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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 5 ME 214/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
Zur Bedeutung von Anlassbeurteilungen, deren Beurteilungszeitraum von demjenigen der nachfolgenden Regelbeurteilung mit umfasst wird, für die Auswahl unter Beamten, die um ein höherwertiges Amt konkurrieren.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 214/06

Datum: 28.03.2007

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beigeladene dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin einstweilen untersagt hat, ihn "auf der Planstelle eines Sachbearbeiters im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zum Weiserzeichen - alt - 10.55 (Besoldungsgruppe A 9 m. Z.) Dezernat 10 Lehrerpersonalien auf der Grundlage der mit Schreiben vom 08. 04. 2006 gegenüber dem Antragsteller verlautbarten Auswahlentscheidung zu befördern".

Soweit der Beschluss der Vorinstanz angegriffen wird, hat diese ihn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - (NVwZ-RR 2002, 201 [202]) und vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - (in: Schütz, BeamtR ES/D I 2 Nr. 64) im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt sei. Die Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung gelange unter Heranziehung der Gesamturteile (jeweils "sehr gut") der aktuellen Regelbeurteilungen der Bewerber zum Stichtag 1. Dezember 2005 (Beurteilungszeitraum: 2. Februar 2002 bis 1. Dezember 2005) zur Annahme eines Leistungsgleichstands. Sodann werde unter Heranziehung der vorangegangenen Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Februar 2002 [Beurteilungszeitraum: 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2002], in denen der Antragsteller mit "gut", der Beigeladene mit ",gut' (teilweise ,sehr gut')" bewertet worden seien, eine Entscheidung zugunsten des Beigeladenen gefällt. Insofern erweise sich die Auswahlentscheidung jedoch als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die über die Bewerber aus Anlass der Auflösung der Bezirksregierungen erstellten Beurteilungen zum Stichtag 30. Juni 2004 (Beurteilungszeitraum: 2. Februar 2002 bis 30. Juni 2004) vollständig außer acht gelassen habe, in denen die Leistungen des Antragstellers mit dem Gesamturteil "14 Punkte = sehr gut", diejenigen des Beigeladenen aber lediglich mit "13 Punkte = gut" bewertet worden seien. Zwar werde der Beurteilungszeitraum vom 2. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2004 auch von den aktuellen Beurteilungen mit umfasst. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Anlassbeurteilungen gegenstandslos würden. Vielmehr behielten sie für den von ihnen erfassten Zeitraum ihre Bedeutung. Der Grund dafür, dass frühere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel gegenüber Hilfskriterien vorrangig zu berücksichtigen seien, liege darin, dass die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen könnten. Da sich solche Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsentwicklung der einzelnen Beamten auch aus Anlassbeurteilungen ergäben, seien diese bei Beförderungsentscheidungen zu berücksichtigen. Auf welche Weise und mit welchem Gewicht dies hier zu geschehen habe, könne dahinstehen, da dies der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin unterfalle, die dergleichen jedoch ausweislich der Begründung ihrer Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft nicht in den Blick genommen habe.

