter vorgesehenen (mitgliedstaatlichen) Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften in der dortigen Sozialversicherung noch nicht ausgeschöpft werden können.

Eine fehlenden Einbeziehung von Beamten wie dem Kläger in den Anwendungsbereich des § 14a BeamtVG führt zu einer Verletzung des in Art 39 Abs. 1 EG normierten Freizügigkeitsgebots. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 14a BeamtVG in diesen Fällen nur auf Renten im Sinne des SGB VI würde zu einer unzulässigen, an die Zugehörigkeit des Klägers zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und der dortigen Entlohnung bzw. den dortigen Arbeitsbedingungen anknüpfenden Erschwerung der Freizügigkeit führen, da die streitigen Vordienstzeiten - anders als bei einem vergleichbaren deutschen Beamten, der in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte - bis zu seinem 65. Lebensjahr in keiner Weise Berücksichtigung finden würden und daher die Nichtanwendung des § 14a BeamtVG geeignet wäre, Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften davon abzuhalten, ihre in dem anderen Mitgliedstaat innegehabte Stelle aufzugeben und eine neue Stelle im öffentliche Dienst eines anderen Mitgliedstaates anzunehmen (vgl. zu diesem Maßstab auch BVerwG, Urt. v. 3.11.2005 - BVerwG 2 C 9.05 -, NVwZ-RR 2006, 95 f. unter Hinweis auf EuGH, Beschl. v. 10.3.2005 - C-178/04 -, Rn. 28). Insoweit kann nicht von einem bloßen Rechtsreflex gesprochen werden.

Der Geltungs- und Anwendungsvorrang (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 3.11.2005 - BVerwG 2 C 9.05 -, NVwZ-RR 2006, 95 f. m. zahlr. N.) des Art. 39 EG als einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts schließt es aus, dass es bei einer solchen Schlechterstellung verbleibt. Das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt dazu, die im Begriff "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG enthaltene Beschränkung auf das deutsche Rentenversicherungsrecht unangewendet zu lassen und diesen Begriff stattdessen erweiternd dahingehend auszulegen, dass er auch Rentenversicherungen anderer Versorgungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst, deren Wartezeit - sofern eine solche geregelt ist - der Beamte erfüllt haben muss. Entsprechend dem so verstandenen Begriff einer "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" ist der in § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Begriff der anrechnungsfähigen "Pflichtbeitragszeiten" dahingehend auszulegen, dass hiervon diejenigen Zeiten erfasst werden, die der Beamte kraft Gesetzes in seinem Heimatland versichert war und während derer er Pflichtbeiträge entrichten musste. Andere Zeiten, die in die Berechnung der nach niederländischem Recht zu gewährenden Altersrente einbezogen werden und in denen der Kläger nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet gewesen ist, sind in europarechtskonformer Anwendung dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen (vgl. ebenso zum deutschen Recht: Plog u. a., a. a. O., § 14a BeamtVG, Rn. 28 c). So verstanden sind Unklarheiten bei der Anwendung des § 14a BeamtVG durch die Einbeziehung von gesetzlichen Rentenversicherungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt auch für eine Anwendung des § 14a Abs. 3 BeamtVG, der ein Ende der Erhöhung mit Erreichen des 65. Lebensjahres (Satz 1) oder u. a. - in entsprechender europarechtskonformer Auslegung - auch nach dessen Satz 2 Nr. 1 schon zu einem früheren Zeitpunkt vorsieht, wenn dem Ruhestandsbeamten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung des Mitgliedstaates gewährt wird.

Der Hinweis des Beklagten auf die Europarechtswidrigkeit der eine Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers nach niederländischem Recht ausschließenden Vorschriften führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Falles. Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorliegend entscheidend, dass der Kläger aus einem nach deutschem Recht begründeten Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt worden ist und sich daher seine Versorgungsbezüge ausschließlich nach den maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes richten, die gegebenenfalls europarechtskonform auszulegen sind.

Aufgrund der europarechtlich gebotenen Anwendbarkeit des § 14a BeamtVG sind nach dessen Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Oktober 2004 (vgl. dazu § 14a Abs. 4 Satz 3 BeamtVG) die Zeiten, in denen der Kläger in der gesetzlichen niederländischen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat, ruhegehalterhöhend zu berücksichtigen. Dies führt jedoch nicht - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die Berechnung des Beklagten vom 1. März 2007 (GA Bl. 56 ff.) ausgeführt hat - zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 24,08 v. H.. Nach dem niederländischen System der gesetzlichen Altersrentenversicherung sind alle Einwohner der Niederlanden ab dem 15. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr versichert, wobei nur Erwerbstätige in dieser Zeit Pflichtversicherungsbeiträge zu zahlen haben, während Nichterwerbstätige beitragsfrei versichert sind (vgl. dazu Angenita Stock-de Jong, Aspekte der Alterssicherung in den Niederlanden im europäischen Vergleich, veröffentlicht unter www.uni-ulm.de/LiLL/conf2000/beitraege/sa15.htm). In Anbetracht dessen kommt die Berücksichtigung sämtlicher, nicht als ruhegehaltfähig anerkannter Zeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres des Klägers, die der Beklagte seiner Berechnung vom 1. März 2007 (GA Bl. 56 ff.) zugrunde gelegt hat und die der Kläger mit seinem Begehren berücksichtigt haben will, nicht in Betracht. Ausgeschlossen ist auch die Einbeziehung sämtlicher Zeiten, die nach der Bescheinigung der H. Bank in I. vom 18. Januar 2005 (Beiakte A, Bl. 80) für die Berechnung der Altersrente herangezogen worden sind (13.8.1963 - 11.4.1990). Vielmehr sind nur die Pflichtbeitragszeiten des Klägers in der niederländischen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig, in denen der Kläger also erwerbstätig war und Pflichtbeiträge geleistet hat. Nur insoweit ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger beginnend mit dem 1. Oktober 2004 Versorgungsbezüge nach einem vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz gemäß § 14a BeamtVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenquotelung wird berücksichtigt, dass Gegenstand der Berufungen unterschiedliche Streitgegenstände sind, die nach den Berechnungen des Beklagten vom 8. Dezember 2008 wertmäßig nahezu identisch sind. Soweit der Kläger erfolgreich die Berücksichtigung des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes als Vordienstzeit verlangen kann, führt dieses nach der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, da dieser nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage sich nach dem Mindestruhegehaltssatz richtet. Die Berufung des Klägers bleibt im Wesentlichen also ohne Erfolg, sodass es gerechtfertigt ist, dem Kläger die Kosten insoweit aufzuerlegen. Demgegenüber ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Verpflichtungsurteil in ein Bescheidungsurteil zu ändern, weshalb insoweit eine Halbierung der Kosten angemessen ist. Insgesamt sind daher die Kosten des Verfahrens zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision für die Beteiligten zu. Er erachtet die entscheidungserheblichen Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

ob die Nichtanwendbarkeit von § 55 Abs. 8 BeamtVG aus europarechtlichen Gründen als Erwägung in die Ermessensausübung nach den §§ 67 Abs. 2 Satz 3 HS. 2, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F., die über § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach wie vor Anwendung finden, einfließen kann,

ob die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. bzw. aktueller Fassung auch den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften geleisteten Wehrdienst erfasst und

ob § 14a BeamtVG einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass er auch auf Renten sowie Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet.

Ende der Entscheidung

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