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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 ME 131/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1 HS 2
Rubrumsberichtigung im Rechtsmittelzug.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 131/07

Datum: 04.07.2007

Gründe:

Das Passivrubrum des Verfahrens war dahingehend zu berichtigen, dass das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesschulbehörde, Antragsgegner und Beschwerdeführer ist.

Sowohl dem Antragsteller als auch der Behörde und dem Verwaltungsgericht ist bewusst, dass zur Hauptsache eine Anfechtungsklage nicht erhoben werden kann. Sie haben es jedoch versäumt, aus der damit einhergehenden Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO im Eilverfahren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15. 3. 2007 - 5 ME 295/06 -, Juris, Rn 24) die gebotenen Folgerungen für die Bezeichnung des Antragsgegners zu ziehen. Dem muss in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO (Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, Rnrn 13 und 15 zu § 78; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rnrn 8 und 25 zu § 78) durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden, die von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren statthaft ist, selbst wenn die fälschlich als Antragsgegnerin bezeichnete Behörde in der Vorinstanz als Antragsgegnerin behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. 3. 1989 - BVerwG 8 C 98.85 -, NVwZ-RR 1990, 44 [44], und Urt. v. 19. 1. 1967 - BVerwG VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 [33]). In einer solchen Berichtigung des Passivrubrums liegt kein Austausch von Beteiligten; es wird damit nur klargestellt, dass die Behörde, die für die in Anspruch genommene Körperschaft tätig geworden ist, als deren Vertreterin am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. 11. 1964 - BVerwG VIII C 39.64 -, BVerwGE 20, 21 [22]).

Die mit dem Antrag,

den Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen,

geführte Beschwerde ist - wie seitens des Antragstellers beantragt - zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Diese Beschwerdegründe lassen nämlich einesteils bereits die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und vermögen anderenteils die Annahme der Vorinstanz nicht zu erschüttern, dass der Antragsteller neben einem Anordnungsgrund auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe (§§ 123 Abs. 3 VwGO; 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet sei, der Dienstantrittsaufforderung der Landesschulbehörde vom 5. Dezember 2006 (Bl. 19 Beiakte - BA - D) zu folgen und seinen Dienst wieder aufzunehmen. Es erscheine nämlich derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass er seiner Gesunderhaltungspflicht nachzukommen suche und seinem Dienst aufgrund medizinisch begründeter Beeinträchtigungen fern bleibe, sodass ein dieses Fernbleiben rechtfertigender Hinderungsgrund solange gegeben sein dürfte, als eine medizinisch feststellbare Beschwerdebesserung und Gesundung nicht erreicht sei. Es lägen unklare medizinische Feststellungen und gutachterliche Stellungnahmen zur Dienstfähigkeit des Antragstellers vor, die eine endgültige Klärung der Berechtigung der ergangenen Dienstantrittsaufforderung erst in einem Hauptsacheverfahren zuließen. Da sich der zuständige Amtsarzt in seiner aktuellen Stellungnahme vom 9. Januar 2007 weder mit seinen früheren - abweichenden - Stellungnahmen noch mit den medizinischen Gutachten und Stellungnahmen anderer Ärzte auseinandergesetzt habe, seine Stellungnahme vielmehr weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, könne in Bezug auf sie am Vorrang amtsärztlicher Gutachten, die die Dienstfähigkeit eines Beamten beträfen, gegenüber privatärztlichen Attesten nicht festgehalten werden. Es fehle hier an einer medizinisch kompetenten Auseinandersetzung mit den privatärztlichen Diagnosen und Untersuchungsergebnissen sowie an der schlüssigen, gerichtlich nachvollziehbaren Darlegung, aus welchen Gründen im Einzelnen der Antragsteller - unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Amtes - dienstfähig sei. Dafür, dass ein anerkennenswerter Grund den Antragsteller am Dienstantritt hindere, spreche derzeit auch die Dienstfähigkeitsvermutung des § 54 Abs. 1 Satz 2 NBG i. V. m. der Stellungnahme des Amtsarztes vom 11. Januar 2006 (Bl. 283 f. - BA - A), wenn man voraussetze, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers - wie in dieser Stellungnahme angenommen - erst binnen rund fünf Monaten im Anschluss an eine sechswöchige Rehabilitationsmaßnahme zu erreichen wäre.

