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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 5 ME 178/06
Rechtsgebiete: GG, NBG, SGB V


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
NBG § 87 Abs. 1 S. 1
NBG § 87 c Abs. 1
SGB V § 137 c Abs. 1
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 178/06

Datum: 17.07.2007

Gründe:

Die mit dem Antrag geführte Beschwerde,

"unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 07.06.06, zugestellt am 12.06.2006, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufwendungen für die Klinikaufenthalte in den Zeiträumen 07. - 12. 08., 04. - 09. 09., 03. - 08. 10. und 30. 10. - 04. 11. 2005 sowie vom 09. - 13. 01. 2006 in vollem Umfange als beihilfefähig anzuerkennen bzw. die entsprechenden gesetzlichen Anteile vorläufig auszugleichen,"

ist unbegründet und wird daher - wie seitens des Antragsgegners beantragt - zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin, das zu ergänzen ihr auf eigenen Wunsch mehrfach Gelegenheit gegeben worden ist, hat sie weder den für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) notwendigen Anordnungsgrund noch den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO; 920 Abs. 2, 294 ZPO): Der erstrebten vorläufigen Regelung bedarf es weder, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden, noch erscheint sie aus anderen Gründen als nötig.

Es fehlt bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund für die in Gestalt (vorläufiger) Beihilfeleistungen begehrte weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargelegt. Allein dass sie die Richtigkeit ihrer Erklärung vom 18. Mai 2005 (Bl. 36 der Gerichtsakte - GA) an Eides statt versichert hat, in der sie angibt, sie sei aus ihren "eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für die bisher in der B. Klinik durchgeführte Heilbehandlung entsprechend eines 15%gen [gemeint ist wohl: fünfzigprozentigen] Anteils zu tragen ... [und] wäre zur Begleichung dieser Zahlungsverpflichtung gegenüber der Verrechnungsstelle für Ärzte gezwungen, einen Bankkredit aufzunehmen", reicht nicht aus, um eine richterliche Überzeugung dahingehend zu bilden, es sei glaubhaft, dass ihr eine teilweise (Vor-) Finanzierung der Behandlungskosten nur über einen Kredit möglich ist. Träfe Letzteres zu, könnte es die Antragstellerin nämlich ohne weiteres durch die Angabe konkreter Tatsachen belegen. Vor diesem Hintergrund kann die Beurteilung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht allein in Anknüpfung an eine - wenn auch strafbewehrt bekräftigte - Selbsteinschätzung erfolgen. Im Übrigen wäre selbst das Erfordernis einer Kreditfinanzierung vor dem Hintergrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht als ein so wesentlicher Nachteil anzusehen, dass eine zu vorläufigen Beihilfeleistungen verpflichtende Regelung nötig erschiene. Dies gilt umso mehr, als die umstrittene Behandlung inzwischen bereits durchgeführt worden ist (vgl. das Attest des Facharztes für Frauenheilkunde Dr. C. vom 21. Juni 2006, Bl. 73 GA, und die Stellungnahmen des Ärztlichen Direktors und Geschäftsführers und der B. Klinik Prof. Dr. D. v. 9. 11. 2006, Bl. 89 f. GA).

Auch ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Die an Brustkrebs erkrankte Antragstellerin begehrt weitere Beihilfen zu den Kosten für Leistungen im Rahmen der Behandlung in einem Krankenhaus, das unstreitig die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwendet. Die Antragsgegnerin erkannte deshalb mit Bescheiden vom 1. Dezember 2005 (Bl. 4 ff. Beiakte - BA - A) und 22. Februar 2006 (Bl. 16 ff. BA A) diese Kosten (vgl. Bl. 15 ff., 22 GA) insoweit nicht als beihilfefähig an, als sie die mittels einer Vergleichsberechnung bestimmte Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung überstiegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV). Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument gebilligt, es komme für die Vergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV nicht auf bestimmte Behandlungstechniken oder Therapiemethoden an. Entscheidend sei vielmehr allein, dass die Erkrankung in dem Krankenhaus der Maximalversorgung überhaupt behandelt werden könne. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit dem durch privatärztliche Atteste und Stellungnahmen (Bl. 24 BA A, Bl. 37, 38, 73 und 89 f. GA) gestützten Argument, dass sie sich einer bundesweit nur in der aufgesuchten Privatklinik offerierten intraarteriellen regionalen Chemotherapie (RCT) unterzogen habe, die in dem für die Vergleichsberechnung betrachteten Krankenhaus der Maximalversorgung, der Medizinischen Hochschule Hannover, gar nicht angeboten werde. Während sie unter konventioneller Therapie wegen des hohen Risikos eines Wiederauftretens ihres besonders bösartigen Krebses die linke Brust hätte verlieren müssen, habe durch die [teurere] neue Behandlungsmethode "RCT" das genannte Risiko gemindert und ihre Brust erhalten werden können.

Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht darin, dass es im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV nicht auf die Vergleichbarkeit der in dem behandelnden Krankenhaus angewendeten Behandlungsmethode mit derjenigen ankommt, die in dem dem Wohnort der Antragstellerin nächstgelegenen (vgl. BMI, Hinweis Nr. 8 Satz 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV, GMBl. 2005, 543 [566]) Krankenhaus der Maximalversorgung zur Anwendung gelangt wäre (Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: April 2007, Erl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 6). Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV liegt nämlich die Annahme zugrunde, dass in den Krankenhäusern der Maximalversorgung jeweils eine Behandlung erfolgen kann, deren Inanspruchnahme für den betroffenen Beihilfeberechtigten eine zumutbare Alternative dargestellt hätte. Da die Krankenhäuser der Maximalversorgung generell die größte Leistungsfähigkeit aufweisen, umfassen die dortigen allgemeinen Krankenhausleistungen (§§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntG, 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV) regelmäßig alle Krankenhausleistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, und stellen somit im Prinzip eine medizinische Vollversorgung sicher (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [234] - zu § 2 Abs. 2 BPflV). An diesen Tatbestand knüpft § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV in typisierender und generalisierender Weise an. Härten im Einzelfall, die sich notwendigerweise aus dieser typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben, sind von einer Beamtin im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen, wenn sie keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 11. 1991 - BVerwG 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 [212]). Denn grundsätzlich konkretisieren die Beihilfevorschriften die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen abschließend (BVerwG, Urt. v. 10. 6. 1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99).

Im vorliegenden Falle kommt es allerdings in Betracht, dass mit der Versagung weiterer Beihilfen eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einherginge. Liegt eine solche unzumutbare Belastung vor und wird dadurch die Fürsorgepflicht (87 Abs. 1 Satz 1 NBG) in ihrem verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) geschützten Wesenskern verletzt, so kann - ausnahmsweise - ein Anspruch auf weitere Beihilfen unmittelbar auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge gestützte werden (BVerwG, Urt. v. 10. 6. 1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99).