Seine am 25. Juli 2006 eingelegte Beschwerde hat der Beigeladene am 10. August 2006 folgendermaßen begründet: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die formularmäßigen, sogenannten "dienstlichen Beurteilungen" zum Stichtag 30. Juni 2004 (Beurteilungszeitraum: 2. Februar 2002 bis 30. Juni 2004) zu Recht nicht besonders in den Auswahlvorgang mit einbezogen worden seien. Das ihnen vorausgegangene vereinfachte "Beurteilungsverfahren" habe nämlich lediglich dem Zweck gedient, den von der aufzulösenden Bezirksregierung an verschiedene Behörden zu versetzenden Mitarbeitern eine Beurteilung durch die bisherigen Beurteiler zu verschaffen, falls diese nicht mehr zur Verfügung stehen sollten. Dieser Fall sei indessen nicht eingetreten, weil die ehemalige Schulabteilung der Bezirksregierung Weser-Ems am 1. Januar 2005 vollständig in der Abteilung Osnabrück der neu errichteten Landesschulbehörde aufgegangen sei. Daher hätten die sogenannten "dienstlichen Beurteilungen" zum Stichtag 30. Juni 2004 in ihrer ausschließlichen Zweckbestimmung [das Urteil von nach Auflösung der Bezirksregierung nicht mehr zur Verfügung stehender Beurteilern für personalrechtliche Entscheidungen des Dienstherrn festzuhalten] nicht zum Tragen kommen können. Vielmehr habe auch der Beurteilungszeitraum vom 2. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2004 [regulär] in die zum Stichtag 1. Dezember 2005 zu fertigenden Beurteilungen für den Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis zum 1. Dezember 2005 einbezogen werden können. Die Beurteilungen zum Stichtag 1. Dezember 2005 hätten unmittelbar an diejenigen zum Stichtag 1. Februar 2002 angeschlossen. Weil die "dienstlichen Beurteilungen" zum Stichtag 30. Juni 2004 den Zweck, zu dem sie aus Anlass der Auflösung der Bezirksregierungen gefertigt worden seien, nicht hätten erfüllen können und weitere von diesem Zweck losgelöste Folgen nicht hätten haben sollen, habe die Antragsgegnerin sie richtigerweise unberücksichtigt gelassen und ihre Entscheidung nur auf die letzten und vorletzten Regelbeurteilungen gestützt. Dies sei auch deshalb geboten gewesen, weil die "dienstlichen Beurteilungen" zum Stichtag 30. Juni 2004 entgegen den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien lediglich formularmäßig und im Widerspruch zu § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG ohne Beteiligung der Personalvertretungen erstellt worden seien.

Der Beigeladene und Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Juli 2006 Aktenzeichen 3 B 19/06 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit nicht durch das Beschwerdegericht abschließend zu entscheiden, sondern den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Anlassbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2004 könnten nicht völlig außer Acht gelassen werden. Weder der Beigeladene noch der Antragsteller seien gegen sie rechtlich vorgegangen. Eine ordnungsgemäße Begründung dafür, warum diese Beurteilungen im Zuge der Auswahlentscheidung zu seinen, des Antragstellers, Ungunsten nicht berücksichtigt worden seien, habe die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2006, durch das sie ihre Auswahlentscheidung mitgeteilt habe, nicht gegeben. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien gäben nichts dafür her, dass die Gesamtnote der vorletzten Regelbeurteilung des Beigeladenen mit Zusätzen habe versehen werden dürfen.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

Zur Sache führt sie jedoch u. a. Folgendes aus: Sie habe sich berechtigt gesehen, über die zum 30. Juni 2004 für einen Teilzeitraum erstellten Anlassbeurteilungen hinwegzugehen, da der von diesen Anlassbeurteilungen erfasste Zeitraum in denjenigen einbezogen worden sei, für den zum 1. Dezember 2005 hinsichtlich aller Bewerber nach einheitlichen Beurteilungsmaßstäben Regelbeurteilungen erstellt worden seien. Gestützt werde ihre Auffassung durch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 1997 - 2 L 2818/96 - und die an dieses Urteil anknüpfende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. Juli 2004 - 1 A 5/03 - (jeweils veröffentlicht in der Rechtssprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit/Nds. OVG). Wie in den damals gerichtlich