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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 5 ME 265/07
Rechtsgebiete: NBG, VwGO


Vorschriften:

NBG § 40
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
Entlassung einer Beamten auf Widerruf wegen mangelnder fachlicher Leistung und mangelnder Eignung; Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 265/07

Datum: 28.09.2007

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2007, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbundenen Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2006 abgelehnt hat.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, dass die in dem Entlassungsbescheid enthaltene Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs nicht rechtfertige, da die Antragsgegnerin sich bei der Anordnung des Sofortvollzugs nicht bewusst gewesen sei, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Die von der Antragsgegnerin angeführten Kapazitätserwägungen genügten nicht als Begründung. Auch könne der Sofortvollzug nicht - wie das Verwaltungsgericht fehlerhaft meine - damit begründet werden, dass bei einem Wechsel ihrerseits an ein anderes Studienseminar mehr Ausbildungskapazitäten in Anspruch genommen würden. In der Sache selbst sei die Entlassung mangels eines Grundes hierfür rechtswidrig. Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 NBG würden verfehlt, wenn es dem Dienstherrn möglich sei, auf fachliche Mängel durch Widerruf des Beamtenverhältnisses zu reagieren. Es solle durch diese Vorschrift sichergestellt werden, dass auch Beamte auf Widerruf mit Qualifizierungsdefiziten ihren Vorbereitungsdienst beenden können. Eine überzeugende Begründung, weshalb sie - die Antragstellerin - unzureichende Leistungen erbracht habe, hätten weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überspanne sie nicht die Anforderungen an die Pflichten der Ausbildenden, die ihre Grundlage in der PVO-Lehr hätten. Der in diesem Zusammenhang vorgenommene Verweis des Verwaltungsgerichts auf die überwiegende Zahl der Auszubildenden, die ohne Probleme den Vorbereitungsdienst absolvierten, führe zu keiner anderen Betrachtung. Der Entlassungstatbestand setze voraus, dass eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung bei vorausschauender Betrachtung ausgeschlossen werden könne. Das sei hier nicht der Fall, da sie gerade bei einem Wechsel des Studienseminars den Vorbereitungsdienst werde abschließen können. Das vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Leistungsbild lasse unberücksichtigt, dass ihre Leistungen durch die Versäumnisse der auszubildenden Fachlehrer bzw. des Studienseminars in Osnabrück wesentlich beeinflusst worden seien. Diese hätten die Aufgabe, den Lehramtsanwärter an die Aufgaben und die Tätigkeit eines Lehrers heranzuführen. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die überwiegende Zahl der erfolgreichen Anwärter im Studienseminar greife nicht durch, da ihre Probleme bei der Ausbildungsschule in B., die als "Krisenschule" bekannt sei, begonnen hätten und ihre Probleme in C. krankheits- und nicht leistungsbedingt gewesen seien. Die Ausbildungsschule und das Studienseminar hätten an der Richtigkeit der vorgelegten Atteste und ihrer Erkrankung gezweifelt, was zu ihren schlechten Leistungen geführt habe. Ein Wechsel des Studienseminars sei aus medizinischen Gründen daher für erforderlich gehalten worden. Es bestehe offensichtlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrer Leistung und ihrem Krankheitsbild. Schließlich sei die Entlassung unverhältnismäßig, da sie - die Antragstellerin - bereits viel Zeit in ihre Ausbildung investiert habe und entsprechend ihrem Ausbildungsstand Lernfortschritte erzielt habe. Mit Blick auf Art. 12 GG dürfe es ihr nicht verwehrt werden, die fortgeschrittene Ausbildung zu beenden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2006 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Anordnung des Sofortvollzugs im Entlassungsbescheid vom 12. Dezember 2006 und führt ergänzend aus, dass die Antragstellerin seit November 2005 dienstunfähig erkrankt sei und dass aufgrund dieser langen Unterbrechung auch bei einem Wechsel des Studienseminars und einem noch mindestens sechs Monate dauernden Vorbereitungsdienst (ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten) nicht die Aussicht bestehe, dass das Ziel eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung erreicht werden könne. Die Antragstellerin bestreite ihren mangelhaften Leistungsstand selbst nicht, sondern stelle allein darauf ab, dass Ursache hierfür das Ergebnis einer unzureichenden Ausbildung durch die beteiligten Ausbilder und das Studienseminar sei; bei einem Wechsel des Studienseminars sei mit einem kurzfristigen Abschluss der Ausbildung zu rechnen. Dem könne nicht gefolgt werden, da ein Verstoß der Ausbilder gegen die ihnen obliegenden Pflichten nicht gegeben sei. Vielmehr habe die Antragstellerin ihre Pflichten nicht so ernst genommen, wie es für die zielgerichtete Absolvierung einer Lehramtsausbildung erforderlich wäre. Da die Antragstellerin nicht nur aus fachlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren, sei sie auch wegen Dienstunfähigkeit mit gesondertem Bescheid entlassen worden. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme des D. ergebe sich ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Leistungsbild nicht. Dessen Ausführungen könne nur entnommen werden, dass die Entwicklung aus medizinischer Sicht infolge eines lang dauernden Prozesses schließlich am Ende als Erkrankung zu bewerten gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der Gerichtsakten in den Verfahren 3 A 9/07, 3 A 172/06, 3 A 178/06 und 3 B 6/05 (Beiakten H - K) sowie auf die im Verfahren 5 ME 121/07 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - G) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, dass aus formeller Sicht die von der Antragsgegnerin in dem Entlassungsbescheid vom 12. Dezember 2006 gegebene Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung trägt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es Sinn und Zweck des sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden Begründungszwanges ist, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl.: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 30.07.1985 - 5 OVG B 59/85 -; Beschl. v. 29.09.2005 - 5 ME 109/05 -). In der Begründung der Vollziehungsanordnung einer Entlassungsverfügung müssen die Tatsachen genannt werden, aus denen sich ergibt, weshalb die Wirkungen der Entlassung ausnahmsweise sofort eintreten sollen (vgl.: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 9.12.2005 - 5 ME 252/02 -).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob die Begründung der Antragsgegnerin (gegenüber dem Aussetzungsinteresse einer fachlich ungeeigneten Anwärterin höherrangiges Vollzugsinteresse wegen des Erfordernisses einer sachgerechten und zielorientierten Kapazitätsverwaltung und der grundrechtlich fundierten Ausbildungsinteressen zukünftiger Anwärter, deren Wartezeiten verkürzt werden könnten, sowie wegen der ungerechtfertigten Zahlung von Anwärterbezügen regelmäßig geeignet ist, den Sofortvollzug der Entlassung der Antragstellerin zu rechtfertigen. Denn nach seiner Auffassung ist der von der Antragstellerin angestrebte Wechsel des Studienseminars einzubeziehen mit der Folge einer weitergehenden Beanspruchung entsprechender Ausbildungskapazitäten, als es die bloße Prüfungswiederholung zum Abschluss einer im Übrigen absolvierten Ausbildung mit sich brächte. Vor diesem Hintergrund überzeuge, dass die Antragstellerin entsprechende Ausbildungskapazitäten beanspruchen würde, die anderenfalls die Einstellung eines weiteren Anwärters und die Verkürzung seiner Wartezeit ermöglichten.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn dass die Antragstellerin infolge des von ihr angestrebten Wechsels an ein anderes Studienseminar weitergehende Ausbildungskapazitäten beanspruchte als wenn sie am Studienseminar Osnabrück ausschließlich - wie das Verwaltungsgericht meint - zum Zwecke der Prüfungswiederholung verbleiben würde, lässt sich weder der im Entlassungsbescheid angegebenen Begründung des Sofortvollzugs noch den Ausführungen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entnehmen. Vielmehr ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Antragstellerin unabhängig von einem Wechsel des Studienseminars wegen der häufigen und lang andauernden Unterbrechungen ihres bisherigen Vorbereitungsdienstes weitere Ausbildungskapazitäten deshalb in Anspruch nehmen würde, weil sie gerade nicht nur die Prüfung absolvieren, sondern zumindest noch sechs weitere Monate - ohne krankheitsbedingte Unterbrechungen - Vorbereitungsdienst ableisten müsste.