Dem tritt der Antragsgegner ohne Erfolg mit der Rüge entgegen, die medizinischen Stellungnahmen des Amtsarztes vom 29. November 2006 (Bl. 8 BA D) und 9. Januar 2007 (Bl. 30 Gerichtsakte - GA) gingen eindeutig von aktueller Dienstfähigkeit aus. Es liege eine klare amtsärztliche Aussage vor, die auf dem fachärztlichen Zusatzgutachten vom 20. November 2006 (Bl. 9 ff. BA D) beruhe, welches eine qualitativ höherwertige Beurteilungsgrundlage darstelle, ebenfalls eine aktuelle Dienstfähigkeit des Antragstellers bescheinige und alle von diesem vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen berücksichtige. Das Verwaltungsgericht sei folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Amtsarzt unter dem 9. Januar 2007 mit eigenen früheren Stellungnahmen und privatärztlichen Gutachten hätte auseinandersetzen müssen und dass seiner Stellungnahme kein Vorrang zukomme, weil er dies unterlassen habe.

Dem Antragsgegner ist einzuräumen, dass der (stellvertretende) Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 zu der den Antragsteller betreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Dezember 2006 (letztes Blatt der BA B) ausführt, "Bei objektiver Betrachtung der vorgetragenen Beschwerdeschilderung ergab sich am 08. 01. 07 kein Anhaltspunkt dafür, aktuell Dienstunfähigkeit zu unterstellen oder/und zu begründen.", und damit im Ergebnis eine gegenwärtige Unfähigkeit des Antragstellers verneint, infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte seine Dienstpflichten zu erfüllen. Bereits die Formulierung der Stellungnahme vom 9. Januar 2007 weckt aber gewisse Zweifel an der von dem Antragsgegner geltend gemachten besonderen Kompetenz des hier befassten (stellvertretenden) Amtsarztes in Fragen der Dienstfähigkeit. Denn es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb es dieser Arzt für angezeigt erachtet auszuführen, dass sich am 8. Januar 2007 auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, aktuell eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu unterstellen. Entweder der Antragsteller ist zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig, oder nicht. Auf Unterstellungen kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.