zu beurteilenden Fällen habe ihre Rechtsvorgängerin, die Bezirksregierung Weser-Ems, auch hier den Leistungsstand der Beschäftigten aus einem besonderen Anlass (zum 30. Juni 2004) erfasst, sodass unabhängig von der weiteren personalwirtschaftlichen Entwicklung im Einzelfall ein aktuelles Leistungs- und Befähigungsbild der Beurteilten gesichert gewesen sei. Für die am 1. Januar 2005 einheitlich zur Landesschulbehörde gewechselten Bewerber des vorliegenden Auswahlverfahrens seien diese Leistungsaussagen in die nachfolgend zum 1. Dezember 2005 erstellten förmlichen dienstlichen Beurteilungen eingeflossen. Damit hätten die in einem vereinfachten Verfahren erstellten Anlassbeurteilungen zum 30. Juni 2004 ihre Aufgabe erfüllt. Eine selbständige Bedeutung sei ihnen nicht mehr zugekommen. Ihre von dem Verwaltungsgericht geforderte Berücksichtigung unter dem Blickwinkel der Leistungsentwicklung sei zudem nicht frei von rechtlichen Bedenken. Für diese Anlassbeurteilungen sei nämlich innerhalb der Bezirksregierung Weser-Ems ein vereinfachtes Verfahren vorgegeben worden, da nur dadurch die erhebliche zusätzliche Belastung der Beurteiler aufzufangen gewesen sei, die sich daraus ergeben habe, dass die Beurteiler unmittelbar vor Auflösung der Bezirksregierung für alle Mitarbeiter zum selben Stichtag eine Beurteilung hätten erstellen müssen. Die grundsätzliche Entscheidung für die Anlassbeurteilungen zum 30. Juni 2004 und die jeweilige Verfahrensweise sei den Bezirksregierungen zwar durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und für Sport als oberste Dienstbehörde freigestellt worden. Auch sei die konkret gewählte Verfahrensweise durch die besonderen Umstände geboten und gerechtfertigt gewesen. Diese Verfahrensweise habe aber zwangsläufig nicht mehr den nach den Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich vorgegebenen Anspruch an Form und Inhalt der dienstlichen Beurteilungen erfüllen können. Auch bei der zusammenfassenden Darstellung des jeweiligen Gesamtergebnisses seien Abstriche zu machen gewesen, ohne dass allerdings die summarische Aussagekraft der Beurteilungen damit aufgehoben gewesen wäre. Das von der Dienstelle gewählte Beurteilungsverfahren sei mit dem Gesamtpersonalrat erörtert und von diesem zur Kenntnis genommen worden. Bei dem in der Regelbeurteilung des Beigeladenen zum 1. Februar 2002 formulierten Gesamtergebnis (Gesamtnote und textliche Ergänzung) handele es sich um eine zulässige Binnendifferenzierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit grundsätzlicher Billigung des Niedersächsische Ministerium für Inneres und für Sport im Rahmen eines zeitweiligen Projektes zur Erprobung von Verbesserungsmöglichkeiten für das bestehende Beurteilungssystem verwendet worden sei (vgl. Beiakte - BA - F, Bl. 14 ff.). Die langjährige Praxis, in den dienstlichen Beurteilungen ggf. Leistungsunterschiede durch eine Binnendifferenzierung zum Ausdruck zu bringen, sei allgemein bekannt gewesen. Die für Beurteilungen ab dem 1. März 2001 geltenden vier Abstufungen (",gut' [teilweise ,sehr gut']", ",gut' [im oberen Bereich]", "gut" und ",gut' [im unteren Bereich]" - vgl. Bl. 13 BA F) seien nach den Rückmeldungen der Beurteiler/Zweitbeurteiler an die Behördenleitung als zu weitgehend und nicht ausreichend praktikabel eingeordnet worden. Daraufhin sei die ursprünglich getroffene Regelung gegenüber den Empfängern in einer Dezernatsleiter - Besprechung wieder eingeschränkt und sodann von den Beurteilern bei den Beurteilungsverfahren ab dem Stichtag 1. Februar 2002 auf die Abstufung ",gut' (im oberen Bereich)" auch tatsächlich verzichtet worden. In diesem Zusammenhang müsse auch die handschriftliche Streichung in den dem Senat vorgelegten Unterlagen vorgenommen worden sein. Eine schriftliche Änderungsverfügung oder ein ausdrücklicher Aktenvermerk seien damals als entbehrlich angesehen worden. Im Übrigen wäre bei einer ausschärfenden Betrachtung der vorletzten Regelbeurteilungen (zum 1. Februar 2002), in derjenigen des Beigeladenen zumindest die in dem auf die Note hinführenden Text ausgedrückte Differenzierung zu beachten gewesen, und zwar ebenso wie die Wiederholung der Tendenzangabe [Binnendifferenzierung] im Anschluss an diese Note und abhängig