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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 5 ME 112/06
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 2
AufenthG § 50 Abs. 3
AufenthG § 101 Abs. 2
AuslG § 31 Abs. 1
Zur Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, wenn der stammberechtigte Ausländer lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war und die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem 1. Januar 2005 aufgehoben wurde.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Prüfung der Gründe für das Rechtsmittel, die die Antragsteller dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt, dass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Diesen Rechtsschutz erstreben die Antragsteller zu Recht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn nach § 81 Abs. 4 AufenthG zogen ihre Verlängerungsanträge eine Fiktion der Fortgeltung ihrer Aufenthaltstitel nach sich, sodass die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingetretene Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht bereits dadurch wieder beseitigt werden kann, dass der Senat jene aufschiebende Wirkung der zur Hauptsache erhobenen Klage anordnet, die dieser bislang nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 3 zu § 80).

Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Erfolgsaussichten der zur Hauptsache erhobenen Klage offen sind, und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragsteller an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt.

Zutreffend wird mit der Beschwerde geltend gemacht, dass den rechtlichen Erwägungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts so nicht zu folgen sein dürfte. Es spricht nämlich viel dafür, dass die Antragstellerin zu 1 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG einen Anspruch auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels hat und in der Folge auch die Aufenthaltstitel der Antragsteller zu 2 und zu 3 zu prolongieren sind. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:

Zu Gunsten des Ehemanns bzw. Vaters der Antragsteller hatte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Dem Ehemann und Vater war daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden (§ 70 Abs. 1 AsylVfG a. F.). Hieran anknüpfend konnten auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AuslG auch den Antragstellern Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden. Diese Aufenthaltsbefugnisse wurden zuletzt am 11. März 2004 bis zum 20. November 2005 verlängert und galten seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Für die der Antragstellerin zu 1 auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis bedeutete dies eine Fortgeltung als Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: April 2006, Ordner 1, RdNr. 18 zu § 101 AufenthG; Nr. 101.2.0, 18. Spiegelstrich, Vorl. Nds. VV-AufenthG; Nr. 101.2.3.5 Vorl. Anwendungshinweise des BMI v. 22. 12. 2004 - zitiert nach Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, vor RdNr. 1 zu § 101 AufenthG). Dementsprechend trifft die Annahme des Antragsgegners nicht zu, dass die Antragstellerin zu 1 in den letzten zwei Jahren keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Vielmehr verfügte sie über eine solche Aufenthaltserlaubnis zumindest seit dem 1. Januar 2005. Im Übrigen wäre es aber auch nicht erforderlich, dass die Antragstellerin über einen Zeitraum von zwei Jahren Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis (im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) gewesen ist, sondern würde es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich ausreichen, dass ein derartiger Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Beantragung ihres eigenständigen Aufenthaltsrechts am 27. Oktober 2005 noch vorlag, wenn nur zuvor eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hätte. Dabei kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin zu 1 nicht allein durch eine Aufenthalterlaubnis nach § 30 AufenthG vermittelt werden, sondern sind auch andere Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgenehmigungen hierzu geeignet (vgl. Hailbronner, a.a.O., RdNr. 12 zu § 31 AufenthG, Nr. 31.1.1.1 Vorl. Nds. VV-AufenthG). Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung könnten dagegen gemäß § 55 Abs. 3 AsylfVfG nur berücksichtigt werden, wenn das Asylverfahren zur unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigte oder zur unanfechtbaren Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geführt hätte (Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 18 zu § 55 AsylVfG; Remmel, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2006, Bd. 2, RdNr. 79 zu § 55 AsylVfG a. F.). Da der Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylVfG a. F.) der Antragstellerin zu 1 unanfechtbar abgelehnt worden ist, scheidet dies hier jedoch aus, sodass für einen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 im Bundesgebiet nur der Zeitraum in Betracht kommt, der zwischen der erstmaligen Erteilung ihrer Aufenthaltsbefugnis am 1. Oktober 2002 und der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Frühjahr 2004 verbleibt. Dieser Zeitraum beträgt keine zwei Jahre.