Nicht zutreffend ist die Einschätzung des Antragsgegners, die medizinische Stellungnahme des (stellvertretenden) Amtsarztes vom 29. November 2006 gehe eindeutig von einer aktuellen Dienstfähigkeit des Antragstellers aus. Denn diese Stellungnahme bezieht sich ausweislich ihres Betreffs auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers. In ihr heißt es einerseits, der (stellvertretende) Amtsarzt könne sich dem sehr ausführlichen psychiatrischen Zusatzgutachten (das dahingehend zusammenzufassen sei, Dienstunfähigkeit sei nicht anzunehmen) nur anschließen, und andererseits, der Patient sei "krank geschrieben, beamtenrechtlich 'dienstunfähig' (Entgegen der Meinung des Gutachters, Dienstunfähigkeit liege nicht vor.)". Es wird ausgeführt, dass andere Gründe als eine körperlich-seelische Erkrankung die Wiederaufnahme der Arbeit verhinderten, diese Gründe allerdings einer Psychotherapie zugänglich sein dürften; empfohlen werde eine stationäre Heilbehandlung. Offenkundig verwendet hier der (stellvertretende) Amtsarzt zum einen zwei verschiedene Begriffe der "Dienstunfähigkeit", deren genauer Bedeutungsgehalt im Unklaren bleibt, und empfiehlt zum anderen die Heilbehandlung eines Zustandes, der keine körperlich-seelische Erkrankung sei, ohne zu erläutern, was an einem körperlich-seelisch Gesunden zu heilen wäre. Die Beschwerde gibt der Stellungnahme vom 29. November 2006 unter Einbeziehung des fachärztlichen Zusatzgutachten vom 20. November 2006 die vertretbare Deutung, der (stellvertretende) Amtsarzt komme zu dem Ergebnis, dass die bei dem Antragsteller diagnostizierte Somatisierungsstörung einen Krankheitswert habe und behandlungsbedürftig sei, jedoch keine (aktuelle) Dienstunfähigkeit begründe. Es lässt sich diese Stellungnahme aber wohl auch so verstehen, dass der Antragsteller zwar gegenwärtig wegen einer Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig sei, eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG aber deshalb nicht vorliege, weil im Hinblick auf eine Therapiefähigkeit dieser Schwäche von dauernder Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen, (noch) nicht ausgegangen werden könne. Die Stellungnahme vom 29. November 2006 ist deshalb nicht eindeutig. Der (stellvertretende) Amtsarzt hätte sehr wohl Anlass gehabt, sie unter dem 9. Januar 2007 entweder klarstellend zu erläutern oder ggf. zu begründen, weshalb er an ihr nicht festhalte.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der (stellvertretende) Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 nicht mehr auf privatärztliche Stellungnahmen habe eingehen müssen, weil dies bereits auf der Ebene des fachärztlichen Zusatzgutachten geschehen sei, fehlt es der Beschwerde bereits an der gebotenen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn die Vorinstanz vermisst ersichtlich eine Bewertung jener privatärztlichen Stellungnahmen, die erst nach dem fachärztlichen Zusatzgutachten vom 20. November 2006 abgegeben worden sind und deshalb in diesem Zusatzgutachten nicht berücksichtigt werden konnten. Zu nennen sind insoweit nicht nur das in dem angefochtenen Beschluss eigens zitierte ärztliche Attest des Dr. B. vom 7. Januar 2007, sondern vor allem die mit der Antragsschrift übersandte Stellungnahme des Psychiaters Dr. Schneider vom 21. Dezember 2006 (Bl. 21 BA D), in der sich dieser Mediziner kritisch mit der in dem fachärztlichen Zusatzgutachten gestellten Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) auseinandersetzt, an seiner eigenen Diagnose einer depressiven Neurose mit Somatisierung (F34.1) festhält und hieran anknüpfend zu einer abweichenden Einschätzung der Therapierbarkeit und "Erwerbsfähigkeit" des Antragstellers gelangt (vgl. hierzu nunmehr auch die ärztlichen Bescheinigungen der Dres. B. und Schneider vom 19. bzw. 24. 4. 2007 - Bl. 79 bzw. 80 GA).

Nach alledem ist die Auffassung der Vorinstanz, es fehle bislang an einer medizinisch kompetenten amtsärztlichen Auseinandersetzung mit den privatärztlichen Diagnosen und Untersuchungsergebnissen sowie an der schlüssigen, gerichtlich nachvollziehbaren Darlegung, aus welchen Gründen im Einzelnen der Antragsteller - unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Amtes - dienstfähig sei, nicht zu beanstanden. Dementsprechend begegnen auch die von der Vorinstanz hieraus im Weiteren gezogenen rechtlichen Folgerungen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die unter den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller seiner Pflicht zur Erhaltung der eigenen Gesundheit hinreichend nachkommt, ist unter dem Blickwinkel der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zum Dienstantritt unerheblich. Denn ist der Antragsteller gegenwärtig nicht dienstfähig, so darf er auch dann nicht zum Dienstantritt aufgefordert werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht die Ursache dafür ist, dass er seinen dienstlichen Pflichten derzeit nicht nachzukommen vermag.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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