davon, ob diese Wiederholung zulässig gewesen sei. Mit der unterschiedlichen Formulierung der "Hinweise für die zukünftige Verwendung" in den letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen habe ausweislich der Angaben des Beurteilers (Bl. 110a Gerichtsakte - GA-) kein Eignungsvorsprung eines der Beamten zum Ausdruck gebracht werden sollen. Dem Beigeladenen seien mit den Dienstposten 410.55 und 410/10.21 höherwertige Dienstposten nicht übertragen gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (BA A bis F) verwiesen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die unter ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, einschließlich derjenigen des Beigeladenen vom 6. September 2006, 17. Januar und 13. Februar 2007 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Aus den fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründen des Beigeladenen für sein Rechtsmittel, die nach dem Gesetzeswortlaut allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist. Dementsprechend scheidet auch eine Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz aus. Dahinstehen kann, ob es dem Senat in einschränkender Auslegung des Gesetzes möglich wäre, der Beschwerde auch dann stattzugeben, wenn im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Umstände zu Tage getreten wären, aus denen sich ungeachtet ihrer nicht ordnungsgemäßen Darlegung schließen ließe, dass die angefochtenen Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist (so: Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 27 zu § 146). Die hier im Beschwerdeverfahren offenbar gewordenen Umstände, rechtfertigen einen solchen Schluss nämlich nicht.

Der Beigeladene selbst hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Gesichtspunkte dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben oder abzuändern wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Anforderungen an die Darlegungen einer Beschwerde und an die Intensität der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung auch nach der Tiefe der Begründung des Verwaltungsgerichts bestimmen (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 29 zu § 146). Im vorliegenden Falle hat das Verwaltungsgericht eingehend argumentiert und sich für seine Rechtsauffassung auf im Einzelnen zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen. Hinsichtlich etwaiger Angriffe der Beschwerde auf den Kern der Gedankenführung der Vorinstanz, sind daher keine geringen Anforderungen an die fristgerechte Darlegung der Beschwerdegründe zu stellen. Insbesondere kann die eigene Argumentation des Beigeladenen nicht mit der späteren, teilweise anders ansetzenden Kritik der Antragsgegnerin und mit deren Rechtsprechungszitaten "unterfüttert" werden.

Dem Verwaltungsgericht war es nicht deshalb verwehrt, unter dem Blickwinkel der Leistungsentwicklung die Einbeziehung der für den Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2004 erstellten Anlassbeurteilungen für erforderlich zu halten, weil diesen Beurteilungen ausschließlich der Zweck beizulegen wäre, das Urteil solcher Beurteiler festzuhalten, die nach Auflösung der Bezirksregierung tatsächlich nicht mehr zur Verfügung standen. Denn die rechtliche Verbindlichkeit einer Anlassbeurteilung ist nicht an den Eintritt von Erwartungen geknüpft, die in der Dienstbehörde mit dem Anlass verbunden werden, zu dem sie erstellt wird. Vielmehr behält sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts losgelöst von diesem Anlass ihren Wert als eigenständige Beurteilung, und zwar selbst dann, wenn der Zeitraum, den sie betrifft, in denjenigen einer nachfolgenden Regelbeurteilung einbezogen wird. Der Vorgesetzte, der diese nachfolgende Regelbeurteilung erstellt, ist nicht befugt, die in der vorangehenden Anlassbeurteilung erfassten Eignungs- und Leistungsmerkmale abzuändern und damit diese Anlassbeurteilung zu ersetzen (BVerwG, Urt. v. 18. 7. 2001 - BVerwG 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 [202]). Das gilt auch dann, wenn die Anlassbeurteilung erstellt worden ist, um erwarteten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Behörde zu begegnen, die dann in Bezug auf eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten nicht wie erwartet auftreten.