Die Annahme einer unzumutbaren Belastung setzt hier jedoch voraus, dass sich eine Behandlung der Antragstellerin in dem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht als eine ihr zumutbare Alternative darstellte, sondern sie ohne weitere Beihilfen auf die Eigenfinanzierung eines nicht unbedeutenden Anteils einer als medizinisch geboten anzuerkennenden Behandlung in der Privatklinik verwiesen wäre. Es müsste ein Fall vorliegen, in dem - hätte sich die Antragstellerin zur Behandlung in die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) begeben und wäre ein die "RCT" praktizierendes und das Krankenhausentgeltgesetz anwendendes Krankenhaus vorhanden gewesen - die MHH gehalten gewesen wäre, ein (atypisches) punktuelles Defizit ihrer Leistungsfähigkeit einzuräumen und deshalb die Antragstellerin zur weiteren Behandlung in dieses andere Krankenhaus zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [235] - zu § 2 Abs. 2 BPflV - und Dietz, in: Dietz/Bofinger, KHG, BPflV und Folgerecht, Kommentare, Stand: Juni 2006, Erl. 1 zu § 2 KHEntgG i. V. m. Erl. II 7 zu § 2 BPflV). Ein solches Defizit wäre gegeben, wenn die in der MHH mögliche konventionelle Behandlung nicht mehr als diejenige Krankenhausleistung anerkannt werden könnte, die hier im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientin notwendig war, weil unter der im Bundesgebiet bereits verfügbaren neuen Therapie "RCT" ein unvergleichlich besserer Behandlungserfolg zu erwarten stand. Dies dürfte nur anzunehmen sein, wenn die "RCT" eine Behandlungsmethode darstellte, hinsichtlich deren eine Richtlinie im Sinne des § 137c Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht erlassen war, sondern die - im Gegenteil - entweder bereits mit positivem Ergebnis gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auf ihre Erforderlichkeit geprüft worden war oder hinsichtlich deren es zumindest überwiegend wahrscheinlich war, dass sie einer solchen Überprüfung standhielte. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V überprüft auf Antrag bestimmter Verbände Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ergibt seine Überprüfung, dass die Methode nicht diesen Kriterien der Erforderlichkeit entspricht, erlässt er eine entsprechende Richtlinie (§ 137c Abs. 1 Satz 2 SGB V), ab deren Inkrafttreten die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf (§ 137c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V). Damit scheidet dann auch ihre Vergütung durch fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte aus, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KEntG zeitlich befristet vereinbart werden können, wenn - wie es hier von der Antragstellerin sinngemäß geltend gemacht wird - mit den vorhandenen Fallpauschalen und Zusatzentgelten eine neue Behandlungsmethode nicht ausreichend vergütet werden kann. Im Hinblick darauf, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV der Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass die Gewährung von Beihilfe für die Behandlung in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, dennoch auf das Maß beschränkt bleiben soll, welches sich aus dem Krankenhausentgeltgesetz ergibt, dürfte es geboten sein, hier die Gewährung eines etwaigen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz abgeleiteten Anspruchs auf ergänzende weitere Beihilfen an die eingangs genannten und an den § 137c SGB V anknüpfenden Voraussetzungen zu binden. Ob diese Voraussetzungen gegeben waren, lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht hinreichend beurteilen. Es muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dies ggf. unter Heranziehung eines Sachverständigen und unter Berücksichtigung der von dem Mediziner Prof. Dr. D. mehrfach zitierten, die "RCT" betreffenden Studie zu prüfen. Darüber hinaus dürfte von der Erwartung eines unvergleichlich besseren Behandlungserfolgs lediglich dann auszugehen sein, wenn sich bei Anwendung der "RCT" die linke Brust der Antragstellerin erhalten ließ, während dies unter konventioneller Therapie nicht zu verantworten gewesen wäre. Zwar hat die Antragstellerin versucht, durch die vorgelegten privatärztlichen Atteste und Stellungnahmen eine solche Situation glaubhaft zu machen. Das ist ihr jedoch insoweit nicht gelungen, als es die behaupteten unzureichenden Möglichkeiten der konventionellen Therapie anbetrifft. Zwar heißt es in dem Attest des Facharztes für Frauenheilkunde Dr. C. vom 21. Juni 2006, dass der Antragstellerin "in der MHH bei Professor E. keine Chemotherapie ... sondern nur eine Ablatio" angeboten worden sei und äußert der Ärztliche Direktor der B. Klinik Prof. Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 9. November 2006, dass die Antragstellerin "aufgrund ihres aggressiven und sehr großen G3-Tumors unter konventioneller Therapie die Brust hätte verlieren müssen, um dem hohen Risiko des Lokalrezidivs vorzubeugen." Beide Aussagen stehen aber in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der Darstellung des Geschehens in dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten undatierten Attest des Dr. C. (Bl. 37 GA) sowie jenen Passagen der Stellungnahmen Prof. Dr. F. vom 21. Dezember 2005 und 9. November 2006, wonach die Behandlung in der B. Klinik erst nach einer bereits vorausgegangenen "Quadrantenresektion" durchgeführt wurde und der Antragstellerin in der MHH nicht nur eine Amputation, sondern auch eine "lokale Strahlentherapie" vorgeschlagen worden sei. Letzteres könnte nämlich dafür sprechen, dass in der MHH sehr wohl eine Möglichkeit gesehen wurde, unter konventioneller Behandlung (in Gestalt der "lokalen Strahlentherapie") und bei vertretbarem Risiko, die linke Brust der Antragstellerin zu erhalten. Der objektive Vorzug der "RCT" vor einer konventionellen Behandlung könnte sich dann darauf beschränkt haben, dass - wie die Antragstellerin geltend macht - die "RCT" mit wesentlich geringeren Nebenwirkungen als eine "lokale Strahlentherapie" behaftet ist und sie das Risiko des Wiederauftretens eines Tumors an derselben Stelle erheblich stärker reduziert. Dies allein dürfte aber wohl nicht ausreichen, die Annahme eines unvergleichlich besseren Behandlungserfolgs zu rechtfertigen. Jedenfalls bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die nicht im Eilverfahren vorzunehmen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und des Schadensersatzes verneint hat, begegnet dies im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Es erübrigt sich jedoch im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin hierauf näher einzugehen, weil das Rechtsmittel - wie eingangs ausgeführt - schon in Ermangelung eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, und 52 Abs. 1 GKG. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre private Krankenversicherung die Kosten für das Zweibettzimmer in der B. Klinik bereits vollständig übernommen habe. Deshalb lässt sich ihr Begehren im Rechtsmittelzug dahingehend einschränkend auslegen, dass sie für jeden der fünf Klinikaufenthalte lediglich die vorläufige Zahlung einer Beihilfe in Höhe von 50% (Bemessungssatz) der "Fallpauschale Mehrbettzimmer" abzüglich bereits gewährter Beihilfen begehrt. Die sich hieraus ergebende Summe halbiert der Senat im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der erstrebten Leistung. Der Streitwert errechnet sich dementsprechend wie folgt: 1/2 x (5 x 50% x 7.980 EUR - 429,60 EUR - 439,60 EUR - 459,60 EUR - 459,60 EUR - 465,71 EUR) = 8.847,95 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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