Gemäß § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG ist von dem Erfordernis des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet jedoch abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, der Antragstellerin zu 1 den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, und weder für ihren Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war (vgl. §§ 8 Abs. 2 AufenthG, 10 Abs. 2 Satz 2 AuslG) noch die Antragstellerin zu 1 aus einem von ihr zu vertretenden Grunde auf Sozialhilfe angewiesen ist und es insoweit einen Missbrauch zu vermeiden gilt (§ 31 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Eine besondere Härte liegt dabei insbesondere dann vor, wenn der Antragstellerin zu 1 wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht oder wenn ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl der mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder, der Antragsteller zu 2 und zu 3 (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Die Antragstellerin zu 1 hat Tatsachen glaubhaft gemacht (§§ 173 Satz 1 VwGO, 294 ZPO), die den Schluss darauf rechtfertigen, dass hier von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen ist. Dies gilt insbesondere für eine mit der Rückkehr in den Iran verbundene besondere Härte. Die Antragstellerin zu 1 hat nämlich durch eine eigene eidesstattliche Versicherung und diejenige einer Freundin belegt, dass ihr Ehemann sie während der Ehe oft misshandelt und, als sie mit dem Antragsteller zu 3 schwanger gewesen sei, so zusammengeschlagen habe, dass sie in ein Krankenhaus habe gebracht werden müssen. Außerdem habe ihr Ehemann sie in Briefen aus dem Iran mit dem Tode bedroht und deutlich gemacht, dass er nie auf die Kinder verzichten werde. Die Antragstellerin zu 1 hat ferner geltend gemacht, dass ihr Ehemann drogenabhängig sei, Deutschland verlassen habe, um in einem noch nicht abgeschlossenen Strafprozess der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu entgehen, und - unstreitig - im Iran eine weitere Frau geheiratet habe. Selbst der Antragsgegner räumt ein, dass nach einer Rückkehr der Antragsteller in den Iran dem Ehemann der Antragstellerin zu 1, wenn dieser es wünsche, regelmäßig das Sorgerecht für die Antragsteller zu 2 und zu 3 zugesprochen werden werde, und der Vater daher die Möglichkeit haben könnte, seine Kinder auch gegen den Willen der Antragstellerin zu 1 zu sich zu nehmen. Trifft dies alles jedoch zu, so droht der Antragstellerin zu 1 wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Weder ist ihr nämlich zuzumuten, sich dauerhaft von den Antragstellern zu 2 und zu 3 zu trennen, noch diese der Obhut eines gewalttätigen, drogenabhängigen Rauschmittelhändlers zu überlassen (vgl. auch Nr. 31.2.2.1, dritter Spiegelstrich, und Nr. 31.2.2.2, erster Spiegelstrich, Vorl. Nds. VV-AufenthG sowie Nrn. 31.2.5.1, 31.2.5.3 und 31.2.5.5 der Vorl. Anwendungshinweise des BMI v. 22. 12. 2004 - zitiert nach Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, vor RdNr. 1 zu § 31 AufenthG).

Da sich die Antragstellerin zu 1 unstreitig um Arbeit bemüht hat, ist nicht ersichtlich, dass ihrem Verlängerungsbegehren der Missbrauchsvorbehalt des § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG entgegenzuhalten wäre.

Der Senat folgt nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass der Ehegatte, der sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beruft, bereits zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein müsse, die [nach damals gültigem Recht als eigenständiges Aufenthaltsrecht] hätte verlängert werden können (so wohl Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 26 zu § 31 AufenthG), sondern neigt der abweichenden Rechtsmeinung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06. 01. 2005 - 1 Bs 513/04 -, NVwZ 2005, 469) zu, welches insoweit für die Übergangsfälle des § 101 Abs. 2 AufenthG den Besitz derjenigen Aufenthaltsgenehmigung (hier: Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG) für ausreichend erachtet, die später als Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fortgilt.