Das Verwaltungsgericht war nicht deshalb daran gehindert, unter dem Blickwinkel der Leistungsentwicklung die Einbeziehung der für den Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2004 erstellten Anlassbeurteilungen für erforderlich zu halten, weil die Anlassbeurteilungen - wie der Beigeladene meint - entgegen den Regelungen unter 1.1 des Runderlasses über die Dienstliche Beurteilung der Beamten (RdErl. d. Nds. MdI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 1. 3. 1968 - I/5 - I - 13/33 -1, Nds. MBl. 1968, 230, i. d. F. d. Änderung durch Gem. RdErl. d. Nds. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 31. 10. 1983 - 15.2 - 03002.1 -, Nds. MBl. 1983, 956) einen Formblattcharakter angenommen hatten. Auf die Einhaltung von Erlassen, und damit Regelungen des Innenrechts, besteht im Außenverhältnis ein Anspruch der Beamten nicht schlechthin, sondern nur nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG). Deshalb kann im Einverständnis mit der obersten Dienstbehörde und unter Wahrung der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten die Dienstbehörde aus begründetem Anlass von Regelungen des Innenrechts abweichen, ohne dass dies die Rechte dieser Beamten verletzt. So liegt es hier. Denn durch die bevorstehende Auflösung der Bezirksregierung Weser-Ems trat eine Ausnahmesituation ein, auf die die Regelungen des Runderlasses über die Dienstliche Beurteilung der Beamten ersichtlich nicht zugeschnitten waren. Dies rechtfertigte außergewöhnliche Maßnahmen, bei deren Festlegung alle Beschäftigten der Behörde generalisierend in den Blick genommen werden konnten. Zu solchen Maßnahmen durfte auch ein vereinfachtes Beurteilungsverfahren unter Verwendung formularmäßig vorstrukturierter Beurteilungsbögen gehören, die für die Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen in gleicher Weise Verwendung fanden.

Dem Verwaltungsgericht war es schließlich nicht deshalb versagt, unter dem Blickwinkel der Leistungsentwicklung die Einbeziehung der für den Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2004 erstellten Anlassbeurteilungen für erforderlich zu halten, weil diese Anlassbeurteilungen ohne Beteiligung der Personalvertretung nach § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG erstellt wurden. Das Beteiligungserfordernis des § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG bezieht sich nicht auf die Erstellung von Beurteilungen, sondern auf die Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien. Es mag nun dahinstehen, ob die aus Anlass der Auflösung der Bezirksregierung erfolgte generelle Gestattung von Abweichungen von dem Runderlass über die Dienstliche Beurteilung der Beamten (a. a. O.) hiernach mitbestimmungspflichtig war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und man zudem aus einer hier etwa fehlenden Zustimmung der Personalvertretung auf eine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens zur Erstellung der Anlassbeurteilungen schließt, führt dies nämlich nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit dieser Anlassbeurteilungen im Rahmen von Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Fehler im Beurteilungsverfahren können nämlich nur beachtlich sein, wenn sie sich auf den Inhalt der Beurteilung, also auf deren Aussagekraft in Bezug auf die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung des Beamten auszuwirken vermögen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21. 2. 2007 - 5 LA 171/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit/Nds. OVG, m. w. N.). Der Beigeladene hat aber innerhalb der am 21. August 2006 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht dargelegt, inwiefern die etwa fehlende Zustimmung des Personalrates zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit der Anlassbeurteilungen geführt haben soll.