Dennoch erweist sich die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung des besonderen Vollzugsinteresses als tragfähig. Da sich die Inanspruchnahme der Ausbildungskapazitäten durch die Antragstellerin nicht nur auf die Prüfungszeit, sondern auch auf eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate erstreckt, durfte die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde legen, dass bei einem Verbleib der Antragstellerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf mangels Anordnung des Sofortvollzugs Ausbildungskapazitäten zu Lasten von Anwärtern, die wegen der begrenzten Kapazitäten und des Ausbildungsmonopols der Antragsgegnerin auf die Zuweisung einer Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG warten, in Anspruch genommen würden. Diesem anzuerkennenden Vollzugsinteresse steht dann kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Beamtin auf Widerruf - so die zutreffende Begründung - entgegen, wenn die Beamtin auf Widerruf nicht nur für die angestrebte Laufbahn, sondern mit Blick auf das Ausbildungsmonopol der Antragsgegnerin für den angestrebten Beruf - hier einer Lehrerin - insgesamt als fachlich ungeeignet anzusehen ist.

Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, soweit nach ihrer Auffassung bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis die Anordnung des Sofortvollzugs nur unter besonderen Umständen anzuerkennen ist. Der Beschluss vom 26. September 1974 (- V OVG B 37/74 -, ZBR 1975, 91 f.) betrifft die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Krankheit. In dem dort zu entscheidenden Fall hielt der Senat die Anordnung des Sofortvollzugs für gerechtfertigt, auch wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren, da dem Vollzugsinteresse wegen der Betriebssicherheit der Bundesbahn und angesichts der begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten Vorrang gegenüber dem Individualinteresse an der Aussetzung der Vollziehung einzuräumen war. Aus welchen Gründen sich hieraus eine andere Gewichtung des Vollzugsinteresses ergeben und die ziel- und sachgerechte Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten auch für die Bewerber um Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst als Begründung nicht ausreichen soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den weiteren von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1950 (- II OVG B 197/50 -, OVGE 3, 191 ff.), wonach allein fiskalische Interessen die Anordnung des Sofortvollzugs nicht begründen können. Auf fiskalische Interessen allein hat vorliegend die Antragsgegnerin zur Begründung des besonderen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht abgestellt.

Die Gewichtung des Vollzugsinteresses, neuen Anwärtern unter Verwendung der für die Antragstellerin sonst einzusetzenden weiteren Kapazitäten die Möglichkeiten zur Absolvierung der Ausbildung unter Verkürzung der Wartezeiten einzuräumen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen sein muss (vgl.: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 8.5.1985 - 5 OVG B 33/85 -). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin nicht nur des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs mit Blick auf die in § 80 Abs. 1 VwGO enthaltene Regelung, sondern auch wegen der Abweichung von § 40 Abs. 2 NBG bewusst gewesen ist. Das durch § 40 Abs. 1 NBG dem Dienstherrn eröffnete Ermessen bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf wird nach § 40 Abs. 2 Satz 1 NBG dahingehend eingeschränkt, dass dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung des besonderen Vollzugsinteresses nicht allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin für den angestrebten Lehramtsberuf, sondern - unabhängig von der Beamtenlaufbahn - für den Lehrerberuf ungeeignet ist. Sie hat mithin bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass es sich bei dem Vorbereitungsdienst um eine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, die nicht nur für eine Beamtenlaufbahn, sondern auch für den Lehrerberuf außerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert und der Antragstellerin diese Qualifizierungsmöglichkeit durch die mit dem Sofortvollzug verbundene Entlassungsverfügung genommen wird.

In materieller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht es rechtsfehlerfrei abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Entlassungsbescheid vom 12. Dezember 2006 wiederherzustellen. Auch der Senat geht davon aus, dass die Entlassungsverfügung vom 12. Dezember 2006 offensichtlich rechtmäßig ist und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin, den Vorbereitungsdienst vorläufig bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen zu können, überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt ergänzend lediglich zu folgenden Anmerkungen Anlass:

Die das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 NBG beschränkt die Zulässigkeit der Entlassung dahingehend, dass der Widerruf mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar sein muss und ernsthafte Zweifel bestehen müssen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, noch erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 <269>; Beschl. v. 9.10.1987 - BVerwG 2 B 74.77 -, Buchholz 237.0 § 39 LBG BaWü Nr. 3, S. 6 <7 f.>; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, RiA 1998, 155; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.7.2004 - 2 B 11152/04 -, NVwZ-RR 2005, 253). Handelt es sich - wie hier - bei dem Vorbereitungsdienst um eine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, erachtet die Rechtsprechung eine Entlassung eines Widerrufsbeamten nur unter der weiteren Einschränkung für rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenden Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 <269>). Unabhängig davon, ob bereits ernsthafte Zweifel im vorgenannten Sinne ausreichen oder aber die fachlichen Mängel eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausschließen müssen (so strenger: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 202), führt der Hinweis der Antragstellerin, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auch bei bestehenden Qualifizierungsdefiziten die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 NBG schließt eine Entlassung des Beamten auf Widerruf nach § 40 Abs. 1 NBG jedenfalls in den Fällen nicht aus, in denen abzusehen ist, dass wegen mangelnder fachlicher Leistung und persönlicher Eignung das Ziel des Vorbereitungsdienstes, der Erwerb der Lehrbefähigung (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 18. Oktober 2001 - PVO-Lehr II - Nds. GVBl. S.655), nicht erreicht werden kann und mangels sinnvoller Fortführung des Vorbereitungsdienstes auch die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung nicht mehr einzuräumen ist.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nach ihrer Auffassung eine Entlassung rechtfertigende, unzureichende Leistungen nicht anzunehmen seien, sondern vielmehr das Ausbildungsverhältnis auf den Erwerb der Lehrbefähigung ausgerichtet sei, wobei zwischen dem Auszubildenden und der Ausbildungsschule sowie dem Studienseminar ein Verhältnis gegenseitiger Pflichten bestehe, in dessen Rahmen die Auszubildenden auf die Unterrichtstätigkeit vorzubereiten seien, ist nicht zu erkennen, weshalb der angefochtene Entlassungsbescheid vom 12. Dezember 2006 rechtswidrig sein soll. Selbst wenn der Senat die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Antragstellerin unterstellt und davon ausgeht, dass die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Anforderungen an die Ausbildenden, "die Auszubildenden auf die Unterrichtstätigkeit mit all ihren Problematiken umfassend und bestmöglich vorzubereiten und Hilfe zu leisten", nicht überspannt, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die - wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung ausgeführt hat - auf eine Verletzung der Pflichten seitens der Ausbildenden hinweisen. Allein die zunächst erfolgte Zuweisung an die von der Antragstellerin als "Krisenschule" bezeichnete Schule in B. kann zur Begründung ihrer unzureichenden fachlichen Leistungen nicht herangezogen werden, da die Antragstellerin bereits Anfang 2004 der HRS C. zugewiesen worden ist, um ihren Vorbereitungsdienst dort fortzusetzen. Auch der Umstand, dass sowohl die Ausbildungsschule als auch das Studienseminar in Osnabrück Zweifel an der Richtigkeit der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste und an ihren Erkrankungen hatten, kann als entschuldigende Ursache für die unzureichenden Leistungen nicht in Betracht kommen. Denn Grund für die berechtigten Zweifel war, dass die Antragstellerin schon im Jahre 2003 mehrfach Unterrichtsbesuche bei den Fachseminarleitern mit der Begründung abgesagt hatte, dienstunfähig erkrankt zu sein und sie darüber hinaus bei einigen Terminen fehlte, wobei Krankmeldungen nicht in allen Fällen erfolgten (vgl. Schreiben der Bezirksregierung Weser-Ems vom 11.2.2004 - Beiakte F, Bl. 246).

Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung des Zusammenhangs zwischen ihrer Erkrankung und ihren Leistungen auf die Atteste des Herrn E. vom 27. Januar 2004 und der Amtsärztin Frau F. vom 22. November 2006 beruft, wonach ein Wechsel des Studienseminars zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als sinnvoll angesehen werde, und geltend macht, dass die Ausführungen von D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. November 2006 (im Verfahren 3 B 32/06 betreffend die Zuweisung zu einem anderen Studienseminar und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit) nicht geeignet seien, diese Stellungnahmen zu widerlegen, kommt es hierauf für die Entscheidung nicht an. Für die Beurteilung der Frage, ob bei den gezeigten unzureichenden fachlichen Leistungen die Fortführung des Vorbereitungsdienstes sinnvoll ist und das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch erreicht werden kann, ist die Ursache der Leistungs- und Eignungsmängel nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist, ob die von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegte prognostische Einschätzung, die Antragstellerin werde - auch im Falle eines Wechsels des Studienseminars und ohne krankheitsbedingte Unterbrechungen - das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen können, nachvollziehbar und plausibel ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen die Bewertungen des unzureichenden Leistungsbildes der Antragstellerin dargestellt. Einwendungen hiergegen hat sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben, sie wendet sich lediglich gegen die Wertung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgericht, ihre Leistungen seien derart unzureichend, dass das Ziel der Vorbereitungsdienstes nicht mehr erreicht werden könne. Ihrer Kritik ist nicht beizupflichten. Die Beurteilungen der Antragstellerin durch die Leiterin des Fachseminars Französisch vom 22. Dezember 2005 (Note: mangelhaft <5>), durch die Leiterin des pädagogischen Seminars vom 21. Dezember 2005 (Note: ungenügend), durch die Leiterin des Fachseminars Deutsch vom 28. Dezember 2005 (Note: ungenügend <6>) und im Rahmen der Stellungnahme der Schulleiterin zu den Leistungen der Antragstellerin an der HRS C. vom 22. November 2005 zeigen ein Leistungsbild auf, das diese Prognose stützt. Dies lässt sich ungeachtet der im Einzelnen hier nicht aufzuführenden zahlreichen Kritikpunkte am Verhalten der Antragstellerin im Unterricht, im Studienseminar und im Umgang mit den Kollegen auch aus den Anforderungen ableiten, an die das erfolgreiche Bestehen der Zweiten Staatsprüfung geknüpft ist. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 PVO-Lehr II ist die Prüfung nicht bestanden, wenn 1. für einen Prüfungsteil die Note "ungenügend", 2. für zwei Prüfungsteile die Note "mangelhaft", 3. für einen Prüfungsteil und für die Ausbildung die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" oder 4. für einen Prüfungsunterricht die Note "mangelhaft" und für den anderen Prüfungsunterricht oder die Ausbildung nicht mindestens die Note "befriedigend" erteilt wurde. Unter Berücksichtigung der bisher gezeigten Leistungen, die in beiden Unterrichtsfächern nach den maßgeblichen Beurteilungen der Fachseminarleiterinnen mit "mangelhaft" bzw. "ungenügend" zu bewerten sind, hat die Antragstellerin nicht darlegen können, dass sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch wird erreichen können. Die auf den Beurteilungen beruhende Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin ist vielmehr nachvollziehbar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin zwischen den bisher absolvierten Ausbildungsabschnitten erhebliche Fehlzeiten hatte und seit dem 31. Oktober 2005 ununterbrochen krank ist. Die Rechtfertigung der Prognose der Antragsgegnerin ergibt sich nicht zuletzt aus der Zusammenfassung in der Stellungnahme der Schulleiterin zu den Leistungen der Antragstellerin an der Haupt- und Realschule Neuenkirchen vom 22. November 2005. Dort heißt es:

"Meines Erachtens verfügt Frau G. zurzeit nicht über die Qualifikationen den Lehramtsberuf auszuüben. Sie ist sich der Verantwortung, die eine Lehrkraft gegenüber den Schülerinnen, Schülern und den Eltern tragen muss, in keiner Weise bewusst. Frau G. vermag ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Berufsbild bezogen weder einzuschätzen noch zu reflektieren. Sie ist nicht in der Lage, Fehler zu korrigieren, demnach erkenne ich keinen Lernfortschritt. In fachlicher Hinsicht zeigt sie wenig Kompetenz; ihre pädagogischen und sozialen Handlungen und Verhaltensweisen sind im System Schule als fragwürdig einzuschätzen."

Diese Ausführungen lassen erkennen, dass ein Lernfortschritt auch bei einem Wechsel des Studienseminars (und der Ausbildungsschule) nicht zu erwarten ist. Denn es fehlt der Antragstellerin danach grundsätzlich an Einsichtsfähigkeit, die erforderlich ist, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen auf das Berufsbild eines Lehrers verbessern zu können. Dies gilt nicht nur für das in einer Schule bestehende Berufsbild, sondern auch allgemein für das Berufsbild einer Lehrerin. Die Ausführungen der Schulleiterin lassen den Schluss zu, dass die Antragstellerin für den angestrebten Beruf als Lehrerin nicht geeignet ist, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der der Antragstellerin im Übrigen erteilten Beurteilungen die Prognose der Antragsgegnerin, der Erfolg des Vorbereitungsdienstes sei nicht zu erreichen, rechtsfehlerfrei ist. Angesichts dessen erweist sich die Entscheidung, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, nicht als unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist die Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach u. a. bei Streitigkeiten betreffend die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der 6,5-fache Anwärtergrundbetrag als Streitwert anzusetzen ist. Dieser Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl.: Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, veröffentlicht u. a. in DVBl. 2004, 1525).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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