Fraglich ist jedoch, ob es einem Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf die begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, dass nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG hierfür auch erforderlich ist, dass "der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis" war. Dieses Erfordernis bezieht sich nämlich - entgegen wohl der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) - nicht auf den Ehegatten, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrt, sondern auf den stammberechtigten Ausländer, hier also den Ehemann der Antragstellerin zu 1. In der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Nr. 31.1.1.3 Vorl. Nds. VV-AufenthG, ähnlich: Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 26 zu § 31 AufenthG) wird die Auffassung vertreten, dass nur wenn dieser Stammberechtigte bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gewesen sei, zugunsten des Ehegatten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht in Betracht komme. In den Fällen, in denen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dem 1. Januar 2005 erfolgte und der Stammberechtigte sich lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis befunden hatte, könnte dann § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG generell nicht zur Anwendung gelangen. Für diese Rechtsmeinung spricht, dass als ihre Folge ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einheitlich nur Aufhebungen der ehelichen Lebensgemeinschaft seit dem 1. Januar 2005 nach einer im Ergebnis günstigeren Rechtslage beurteilt würden. Gegen sie lässt sich allerdings Folgendes einwenden: Dass in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch der Fall nicht erwähnt wird, dass der stammberechtigte Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung war, dort aber unstreitig gedanklich ergänzt werden muss, um eine seitens des Gesetzgebers erkennbar nicht erwünschte nachteilige Veränderung der Rechtslage zu vermeiden, belegt, dass der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die Übergangsfälle des § 101 Abs. 2 AufenthG nicht hinreichend abgestimmt ist. Das Gesetz enthält also ohnehin eine Regelungslücke, die sich aber möglicherweise eben nicht nur auf die Fälle der Aufenthaltsberechtigung, sondern auch auf diejenigen erstreckt, in denen der stammberechtigte Ausländer zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft über eine Aufenthaltsbefugnis verfügte, die geeignet gewesen ist, später nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fortzugelten. Diese Regelungslücke ließe sich dadurch füllen, dass man im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine solche Aufenthaltsbefugnis kraft Analogie einer Aufenthaltserlaubnis des Ausländers gleichstellt.

Hält man eine derartige Analogie für angezeigt, so wäre hier davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht hat. Daran anknüpfend wären die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller zu 2 und zu 3 gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG zu verlängern.

Der Senat erachtet es jedoch nicht für angezeigt, sich im Eilverfahren abschließend in der Beurteilung der umrissenen Rechtsfrage festzulegen. Vielmehr ist dies dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Im Rahmen der hiernach gebotenen Interessenabwägung setzt sich das Suspensivinteresse der Antragsteller gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners durch, weil die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass eine Rückkehr in den Iran für die Antragstellerin zu 1 unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Antragsteller zu 2 und zu 3 mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Hinzu treten der langjährige Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet und der Umstand, dass der Antragsteller zu 3 hier geboren ist.

Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller anzuordnen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird ebenfalls angeordnet (§§ 3 Abs. 1 Satz 3, 64 Abs. 4 Satz 2 NGefAG; 80 Abs. 5 VwGO). Denn der Antragsgegner hat die Abschiebungsandrohung an die Bedingung einer nicht fristgerechten Ausreise der Antragsteller geknüpft. Nachdem die diesen gesetzte Ausreisefrist bereits abgelaufen ist, kann jedoch das mit der Entscheidung des Senats eintretende Entfallen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht mehr nach § 50 Abs. 3 AufenthG zu einer Unterbrechung der Ausreisefrist führen. Damit erweist sich auch die Abschiebungsandrohung insoweit als fragwürdig, als den Antragstellern für den Fall, dass sie - wie nun geschehen - nach Ablauf der Ausreisefrist im gerichtlichen Eilverfahren obsiegen, später keine angemessene Ausreisefrist mehr verbleibt. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme das rechtliche Schicksal des Grundverwaltungsaktes teilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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