Die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretenen weiteren Umstände rechtfertigen nicht den Schluss, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unzutreffend ist.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - (NVwZ-RR 2002, 201 [202]) und vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - (in: Schütz, BeamtR ES/D I 2 Nr. 64) zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Antragsgegnerin unter dem Blickwinkel der Leistungsentwicklung die Anlassbeurteilungen für den Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2004 hätte auswerten müssen. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - (a. a. O.) davon aus, dass es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten sei, ältere dienstliche Beurteilungen insbesondere unter dem Aspekt der Entwicklungstendenzen zu berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung unter zwei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen sei. Dies dürfte jedoch nur auf solche älteren Beurteilungen zu beziehen sein, die einen von der letzten Beurteilung unabhängigen Erkenntniswert besitzen. Anlassbeurteilungen, deren Beurteilungszeitraum von demjenigen einer nachfolgenden Regelbeurteilung umfasst wird, besitzen einen derartigen Erkenntniswert nicht. Der Vorgesetzte, der für die ihnen nachfolgende Regelbeurteilung zuständig ist, hat nämlich in einer Gesamtbetrachtung zwei Leistungsbilder miteinander in Beziehung zu setzen: zum einen das Leistungsbild des Beamten während der von der Anlassbeurteilung umfassten Zeitspanne (und zwar unter unveränderter Übernahme desjenigen, was in der Anlassbeurteilung festgehalten worden ist) und zum anderen das Leistungsbild des Beamten während des Übrigen von der Regelbeurteilung erfassten Zeitraumes. Wird eine mehr als unerhebliche Änderung des Leistungsbildes sichtbar, so kann - und muss - sich dieser Vorgesetzte mit ihr auseinandersetzen und den Leistungsstand des Beamten so charakterisieren, dass Letzterer auch unter Berücksichtigung der von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitspanne mit den anderen regelmäßig beurteilten Beamten verglichen werden kann (BVerwG, Urt. v. 18. 7. 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - a. a. O.). Der Sinn der Einbeziehung des Zeitraumes der Anlassbeurteilung in denjenigen der nachfolgenden Regelbeurteilung besteht also gerade darin, dass der Beurteiler, der die nachfolgende Regelbeurteilung fertigt, und nicht derjenige, der eine Auswahlentscheidung zu treffen hat, die Erkenntnisse aus der Anlassbeurteilung mit den Erkenntnissen aus dem Leistungsbild zusammenführen soll, das der Beamte während des hinzutretenden Zeitraumes gezeigt hat. Im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit soll der Auswählende, der eine Personalentscheidung zu treffen hat, nur noch mit Regelbeurteilungen konfrontiert sein, die einheitliche Zeiträume erfassen. Die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts würde diesem Ziel teilweise zuwiderlaufen. Darüber hinaus birgt sie eine zusätzliche Gefahr: Um seiner Aufgabe gerecht zu werden, muss bereits der Beurteiler, der die der Anlassbeurteilung nachfolgende Regelbeurteilung erstellt, für sein Gesamturteil und seine Eignungsprognose die Leistungsentwicklung und -konstanz des Beamten über den gesamten von der Regelbeurteilung umfassten Zeitraum in den Blick nehmen. Hat der Beamte nicht gleichmäßig gute Leistungen erbracht, können Leistungssteigerungen, die er erst während des von der Anlassbeurteilung noch nicht erfassten letzten Zeitraumes gezeigt hat, im Gesamturteil der Regelbeurteilung eine Relativierung erfahren haben, die in ihrem Ausmaß nicht ersichtlich ist. Allein der Vergleich des Gesamturteils der Anlassbeurteilung mit demjenigen der Regelbeurteilung, kann folglich zu einer nicht gerechtfertigten Unterschätzung der Leistungsentwicklung im hinzutretenden letzten Zeitraum der Regelbeurteilung führen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest nicht geboten, eine Anlassbeurteilung, die in der ihr nachfolgenden Regelbeurteilung aufgegangen ist, im Rahmen einer Auswahlentscheidungen gesondert für Erwägungen zur Leistungsentwicklung fruchtbar zu machen. Ob sich dergleichen sogar verbietet, weil die Regelbeurteilung dergestalt an die Stelle der Anlassbeurteilung tritt, dass sie "für den von ihr erfassten Zeitraum rechtlich allein noch relevant ist" (so VG Lüneburg, Urt. v. 6. Juli 2004 - 1 A 5/03 -, Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit/Nds. OVG), oder diese Rechtsauffassung ihrerseits eine zu weit gehende Übertragung der zu "aktuellen Leistungsständen" ergangenen Rechtsprechung (Nds. OVG, Beschl. v. 22. 4. 1997 - 2 L 2818/96 - Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), auf Anlassbeurteilungen darstellt, bedarf hier keiner Klärung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - (a. a. O.) betont, dass Anlassbeurteilungen, die sich auf einen Beurteilungszeitraum beziehen, der von demjenigen einer nachfolgenden Regelbeurteilung umfasst wird, ihren Wert als eigenständige Beurteilungen nicht verlieren, rechtfertigt das die daraus von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht. Diese Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte nämlich nur darauf zu beziehen sein, dass solche Anlassbeurteilungen - im Gegensatz zur Beurteilungsbeiträgen - ohne inhaltliche Änderung als konstanter Faktor in die ihnen nachfolgende Regelbeurteilung Eingang finden müssen. Die höchstrichterliche Feststellung wird folglich in einen ihr fremden Zusammenhang gestellt, wenn man sie mit Aussagen aus dem Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - (a. a. O.) kombiniert. Obwohl nach alldem der Begründung, die das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung gegeben hat, nicht gefolgt werden kann, stellt sich diese mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht als offensichtlich unzutreffend dar. Das gilt auch deshalb, weil unter einem anderem Blickwinkel Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu erheben sind. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auswahl des Beigeladenen maßgeblich (vgl. Bl. 5 BA B) auf den Zusatz "teilweise ,sehr gut'" zu dem Gesamturteil in der vorletzten Regelbeurteilung des Beigeladenen (Bl. 166 BA C) bezogen. Überwiegendes spricht dafür, dass sie dabei diesem Zusatz im Vergleich mit der entsprechenden Beurteilung des Antragstellers die Bedeutung und das Gewicht einer Binnendifferenzierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beigemessen hat. Der Zusatz "teilweise ,sehr gut'" ist jedoch weder in Rechtsvorschriften noch in den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften als Binnendifferenzierung vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Binnendifferenzierungen, bei denen das nicht der Fall ist, hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres abstufenden Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekannt gegeben werden. Verbale Binnendifferenzierungen, deren Verwendung und abstufende Bedeutung nicht allgemein bekannt sind, führen die Beurteilten in die Irre, sind rechtswidrig und unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 27. 2. 2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98). Die Antragsgegnerin hat nicht angegeben, wann und auf welche Weise speziell die seit den Beurteilungsverfahren ab dem Stichtag 1. Februar 2002 praktizierte Verwendung und abstufende Bedeutung des Zusatzes "teilweise sehr gut'" allgemein, also nicht nur Abteilungsleitern und Dezernatsleitern, bekannt gegeben wurde. Sie dürfte bislang auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben, dass die Verwendung und die abstufende Bedeutung dieses Zusatzes - unabhängig von einer allgemeinen Bekanntgabe - allgemein bekannt gewesen sind. Insoweit ist außerdem von Bedeutung, dass Binnendifferenzierungen in Gestalt verbaler Zusätze nur zulässig sind, wenn sie einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 27. 2. 2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98). Im Gegensatz zu Zusätzen wie "oberer Bereich" ist die Eindeutigkeit des Aussagegehalts des Zusatzes "teilweise 'sehr gut'" nicht ohne weiteres gegeben. Zum einen bezeichnet der Zusatz sprachlich keine Qualität der Gesamtleistung, sondern verlässt die Abstraktionsebene eines übergreifenden Gesamturteils, indem er unspezifiziert auf die Stufe der Bewertung von Einzelaspekten zurückkehrt (eben: teilweise "sehr gut"). Zum anderen ist bislang nicht genügend geklärt, ob die Eindeutigkeit des Aussagegehalts des hier praktizierten Zusatzes "teilweise 'sehr gut'" dadurch beeinträchtigt war, dass man ursprünglich den Zusatz "oberer Bereich" ebenfalls verwendet hatte, diesen dann aber abschaffte, ohne an den Definitionen der verbliebenen Abstufungen etwas zu ändern. Das wirft nämlich die Frage auf, in welcher Weise nach der Abschaffung des Zusatzes "oberer Bereich" die "Verteilung" des ehedem diesem Zusatz zugedachten Ausschnitts des Leistungsspektrums auf die verbliebenen Abstufungen erfolgt ist und - daran anknüpfend - ob es mit den Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Februar 2002 zu einer unausgewiesenen für die Beurteilten nicht erkennbaren Verschiebung der Bedeutung des Zusatzes "teilweise 'sehr gut'" gekommen ist, die einen Verlust an Eindeutigkeit des Aussagegehalts dieses Zusatzes nach sich gezogen hat.

Nicht zu folgen ist der These der Antragsgegnerin, es sei für den Fall, dass sich der Zusatz "teilweise 'sehr gut'" als unzulässige Binnendifferenzierung erweisen sollte, einfach mit demselben Ergebnis auf die Formulierungen abzuheben, die sich in dem auf das Gesamturteil hinführenden Text der vorletzten Regelbeurteilung des Beigeladenen finden. Dies dürfte von vornherein unzulässig sein, wenn diese Formulierungen, die die den Dezernatsleitern unter dem 3. April 2001 bekannt gegebene Definition des Zusatzes "teilweise 'sehr gut'" aufnehmen, infolge der Abschaffung des Zusatzes "oberer Bereich" mit nicht auszuräumenden Unklarheiten behaftet sein sollten. Selbst wenn solche Unklarheiten ausgeräumt würden, lässt sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres mit dem schlichten Hinweis auf die genannten Formulierungen rechtfertigen, wenn der Zulässigkeit der Binnendifferenzierung "teilweise 'sehr gut'" entgegenstehen sollte, dass deren Verwendung und abstufende Bedeutung den Beurteilten nicht allgemein bekannt gewesen sind. Denn den auf das Gesamturteil hinführenden Formulierungen im Text der vorletzten Regelbeurteilung des Beigeladenen könnten in diesem Falle weder das Gewicht noch die Funktion einer zulässigen Binnendifferenzierung beigelegt werden. Vielmehr dürften sie dann lediglich als pauschale Aussage zu einem nicht näher umrissenen Teil der Beurteilungsmerkmale gewertet werden. Es wäre dann weiter Sache der Antragsgegnerin, diese pauschale Aussage im Wege einer "ausschärfenden Betrachtung" zunächst einmal überzeugend mit einzelnen Beurteilungsmerkmalen in Verbindung zu bringen und darzulegen, weshalb ein insoweit ehedem bestehender Leistungsvorsprung heute noch bedeutsam für ihre Auswahl sein kann. Ferner dürfte sich die Antragsgegnerin in einem solchen Falle damit auseinanderzusetzen haben, weshalb sie gegenüber einem derartigen Vorgehen nicht einer etwa möglichen "ausschärfenden Betrachtung" der letzten Regelbeurteilungen der Konkurrenten, Auswahlgesprächen oder einem Abstellen auf Unterschiede in der Vollnote noch älterer Regelbeurteilungen der Bewerber (namentlich derjenigen zum Stichtag 1. Februar 1996) den Vorzug gegeben hat.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus den Eignungsprognosen ("Hinweise für eine zukünftige Verwendung") in den jeweils letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sowie aus der Verwendung des Beigeladenen auf bestimmten Dienstposten ein Eignungsvorsprung des einen vor dem anderen ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Er beträgt die Hälfte desjenigen Betrages, der gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG in einem Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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